Monatsarchiv: Mai 2015

Gerade hereingekommen: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren?

© G.G. Lattek - Fotolia.com

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Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren ist weitgehend Richterrecht. § 140 StPO gilt direkt nur für das Erkenntnisverfahren. Er wird im Strafvollstreckungsverfahren nur analog angewendet. Demgemäß sind da dann doch recht viele Fragen offen. Vor allem auch die, wann von der „Schwere der Tat“ auszugehen ist, und dabei vor allem, ob die zeitlichen Grenzen aus dem Erkenntnisverfahren entsprechend gelten, also ab einem Jahr (noch zu vollstreckende Freiheitsstrafe i.d.R. eine Pflichtverteidiger zu bestellen ist.

Dazu passt dann der LG Magdeburg, Beschl. v. 12.03.2015 – 22 Qs 13/15. Danach gilt:  Im Vollstreckungsverfahren ist dem Verurteilten jedenfalls bei dem drohenden Widerruf von Freiheitsstrafe von nahezu zwei Jahren in der Regel wegen Schwere der Tat gem. § 140 StPO analog ein Pflichtverteidiger beizuordnen.

Immerhin.

Jetzt habe ich mal eine Frage: Wie zitiert man die anwaltliche Schlichtungsstelle?

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Ich hatte ja schon häufiger berichtet, dass bei mir im Laufe der Zeit eine ganze Menge Anfragen zu gebührenrechtlichen Problemen eingehen, wovon ja auch mein „RVG-Rätsel“: „Ich habe mal eine Frage…..“ lebt. Und ich freue mich dann immer, wenn ich später zu meinen Antworten dann noch Reaktionen bekomme und höre, was aus den Problemen eigentlich geworden ist und ob/wie sie gelöst wurden.

Eine solche Antwort hat mich dann vor ein paar Tagen erreicht, und zwar zu: Ich habe da mal eine Frage: Verwarnungsgeldangebot angenommen –> Zusätzliche Verfahrensgebühr? und zu meiner Antwort: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verwarnungsgeldangebot angenommen –> Zusätzliche Verfahrensgebühr?.

Der Kollege hatte auf der Grundlage meiner Antwort die im Streit befindliche Nr. 5115 VV RVG gegenüber der RSV – lassen wir dahin gestellt, welche es war – weiter (für den Mandanten) geltend gemacht. Da die RSV eine Zahlung weiterhin hartnäckig verweigert hat und auch der Mandant dann nicht verstand, letztlich Honorarschuldner des Kollegen zu sein, hat der dann Mahnbescheid beantragt. Der Mandant hat die Sache weiter verfolgt und hat sich an die „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“ in Berlin gewendet. Von der hat der Mandant dann Post bekommen und der Kollege die Abschrift dieses Schreibens.

In dem teilt die Schlichtungsstelle – unterschrieben von der Schlichterin Frau Dr. Jaeger – dem Mandanten u.a. mit:

„Meines Erachtens hat der Antragsgegner die Erledigungsgebühr zu Recht angesetzt. Diese entsteht u.a. dann, wenn ein Bußgeldbescheid nach einem Einspruch zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch eingelegt wird. Aufgrund der Stellungnahme des Antraggegners hat die Behörde sogar von dem Erlass eines Bußgeldbescheides abgesehen und nur ein Verwarngeld verhängt, das Sie dann akzeptiert haben. Damit hat der Antragsgegner die Erledigungsgebühr verdient.“

Das bedeutete: Die Schlichtungsstelle teilt meine Auffassung und wendet die Nr. 5115 VV RVG unausgesprochen analog an. Das freut mich dann. Wirft allerdings ein Problem auf: Wie zitiert man die Schlichtungsstelle?

Durchsuchung II: Geht es vielleicht etwas „bestimmter“?

© eyetronic - Fotolia.com

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Mein „Lieblings-Urteils-Lieferant vom Dienst“ weist mich gerade auf den BVerfG, Beschl. v. 16.04.2015 – 2 BvR 440/14 – hin, der ganz gut zu dem leidigen Thema „Rechtswidrigkeit von Durchsuchungsbeschlüssen“ hinpasst (vgl. dazu heute schon der BVerfG, Beschl. v. 29.01.2015 – 2 BvR 497/12 –und dazu: Achtung/Vorsicht bei der Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei). Also schiebe ich ihn hinterher.

