Monatsarchiv: Mai 2015

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: “Angestellter” Pflichtverteidiger – Auskehrung der Honorare an den alten Arbeitgeber?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: “Angestellter” Pflichtverteidiger – Auskehrung der Honorare an den alten Arbeitgeber? kommt dann aus Stockholm. Ich hoffe allerdings, dass jetzt nicht alle Arbeitsrechtler und Leser, die Ahnung von der Problematik wegen meiner Antwort die Hände über dem Kopf zusammenschlagen. Also, ich habe dem Kollegen wie folgt geantwortet:

….. ich habe mal ein wenig gesucht und nicht so richtig was gefunden. Die Frage hat ja auch mit dem Gebührenrecht nichts zu tun, sondern ist eine Frage des Arbeitsrechts. Leider habe ich vom Arbeitsrecht keine Ahnung. Ich habe hier schon während meines Studiums Mut zur Lücke bewiesen und habe das nicht bereut.

Vergleichbare Probleme sind mir aber bei Ausscheiden eines Gesellschafters bekannt, wobei hier i.d.R. mehr oder weniger klare Vereinbarungen getroffen werden.

Ich würde den Fall wie folgt lösen:

  • Gebühren, die nur vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, stehen dem Arbeitgeber zu (insbesondere Grundgebühr, Terminsgebühren für Termine vor dem Ausscheiden etc.).
  • Gebühren, die nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, stehen dem ausgeschiedenen Anwalt zu (z. B. Terminsgebühren für Termine nach dem Ausscheiden, Rechtsmittelverfahren nach dem Ausscheiden etc.).
  • Auslagen, die in der alten Kanzlei angefallen sind, stehen dieser zu.
  • Auslagen, die in der neuen Kanzlei angefallen sind, stehen dem ausgeschiedenen Anwalt zu.
  • Gebühren, die sowohl vorher als auch nachher entstanden sind, also insbesondere „Dauergebühren“, wie die Verfahrensgebühr, sind anteilig aufzuteilen. Soweit man sich nicht auf einen angemessenen Anteil (etwa nach Zeit oder Arbeitsaufwand) einigen kann, würde ich diese Gebühren hälftig aufteilen.
  • Das gleiche würde für Auslagen gelten, die pauschal erhoben werden, wie etwa die Postentgeltpauschale.

Ich denke, das ist eine faire und angemessene Lösung. Alles, was vor dem Ausscheiden verdient worden ist, dürfte der Kanzlei zustehen (Gedanke des § 687 BGB). Alles was danach verdient worden ist, steht alleine dem ausgeschiedenen Anwalt zu, der diese Mandate in der Tat mitnimmt. Dies mag vielleicht für den Arbeitgeber unbefriedigend sein. Er hätte es jedoch in der Hand gehabt, für diesen Fall eine Regelung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, wobei ich mir nicht sicher bin, inwieweit hier Regelungen hätten getroffen werden können, die vor einem deutschen Arbeitsgericht Bestand behalten hätten.“

Bitte nicht lachen 🙂 .

Vorsatz, Vorsatz – da muss das AG schon was schreiben….

© fotomek - Fotolia.com

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Eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist für den Betroffenen besonders nachteilig, weil in den Fällen in der Regel kein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen ist. Das wird von den OLG damit begründet, dass § 1 BKatVO von in der Regel fahrlässiger Begehungsweise ausgeht. Wenn dann aber schon bei einem fahrlässigen Verstoß ggf. ein Fahrverbot verhängt werden kann, muss der Betroffene mit dem bei einem vorsätzlichen Verstoß erst recht rechnen. Das bedeutet: Als Verteidiger muss man versuchen, vor allem bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Vorsatzverurteilung zu vermeiden. Und Verteidigungsansätze bzw. eine reelee Chance gibt es. Denn die Latte für die Darstellungs- und Begründungsanforderungen für die Annahme vorsätzlicher Begehungsweise liegen bei den OLG hoch, was die doch recht große Zahl von Aufhebungen wegen nicht ausreichender Urteilsgründe zeigt.

Aus neuerer Zeit dazu der OLG  Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 – 3 Ss OWi 294/15 – mit dem Leitsatz:

Die Annahme vorsätzlichen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf auch dann nachvollziehbarer Darlegungen im Urteil, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.

