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Parkscheibe auf Privatparkplatz, oder: Wenn die Parkscheibe im Kofferraum liegt

Und am heutigen Samstag dann im Kessel Buntes zunächst das AG Brandenburg, Urt. v. 23.10.2020 – 31 C 200/19, das sich noch einmal zur Parkscheibe auf dem Privatparkplatz äußert, und zwar zu der Frage, wo und wie die im Fahrzeug anzubringen ist.

Geltend gemacht waren 15 EUR. Leider hat das Urteil keinen Tatbestand, aber es war wohl so, dass der Beklagte seinen Pkw auf dem (Privat)Parkplatz einer Firm abgestellt hatte und er nicht gut sichtbar eine Parkscheibe ausgelegt hatte. Er durfte dort dann nicht bzw. nicht länger als eine Stunde kostenfrei parken.

Das AG hat der Klage stattgegeben und das umfangreich begründet – mit zahlreichen Fundstellen. Zum Ablegen der Parkscheibe führt es aus:

„Zwar hat der Beklagte hier behauptet, dass er seine Parkscheibe nicht hinter der Windschutzscheibe sondern von der Heckscheibe seines Fahrzeugs aus angeblich „gut sichtbar in dem Kofferraum“ seines Pkws gelegt habe und ist auf den von der Klägerseite eingereichten Farbfotos der Anlage K 6 (Blatt 33 bis 34 der Akte) auch die Heckscheibe des Pkws des Beklagten zu sehen (unteres Farbfoto auf Blatt 33 der Akte), jedoch ist auf diesem Farbfoto gerade keine Parkscheibe gemäß dem Bild 318, der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO zu erkennen.

Im Übrigen hat der Zeuge Mpp. Rpp. Hpp. – nachdem ihm die Farbfotografien von dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen pp. der Anlage K 6 (Blatt 33 bis 34 der Akte) durch das Gericht vorgelegt wurden – ausgesagt, dass er am 30.01.2019 für die Klägerin hinsichtlich dieses Parkplatzes tätig war und dort derartige Fotos anfertigte, auch wenn er nicht mehr aussagen konnte, ob er auch konkret die Farbfotografien der Anlage K 6 (Blatt 33 bis 34 der Akte) angefertigt hatte oder nicht. Jedoch ergibt sich aus der von der Klägerseite eingereichten „elektronischen Erfassung“ der Anlage K 6 (Blatt 67 der Akte), dass der Zeuge Hpp. diese Fotos am 30.01.2019 von dem Pkw des Beklagten angefertigt hat.

Der Beklagte stellte seinen Pkw im Übrigen unstreitig auf einer für die Öffentlichkeit geöffneten Verkehrsfläche ab, da dieser Parkplatz für alle Verkehrsteilnehmer frei zugänglich ist. Demnach sind dann aber auch die Vorschriften der StVO auf den hiesigen Fall analog anzuwenden (BGH, NJW 1963, Seite 152; OLG Hamm, NJW-RR 2013, Seite 33; OLG Frankfurt/Main, ZfSch 2010, Seiten 19 f.; OLG Hamm, Schaden-Praxis 2001, Seiten 229 f.; OLG Stuttgart, NJW-RR 1990, Seite 670; KG Berlin, VerkMitt 1984, Seite 32, Nr.: 36; KG Berlin, DAR 1984, Seiten 85 f. = VRS Band 65, Seiten 333 ff.; KG Berlin, DAR 1983, Seite 80 = VRS Band 64, Seite 103; KG Berlin, DAR 1978, Seite 19 = VerkMitt 1978, Nr. 98; OLG Hamm, DAR 1976, Seite 110; OLG Stuttgart, VerkMitt 1973, Nr.: 84; LG München I, Urteil vom 02.09.2011, Az.: 17 S 22146/10; AG München, Schaden-Praxis 2013, Seiten 355 f.).

Das Parken war dann hier aber insofern analog § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO nur dann erlaubt, wenn in dem Fahrzeug des Beklagten eine von außen „gut lesbare“ (d.h. nicht nur wie früher „gut sichtbare“), entweder hinter der Windschutzscheibe oder aber auf der Abdeckplatte des Gepäckraumes (d.h. der „Hutablage“; nicht jedoch im Kofferraum selbst, auch wenn dieser von der Heckscheibe aus ggf. teilweise einsehbar sein sollte, so wie hier) bzw. auch an der Seitenscheibe anzubringende Parkscheibe gemäß dem Bild 318, der Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10), u.a. in: NZV 2012, Seite 97; OLG Naumburg, Beschluss vom 04.08.1997, Az.: 1 Ss (Bz) 132/97, u.a. in: NZV 1998, Seite 168; BayObLG, Beschluss vom 31.07.1995, Az.: 2 ObOWi 425/95, u.a. in: NZV 1996, Seite 208; OLG Köln, Beschluss vom 28.04.1992, Az.: Ss 119/92 (Z), u.a. in: NZV 1992, Seite 376) vorgewiesen hätte.

