Monatsarchiv: Mai 2015

Nicht sofort zum BVerfG rennen, oder: Rechtsprechungsänderung angesagt?

© Klaus Eppele - Fotolia.com

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In Großverfahren bzw. Verfahren mit erheblichem Medieninteresse gibt es immer Streit und Auseinandersetzung um die Fragen der Berichterstattung. So auch in einem Verfahren, dass 2008 beim LG Oldenburg anhängig war. Dort wurde dem Angeklagten vorgeworfen, einen Holzklotz von einer Autobahnbrücke auf einen Personenkraftwagen geworfen und dadurch die Beifahrerin getötet zu haben. Die Tat und die Strafverfolgung fanden bundesweit ein hohes mediales Interesse. Nachdem im Rahmen der Berichterstattung über den ersten Verhandlungstag mindestens eine Zeitung unverpixelte Bilder des Angeklagten veröffentlichte, erließ der Vorsitzende Richter des Schwurgerichts eine sitzungspolizeiliche Anordnung auf Grundlage des § 176 GVG, nach der vom Angeklagten und dem Nebenkläger nur verpixelte Bilder veröffentlicht werden dürfen.  Gegen diese sitzungspolizeiliche Anordnung und mittelbar gegen die Versagung eines fachgerichtlichen Rechtsbehelfs durch den Gesetzgeber hatte eine Verlagsgesellschaft, die mehrere Tageszeitungen herausgibt, Verfassungsbeschwerde erhoben. Das BVerfG hat dazu dann jetzt im BVerfG, Beschl. v. 17.04.2015 – 1 BvR 3276/08 – Stellung genommen.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Grund: Fehlende Rechtswegerschöpfung. Zwar gehören – so das BVerfG – offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht zum Rechtsweg. Andererseits müsse vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf § 90 Abs. 2 BVerfGG von einem Rechtsmittel grundsätzlich auch dann Gebrauch gemacht werden, wenn zweifelhaft sei, ob es statthaft sei und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden könne. Darüber hätten dann die Fachgerichte zu entscheiden. In dem entschiedenen Fall weist das BVerfG darauf hin, dass die Frage, ob gegen die sitzungspolizeiliche Maßnahme Beschwerde eingelegt werden könne, in der fachgerichtlichen Rechtsprechung streitig gewesen sei. Und deshalb:

„Nach den fachgerichtlich entwickelten Kriterien wäre eine Beschwerde gegen die streitgegenständliche sitzungspolizeiliche Verfügung nicht offensichtlich unzulässig gewesen. Dass auch das Bundesverfassungsgericht in der Vergangenheit und zuletzt im Jahr 2007 angenommen hat, ein Rechtsweg gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen nach § 176 GVG sei nicht eröffnet (vgl. BVerfGE 87, 334 <338 f.>; 91, 125 <133>; 103, 44 <58>; 119, 309 <317>), steht dem nicht entgegen. Denn im Zeitpunkt der Einlegung der Verfassungsbeschwerde war nach der weitgehenden Änderung der Auffassung in fachgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur ein Rechtsmittel nach § 304 Abs. 1 StPO nicht mehr offensichtlich unzulässig. Die Verpixelungsanordnung reicht über die Dauer der Hauptverhandlung und sogar über die Rechtskraft des Urteils hinaus, denn sie untersagt das Veröffentlichen nicht anonymisierter Aufnahmen des Angeklagten sowie des Nebenklägers vor und nach den Sitzungen der Strafkammer zeitlich unbeschränkt. Auch dient die Anordnung nicht lediglich der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung, sondern vielmehr dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Angeklagtem und Nebenkläger. Sie war darauf gerichtet, die Wirkungen einer nicht anonymisierten Abbildung gerade des Angeklagten außerhalb des Verfahrens einzuschränken, um dem rechtsstaatlichen Gebot der Unschuldsvermutung gerecht zu werden. Schließlich reicht die sitzungspolizeiliche Verfügung auch insoweit über den Gang der Hauptverhandlung hinaus, als sie nicht nur prozessuale Rechte der nicht verfahrensbeteiligten Beschwerdeführerin tangiert, sondern darüber hinaus in ihre Pressefreiheit eingreift. „

Also: Nicht sofort zum BVerfG rennen, sondern erst mal prüfen, ob es nicht an anderer Stelle Rechtsschutz gibt. Zum BVerfG geht es erst, wenn man sich an anderer Stelle eine „blutige Nase“ geholt hat.

Im Übrigen: Ich verstehe den Beschluss so, dass das BVerfG eine Rechtsprechungsänderung anmahnt.

Verteidigerfehler, oder: Da muss ich mich über die Verwerfung der Revision nicht wundern/ärgern

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

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Urheber Harald Bischoff

Verteidiger beklagen häufig, dass ihre Revisionen beim BGH oder beim OLG keinen Erfolg haben. Vor allem Verfahrensrügen würden kaum durchdringen. Das ist sicherlich eine berechtigte Klage. Nur: Man muss an der ein oder anderen Stellen aber bitte dann auch mal Ursachenforschung betreiben und sich fragen: Warum haben eigentlich so viele Verfahrensrügen keinen Erfolg?

