Monatsarchiv: Mai 2015

Muss der Lkw-Fahrer eine Abstandsunterschreitung mit Hilfe der BAB-Fahrbahnmarkierungen erkennen?

© digitalstock - Fotolia.com

© digitalstock – Fotolia.com

Über den OLG Oldenburg, Beschl. v. 05.01.2015 –  2 Ss(Owi) 322/14 – ist auf der Grundlage der dazu veröffentlichen PM des OLG Oldenburg schon an anderen Stellen berichtet worden. Ich warte da i.d.R. ja lieber auf den Volltext und poste dann. Und der Volltext ist nun endlich da, so dass ich posten kann 🙂 .

Im Verfahren ging es um die Abstandsunterschreitung eines Lkw-Fahrers, dem vorgeworfen worden war, auf der BAB A 1 mit seinem Sattelzug mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 t, bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h, den erforderlichen Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten zu haben. Den Fahrlässigkeitsvorwurf hatte das AG damit begründet, dass der Betroffene die Abstandsunterschreitung mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen hätte erkennen können und müsssen.

Das OLG sieht das anders :

Das Amtsgericht hat die Vorwerfbarkeit der von ihm festgestellten Abstandsunterschreitung damit begründet, dass der Betroffene durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand hätte erkennen können und müssen. Hiervon kann nach Auffassung des Senates jedoch grundsätzlich nicht ausgegangen werden.

Die Leitlinien sind geregelt unter laufender Nr. 22 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO. Das Amtsgericht hatte festgestellt, dass die Markierungen 6 m lang und die Zwischenräume 12 m lang seien.

Der Betroffene führt in seiner Rechtsbeschwerde aus, dass ein Kraftfahrer weder die Länge eines unterbrochenen Mittelstriches als Fahrbahnmarkierung, noch die Länge der Zwischenräume kenne. Dies werde weder in der Fahrschule unterrichtet, noch sei es Gegenstand des Allgemeinwissens. Selbst der Verteidiger des Betroffenen, der schwerpunktmäßig Verkehrsordnungswidrigkeiten bearbeite, habe solches nachlesen müssen.

Die Maße ergeben sich zwar aus den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS), Teil 1: Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen (RMS-1), Ausgabe 1993. Der Senat kann aber aus eigener Anschauung beurteilen, dass der Einwand, dass die entsprechenden Längenangaben einem Kraftfahrer in aller Regel nicht bekannt sein dürften oder bekannt sein müssten, zutreffend ist.

Der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Abstandsunterschreitung kann deshalb – zumindest wenn keine speziellen Kenntnisse des betroffenen Kraftfahrers festgestellt sind – nicht damit begründet werden, dass der Kraftfahrer durch den Abgleich seiner Position mit den Fahrbahnmarkierungen seinen Abstand hätte erkennen können und müssen. Die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand unterliegen deshalb der Aufhebung. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass das Amtsgericht hierzu weitere Feststellungen treffen kann.“

Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen, weil es weitere Feststellungen für möglich hält. Im zweiten Durchlauf geht es jetzt also um die „speziellen Kenntnisse“. Nun, da kann man dann dem Betroffenen im Zweifel nur raten: Mund halten.

Nachtrunkeinlassung – Teilerfolg

© benjaminnolte - Fotolia.com

© benjaminnolte – Fotolia.com

„Nachtrunkeinlassungen“ spielen bei Trunkenheitsfahrten in der Praxis immer wieder eine Rolle. Die Gerichte stehen ihnen in der Regel sehr skeptisch gegenüber, oder besser ausgedrückt: Man glaubt dem Angeklagten den Nachtrunk nicht. So auch das LG Koblenz in einem Verfahren, in dem sich der Angeklagte dahin eingelassen hatte, dass er zwischen der Trunkenheitsfahrt und der Blutentnahme (weiteren) Alkohol zu sich genommen hat, also eben ein Nachtrunk. Diese Einlassung hatte das LG, u.a. aufgrund eines Sachverständigengutachtens, als widerlegt angesehen und daraus dann den Schluss gezogen, dass ein Nachtrunk überhaupt nicht vorgelegen habe.

