Monatsarchiv: Mai 2015

Wochenspiegel für die 19. KW., das war die FAZ, die Richterbesoldung, Kräutermischung und ein Zufallsfund

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Aus der ersten Maiwoche sind m.E. folgende Beiträge einen Hinweis wert:

  1. mit der FAZ befasst sich: Die intellektuelle Rückabwicklung bei der FAZ,

  2. ganz gut zu meinen „Durchsuchungsthemen der Woche“ passt: Der Zufallsfund und die Fahrerlaubnis,

  3. und ein besonderer Fall der Beschleunigung: Ein vergessener Fall,

  4. ein Renner war das Urteil des OVG Münster zu: Rechtsanwalt klagt auf Herausgabe der Durchwahlnummern aller Richter,

  5. Das BVerfG zur Richterbesoldung, vgl. auch hier,

  6. „Ich bin dann mal weg“ – lieber nicht mehr, sonst gibt es Ärger mit Hape und seinem Verlag…

  7. Lügen haben beim Versicherungsschutz kurze Beine,

  8. Private Fotos von Kindern: Was Eltern beachten sollten,

  9. Kräutermischung mit “harter Droge” – nur einmal probieren, reicht für Führerscheinentzug aus,

  10. und dann war da noch der Anwalt, der sich beim Fristverlängerungsantrag verrechnet hat …

Münster macht richtig Ernst: 500 € Zwangsgeld für Alkoholsünder auf dem Fahrrad

entnommen wikimedia.org Urheber Roulex 45

entnommen wikimedia.org
Urheber Roulex 45

Ich hatte im März 2012 unter Stadt Münster macht Ernst: Alkoholsünder muss zu Fuß gehen über das Vorgehen des Ordnungsamtes der Stadt Münster berichtet, Alkoholsündern, die mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr aufgefallen sind, u.a. auch mit dem Fahrrad, auch das Fahren mit dem Fahrrad zu verbieten. Das hat man dann wohl getan und zugleich für eine Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 500 € angedroht

Und jetzt zündet das Ordnungsamt die „2. Stufe“. Denn drei Fahrradfahrer, gegen die ein solches Verbot angeordnet worden ist, die sich daran aber nicht gehalten haben,  sind bei Polizeikontrollen aufgefallen. Das Ordnungsamt hat nun die 500 € Zwangsgeld festgesetzt, wie die „Westfälischen Nachrichten“ heute unter: „Mit Alkohol auf dem Sattel 500 Euro Strafgeld für Radler„ berichten (Überschrift stimmt nicht so ganz 🙂 ). Einer der Betroffenen will wohl nicht zahlen und klagt deshalb vor dem VG Münster. Ich bin gespannt, was daraus wird.

Ein Lattentreffer und seine Folgen für den (Jugend)Trainer

Hallenfussball_soccer_D-Jugend_Wacker_MuenchenEin Jugendtrainer eines Fußballvereins, der ein Hallenfußballturnier für Mannschaften der D-Jugend organisiert hat, ist vom AG Detmold mit AG Detmold, Urt. v. 21.01.2015, 2 Cs 41 Js 489/13 – wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, weil ein 11-jähriger Fußballspieler durch ein umgekipptes und unzureichend gesichertes Hallenfußballtor verletzt worden ist. Das AG sagt/meint:

„Die in diesem Fall gebotene Sorgfaltspflicht hat der Angeklagte verletzt. Diese bestimmt sich in Art und Maß nach den Anforderungen, die bei Betrachtung der Gefahrenlage an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind. Eine solche Person aus dem Verkehrskreis des Angeklagten hätte ein höheres Maß an Sorgfalt beachtet. Die Tatbestandsverwirklichung war für den Angeklagten auch voraussehbar und vermeidbar. Die Gefahrenlage durch die unbefestigten Tore war offensichtlich. Zudem verfügte der Angeklagte auf Grund seiner langjährigen praktischen Erfahrungen als Jugendvorstand und Fußballtrainer im Allgemeinen und im Spielbetrieb und der Turnierausrichtung in dieser Halle im Besonderen über spezielle Kenntnisse hinsichtlich der Erforderlichkeit und der Umsetzung der sicheren Befestigung von Toren.