Zu allem dann auch  Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl.  2015, Rn. 2422 ff., insbesondere Rn. 2428 ff. – durfte mal wieder sein 🙂 . Das Zitat stammt übrigens aus dem OLG- Beschluss 🙂 🙂 .

Allerdings: In der Sache hat es dem Betroffenen nur eine Verurteilung wegen eines „fahrlässigen Verstoßes“ gebracht und eine Reduzierung der Geldbuße. Beim Fahrverbot ist es geblieben. Es war ein „beharrlicher Betroffener“.

Sonntagswitz: Heute – natürlich – Kreuzfahrt

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Nun, ist/war klar. Heute gibt es Kreuzfahrerwitze – und wenn alles geklappt hat: Ich bin in Helsinki – bei hoffentlich gutem Wetter. Aber, wenn es regnet: Ändern kann man es eh nicht. Hier dann meine kleine Auswahl (kommt hierher 🙂 )…

„In Spanien kommen drei Matrosen viel zu spät vom Landgang zurück. Der Kapitän fragt den, ersten warum er so spät kommt. Dieser antwortet: „Ich habe rechtzeitig eine Kutsche bestellt, die kam auch pünktlich, dann ist aber das Pferd gestorben.“
Der Kapitän fragt den zweiten Matrosen, warum er so spät kommt. Auch dieser antwortet: „Ich habe rechtzeitig eine Kutsche bestellt, die kam auch pünktlich, dann ist aber das Pferd gestorben.“
Schließlich fragt der Kapitän den dritten Matrosen mit der Warnung, daß er nicht noch einmal diese Geschichte hören will. Antwortet dieser: „Ich habe mir ein Taxi bestellt, das kam auch pünktlich, stand dann aber in einem Mega- Stau. Da lagen zwei tote Pferde auf der Straße.“


Auf einer Kreuzfahrt erkundigt sich ein Passagier beim Kapitän: „Geht so ein Schiff eigentlich öfter unter?“
„Nein“, grinst der Kapitän, „nur einmal – und dann bleibt es meistens unten.“


Ein Kreuzfahrschiff mit internationalem Publikum beginnt zu sinken. Der Kapitän gibt den Befehl zum Evakuieren. Nach zehn Minuten meldet der erste Offizier, daß keiner von Bord wollte. Da tritt der Kapitän selbst vor die Masse, und nach zehn Minuten sind alle von Bord. „Wie haben Sie denn das geschafft?“, fragte der erste Offizier. Sagt der Kapitän: „Ganz einfach! Den Engländern habe ich gesagt es sei unsportlich nicht zu springen; den Franzosen es sei chic; den Italienern sei es verboten; den Amerikanern, sie seien völlig versichert und den Deutschen es sei ein Befehl!“


und dann war da noch:

Das Luxusschiff sinkt. Ein Mann stürzt zum Rettungsboot.
Ruft der Kapitän: „Halt! Zuerst nehmen wir die Frauen.“
„Gern, wenn dafür noch Zeit ist.“


Sechs-Jahresspiegel 2009 – 2015

© allapen Fotolia.com

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Heute gibt es keinen Wochenspiegel, sorry. Ich bin ja seit Dienstag unterwegs und habe keinen Zugriff auf das Internet bzw. halte mich da lieber zurück, da es sonst interfamiliäre Probleme gibt. 🙂 . Und einen Wochenspiegel vorbereiten, geht ja nun mal nicht. Aber: Keine Sorge, ich hole die 20 KW. dann nach meiner Rückkehr nach.

Die Frage war dann: Was mache ich nun anstelle des (wöchentlichen) Wochenspiegels? Gut Rat war zunächst teuer, aber dann hatte ich doch eine Idee. Denn: Morgen jährt sich zum 6. Mal der Jahrestag, dass der „Burhoff-Online-Blog“ bzw. seine (Namens)Vorgänger bei JuraBlogs gelistet sind. Und da bietet sich dann als „Lückenbüßer“ ein Posting zu den 10 besten bzw. am meisten geklickten Beiträgen der letzten sechs Jahre an. Hier ist dann das Ranking:

6-Jahres-Ranking

1.Die Dickfelligkeit des AG München – An der Antwort drückt man sich präsidial vorbei30.03.2015
2.Mit der Sackkarre ins OLG, oder: Wie schaffe ich sonst 85.000 Blatt Kopien zum Senat?25.09.2014
3.Entziehung der Fahrerlaubnis II: “Ich bin Staatsbürger des Deutschen Reiches”13.05.2013
4.Na bitte, geht doch: Poliscan Speed ist nicht standardisiert…29.01.2013
5.Die Bombe ist geplatzt: Das 2. KostRMoG geht in den Vermittlungsausschuss – Und nun Frau Ministerin?07.06.2013
6.Alt oder neu – Inkrafttreten des 2. KostRMoG – welches Recht gilt?01.08.2013
7.Marihuana-Indoor-Plantage im Einfamilienhaus – ist der Gärtner Gehilfe?18.02.2013
8.Super, 5 Mio € gewonnen, ich höre auf zu bloggen/arbeiten 🙂29.04.2010
9.Die Wertgrenze bei der “geringwertigen Sache” bewegt sich nach oben – etwas08.11.2015
10.BGH verneint (allgemeines) Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands19.05.2010

Für mich schon an der ein oder anderen Stelle überraschend. Vielleicht für die Blog-Leser ja auch. Und ich verspreche: Es geht weiter – morgen beginnt das 7. Jahr – hoffentlich nicht ein „verflixtes“ :-). An der Stelle: Allen Leser herzlichen Dank, dass sie mir nun schon 6 Jahre die Treue halten und hoffentlich halten werden.

Kirmesbesuch mit Folgen

entnommen wikimedia.org Urheber Lattenegger

entnommen wikimedia.org
Urheber Lattenegger

Wer auf der Kirmes stürzt, kommt schnell in den Verdacht, dass er vielleicht „einen über den Durst getrunken“ hat. Aber: Das muss natürlich nicht sein. Ursache können vielmehr auch nicht genügend gegen Stolpern und Stürzen gesicherte Versorgungsleitungen der Kirmesfahrgeschäfte sein. Und daher stellt sich in den Fällen dann schnell die Frage, wie die zu verlegen sind/waren und ob ggf. die Verkehrssicherungspflicht verletzt ist. Dazu das OLG Hamm, Urt. v. 24.03.2015 – 9 U 114/14 – mit den Leitsätzen:

  1. Im Bereich eines Kirmesplatzes zur Versorgung der Fahrgeschäfte mit Strom und Wasser verlegte Leitungen sind so zu führen, dass das dem Besucher grundsätzlich bekannte bestehende Stolper- und Sturzrisiko durch eine sorgfältige Verlegung bzw Abdeckung der Leitungen möglichst minimiert wird.
  2. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Versorgungsleitungen beliebig ohne erkennbare Streckenführung und ohne Sicherung gegen unbeabsichtigte Lageveränderungen lose verlegt werden.
  3. Haben mehrere Schausteller durch unsorgfältige Verlegung ihnen zuzuordnender Versorgungsleitungen jeweils ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, und lässt sich nicht feststellen, welche der unsachgemäß verlegten Leitungen nach Lageveränderung zum Sturz des Geschädigten geführt hat, lassen sich die bestehenden Urheberzweifel nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB überwinden.

Aber:

„Die Klägerin muss sich allerdings gem. § 254 Abs. 1 BGB ein mit 50% zu bemessendes Eigen- bzw. Mitverschulden entgegenhalten lassen.

Dass die Versorgungsleitungen im Jahre 2009 nicht ortsfest, fixiert oder abgedeckt verlegt waren, war der Klägerin als Anliegerin im Unfallzeitpunkt bekannt. Denn die Kirmes begann bereits am 18.09.2009, so dass der im Gegensatz zu den Vorjahren, in denen die Leitungen mit Kabelbindern zusammengefasst gewesen seien, unzureichende Verlegungszustand der Klägerin bereits seit einigen Tagen bekannt war. Einschränkungen der Sichtverhältnisse werden von der Klägerin für den Unfallzeitpunkt, 16:00 h am 20.09.2009, nicht behauptet. Aufgrund der Erfahrungen der zurückliegenden Tage hätte die Klägerin sich in besonderer Weise auch durch Blicke nach unten und zu beiden Seiten davon überzeugen müssen, ob sie gefahrlos den Gehsteig würde betreten können, oder ob ein oder mehrere im Bereich des Treppenabsatzes verlaufende Versorgungsleitungen ihren Laufweg kreuzten.“