Zudem wäre die Verwendung einer Parkscheibe, die um ein Vielfaches kleiner ist als gemäß Bild 318, Anlage 3, Abschnitt 3 Nr. 11 zu § 42 Abs. 2 StVO vorgeschrieben, ebenso unzulässig gewesen (OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 495/10 (238/10), u.a. in: NZV 2012, Seite 97) wie das Auslegen mehrerer auf unterschiedliche Ankunftszeiten eingestellter Parkscheiben (OLG Köln, Beschluss vom 21.06.1979, Az.: 1 Ss 534 ZB/79, u.a. in: VRS Band 58 [1980], Seiten 154 ff.).

Im konkreten Fall wäre der Blick durch die Heckscheibe auf eine ggf. im Kofferraum des Pkws des Beklagten abgelegte Parkscheibe wohl auch nur erheblich eingeschränkt gewesen, so dass daher die Voraussetzung, dass die Parkscheibe von außen „gut lesbar“ sein müsse, auch insoweit hier sogar unstreitig nicht erfüllt gewesen war (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.08.2011, Az.: 4 RBs 137/11, u.a. in: BeckRS 2011, Nr. 139708 = „juris“).

Diese insofern erfolgte Auslegung der StVO ist im Übrigen wohl auch verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerwG, Urteil vom 20.06.1969, Az.: VII C 166/66, u.a. in: NJW 1969, Seite 1684).

Selbst wenn somit der Beklagte tatsächlich in dem Kofferraum seines Pkws eine Parkscheibe ausgelegt hätte – wofür er aber auch jedweden Beweis schuldig blieb –, wäre dies hier in analoger Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO in dieser Art und Weise nicht erlaubt gewesen.“

Die Parkscheibe im Seitenfenster

ParkscheibeIn § 13 Abs. 2 StVO heißt es: Wird im Bereich eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone (Zeichen 290.1 und 290.2) oder einer Parkraumbewirtschaftungszone (Zeichen 314.1 und 314.2) oder bei den Zeichen 314 oder 315 durch ein Zusatzzeichen die Benutzung einer Parkscheibe (Bild 318) vorgeschrieben, ist das Halten und Parken nur erlaubt

  1. für die Zeit, die auf dem Zusatzzeichen angegeben ist, und,
  2. soweit das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt.

Um die Nr. 2 ging/geht es im AG Lüdinghausen, Beschl. v. 20.04.2015 – 19 OWi-89 Js 399/15-25/15. Da hatte der Betroffene die Parkscheibe im Seitenfenster der Fahrerseite seines Pkw angebracht, was „nach der Rechtsprechung durchaus für § 13 Abs. 2 Nr. 2 StVO („gut lesbar“) ausreichen kann (vgl. a. OLG Naumburg NZV 1998, 168).“

Die Sicht auf die Parkscheibe darf jedoch nicht eingeschränkt sein. Das war aber offenbar der Fall, da sich an der Seite des Fahrzeugs ein Beet befand. Das hat die Sicht deutlich eingeschränkt, unmöglich war sie aber nicht. Das AG hat daher Verfahren „nur“ nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Wochenspiegel für die 33. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand..

Wir berichten über:

  1. den Facebook-Button und die sich daraus ggf. ergebenden Folgen, vgl. auch hier, hier und hier, aber auch hier die „Entwarnung“ (?)
  2. Unangenehme Post aus Italien.
  3. den Generalverdacht des OLG Düsseldorf,
  4. das Mithören am Telefon,
  5. die Tankstellenausfahrt als gefährliches Terrain für Autofahrer,
  6. einen „zivilrechtlichen Deal“,
  7. (nochmals) die Miniparkscheibe,
  8. das Fahrverbot in der Umweltzone und den Hausarzt,
  9. die strafbare Weitergabe von Telefonverbindungsdaten,
  10. und dann war da noch das Vorkind „nichteheliche Lebensgemeinschaft„.

Miniparkscheibe nicht erlaubt

Das OLG Brandenburg meldet mit PM v. 02.08.2011:

„Verwendung einer Mini-Parkscheibe nicht erlaubt

„Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluss entschieden.
Der Betroffene hatte in der Stadt Forst auf einem Parkplatz, auf dem die Verwendung einer Parkscheibe vorgeschrieben war, eine Miniaturparkscheibe mit den Maßen von 40 mm x 60 mm verwendet. Dies hatte das Amtsgericht Cottbus als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von 5 EUR geahndet. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat der 2. Strafsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als unbegründet verworfen.
Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert. Sie habe demnach Abmessungen von 110 mm x 150 mm aufzuweisen. Dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspreche
es, dass eine Parkscheibe eine bestimmte Mindestgröße aufweisen müsse. Dies ermögliche ein leichtes Ablesen der eingestellten Zeit und damit auch eine wirksame Kontrolle der Höchstparkdauer. Dem werde die Verwendung eines Zeitnachweises, der, wie in dem entschiedenen Fall, um ein Vielfaches kleiner sei, nicht gerecht.

Beschluss vom 02.08.2011, Az.: (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10″

Manchmal frage ich mich, ob wir wirklich nichts Anderes zu tun haben. Warum kann man die Zeit nicht auch auf einer kleineren Scheibe ablesen?