Schlagwort-Archiv: OVG Schleswig-Holstein

Entziehung der FE II: Unbewusster Kokain-Konsum, oder: Vortrag eines schlüssigen Sachverhalts?

Bild von Fikret K auf Pixabay

Im zweiten Posting kommt dann hier der OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 01.06.2026 – 4 MB 5/26 – auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach Betäubungsmittelkonsum. In der Entscheidung geht es u.a. mal wieder um die Einlassung: unbewusster Konsum von Betäubungsmitteln bzw. unbemerkte Verabreichung durch Dritte. Die hatte keinen Erfolg:

„3. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass sich in der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Ausführungen dazu fänden, ob eine unbewusste Einnahme in Betracht zu ziehen sein könnte, rechtfertigt dies keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Der Antragsteller verweist darauf, dass er am 9. November 2025 Gast der Verlobungsfeier des Herrn … gewesen sei. Auf der Verlobungsfeier seien zahlreiche Gäste gewesen, die dem Antragsteller nicht sämtlich persönlich bekannt gewesen seien. Der Antragsteller habe dort über starke Kopfschmerzen geklagt und um ein Mittel zur Linderung gebeten. Einer der Gäste der Verlobungsfeier, Herr …, habe dem Antragsteller dann eine Kopfschmerztablette gegeben, was Herr … bekunden werde, da er dies selbst so beobachtet habe. Besondere berauschende Wirkungen dieser Kopfschmerztablette habe weder der Antragstellerselbst wahrgenommen, noch sei er im Weiteren auf der Verlobungsfeier durch ungewöhnliches Verhalten aufgefallen, so dass ihm eine mögliche aufgehobene Fahrtüchtigkeit in der zeitlichen Folge auf die Einnahme der Kopfschmerztablette auch nicht bewusst geworden sei.

Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Eine unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Wer behauptet, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss deshalb einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Wegen der Gefahren, die von harten Drogen und solche konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, sind hohe Anforderungen an die Substantiierung sowie an die Plausibilität der Einlassungen zu stellen. Erst nach einer entsprechenden Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt (vgl. VGH München, Beschluss vom 12. März 2026 – 11 CS 26.249 –, juris, Rn. 15, m. w. N., OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Januar 2024 – 6 B 70/23 –, juris Rn. 13).

Dies leistet das Beschwerdevorbringen nicht, sondern es wiederholt lediglich das erstinstanzliche Vorbringen. Der Antragsteller unterstellt lediglich pauschal, die von dem Herrn … verabreichte Tablette müsse das Amphetamin enthalten haben, ohne deutlich zu machen, warum der ihm namentlich bekannte und als Zeuge bezeichnete Herr …ihm ein Betäubungsmittel verabreicht haben und sich damit in den Verdacht der Abgabe von Betäubungsmitteln bringen sollte. Dies erscheint nicht ernsthaft möglich und stellt keinen plausiblen, in sich schlüssigen, glaubhaften Sachvortrag dar, sondern lässt das Vorbringen des Antragstellers als Schutzbehauptung erscheinen. Unklar bleibt insbesondere, warum er keine Erklärung des ihm namentlich bekannten Herrn … zu der Abgabe der Tablette zur Untermauerung seines Vortrages vorgelegt hat.“

Vatertag: „… der Konsum von Alkohol an Ausflügen am Vatertag … weitgehend gesellschaftlich gebilligt“

Vatertag! Ja, heute ist Feiertag/Christ Himmelfahrt und Vatertag. Zwar werden doch viele Leser den morgigen „Brückentag“ zu einem Kurzurlaub nutzen – ich auch, aber nicht kurz, sondern länger: Heute müsste ich in Tallinn sein 🙂 . Aber der ein oder andere Leser wird zu Hause geblieben sein und heute und/oder morgen arbeiten. Daher auch heute ein wenig Jura, und zwar themenbezogen.

Ich habe dazu mal mit dem „Keywort“ „Vatertag“ bei Juris geforscht und hatte immerhin 49 Treffer, die zurückgingen bis Anfang der 70-iger Jahre des vorigen Jahrhunderts. Ausgesucht für dieses Posting habe ich mir den OVG Schleswig, Beschl. v. 16.05.2012 – 4 MB 39/12. Da war durch eine Allgemeinverfügung für den Vatertag 2012, den 17.05.2012 das Mitführen und Verzehren von alkoholischen Getränken auf den öffentlichen Flächen an mehreren Stellen in Schleswig-Holstein verboten worden. VG und auch OVG haben diese Allgemeinverfügung als weitgehend rechtswidrig angesehen:

„Die Antragsgegner haben in der streitgegenständlichen Verfügung das Mitführen und Verzehren von alkoholischen Getränken auf bestimmten öffentlichen Flächen untersagt. Das verbotene Tun (das Mitsichführen von Alkohol) ist per se nicht geeignet, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt von Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit – gar in Form der Begehung von Straftaten – befürchten zu lassen. Es ist also gerade nicht der Alkoholkonsum an sich, der eine Gefährdung für polizeirechtlich geschützte Rechtsgüter nach sich zieht. Vielmehr müssen dann, wenn Alkohol konsumiert wird, weitere Handlungen des Konsumenten hinzutreten, um Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit zu verursachen (vgl. Albrecht, Alkoholverbote in der kommunalen Praxis, Verwaltungsrundschau 2012, Seite 41 m.w.n.). Die Entstehung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfordert ein weiteres Zutun des Konsumenten. Zahlreiche Menschen trinken allein oder in Gruppen auch in der Öffentlichkeit Alkohol, ohne dass dies Rechtsverstöße nach sich zieht. Dementsprechend wird man den Konsum von Alkohol an Ausflügen am Vatertag auch als weitgehend gesellschaftlich gebilligt ansehen müssen (vgl. Hebeler/Schäfer, Die rechtliche Zulässigkeit von Alkoholverboten im öffentlichen Raum, DVBl. 2009, 1424, 1426 f.). Deshalb begründet die gesicherte Erkenntnis, dass am Vatertag – auch in größeren Mengen – Alkohol konsumiert wird, jedenfalls in der Regel lediglich einen Gefahrenverdacht, welcher für sich genommen den Erlass einer Allgemeinverfügung noch nicht rechtfertigt. In der Regel ist die Vorverlagerung der Gefahrenabwehr dergestalt, dass bereits ein nicht unmittelbar sicherheitsgefährdendes Verhalten generell untersagt wird, nicht zulässig (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.10.1998 – 1 S 2272/97NuR 1999, 221; diesem zustimmend Senat, Urt. v. 16.06.1999 – 4 L 2/99 -, NordÖR 1999, 381 Rdnr. 21; dort speziell zum Fall einer polizeirechtlich begründeten Satzungsregelung). „

Verurteilt wegen sexuellen Missbrauchs – dann gibt es keinen „Taxi-Führerschein“

entnommen: openclipart.org

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Beim Schleswig-Holsteinischen VG hat ein zweimal wegen sexuellen Missbrauchs Verurteilter vor einiger Zeit PKH beantragt für eine Klage, mit der er sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Taxen und Mietwagen und für die Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D und DE wenden wollte. Das VG hat den PKH-Antrag abgelehnt, das OVG Schleswig-Holstein hat den Beschluss im OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 12.05.2014 – 2 O 9/14 – bestätigt. Grund:

„Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt im Hinblick auf die nach § 48 Abs. 2 Nr. 2a, § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV zu treffende Prognose bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, künftig missachten werde. Nicht erforderlich ist, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden sind (ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2009 a.a.O.). Diese Gewähr kann auch dann fehlen, wenn die Verletzung von Vorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung im Raum steht. Die Gefahr der erneuten Begehung solcher Straftaten beeinträchtigt das Sicherheitsinteresse der Fahrgäste, die sich dem Kläger bei einer Fahrt anvertrauen und sich einer etwaigen Gefährdung nicht ohne weiteres entziehen können. Ein gesteigertes Gefährdungspotential ergibt sich hier daraus, dass die vom Kläger begangenen Straftaten gegen Minderjährige gerichtet waren, die auch und gerade bei der Fahrgastbeförderung eines erhöhten Schutzes bedürfen. Unerheblich ist außerdem, dass die vom Kläger begangenen Straftaten – bislang – nicht in der Öffentlichkeit, sondern in seiner Wohnung begangen wurden.

Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Klägers in Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht mehr erfüllt. Der Kläger ist zweimal – 1999 und 2006 – rechtskräftig wegen sexuellen bzw. schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Bereits diese beiden Verurteilungen und die darauf beruhende Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Klägers rechtfertigen die Prognose, dass er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden.

Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt im Hinblick auf die nach § 48 Abs. 2 Nr. 2a, § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV zu treffende Prognose bereits dann, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, dass der Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, künftig missachten werde. Nicht erforderlich ist, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden sind (ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 15. April 2009 a.a.O.).“

Und: Ein SV-Gutachten braucht das VG für die Ablehnung nicht. Alleine die Verurteilungen reichten, so das OVG.