Monatsarchiv: Mai 2015

Aber Herr Kollege: Auch wenn die Strafkammer „schlampt“, sie sind/bleiben/waren Wahlanwalt

© Alex White - Fotolia.com

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Zu Wiedereinsetzungsfragen gibt es immer wieder – mehr oder weniger interessante – Entscheidungen auf der Homepage des BGH. Zu denen gehört dann auch der BGH, Beschl. v. 18.05.2015 – 2 StR 26/15. Versäumt worden war die Frist zur Begründung der Revision. Der BGH gewährt Wiedereinsetzung von Amts wegen:

Dem Angeklagten war von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Begründung der Revision zu gewähren. Denn der Angeklagte war ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindert. Er konn-te und durfte darauf vertrauen, dass sein Wahlverteidiger nach Einlegung der Revision dieses Rechtsmittel auch fristgerecht begründen würde. Soweit der Verteidiger untätig geblieben ist, weil über seinen schon längere Zeit zuvor bestellten Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht entschieden worden war, war dies für den Angeklagten nicht vorhersehbar; weder das Versäumnis der Strafkammer noch das (angesichts des bestehenden Wahlverteidigermandats nicht nachvollziehbare) Unterlassen einer fristgerechten Begründung der Revision durch den Wahlverteidiger dürfen den Angeklagten zum Nachteil gereichen.

Nachdem der Verteidiger (nach zwischenzeitlich am 4. November 2014 erfolgter Beiordnung als Pflichtverteidiger) mit Telefaxschreiben vom 13. November 2014 die Revision begründet hat, die versäumte Handlung damit innerhalb der (ab Zustellung des Beschlusses vom 7. November 2014 an den Angeklagten ab 13. November 2014 laufenden) einwöchigen Antragsfrist des § 45 Abs. 1 StPO nachgeholt worden ist, war auch die Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gegeben (§ 45 Abs. 2 Satz 3 StPO).“

Recht hat m.E. der Senat mit dem „nicht nachvollziehbar“. Auch wenn die Strafkammer „schlampt“ bzw. nicht zügig arbeitet, der Kollege ist und bleibt zunächst mal Wahlanwalt.

Ich habe da mal eine Frage: „Angestellter“ Pflichtverteidiger – Auskehrung der Honorare an den alten Arbeitgeber?

Fotolia © AllebaziB

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Schon etwas länger hing in meinem „RVG-Fragen-Ordner“ eine Frage zu einer Problematik, die ein junger Kollege vor einiger Zeit in einem FA-Kurs an mich gestellt hatte. Sie hat nur auf den ersten Blick mit „Gebührenrecht i.e.S“ zu tun. Ich stelle sie dann hier aber doch mal ein, weil sie m.E. von allgemeinerem Interesse ist:

„wie besprochen fasse ich kurz mein Problem zusammen:

Wie bereits erörtert war ich als angestellter Anwalt tätig. Auch als angestellter Anwalt ist man meines Wissens nach höchstpersönlich als Pflichtverteidiger beigeordnet. Damit gehen diese Mandate bei einem Kanzleiwechsel grundsätzlich mit. Im Außenverhältnis ist allein der Pflichtverteidiger zur Abrechnung mit der Staatskasse berechtigt. Fraglich ist jedoch, ob der alte Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskehrung der Honorare hat, wobei die betroffenen Honorare ausschließlich nach Beendigung der Tätigkeit in der alten Kanzlei eingegangen sind.

Hinsichtlich der einzelnen Verfahren liegt die gesamte Breite aller möglichen Konstellationen vor. Teilweise ist die 1. Instanz abgeschlossen, teilweise hat ein Termin noch während des Arbeitsverhältnisses stattgefunden, teilweise lag der erste Termin auch erst nach dem Beendigungstermin. Einige Mandate kamen über die Kanzlei. Andere Mandate wurden mir hingegen direkt von den Mandanten oder über Kollegen vermittelt. Bei diesen Mandaten bin ich mir nicht sicher, ob diese als „über die Kanzlei kommend“ zu werten sind, sofern dieser Umstand überhaupt erheblich ist.

Eine vertragliche Regelung mit dem alten Arbeitgeber bestand nicht. Ausgekehrt wurden immer nur die bereits eingegangenen Beträge, welche der Einfachheit halber direkt auf die Konten der alten Kanzlei flossen.

Ich hoffe, Sie können mir zumindest einen Fingerzeig zur Lösung des Problems geben. Ich habe leider weder über den Anwaltsverein noch über meine RAK eine bestimmte Antwort erhalten oder zumindest einen Hinweis, wo ich eine Antwort finde kann. Selbst habe ich trotz einiger Mühen nichts gefunden zu einer solchen Konstellation.“

Also los. Ich bin auf die Lösungsvorschläge gespannt. Vielleicht kann ich ja mal aus St. Petersburg ein Blick darauf werfen 🙂 .

Die Parkscheibe im Seitenfenster

ParkscheibeIn § 13 Abs. 2 StVO heißt es: Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt

  1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,
  2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

Um die Nr. 2 ging/geht es im AG Lüdinghausen, Beschl. v. 20.04.2015 – 19 OWi-89 Js 399/15-25/15. Da hatte der Betroffene die Parkscheibe im Seitenfenster der Fahrerseite seines Pkw angebracht, was „nach der Rechtsprechung durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO („gut lesbar“) ausreichen kann (vgl. a. OLG Naumburg NZV 1998, 168).“

Die Sicht auf die Parkscheibe darf jedoch nicht eingeschränkt sein. Das war aber offenbar der Fall, da sich an der Seite des Fahrzeugs ein Beet befand. Das hat die Sicht deutlich eingeschränkt, unmöglich war sie aber nicht. Das AG hat daher Verfahren „nur“ nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Vatertagswitze: Zum „Ehrentag“ der Väter/Großväter

