Da ich derzeit keine Anfragen von Kollegen mehr vorliegen habe, greife ich dann noch einmal auf das Rechtspflegerforum zurück. Von dort habe ich folgende Frage:
„Zwei Strafverfahren (Anklage vom 1.3.2018 und vom 1.6.2018) werden verbunden. Es findet eine Hauptverhandlung statt, in der nach 30 Minuten die Einstellung hinsichtlich der Taten aus der Anklage vom 1.6.2018 nach § 154 Abs. 2 StPO erfolgt; laut Kostenentscheidung trägt die Staatskasse insoweit u.a. die notwendigen Kosten. In der weitere 30 Minuten dauernden Hauptverhandlung nunmehr nur noch wegen der Taten aus Anklage vom 1.3.2018 wird der Angeklagte verurteilt und trägt die Kosten und seine notwendigen Auslagen.
Der Wahlverteidiger rechnet jetzt hinsichtlich des Verfahrens aus der Anklage vom 1.6.2018 ab und begehrt u.a. eine Terminsgebühr (in Höhe von 120 % der Mittelgebühr). Ich bin der Auffassung, dass ihm nur die Differenz zwischen der tatsächlich entstandenen Terminsgebühr für die Hauptverhandlung und der fiktiven Terminsgebühr zusteht, die angefallen wäre, wäre nur wegen der Taten aus der Anklage vom 1.3.2018 verhandelt worden.
Bin ich auf dem falschen Dampfer?“
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