Archiv für den Monat: Mai 2015

Verfahrensverzögerung III: Entschädigung in Geld nach „überlanger Verfahrensdauer?

© Alex White _Fotolia.com

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An sich blogge ich ja ungern zu PM, aber heute will ich dann doch mal wieder eine Ausnahme machen. Denn die – schon etwas ältere – PM des OLG Oldenburg v. 26.03.2015 zum OLG Oldenburg, Urt. v. o5.03.2015 – 15 EK 1/14 – passt sehr schön zum heutigen „Themenschwerpunkt“ „Verfahrensverzögerung“ (siehe BGH, Beschl. v. 18.02.2015 – 2 StR 523/14 und dazu Verfahrensverzögerung I: Akte war “in Abraum” geraten und BGH, Beschl. v. 12.02.2015 – 4 StR 391/14 und dazu Verfahrensverzögerung II: 18 Monate Verzug bringen 3 Monate “Abschlag”). Da ging es aber nicht um eine bereits festgestellte Verfahrensverzögerung, sondern um eine Entschädigung für den ehemaligen Beschuldigten. Stichwort also: Verzögerungsrüge und Entschädigung in Geld nach „überlanger Verfahrensdauer“( (§§ 198, 199 GVG).

Der ehemalige Beschuldigte hatte vom Land Niedersachsen die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500 € verlangt mit der Begründung, dass ein gegen ihn gerichtetes Strafverfahren aus seiner Sicht zu lange gedauert hatte. Das OLG war anderer Auffassung und hat die Klage abgewiesen, und zwar bei folgendem Verfahrensablauf:

„Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hatte Anfang Juli 2011 auf Grund einer Strafanzeige des Präsidenten des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bedrohung und anderer Straftaten eingeleitet. Das Verfahren wurde in der Folgezeit auf den Verdacht einer weiteren, durch ein Schreiben des Klägers vom 29. Dezember 2011 begangenen Beleidigung ausgeweitet. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 schloss die Staatsanwaltschaft Oldenburg die Ermittlungen ab und beantragte beim Amtsgericht Vechta wegen Beleidigung in drei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit Bedrohung, den Erlass eines Strafbefehls.

Die maßgebliche Dauer des Ermittlungsverfahrens betrage, so die Richter, lediglich zehn Monate. Es komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers vom Ermittlungsverfahren an. Diese Kenntnis hatte er durch die Ladung zur polizeilichen Vernehmung im August 2011.

In der Folgezeit sei das Verfahren ordnungsgemäß und zeitgerecht gefördert worden. Es sei insbesondere ein Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit des damaligen Beschuldigten, heutigen Klägers eingeholt worden. Allein die Erstellung dieses Gutachtens habe mehr als zwei Monate in Anspruch genommen. Darüber hinaus waren auswärtige Zeugen zu vernehmen und zeitintensive Reaktionen auf wiederholte Eingaben des Klägers im Ermittlungsverfahren notwendig.

War übrigens das einzige Verfahren im Jahr 2014 beim OLG Oldenburg, in dem es um eine Entschädigung nach den §§ 198, 199 GVG gegangen ist.

Verfahrensverzögerung II: 18 Monate Verzug bringen 3 Monate „Abschlag“

© Thomas Jansa - Fotolia.com

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Machen wir heute mal „Verfahrensverzögerung. Nach den „in Abraum geratenen Akten“ im BGH, Beschl. v. 18.02.2015 – 2 StR 523/14 – (vgl. dazu: Verfahrensverzögerung: Akte war “in Abraum” geraten) jetzt der BGH, Beschl. v. 12.02.2015 – 4 StR 391/14. Da geht es ganz klassisch um Akten, die im Revisionsverfahren – beim LG – außer Kontrolle geraten waren. Das führt dann zur Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung duch den BGH, denn es hat einige Zeit gedauert, bis die Akten dann (endlich) beim ihm angekommen waren:

„Das Verfahren ist nach Erlass des angefochtenen Urteils unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zunächst dadurch in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden, dass die Originalakten seit dem 22. März 2013 in Verlust geraten sind und erst im Juni/Juli 2014 teilweise rekonstruiert werden konnten, nachdem der Verteidiger sich nach dem Stand des Revisionsverfahrens erkundigt hatte. Nach Begründung der Revision durch den Verteidiger mit Schriftsatz vom 4. Februar 2013 hätten die Akten dem Generalbundesanwalt bei ordnungsgemäßem Verfahrensgang alsbald danach vorgelegt werden müssen. Tatsächlich sind die Akten dort erst am 25. August 2014 eingegangen. Nachdem auf Veranlassung des Generalbundesanwalts weitere, für die Durchführung des Revisionsverfahrens notwendige Unterlagen beim Landgericht und bei der Staatsanwaltschaft beschafft worden waren, konnten die Akten dem Bundesgerichtshof schließlich am 4. Dezember 2014 vorgelegt werden. Dadurch hat sich nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist insgesamt eine Verzögerung von etwa eineinhalb Jahren ergeben, die auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. Juni 2009 – 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20 mwN).“

Der BGH „kompensiert“ dann auch, aber nicht 1 : 1, sondern für die eineinhalb Jahre – sind es nicht mehr? – gibt es einen Abschlag von drei Monaten. Nicht viel, aber immerhin.

Verfahrensverzögerung I: Akte war „in Abraum“ geraten

© Elena Schweitzer - Fotolia.com

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Die Formulierung, die das LG Frankfurt/Main in einem Urteil in Zusammenhang mit der Frage nach einer von der Justiz zu verantwortenden Verfahrensverzögerung gebraucht hatte, hatte ich noch nicht gelesen/gehört. Ich kenne zwar – und die Blogleser im Zweifel auch -, dass eine „Akte außer Kontrolle geraten“ ist, aber, dass eine „Akte in Abraum geraten“ ist/kann, das war für mich neu. Ansonsten: Nichts großartig Neues zur Verfahrensverzögerung aus Karlsruhe bzw. im BGH, Beschl. v. 18.02.2015 – 2 StR 523/14, für mich klingt der 2. Strafsenat allerdings ein bisschen genervt:

„Allerdings ist die landgerichtliche Entscheidung rechtsfehlerhaft, soweit das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung verneint (und deshalb eine Kompensation hierfür nicht ausgesprochen) worden ist. Wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, ist es nach der Verweisung der Sache an das Landgericht durch das Amtsgericht Frankfurt am Main im November 2011 bis zur endgültigen Vorlage an das Landgericht im September 2012 zu einer ersten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen. Dass die Akte beim Amtsgericht offenbar zeitweise in „Abraum“ geraten ist, wie das Landgericht feststellt, ist ein allein in die Sphäre der Justiz fallender Umstand, der nicht zu Lasten des Angeklagten gehen darf. Darüber hinaus ist die Sache fast zwei Jahre beim Landgericht nicht bearbeitet worden, weil die zuständige Schwurgerichtskammer aufgrund der hohen Belastung mit vorrangig zu behandelnden Haftsachen nicht früher verhandeln konnte. Dies begründet – entgegen der Ansicht des Landgerichts – schon mit Blick auf die lange Zeit der Untätigkeit das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die im Wege der Vollstreckungslösung auszugleichen ist. Dass sich der Angeklagte nicht in Haft befunden hat, rechtfertigt es nicht, eine beim Landgericht anhängige Strafsache eine solch lange Zeit unbearbeitet zu lassen. Sollte vor dem Ablauf von zwei Jahren für die zuständige Strafkammer keine Möglichkeit bestanden haben, die Sache zu verhandeln, hätte dies dem Präsidium des Landgerichts mitgeteilt werden müssen, damit dieses zur Beachtung des Beschleunigungsgebots Abhilfe schafft.