Im Beschluss geht es allerdings nicht um die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei, sondern um eine Steuerberater-/Wirtschaftsprüferdatei. Zur Anordnung der Durchsuchung im Beschluss des AG Wuppertal heißt es im BVerfG, Beschl. v. 16.04.2015:

„1. Gegen einen der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. wurde wegen des Verdachts der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall ermittelt. Die Beschwerdeführerin zu 3. und der Beschwerdeführer zu 4. verfügten über Büroräume unter derselben Adresse wie die Beschwerdeführerinnen zu 1. und 2. Die elektronischen Daten der Beschwerdeführer zu 1. bis 4. befinden sich auf einem gemeinsamen Server.

2. Mit angegriffenem Beschluss ordnete das Amtsgericht unter anderem die Durchsuchung sämtlicher Geschäftsräume der „D. GmbH, A.-str., M.“ an. Eine ausdrückliche Eingrenzung auf einen oder mehrere der Beschwerdeführerinnen zu 1. bis 3. erfolgte nicht…..“

Im Beschwerdeverfahren verteidigt das AG (wortreich) seine „knappe“ Anordnung. Das LG übernimmt die. Das BVerfG macht es dann kurz und zackig. Nach dem üblichen „Mantra“/Textbaustein zur „Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG“ und der Erstreckung dieses Schutzes „auch auf geschäftlich genutzte Räume, die nicht allgemein zugänglich sind (vgl. BVerfGE 42, 212 <219>; 96, 44 <51>; BVerfGK 15, 225 <240>)“ zur Anordnung dann nur recht knapp:

„Diesen Anforderungen wird der Durchsuchungsbeschluss nicht gerecht.

Der Durchsuchungsbeschluss ist hinsichtlich der Anordnung, die Geschäftsräume der „D. GmbH, A.-str., M.“ zu durchsuchen, unbestimmt. Ein Unternehmen mit der ausschließlichen Firma „D. GmbH“ nutzt unter der angegebenen Adresse keine Räumlichkeiten. Hinsichtlich der Unternehmen, die Büros in der A.-str. unterhalten und deren Firmenbezeichnung aus den Worten „D. GmbH“ mit einem daran anknüpfenden Zusatz besteht, ist dem Durchsuchungsbeschluss nicht zu entnehmen, welches dieser Unternehmen gemeint ist. Eine Bestimmung der Gesellschaft, deren Räumlichkeiten durchsucht werden sollen, ist auch anhand der weiteren Angaben in dem Beschluss nicht möglich. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts reicht es nicht, dass sich in den Ermittlungsakten eine Vollmacht der Unternehmensgruppe befindet, die beschuldigt wird, Steuern hinterzogen zu haben, aus der sich ergibt, welche Gesellschaft mit der Wahrnehmung der steuerlichen Beratung beauftragt war. Denn der Durchsuchungsbeschluss muss aus sich heraus verständlich und hinreichend bestimmt sein. Eine solche Bestimmtheit ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass der Tatverdacht sich aus einer steuerlichen Beratung ergibt, da sowohl Rechtsanwälte als auch Steuerberater zur steuerlichen Beratung befugt sind.“

Sicherlich kein Meilenstein, aber eins der vielen kleinen Mosaiksteinchen zur „Rechtswidrigkeit eine Durchsuchungsmaßnahme“ und eine weitere Mahnung an die Instanzgerichte mit der „Unverletzlichkeit der Wohnung“ vielleicht doch etwas weniger „unbestimmt“ umzugehen.

Achtung/Vorsicht bei der Durchsuchung der Rechtsanwaltskanzlei

© MASP - Fotolia.com

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Das BVerfG hat schon länger nichts mehr zur Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei „gemacht – hatte ich gedacht, aber den BVerfG, Beschl. v. 29.01.2015 – 2 BvR 497/12 – übersehen, auf den ich dann jetzt in anderem Zusammenhang, nämlich durch den Newsletter des Kollegen Strate zu HRRS, gestoßen bin. Ergangen ist der Beschluss des BVerfG aufgrund von/gegen Durchsuchungsentscheidungen des AG und LG Stuttgart, erlassen in einem Verfahren gegen einen Rechtsanwalt mit dem Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung. Die entsprechende Strafanzeige war von der geschiedenen Ehefrau des Rechtsanwalts erstattet worden. Durchsucht wurden dann die Kanzleiräume der Rechtsanwaltskanzlei, die der Beschuldigte zusammen mit seiner neuen Ehefrau betrieb. Beschlagnahmt worden sind Aktenordner und ein Terminkalender.

