Monatsarchiv: Mai 2015

Beförderungserschleichung – 3 Monate Freiheitsstrafe passen?

In der letzten Zeit sind eine ganze Reihe oberlandesgerichtlicher Entscheidungen veröffentlicht worden, in denen es um die Strafzumessung/Höhe der Strafe bei sog. „Bagatellkriminalität“ ging. Meist/häufig sind Vergehen der „Beförderungserschleichung“ (§ 265a StGB) Urteilsgrundlage. So auch im AG-Verfahren, das dann zum OLG Hamm, Beschl. v. 10.02.2015 – 5 RVs 76/14 – geführt hat. Da hat das AG für jeden der ausgeurteilten Fälle des § 265a StGB bei einem Schaden/Fahrt von 6,50 € bis 10,50 € eine Einzelstrafe von  drei Monaten und dann eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt, die dann allerdings zur Bewährung ausgesetzt. Das OLG Hamm hat das nicht beanstandet:

„Zwar handelt es sich bei den vom Angeklagten begangenen und hier abzuurteilenden Taten der „Schwarzfahrerei“ um sog. Bagatellkriminalität mit nur geringem Schaden.

Weder das Übermaßverbot noch das Gebot schuldangemessenen Strafens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip schließen jedoch die Verhängung von Freiheitsstrafen, auch über das gesetzliche Mindestmaß von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) hinausgehend, bei Bagatelldelikten bzw. Straftaten mit nur geringem Schaden aus. Aus dem Gebot schuldangemessenen Strafens ergibt sich auch nicht, dass die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 StGB erst ab einer bestimmten Schadenshöhe in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Juni 1994 – 2 BvR 710/94). Ob bei Bagatelldelikten bis zu einer bestimmten Schadensgrenze die Verhängung einer die gesetzliche Mindeststrafe übersteigenden Freiheitsstrafe schuldangemessen ist, entscheidet sich vielmehr nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 – 4 StR 400/07; KG Berlin, Beschluss vom 04. November 2008 – (4) 1 Ss 375/08 (249/08); OLG München, Beschluss vom 10. August 2009 – 5 St RR 201/09).

Ausgangspunkt für die Höhe der jeweils zu verhängenden Strafe ist die Vorschrift des § 46 StGB. Es ist eine umfassende Würdigung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorzunehmen, wobei der Höhe des im Einzelfall entstandenen Schadens nur die Bedeutung eines unter vielen Gesichtspunkten für die Strafzumessung zukommt. Bedeutsam für die Verhängung einer Freiheitsstrafe sind insbesondere vielfache, einschlägige Vorstrafen sowie der Umstand, dass ein Angeklagter sich durch die Verhängung von Geldstrafen nicht nachhaltig beeinflussen lässt (vgl. BVerfG a.a.O.; OLG München a.a.O.).

Diesen Anforderungen hinsichtlich der vorzunehmenden Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls werden die Ausführungen der Strafkammer zur Zumessung der Strafe gerecht.

So stellt die Strafkammer maßgeblich auf die erheblichen – insgesamt fünf -, sämtlich wegen Erschleichens von Leistungen erfolgten Vorverurteilungen des Angeklagten ab, der sich durch die bisher gegen ihn verhängten spürbaren, teilweise hohen Geldstrafen in keiner Weise hat beeindrucken lassen. Dabei misst die Strafkammer gerade auch dem den Angeklagten erschwerend belastenden Umstand besondere Bedeutung bei, dass es sogar zwischen den hier zur Aburteilung anstehenden Taten zu weiteren Verurteilungen kam. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe wird auch deutlich, dass die Strafkammer die hohe Rückfallgeschwindigkeit des Angeklagten bei der Begehung von Straftaten gesehen hat. Sämtliche Vorverurteilungen sowie die erneut vom Angeklagten begangenen Taten datieren in der Zeit von Januar bis September 2013. Die Ausführungen der Strafkammer machen deutlich, dass dieses delinquente Verhalten und seine völlige Resistenz gegenüber staatlichen Sanktionen für eine verfestigte rechtsfeindliche Gesinnung des Angeklagten sprechen. Zutreffend hat die Strafkammer diesem Umstand ersichtlich mehr Gewicht beigemessen als dem jeweils durch die Tat des Angeklagten entstandenen Schaden von maximal 10,50 € und dies zur maßgeblichen Grundlage für die Bemessung der von ihr verhängten Freiheitsstrafen gemacht. Diese Ausführungen der Strafkammer, die sich auch eingehend mit den zugunsten des Angeklagten sprechenden Aspekten auseinandersetzt, lassen die im vorliegenden Fall gebotene sorgfältige Gesamtwürdigung erkennen und tragen sowohl die Höhe der festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen als auch die Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe.“