Der Senat sieht – was zur Vermeidung einer weiteren Verzögerung an sich geboten wäre – davon ab, in der Sache selbst zu entscheiden und festzusetzen, wie viele Monate Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Denn den Urteilsgründen lässt sich insbesondere mit Blick auf die Zeit zwischen November 2011 und September 2012 nicht hinreichend zuverlässig entnehmen, in welchem Umfang es hier zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung gekommen ist.“

M.E. zu Recht genervt, denn: Mindestens fast zwei Jahre nicht bearbeitet – und dann keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung….?

„Most wanted“…

© Dan Race Fotolia .com

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Mit „most wanted“, wenn er ihn bei der Polizei anzeige, hat sich eine Angeklagter von einem Geschädigten verabschiedet, dem er zuvor – ich will es mal vorsichtig ausdrücken – zuvor eine Geldkette „abgenommen“ hatte. Da war aber schon alles gelaufen. Der Angeklagte hatte beobachtet, „wie der Zeuge E. erfolglos versuchte, eine Kette mit einem Anhänger in einem Juweliergeschäft in B. zu verkaufen. Er trat anschließend an ihn und den ihn begleitenden Zeugen S. heran und forderte den Zeugen E. in aggressivem, keinen Widerspruch duldendem Ton auf, ihm in eine kleine Seitenstraße zu folgen. E. kam der Aufforderung des Angeklagten – nach Kenntnis der Zeugen hatte er den Ruf, gewaltbereit zu sein und andere Jugendliche „abzuziehen“ – nach. Dort verlangte er von dem Zeugen in demselben aggressiven Ton, ihm die Goldkette zu geben, die er um den Hals trug. Der Zeuge E. hatte aufgrund der aggressiven Ansprache des Angeklagten Angst, dieser könne seine Forderung gewaltsam durchsetzen und ihn körperlich angehen, und übergab ihm die Kette. Dem Angeklagten war klar, dass der Zeuge ihn kannte und ihm die Kette nur deshalb überreichte, weil dieser sich fürchtete, sich der Forderung zu widersetzen.“

Das LG hat den Angeklagten insoweit wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Der BGH hatte im BGH, Beschl. v. 11.05.2015 – 2 StR 323/14 – keine Bedenken :

Eine ausdrücklich ausgesprochene Drohung des Angeklagten mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gegenüber dem Zeugen hat die Strafkammer zwar nicht festgestellt. Grundsätzlich kann eine Drohung aber auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Erforderlich ist insoweit, dass der Täter die Gefahr für Leib oder Leben deutlich in Aussicht stellt, sie also durch ein bestimmtes Verhalten genügend erkennbar macht. Es genügt dagegen nicht, wenn das Opfer nur erwartet, der Täter werde es an Leib oder Leben schädigen. Das bloße Ausnutzen der Angst eines Opfers vor einer Gewaltanwendung  enthält für sich genommen noch keine Drohung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1987 – 4 StR 324/87, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung 1; BGH, Urteil vom 8. Mai 2013 – 2 StR 558/12, NStZ 2013, 648).

Gemessen daran ist die Annahme einer konkludent erklärten Drohung durch den Angeklagten nicht zu beanstanden.

Der „aggressive, keinen Widerspruch duldende Ton“ des Angeklagten, mit dem er das Tatopfer zunächst aufforderte, ihm in eine Seitenstraße zu folgen, und sodann dort von ihm die Herausgabe der Kette verlangte, machte diesem hinreichend deutlich, dass der Angeklagte, von dem es wusste, dass er den Ruf hatte, gewaltbereit zu sein und andere Jugendliche abzuziehen, den Einsatz von Gewalt für den Fall in Aussicht stellte, dass es nicht auch ohne solche Mittel zur Übergabe der Kette kommen würde. Soweit dem Angeklagten – wie es das Landgericht feststellt – klar war, dass der Zeuge die Kette nur her-ausgab, weil er sich aus Furcht vor ihm nicht widersetzte, handelte er auch – ohne dass dies näherer Erörterung bedurft hätte – vorsätzlich.“

Nicht zum Pflichtverteidiger bestellt – aber trotzdem Gebühren?