Da hilft dann m.E. ein Blick in die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere in die auf der Homepage des BGH veröffentlichten Urteile und Beschlüsse. Da liest/sieht man nämlich in sehr vielen Entscheidungen den Hinweis, des BGH, dass die Verfahrensrüge unzulässig ist, weil sie nicht den (strengen) Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht. Das ist m.E. i.d.R. der mehr als deutliche Hinweis auf einen „Verteidigerfehler“, das eben zur Begründung des geltend gemachten Verfahrensverstoßes nicht genügend vorgetragen worden ist. An der Stelle kann man sicherlich weiter darüber lamentieren, dass die Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge zu hoch sind und die Latte des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO von den Revisionsgerichten zu/so hoch gelegt wird, dass man nicht mehr darüber springen kann und die Latte reißt = die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht erfüllt. Das mag richtig sein, wenn es um Besonderes oder neue Hürden geht, die von der Rechtsprechung aufgestellt werden. Nicht aber, wenn es um die Ablehnung ganz einfacher, im Grunde alltäglicher Verfahrensrügen geht.

Und da ist der BGH, Beschl. v. 07.04.2015 – 4 StR 97/15 – ein „schönes“ Beispiel. Gerügt worden ist offenbar die Ablehnung eines Beweisantrages, in dem die schriftliche Erklärung einer M.J. eine Rolle spielte. Wenn man dazu dann aber die Verfahrensrüge begründet, dann muss aber auch bitte alles, was für die Beurteilung der Ablehnung dieses Beweisantrages, also dieses Vorgangs in der Hauptverhandlung, von Bedeutung ist, zur Begründung mit vorgetragen werden. Und dazu gehört dann auch der Inhalt dieser schriftlichen Erklärung, weil sonst das Revisionsgericht nicht beurteilen kann, ob die Ablehnung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Trägt man das nicht vor, erhält man einen kurzen, knappen Satz des Revisionsgerichts, hier des BGH, der dann lautet:

„Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. März 2015 bemerkt der Senat, dass die Verfahrensrüge bereits unzulässig ist, da die Revision die in ihrem Beweisantrag in Bezug genommene schriftliche Erklärung der M. J. nicht vorgelegt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).“

Das war es dann. Gewogen und zu leicht befunden und man/der Verteidiger ist selbst verantwortlich für den Misserfolg der Verfahrensrüge. Ob sie in der Sache etwas gebracht hätte, ist eine ganz andere/weitere Frage. Jedenfalls hätte man hier zumindest schon mal die erste Hürde überspringen können.

Verständigungspaket

© Dan Race Fotolia .com

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Gestern ist auf der Homepage des BGH mal wieder eine Entscheidung zur Verständigung (§ 257c StPO) bzw. zur Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 StPO) und zum Beruhen veröffentlicht worden. Das BGH, Urt. v.  14.05.2015 – 5 StR 20/15 – sieht die Mitteilungspflicht (ebenfalls) mal wieder zwar als verletzt an, hebt aber nicht auf, sondern wählt den Ausweg – das „Schlupfloch“ über die Frage des Beruhens und der Überlegung:Es sind/warne „bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, aaO Rn. 19) Umstände vorhanden, die die Rechtsverletzung letztlich in einem milderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere erfolgte die Initiative für das Gespräch von Seiten des Gerichts in öffentlicher Hauptverhandlung…“ Also: Nicht so schlimm, u.a. deshalb Ausnahmefall nach der Rechtsprechung des BVerfG. Na ja, ob man das da alles auch so sieht, ich bin gespannt, was wir demnächst sicher noch wieder zum Beruhen vom Schloßplatz hören.

Aber hier geht es mir heute gar nicht um die Frage der Verletzung der Mitteilungspflicht, sondern um einen anderen Aspekt der Entscheidung:

„…..
2. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der „§§ 257c, 136a, 261 StPO“. Er beanstandet insoweit, dass die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zur Verständigung gesetzwidrig von einer Zustimmung aller Angeklagten abhängig gemacht habe. Hierdurch sei für den Beschwerdeführer eine psychische Drucksituation entstanden, weil er um die Belange seiner mitangeklagten Ehefrau und seiner gleichfalls mitangeklagten Tochter besorgt gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in jeder Hinsicht genügt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