BorkumNun, was den Müttern mit ihren „Muttertagwitzen“ Recht ist, das soll hier den Vätern billig sein. Heute gibt es daher „zu Ehren“ aller Väter und Großväter 🙂 Vatertagswitze bzw. Witze zu Vätern/über Väter (vgl. dazu auch schon Außer der Reihe: Vatertagswitze im Jahr 2013) oder auch zur „Kehrseite: Zu Müttern. Und: Ich brauche keine Kommentare von wegen „frauenfeindlich“:

Am Vatertag  ertönt aus dem Kinderzimmer die Stimme des Vaters: “Es war einmal eine gute Ehefrau, die ließ ihren Mann jeden Abend ausgehen und gab ihm den Hausschlüssel mit.” “Was macht ihr da?” ruft die Mutter aus der Küche. “Oh”, sagt der Vater, “ich erzähl’ den Kindern ein Märchen…”


Warum ist der Vatertag immer an Christihimmelfahrt ?
Weil nach dem Trinken die Rückkehr zum Ehedrachen einem Himmelfahrtskommando gleicht!


und dann – man möge es mir nachsehen:

Fritzchen spielt am Vatertag mit der Eisenbahn. “Bitte einsteigen! Die Kinder in die Mitte, die Männer nach hinten und die Schlampen nach vorne!” ruft er laut.
Als das die Mutter hört, schimpft sie: “Eine Stunde Spielverbot!”
Eine Stunde später spielt Fritzchen wieder mit der Eisenbahn und sagt wieder: “Die Kinder in die Mitte, die Männer nach hinten und die Frauen nach vorne!”
“Na also!” sagt die Mama, “Es geht doch!”
Darauf Fritzchen “… und wegen der Schlampe in der Küche haben wir jetzt eine ganze Stunde Verspätung!”


und dann habe ich noch den

Sagt ein Mann zu seinem Freund:“ich hab mich jetzt sexuell meiner Frau angepasst“.
„Wie geht denn das?“fragt der.
„Ach, weißt du, wir haben jetzt immer zusammen Kopfweh“.


und für alle die, die keine eigene „Vatertags-SMS“ auf die Reihe bekommen, dann hier eine Anleitung. 🙂

Vatertag: „… der Konsum von Alkohol an Ausflügen am Vatertag … weitgehend gesellschaftlich gebilligt“

Vatertag! Ja, heute ist Feiertag/Christ Himmelfahrt und Vatertag. Zwar werden doch viele Leser den morgigen „Brückentag“ zu einem Kurzurlaub nutzen – ich auch, aber nicht kurz, sondern länger: Heute müsste ich in Tallinn sein 🙂 . Aber der ein oder andere Leser wird zu Hause geblieben sein und heute und/oder morgen arbeiten. Daher auch heute ein wenig Jura, und zwar themenbezogen.

Ich habe dazu mal mit dem „Keywort“ „Vatertag“ bei Juris geforscht und hatte immerhin 49 Treffer, die zurückgingen bis Anfang der 70-iger Jahre des vorigen Jahrhunderts. Ausgesucht für dieses Posting habe ich mir den OVG Schleswig, Beschl. v. 16.05.2012 – 4 MB 39/12. Da war durch eine Allgemeinverfügung für den Vatertag 2012, den 17.05.2012 das Mitführen und Verzehren von alkoholischen Getränken auf den öffentlichen Flächen an mehreren Stellen in Schleswig-Holstein verboten worden. VG und auch OVG haben diese Allgemeinverfügung als weitgehend rechtswidrig angesehen:

„Die Antragsgegner haben in der streitgegenständlichen Verfügung das Mitführen und Verzehren von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Flächen untersagt. Das verbotene Tun (das Mitsichführen von Alkohol) ist per se nicht geeignet, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt von Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit – gar in Form der Begehung von Straftaten – befürchten zu lassen. Es ist also gerade nicht der Alkoholkonsum an sich, der eine Gefährdung für polizeirechtlich geschützte Rechtsgüter nach sich zieht. Vielmehr müssen dann, wenn Alkohol konsumiert wird, weitere Handlungen des Konsumenten hinzutreten, um Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit zu verursachen (vgl. Albrecht, Alkoholverbote in der kommunalen Praxis, Verwaltungsrundschau 2012, Seite 41 m.w.n.). Die Entstehung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfordert ein weiteres Zutun des Konsumenten. Zahlreiche Menschen trinken allein oder in Gruppen auch in der Öffentlichkeit Alkohol, ohne dass dies Rechtsverstöße nach sich zieht. Dementsprechend wird man den Konsum von Alkohol an Ausflügen am Vatertag auch als weitgehend gesellschaftlich gebilligt ansehen müssen (vgl. Hebeler/Schäfer, Die rechtliche Zulässigkeit von Alkoholverboten im öffentlichen Raum, DVBl. 2009, 1424, 1426 f.). Deshalb begründet die gesicherte Erkenntnis, dass am Vatertag – auch in größeren Mengen – Alkohol konsumiert wird, jedenfalls in der Regel lediglich einen Gefahrenverdacht, welcher für sich genommen den Erlass einer Allgemeinverfügung noch nicht rechtfertigt. In der Regel ist die Vorverlagerung der Gefahrenabwehr dergestalt, dass bereits ein nicht unmittelbar sicherheitsgefährdendes Verhalten generell untersagt wird, nicht zulässig (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.10.1998 – 1 S 2272/97 – NuR 1999, 221; diesem zustimmend Senat, Urt. v. 16.06.1999 – 4 L 2/99 -, NordÖR 1999, 381 Rdnr. 21; dort speziell zum Fall einer polizeirechtlich begründeten Satzungsregelung). „