Das BVerfG hat da so seine Bedenken und äußert die im Beschl. v. 29.01.2015 auch recht deutlich:

Der besondere Schutz von Berufsgeheimnisträgern (§ 53 StPO) gebietet bei der Anordnung der Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei zudem die besonders sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGK 17, 550 <556>). Die Strafverfolgungsbehörden haben dabei auch das Ausmaß der – mittelbaren – Beeinträchtigung der beruflichen Tätigkeit der Betroffenen zu berücksichtigen. Richtet sich eine strafrechtliche Ermittlungsmaßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger in der räumlichen Sphäre seiner Berufsausübung, so bringt dies regelmäßig die Gefahr mit sich, dass unter dem Schutz des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG stehende Daten von Nichtbeschuldigten, etwa den Mandanten eines Rechtsanwalts, zur Kenntnis der Ermittlungsbehörden gelangen, die die Betroffenen in der Sphäre des Berufsgeheimnisträgers gerade sicher wähnen durften. Dadurch werden die Grundrechte der Mandanten berührt. Der Schutz der Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant liegt darüber hinaus auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und geordneten Rechtspflege. Diese Belange verlangen eine besondere Beachtung bei der Prüfung der Angemessenheit der Zwangsmaßnahme (vgl. BVerfGE 113, 29 <47 ff.>).

Im Einzelfall können die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat, eine geringe Beweisbedeutung der zu beschlagnahmenden Gegenstände sowie die Vagheit des Auffindeverdachts der Durchsuchung entgegenstehen (vgl. BVerfGE 115, 166 <198>): Für die Geringfügigkeit der zu ermittelnden Straftat spricht, wenn sie nicht von erheblicher Bedeutung ist. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, können nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zugerechnet werden (vgl. BVerfGE 124, 43 <64>).

b) Diesen Maßstäben werden die vorliegenden Entscheidungen nicht gerecht…..“

Und: Das BVerfG hatte auch Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen, mit der sich AG und LG nur unzureichend auseinander gesetzt hatten. Insoweit: Bitte Selbststudium der Entscheidung.

„…unzulängliche Kenntnis des Vorsitzenden der Strafkammer vom Akteninhalt.“ ist kein Wiederaufnahmegrund

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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Bei manchen Postings muss ich ewtas länger überlegen, um eine „Headline“ zu finden, die ins Auge fällt und das Interesse des (potentiellen) Lesers weckt. Beim OLG Naumburg, Beschl. v. 13.04.2015 –  2 Rv 42/15 – war das indes nicht der Fall. Da war die Tendenz in der „Headlinie“ von vornherein klar. Denn: Wann liest man schon mal so deutlich in einem obergerichtlichen Beschluss Kritik am LG-Strafkammervorsitzenden, indem „unzulängliche Kenntnis des Vorsitzenden der Strafkammer“ vom Akteninhalt vom OLG moniert wird. So eben das OLG Naumburg zu einem Beschluss einer kleinen Strafkammer des LG Magdeburg. Dort hatte der Vorsitzende der Strafkammer in der Hauptverhandlung das Verfahren gegen den Angeklagten nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, am nächsten Tag dann aber mitgeteilt, er wolle wieder aufnehmen und dann die Hauptverhandlung durchgeführt und mit einem Urteil abgeschlossen. So nicht, sagt das OLG Naumburg:

„Das Verfahren wurde wieder aufgenommen, weil der Vorsitzende in der Hauptverhandlung den Akteninhalt teilweise nicht gekannt hatte. Dies ist kein zulässiger Wiederaufnahmegrund.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift an den Senat vom 23. März 2015 ausgeführt:

„Das Landgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 29.10.2014 das Verfahren wirksam gemäß §§ 154 Abs. 2i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt im Hinblick darauf, dass die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, neben den Strafen, die der Angeklagte in den Verfahren der Staatsanwaltschaft Magdeburg 235 Js 6541/14 und 778 Js 16752/14 zu erwarten habe, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Der gerichtliche Einstellungsbeschluss hat nach § 154 Abs. 2 StPO eine beschränkte materielle Rechtskraft (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 154 Rn. 17) und beendet die gerichtliche Anhängigkeit (vgl. OLG Celle, Urteil vom 04.04.1984, 1 Ss 117/84 – zitiert nach juris).