a) Weder dem gesetzlichen Schutzkonzept zur Verständigung noch übergeordneten Grundsätzen lässt sich ein an Gericht oder Staatsanwaltschaft gerichtetes Verbot entnehmen, in einem gegen mehrere Angeklagte gerichteten Strafverfahren nur an einer „Gesamtverständigung“ mitzuwirken. Ein subjektives Recht eines Angeklagten auf Verständigung existiert nicht (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 257c Rn. 6; OLG Celle NStZ 2012, 285, 286). Gerade in Umfangsverfahren wie dem vorliegenden kann eine Verständigung mit nur einzelnen Angeklagten unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie im Wesentlichen wertlos sein, im Gegenteil sogar gewisse Gefahren für den Bestand des Urteils in sich bergen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 ? 1 StR 386/13, NStZ 2014, 168 mwN; vgl. KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, aaO, § 257c Rn. 11; Schneider, NStZ 2014, 252, 261). Dies gilt zumal dann, wenn die Tatbeiträge der Angeklagten – wie hier – in besonderer Weise miteinander verwoben sind. Die drei Angeklagten verübten die ausbeuterische Zuhälterei in arbeitsteiliger Organisation. Ihnen flossen die Prostitutionseinnahmen der Nebenklägerinnen auch gemeinsam zu. Dementsprechend war Gegenstand der Verständigung ein von allen Angeklag-ten abgegebenes Schuldanerkenntnis zu gesamtschuldnerischer Schadensersatzzahlung an die Nebenklägerinnen. Für die Ablehnung einer „Partikularlösung“ können danach im Einzelfall sachgemäße Gründe von Gewicht sprechen…..“

Also das Anstreben einer „Gesamtlösung“ oder eines „Verständigungspaketes“ ist zulässig. Allerdings darf „die „Anreiz- und Verlockungssituation“ des Angeklagten (vgl. BVerfGE 133, 168, 208 Rn. 68)“ nicht zu groß werden.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie oft ist eine “zusätzliche Verfahrensgebühr” entstanden?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Am Freitag hatte ich von Borkum aus die Frage gestellt: Ich habe da mal eine Frage: Wie oft ist eine “zusätzliche Verfahrensgebühr” entstanden?. Und die will ich dann heute beantworten und greife dazu auf meine Antwort aus meinem Forum auf Burhoff-Online zurück. Da war die Frage gestellt und auch schon beantwortet, nämlich mit:

„hallo, es ist also gegen A1, B und C Einspruch eingelegt worden? M.E. ja, da Verbindung zu A (2) und Rücknahme von B und C gleichzeitig erfolgt sind. Die Behörde mag ihre abweichende Auffassung begründen.“

Ich bin mal gespannt, ob da noch was kommt. Ist nämlich häufig leider nicht der Fall, dass man erfährt, was eigentlich aus den Fragen/Problemen geworden ist. Dabei ist das i.d.R. von allgemeinem Interesse.

Der BGH, die Trunkenheitsfahrt und der Vorsatz – zwar BGHSt, aber….

© monticellllo - Fotolia.com

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Länger haben wir zum Verkehrsstrafrecht nichts mehr vom dafür zuständigen 4. Strafsenat des BGH gehört. Nun hat er sich aber mal wieder zu Wort gemeldet und dann gleich auch zu einer Frage, die für die Praxis von nicht unerheblicher Bedeutung ist und zu der wir auch regelmäßig immer wieder OLG-Entscheidungen „begrüßen“ können. Nämlich die Frage nach dem Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Von Bedeutung für den Angeklagten deshalb weil dann, wenn man die Frage bejaht/bejahen muss, das Auswirkungen auf die Höhe der Strafe, die Länge der Sperrfrist (§§ 69, 69a StGB) und auch auf den Rechtschutzversicherungsschutz haben kann.

Dazu dann jetzt der BGH, Beschl. v. 09.04.2015 – 4 StR 401/14. Das LG war bei einer BAK von 1,24 Promille von Vorsatz ausgegangen, allerdings ohne groß weitere Umstände aus dem Fahrverhalten des Angeklagten in seine Wertung mit einzubeziehen. Dem BGH passt die Beweiswürdigung des AG nicht und er hat insoweit aufgehoben.

Allerdings: Letztlich enthält die (Grund)Entscheidung, die zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt ist, m.E. nichts wesentlich Neues. Sie fasst aber die obergerichtliche Rechtsprechung zu der Problematik, über die an dieser Stelle auch schon häufiger berichtet worden ist, schön zusammen (zur obergerichtlichen Rechtsprechung aus neuerer Zeit s. u.a. KG VRS 126, 95; NZV 2015, 91; OLG Brandenburg VA  2013, 136; OLG Celle StRR 2014, 114 =  VRR 2014, 149; OLG Hamm VRR 2012, 268 =  StRR 2012, 273; OLG Stuttgart VRR 2010, 269; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl. 2105, § 316 Rn. 44). Und: Der BGH bestätigt letztlich die beiden Aussagen/Wertungen, die wir in den obergerichtlichen Entscheidungen immer wieder finden, nämlich: Allein die BAK wird im Zweifel nicht ausreichen, um den Vorsatz zu begründen und: Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass bei weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwerten sich die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit in einer den Vorsatz ausschließenden Weise verringert. Aber davon ist die obergerichtliche Rechtsprechung in der letzten Zeit – mit dem ein oder anderen „Abweichler“ – eh schon ausgegangen.

Für den Verteidiger hat die BGH-Entscheidung kein Umdenken zur Folge: Er muss nach wie vor darauf achten, dass und ob – neben der BAK – genügend andere Umstände vorhanden sind, die einen Rückschluss auf Vorsatz ggf. zulassen. Und da das häufig Umstände sind, die nur durch die Einlassung des eigenen Mandanten in das „Verfahren kommen“, heißt es (nach wie vor): An der Stelle dann lieber zum Schweigen raten.