© pedrolieb -Fotolia.com

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Um ein obergerichtliches „Mantra“ handelt es sich m.E. bei der Frage nach der Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung des Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger, eine für den Verteidiger für seine Gebühren ggf. wichtige Frage. Denn nur, wenn er bestellt worden ist, kann er nach § 45 RVG seine gesetzlichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend machen. Nicht selten wird aber in der Hektik eines Verfahrens übersehen, dass zwar ein Beiordnungsantrag gestellt, dieser aber nicht beschieden worden ist. Häufig fällt das erst in Zusammenhang mit der Vergütungsfestsetzung auf, wenn der Kostenbeamte – mehr oder weniger freundlich/freudig – mitteilt: Keine Beiordnung, daher auch keine Vergütungsfestsetzung möglich. Und dann wird auf den Beiordnungsantrag hingewiesen. I.d.R. erhält der Verteidiger dann aber die Nachricht: Rückwirkende Beiordnung ist nicht zulässig, denn die Pflichtverteidigung dient nicht dem Kosteninteresse des Rechtsanwalts, sondern soll eine ordnungsgemäße Verteidigung sicherstellen. Dann ist Holland in Not und es stellt sich die Frage: Was tun bzw.: Wie kann man argumentieren?

M.E. bringt es in der Situation nicht (mehr) viel, gegen die Rechtsprechung der (Ober)Gerichte zur Unzulässigkeit der rückwirkenden Bestellung noch einmal Sturm zu laufen. Wie gesagt: Obergerichtliches Mantra, von dem die OLG kaum noch abweichen werden (vgl. dazu mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 2326 ff.). Es heißt also nach einem Ausweg suchen.

Und es gibt einen. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung verneint zwar die Zulässigkeit der nachträglichen Bestellung, zeigt aber einen Auswegen´aus der misslichen Situation weist, den inzwischen auch der BGH immer wieder geht (vgl. u.a. BGH BGH NStZ-RR 2009, 348 und BGH NStZ 2008, 117; StraFo 2006, 456; 2015, 37). Nämlich die Frage/den Weg, ob der Rechtsanwalt nicht ggf. stillschweigend beigeordnet worden ist (s. auch BGH StRR 2010, 29). So jetzt vor kurzem auch noch einmal das OLG Stuttgart im OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.02.2015 – 1 ARs 1/15 in Zusammenhang mit der Gewährung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG. Denn:

Deshalb hält der Senat es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Gericht die Mitwirkung des Verteidigers unter Übergehung seines deutlichen und unübersehbaren und nicht etwa versteckten Beiordnungsantrags für opportun hält, für zielführender, entsprechend der Rechtsprechung des BGH (aaO) eine schlüssige Bestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung anzunehmen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalles dies nahelegen. Solchermaßen kann dem Gedanken der unbilligen Vergütung bei vorangegangener Schaffung eines „Vertrauenstatbestands“ durch den Tatrichter in angemessener Weise Rechnung getragen werden.

Solches kann vorliegend angenommen werden, da die Strafvollstreckungskammer den Antragsteller am weiteren Verfahren beteiligt und nie zum Ausdruck gebracht hat, dass er seine weitere Tätigkeit auf eigenes Kostenrisiko erbringe.

Fazit: An dieser Möglichkeit/diesen Weg sollte der Verteidiger in diesen Fällen also immer denken, wenn seine Tätigkeiten als nicht bestellter Rechtsanwalt „widerspruchslos“ vom Gericht hingenommen werden/worden sind. Voraussetzung ist aber, dass der Bestellungantrag vor Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist (LG Halle StV 2011, 667).

Unabhängig von dem (Aus)Weg über eine konkludente Bestellung: Jeder Rechtsanwalt sollte, wenn er seine Bestellung als Pflichtverteidiger beantragt hat, darauf achten, dass über den Antrag vor Abschluss des Verfahrens – also spätestens in der Hauptverhandlung – entschieden wird. Die bis dahin erbrachten Tätigkeiten gehen nicht verloren. Da hilft § 48 Abs. 6 Satz 1 RVG, und zwar ggf. auch bei der Pauschgebühr (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 4 RVG).