Der Schluss ist nach Auffassung des OLG Koblenz im OLG Koblenz, Beschl. v. 20.03.2015 – 1 OLG 3 Ss 179/14 – so aber nicht ohne weiteres zulässig. Und zwar vor allem dann nicht, wenn Anhaltspunkte für einen Nachtrunk des Angeklagten unabhängig von dessen konkreten Behauptungen zu Trinkmenge und –art gegeben sind. Denn nach dem landgerichtlichen Urteil bestanden „greifbare Anhaltspunkte“, dass der Angeklagte zwischen der ihm angelasteten Trunkenheitsfahrt und der Blutentnahme Alkohol zu sich genommen hatte, wenn auch nicht in der von ihm beschriebenen Weise. Nach Auffassung des OLG hatte der Angeklagte nämlich offenbar bei dem Versuch, sich zu entlasten, hinsichtlich des Nachtrunkes übertriebene Angaben gemacht, zwischen der Tat und der Blutentnahme aber gleichwohl Alkohol in geringerer Menge zu sich genommen. Dem muss das LG dann nachgehen, denn:

„Aus der Widerlegung der konkreten Nachtrunkbehauptung durch den Sachverständigen konnte das Landgericht daher nicht darauf schließen, das ein Nachtrunk insgesamt nicht stattgefunden hat.“

Also Teilerfolg 🙂 .

Da man nur selten Entscheidungen zum Nachtrunk findet, ist die Entscheidung „lesenswert“, vor allem auch hinsichtlich der von dem Sachverständigen angesprochenen Fragen.

Mal wieder Poliscan – das OLG Düsseldorf mauert

entnommen wikimedia.org Urheber KarleHorn

entnommen wikimedia.org
Urheber KarleHorn

Um PoliscanSpeed war hier im Blog längere Zeit Ruhe. Jetzt hat mir vor einigen Tagen ein Kollege mal wieder eine Entscheidung geschickt, die sich mit diesem Messverfahren befasst. Sie kommt vom OLG Düsseldorf, das im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.04.2015 – 3 RBs 15/15 – wie es nicht anders zu erwarten war, „mauert“.  D.h.: Wir erfahren wieder:

„PoliScan Speed ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus zutreffenden Gründen (OLG Düsseldorf u.a. VRR 2010, 116, zuletzt umfassend: Beschluss vom 14.7.2014 – IV-1 RBs 50/14, bei juris; KG Berlin DAR 2010, 331; OLG Frankfurt VRR 2010, 203; OLG Stuttgart DAR 2012, 274; OLG Köln Beschluss vom 30 10.2012 – III¬I RBs 277/12,- juris; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Schleswig SchIHA 2013, 450; OLG Karlsruhe, etwa Beschluss vom 7.5.2014 – 1 (8) SsBs 223/14; zuletzt NZV 2015, 150 ff.) als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. dazu allgemein BGHSt 39, 291 und 43, 277). Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der PTB die Messgenauigkeit sichergestellt ist. Der Verwertbarkeit von mit PoliScan Speed vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen steht danach insbesondere nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014, gerade auch betreffend die vorliegend eingesetzte Softwareversion 1.5.5., .a.a.O; OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.4.2014 – 2 (6) SsRs 116114; KG a.a.O; OLG Köln VRS 125, 48; OLG Schleswig a.a.O). Gleiches gilt für die weiteren, hier auch vom Betroffenen gegen die generelle Zuverlässigkeit des Messgerätes erhobenen Einwände — insbesondere, mit der Zulassung des Gerätes verstoße die PTB gegen ihre eigenen Vorgaben nach PTB-A-18.11, Abschnitt 3.5.4. (heute 3.5.3.) und es bestehe die Gefahr einer Fehlzuordnung der Messung zum „richtigen“ Kfz im dichteren Verkehr — (vgl. hierzu ausführlich: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014, a.a.O, Rn. 11 ff.). Von einer Klärungsbedürftigkeit kann nach alledem nicht ausgegangen werden.“