Der Angeklagte hat in mehrfacher Hinsicht nachlässig gehandelt. Zum einen war ihm über Jahre bekannt, dass in der kleinen Halle die nicht zu befestigenden Handballtore ohne eine Zugangssicherung bereitstanden und dass diese entsprechend der im Verein üblichen Praxis von den Nutzern der Halle – jedenfalls bei den alljährlichen Jugendturnieren – als Fußballtore verwendet wurden. Die Gefahr eines „Torunfalls“ bestand dauerhaft. Von dem Angeklagten wäre zu erwarten gewesen, dass er diesen Zustand nicht duldet und zumindest intern auf Ebene des Vereins oder gegenüber dem Hallenträger auf geeignete Maßnahmen hinwirkt, um diese Gefahr zu beseitigen. Dies hat er jedoch unterlassen. Eine solche Verantwortung oblag dem Angeklagten insbesondere deshalb, weil er nicht nur selbst als D-Jugendtrainer sondern auch als Jugendvorstand in der Führungsebene des Vereins für die Leitung der Jugendabteilung zuständig war. Zum anderen traf den Angeklagten auch an diesem Turniertag eine besondere Verantwortung, weil er als verantwortlicher Vertreter des ausrichtenden Vereins die Turnierausrichtung maßgeblich vor Ort in der Halle mitorganisierte. Von ihm war zu fordern, dass er vor Beginn der Turnierveranstaltung offensichtliche Gefahren für die kindlichen Spieler beseitigt. Dazu hätte gehört, die Handballtore gegen die unsichere Verwendung abzusichern oder eine zuverlässige Beaufsichtigung des freien Spielbetriebs in der kleinen Halle zu gewährleisten. Auch dies ist unterblieben und führte zu dem unglücklichen Unfall, welchen der Angeklagte durch die von ihm zu fordernde Sorgfalt hätte vorhersehen und vermeiden können und müssen.

Diese Nachlässigkeiten in der Person des Angeklagten begründen – jedenfalls in ihrer Summe – die strafrechtliche Fahrlässigkeit. Wegen der in diesem Fall an das Verhalten des Angeklagten zu stellenden Anforderungen kommt es insofern auch nicht entscheidend darauf an, ob der Angeklagte ehrenamtlich handelte. Selbstverständlich bringt auch eine ehrenamtliche Tätigkeit die Pflicht mit sich, erkennbare Gefahren nach Möglichkeit zu verhindern.“

Werden die Ehrenamtlichen nicht so gerne lesen, allerdings: Wenn der Gefahrenzustand schon länger andauert…..

siehe aber auch hier: OLG Hamburg zu Sorgfaltspflicht im EhrenamtVerurteilung wegen fahrlässiger Tötung aufgehoben.

Schwere Zeiten für Fußballrowdys, oder: Teurer Knallkörper

entnommen wikimedia.org Uploaded by ABF

entnommen wikimedia.org
Uploaded by ABF

Schwere (?) Zeiten drohen Fußballrowdys, wenn das weiter Schule macht, was das LG Köln im LG Köln, Urt. v. 08.04.2015 – 7 O 231/14 – entschieden hat. Nämlich die Inanspruchnahme eines Zuschauers, der bei einem Fußballspiel einen Knallkörper gezündet und in einen der unteren Ränge geworfen hatte. U.a. aufgrund dieses Vorfalls wurde gegen den 1. FC Köln vom Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. auf Antrag des DFB-Kontrollausschusses eine Gesamtgeldstrafe von 50.000,00 € festgesetzt. 30.000 € davon verlangt der 1. FC Köln nun von dem Zuschauer – wohl besser dann doch „Rowdy“.