Mit der Einstellung durch Gerichtsbeschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO entsteht ein in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das nur durch einen förmlichen Wiederaufnahmebeschluss nach § 154 Abs. 5 StPO beseitigt werden kann (vgl. BGH NStZ 2007, 476).

Zwar hat das Landgericht Magdeburg nach Anhörung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft der Sache nach einen Wiederaufnahmebeschluss gefasst. Entgegen dem Vortrag des Revisionsführers schließt § 154 Abs. 4 StPO eine Wiederaufnahme bereits vor rechtskräftigem Abschluss des anderen Verfahrens auch nicht aus (vgl. KK-Diemer, StPO, 7. Aufl. 2013, § 154 Rn. 30).

Da aber die Wiederaufnahme nur zulässig ist, wenn die Grundlage des Einstellungsbeschlusses nachträglich wegfällt und das Gesetz die Wiederaufnahme des Verfahren nur unter den in § 154 Abs. 4 StPO genannten Voraussetzungen zulässt, wird trotz Vorliegen eines Wiederaufnahmebeschlusses das Verfahrenshindernis nicht beseitigt, wenn die materiellen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme nicht vorliegen [vgl. BGH NStZ-RR 2007, 83; KG Berlin Beschluss vom 19.03.2009, (4) 1 Ss 98/09 – zitiert nach juris].

So ist es hier. Zwar ist anerkannt, dass § 154 Abs. 4 StPO die zur Wiederaufnahme führenden Gründe nicht abschließend enthält und dass sowohl Einstellung als auch Wiederaufnahme jeweils eine Ermessensentscheidung des mit der Sache befassten Gerichts darstellt und sich daher hinsichtlich ihrer konkreten Grundlagen naturgemäß weitgehend einer gerichtlichen Überprüfung entziehen (vgl. OLG Frankfurt NStZ 1985, 39).

Im Hinblick auf die beschränkte Rechtskraft und die unter Umständen auch Vertrauen erweckende Befriedungsfunktion der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO bedarf es aber für die Aufnahme eines nach Abs. 2 der Norm eingestellten Verfahrens eines sachlich einleuchtenden Grundes (KK-Diemer a. a. O.).

Auch wenn der Wiederaufnahmebeschluss vom 30.10.2014 keine Begründung enthält, ergibt sich aus dem Verfahrensgang und der Verfügung des Vorsitzenden der 8. Strafkammer vom 30.10.2014 (Bd. I Bl. 147 d.A.) zweifelsfrei, dass das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beschlossen hat, weil es durch den mit der Sache in 1. Instanz befassten Strafrichter darauf hingewiesen worden ist, dass sich aus den Akten bereits ergebe, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten um widerlegbare „Schutzbehauptungen “ handele.

Die vorliegend unzulängliche Kenntnis des Vorsitzenden der Strafkammer vom Akteninhalt stellt einen solchen sachlichen Grund für die Wiederaufnahme aber nicht das. Bereits aus dem amtsgerichtlichen Urteil folgte, dass sich in der dortigen Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für mögliche Exspektanzen des Angeklagten ergeben haben. Das weiter angeführte Schreiben der Stadtsparkasse Magdeburg vom 06.06.2014 befand sich ebenfalls in der Akten (Bd. 1 BI. 94 d. A.).

Die zur Wiederaufnahme herangezogenen Umstände hätte das Landgericht Magdeburg im Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung sämtlich kennen können.“

Dazu zwei Dinge – zu der „unzulänglichen Aktenkenntnis“ muss man m.E. nichts ausführen:

  1. Eingestellt worden ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wiederaufgenommen worden ebenfalls mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Dort kann man also die Akteninhalt offenbar auch nicht.
  2. Wiederaufnahme durch das LG, weil „weil es durch den mit der Sache in 1. Instanz befassten Strafrichter darauf hingewiesen worden ist, dass sich aus den Akten bereits ergebe, dass es sich bei der Einlassung des Angeklagten um widerlegbare „Schutzbehauptungen “ handele“. Der Amtsrichter kannte den Akteninhalt also. Allerdings erschließt sich mir nicht, wieso er den Vorsitzenden der Berufungskammer „hinweist“. „Großer Senat“ bei der Kaffeerunde?