Kann man sicherlich diskutieren, aber: Irgendwann ist nun mal Schluss. So lange es die Vorschrift des § 265a StGB noch gibt, müssen die Gerichte sie anwenden. Ansetzen muss man m.E. an anderer Stelle: Nämlich bei der Frage, ob man die Vorschrift nicht ggf. ganz als Strafvorschrift abschafft – dazu gibt es Vorschläge. Ob das allerdings die dadurch auch angestrebte  Entlastung bei den Gerichten bringt, kann man sicherlich bezweifeln.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Mandant verstorben – Mitteilung ans AG – zusätzliche Verfahrensgebühr?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Nun, die Frage vom vergangenen Freitag – Ich habe da mal eine Frage: Mandant verstorben – Mitteilung ans AG – zusätzliche Verfahrensgebühr? – ist sicherlich keine alltäglich Problematik, aber eine, die dann in der Praxis offenbar doch immer mal wieder vorkommt. Das zeigt der Umstand, dass es zu der Problematik Entscheidungen von AG und LG gibt. Und: Die haben die Nr. 4141 VV RVG gewährt (vgl. hier der LG Potsdam, Beschl. v. 13.06.2013 – 24 Qs 43/11 und aus seeligen BRAGO-Zeiten schon das AG Magdeburg (Rpfleger 2000, 514).

Auch in der Literatur wird das Entstehen der Nr. 4141 VV RVG bejaht. In unserem RVG-Kommentar heißt es dazu bei Nr. 4141 VV Rn 11:

  • der Hinweis des Rechtsanwalts auf den Tod des Mandanten, der zur Einstellung nach § 206a StPO führt ([grds. auch] LG Potsdam, JurBüro 2013, 586 = RVGreport 2014, 71 = Rpfleger 2013, 648; AG Magdeburg, Rpfleger 2000, 154; AnwKomm-RVG/N. Schneider, VV 4141 35; Gerold/Schmidt/Burhoff, VV 4141 Rn. 7; s. aber AG Koblenz, AGS 2008, 345, wenn die Einstellung des Verfahrens nach dem Tod des Mandanten erfolgt, bevor der Verteidiger vom Tod Nachricht erhält und auch LG Potsdam, a.a.O., zur Verneinung dieser Gebühr im Revisionsverfahren),“

Warum beim LG Potsdam „grds.auch„? Nun, das liegt daran, dass das LG einen Sonderfall zu entscheiden hatte. Da war der Mandant im Revisionsverfahren verstorben. Das LG hat die Gebühr in dem Fall dann nicht gewährt, weil nach seiner Auffassung, eine „Revisionshauptverhandlung“ nicht vermieden worden war, die sei nämlich gar nicht zu erwarten gewesen. Also Kombination mit der in meinen Augen falschen Rechtsprechung zur Rücknahme der Revision im Rahmen der Nr. 4141 Anm. 1 Satz 1 Nr. 3 VV RVG. Das hat mit der hier am Freitag zur Disksussion gestellten Frage nichts zu tun.

Der Toaster in der Sicherungsverwahrung

entnommen wikimedia.org Uploaded by Michiel1972

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Vor ein paar Wochen erreichte mich die Anfrage einer Kollegin wie folgt:

Guten Tag Herr Kollege Burhoff,

hat Ihnen schon gemand die Entscheidung des OLG Hamm zum Thema Toaster in der Sicherungsverwahrung zugespielt?  OLG Hamm III- 1 Vollz (Ws) 576/14

Ich finde sie leider in keiner der mir zur Verfügung stehenden Datenbanken und muss auf eine Stellungnahme der JVA erwidern, in der diese Rechtsprechung zitiert wird.

Dies ist schon schwierig genug, weil ich Tränen lache bei dem Versuch, eine Stellungnahme zu diktieren in der ich erläutere, dass es zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Toasters gehört, Gegenstände in ihn hineinzustecken, was schon im Ansatz die Möglichkeit einer Verplombung vereitelt, wohingegen es im vorliegenden Fall um ein Keyboard geht, gegen dessen Verplombung meines bescheidenen Wissens nach nichts spricht. Ich musste daher sofort an Ihren aktuellen Blogbeitrag und die Vergleichbarkeit von Äpfeln und Birnen denken.