Na ja, ob das alles so richtig ist, wage ich zu bezweifeln. Vor allem, wenn man das kombiniert mit den Ausführungen der OLG zum rechtlichen Gehör usw. Dann stecken der Betroffene und sein Verteidiger in einem Teufelskreis. Denn man verlangt, dass für ein Sachverständigengutachten konkret Messfehler dargelegt werden. Dafür muss man aber wohl die Bedienungsanleitung einsehen können/dürfen. Und wenn ich endlich so weit bin, dass ich einen Sachverständigen einschalten kann oder selbst einschalte, um das standardisierte Messverfahren zu überprüfen, dann erfährt der mangels Zugang zu sämtlichen Geräteinformationen aber nichts über die genaue Funktionsweise des Geräts, was aber keine Auswirkungen haben soll, da es sich ja um ein standardisiertes Messverfahren handelt. Das will ich bzw. soll der Sachverständige aber doch gerade prüfen.

Leinen los – bin dann mal weg….

entnommen wikimedia.org Uploaded by VollwertBIT

entnommen wikimedia.org Uploaded by VollwertBIT

So, liebe Blog-Leser. Es ist mal wieder so weit. Ich bin dann mal weg. Und zwar richtig, nicht „nur“ auf Borkum. Sondern heute Abend um 18.00 Uhr heißt es in Warnemünde „Leinen los“ und dann geht es in die Ostsee, nach Tallin – St. Petersburg – Helsinki – Stockholm – Danzig – Kopenhagen. 10 Tage Perlen der Ostsee. Ja, wieder mit dem Clubschiff – nun, noch bin ich nicht (vile) zu alt dafür 🙂 . Kreuzfahren ist für mich und meine Frau eine schöne Art, Urlaub zu machen. Sicherlich ein wenig Vorstufe zum betreuten Wohnen, aber, was soll es. Es ist entspannend.

Hier im Blog geht es weiter, auch wenn ich nicht da bin. Ich habe für die nächsten 10 Tage Beiträge vorbereitet und vielleicht melde ich mich mal von unterwegs. Allerdings müssen sich die Kommentatoren bis zu meiner Rückkehr damit abfinden, dass ich für die Zeit meiner Abwesenheit vom heimatlichen Arbeitsplatz die Kommentarfunktion abgestellt habe. Ist sicherer 🙂 und erspart mir nach Rückkehr dann das Löschen der ganzen Spam-Kommentare.

In dem Sinne: Bis die Tage. Und viel Spaß mit den Beiträgen……

Immer wieder dieselben Lücken im Urteil –> Aufhebung

 © lassedesignen Fotolia.com

© lassedesignen Fotolia.com

Zwei in amtsgerichtlichen Urteilen immer wieder vorkommende Fehler führten beim OLG Bamberg zur Aufhebung einer Verurteilung eines Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2015 – 2 Ss OWi 251/15 – legt den Finger noch einmal in die Wunde, wenn es in den beiden Leitsätzen zum Inhalt der Urteilsgründe dort heißt:

  1. Auch dann, wenn die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes auf einem standardisierten Messverfahren beruht, muss sich aus den Urteilsgründen regelmäßig ergeben, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob der Tatrichter der Einlassung gefolgt ist oder ob und inwieweit er sie für widerlegt angesehen hat.
  2. Hat das Amtsgericht – auch bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens zur Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständigen beauftragt, um sich der Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall zu versichern, und sich dessen Gutachten angeschlossen, so müssen in den Urteilsgründen die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergegeben werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.

Grund für die Aufhebung: Auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Vor allem muss dann, wenn der Betroffene die Tat bestreitet, das Urteil erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachenfeststellungen das AG diese Einlassung für widerlegt hält.

Als Verteidiger muss man solche Fehler mit der Sachrüge geltend machen (§ 267 StPO). Und der ein oder andere wird sich fragen: Was bringt es? Nun, es bringt Zeit und die kann man bei der Fahrverbotsentscheidung ggf. gut gebrauchen.