Und er hat beim LG Köln im LG Köln, Urt. v. 08.04.2015 – 7 O 231/14 – Recht bekommen. Aus dem Urteil, dass sich solche „Zuschauer“ dann (auch) mal zu Gemüte führen sollten:

„Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es einem von einem Sportgericht bestraften Fußballverein auch nicht grundsätzlich verwehrt, von dem störenden Zuschauer in vollem Umfang Ersatz für geleistete Geldstrafen zu verlangen, wenn und soweit sein Verhalten für diese ursächlich war (OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 – 3 U 106/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 – 8 O 78/12; LG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2011 – 11 O 339/10; LG Rostock, Urteil vom 16.06.2005 – 9 O 328/04; AG Lichtenberg, Urteil vom 08.02.2010 – 3 C 156/09; AG Lingen, Urteil vom 17.02.2010 – 4 C 1222/09; AG Brakel, Urteil vom 15.06.1988 – 7 O 680/87).

Insbesondere kann der Ansicht des Beklagten nicht gefolgt werden, dass es der Klägerin wegen des Strafcharakters der gegen sie verhängten Strafe nach Treu und Glauben verwehrt sei, diese Strafe auf ihre Zuschauer abzuwälzen (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 28.04.2006 – 3 U 106/05; LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 – 8 O 78/12). Diese Ansicht verkennt bereits, dass die Bestrafung der Klägerin durch das Sportgericht des DFB auf anderen Maßstäben beruhte als etwa eine strafrechtliche Verurteilung einer Person durch ein ordentliches Gericht. Gem. § 9a Nr. 1 und 2 der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB, der hier Grundlage der Verurteilung der Klägerin war (Bl. 20 d.A.), haftet ein Fußballverein anders als im Strafrecht nämlich gerade unabhängig von einer eigenen Vorwerfbarkeit auch für das Verhalten seiner Anhänger und Zuschauer. Bereits aus diesem Grunde ist es nicht ersichtlich, warum es gegen Treu und Glauben verstoßen sollte, wenn ein Verein, der für das Verhalten eines Zuschauers haften muss, von diesem Regress für die geleistete Strafe verlangt. Auch würde dies entgegen der Ansicht des Beklagten (Bl. 77 d.A.) gerade nicht dem vom DFB beabsichtigten Präventionszweck der Strafe zuwiderlaufen (vgl. auch LG Karlsruhe, Urteil vom 29.05.2012 – 8 O 78/12). Dieser Ansicht steht schon entgegen, dass der Kontrollausschuss des DFB hier selbst bereits in seinem Antrag vom 18.03.2014 ausgeführt hat, dass die Einzelgeldstrafen aus Präventionsgründen „nach Möglichkeit im Wege des Regresses an die eigentlichen Täter weitergegeben werden“ sollen (Bl. 21 d.A.).“

Also: So ein Knallkörper kann also teuer werden….

Ich habe da mal eine Frage: Mandant verstorben – Mitteilung ans AG – zusätzliche Verfahrensgebühr?

Fotolia © AllebaziB

Fotolia © AllebaziB

Man denkt ja immer, dass manche Fragen sich in der Praxis nur selten stellen, ist dann aber überrascht, wenn die Frage dann doch an einen gerichtet wird. So ist es mir mit einer Frage ergangen, die – wie gesagt -sich sicherlich nicht häufig stellt, aber offenbar dann doch eine Rolle spielt. Und zwar geht es mal wieder um die zusätzliche Verfahrensgebühr N.r 4141 VV RVG – dazu erreichen mich viel, ich meine sogar die meisten Fragen.

Der Kollege hatte folgendes Problem: Der Mandant war verstorben. Er teilt das dem AG mit, dass daraufhin das Verfahren nach § 206a StPO einstellt. Frage: Ist durch die Mitteilung des Kollegen die Nr. 4141 VV RVG entstanden?