Aber ich würde dennoch gern die ganze Entscheidung kennen.

 Falls Sie darüber verfügen, würde ich mich sehr freuen, wenn Sie sie mir zukommen lassen können.“

Also: Ich hatte die Entscheidung auch nicht, aber das ist ja kein Problem. Man kann sie ja erbitten. Das habe ich dann getan – per Mail, aber ohne „Hallo“, weil ich ja weiß, dass das Schwierigkeiten machen kann (zumindest in Bayern antwortet man ja auf „Hallo-Mails“ nicht (ich erinnere an meine Geschichte mit dem AG München – Die Dickfelligkeit des AG München – An der Antwort drückt man sich präsidial vorbei). Und in Hamm ist es dann ganz schnell gegangen. Drei oder vier Tage später hatte ich die Nachricht – per Email!! -, dass der OLG Hamm, Beschl. v. 03.02.2015 – III- 1 Vollz (Ws) 576/14 – bei NRWE online steht. Da habe ich ihn mir dann besorgt und der Kollegin den Link geschickt.

Ich hoffe, der Beschluss hat der Kollegin weiter geholfen, wenn es dort heißt:

„Bei der Frage, ob ein Toaster oder ein Dampfbügeleisen Gegenstände sind, die die Sicherheit beeinträchtigen und deren Besitz deswegen untersagt werden kann (§ 15 Abs. 2 SVVollzG) handelt es sich um eine einzelfallbezogene Frage, die alleine schon abhängig ist (insbesondere bzgl. des Toasters) von der konkreten Beschaffenheit und Bauweise dieser Geräte. Es handelt sich um Fragen, die der Aufstellung rechtlicher Leitsätze unzugänglich sind. Die Entscheidung lässt auch nicht erkennen, dass sie verkannt hätte, dass im Rahmen der Sicherungsverwahrung ein erhöhter Kontrollaufwand ggf. hinzunehmen ist (LT-Drs. 16/1283 S. 72). Dass dies gesehen wurde, zeigt sich daran, dass das Landgericht Ausführungen zur Unmöglichkeit der Verplombung macht (welche den Kontrollaufwand ggf. reduziert hätte) und dazu, dass dann ggf. bei einer Vielzahl von Sicherungsverwahrten entsprechende Toaster kontrolliert werden müssten.“

Müsste er an sich.

News aus Berlin: Neues zur Verjährungsfrist bei der Pauschgebühr

© MH - Fotolia.com

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Zum Wochenstart eine erfreuliche Entscheidung/Nachricht. Denn so ganz häufig sind Entscheidungen, in denen Obergerichte ihre Rechtsprechung aufgeben und sich einer anderen (richtigen) Aufassung anschließen, ja nicht. Und schon gar nicht im Gebührenrecht und häufig erst Recht nicht, wenn die neue Auffassung für den Rechtsanwalt/Verteidiger günstiger ist. Daher ist m.E. der KG, Beschl. v. 15.04.2015 – 1 ARs 22/14 – schon einen Hinweis wert. Vor allem auch deshalb, weil sich das KG in dem Beschluss der auch von mir im RVG-Kommentar und im Gerold/Schmidt vertretenen Auffassung anschließt.

Es geht um eine für den Pflichtverteidiger ggf. wichtige Frage in Zusammenhang mit der Gewährung von Pauschgebühr (§ 51 RVG), nämlich die Frage: Wann beginnt der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist? Am Ende des Jahres, in dem der Rechtszug beendet worden ist, also  z.B. das erstinstanzliche Urteil ergangen ist oder wird deer Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fällig und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt bzw. ab Ende des Jahres der Lauf der Verjährungsfrist? Letzteres ist für den Verteidiger günstiger und ist in der Rechtsprechung von einigen OLG schon immer vertreten worden. Das KG hat es früher – zur BRAGO – anders gesehen. Es hat jetzt aber im KG, Beschl. v. 15.04.2015 – 1 ARs 22/14 – seine Rechtsprechung geändert: fast ist man geneigt zu sagen: Na bitte, geht doch.

Begründung des KG

„Eine Gebühr, die besondere Schwierigkeiten anwaltlicher Tätigkeit im gesamten Verfahren pauschal honorieren soll, kann erst nach dessen Abschluss und nicht schon mit Erlass des ersten Urteils oder Beendigung des Rechtszuges bemessen werden.

Die Ansicht, dass der Anspruch aus § 51 RVG hinsichtlich des Verjährungsbeginns wie der nach § 55 RVG behandelt werden müsse, übersieht, daß der Anspruch aus § 51 RVG im Zeitpunkt der Fälligkeit einzelner Gebühren noch nicht entstanden ist. Denn von der für das gesamte Verfahren bewilligten Pauschgebühr werden auch Leistungen erfasst, die der Rechtsanwalt erst nach den in § 8 Abs. 1 Satz 2 RVG genannten Fälligkeitszeitpunkten erbracht hat, deren einzelne Vergütungen naturgemäß erst danach fällig werden können. Demzufolge sind bei der Prüfung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr zusteht, in einer gebotenen Gesamtschau (std. Rspr. des KG, vgl. Beschluss vom 31. März 2015 – 1 ARs 1/13 –) die Tätigkeiten des Antragstellers in allen Verfahrensabschnitten zu berücksichtigen, was trotz einer überobligatorischen Belastung in einem Verfahrensabschnitt wegen einer unterdurchschnittlichen Beanspruchung in anderen Verfahrensteilen zu einer Versagung der Pauschgebühr führen kann. Deshalb läßt sich entgegen der Ansicht des OLG Braunschweig (aaO) keineswegs häufig schon mit Abschluss der ersten Instanz hinlänglich beurteilen, ob die Tätigkeit des bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalts die Voraussetzungen des § 51 RVG erfüllt. Hinzu kommt, dass der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns einer Forderung aus Gründen der Rechtssicherheit von vornherein feststehen muss und nicht von dem ungewissen Ergebnis einer (nachträglichen) Prüfung abhängen darf, ob bereits mit Beendigung des ersten Rechtszuges eine Pauschgebühr verdient war oder erst später infolge der weiteren Inanspruchnahme des Anwalts entstanden ist.

Dass § 51 Abs. 1 Satz 3 RVG im Gegensatz zu § 99 BRAGO ausdrücklich die Gewährung einer Pauschgebühr auch für einzelne Verfahrensabschnitte vorsieht, ändert daran nichts. Denn auch in diesen Fällen ist in einer Gesamtschau des Verfahrens zu prüfen, ob die Schwierigkeiten in einem Teil des Verfahrens nicht durch unterdurchschnittliche Beanspruchungen des Anwalts in anderen (dem Urteil erst folgenden) Verfahrensabschnitten so ausgeglichen werden, dass der Pflichtverteidiger mit der Regelvergütung nach den Teilen 4 bis 6 VV RVG insgesamt ausreichend bezahlt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 1 ARs 46/09 -). Eine derartige Beurteilung ist ebenfalls erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens möglich.“

Wie gesagt: Sehe ich auch so. Nur die Frage zur Kompensation bei verfahrensabschnittsweiser Gewährung der Pauschgebühr muss man m.E. anders sehen. Aber das ändert an der grundsätzlichen Frage zum Verjährungsbeginn nichts.

Sonntagswitz: Heute ist Muttertag

© Teamarbeit - Fotolia.com

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Heute ist der zweite Sonntag im Mai und damit „Muttertag“. Also liegt es auf der Hand, Witze zum und mit dem Begriff „Mutter“ zu suchen. Und natürlich vorab: Allen mitlesenden Müttern: Alles Gute zum Muttertag

Ein Mann liegt krank im Bett. Eine junge Dame läutet mit Blumen an der Wohnungstür. Eine ältere Dame öffnet.
„Ich bin seine Schwester“, sagt die junge Dame forsch.
„Wie ich mich freue, Sie kennenzulernen“, sagt die ältere Dame lächelnd, „ich bin seine Mutter.“


Fritzchen: „Vati. Was ist ein Echo?“
Vater: „Das ist so eine Sache, die deiner Mutter nicht gestattet, das letzte Wort zu haben.“


„Dein Verlobter stottert ja,“ sagt die Mutter ganz entsetzt zu ihrer Tochter.
„Das macht nichts. Wenn wir verheiratet sind, hat er sowieso nichts mehr zu sagen …“


„Fritzchen,“ fragt die Lehrerin, „weshalb nennen wir unsere Sprache auch Muttersprache?“
„Weil Vati nie zu Wort kommt.“