Monatsarchiv: Mai 2015

Alles neu macht der Mai, in diesem Jahr: Die 6. Auflage des „Ludovisy/Eggert/Burhoff“

burhoff_praxis_strassenverkehrsrechtDann starte ich den ersten Arbeitstag im Wonnemonat 2015 mal mit einem Werbebeitrag – oder etwas „charmanter“ mit einem Lesetipp 🙂 . Nämlich mit dem Hinweis auf die Neuerscheinung des Monats, und zwar: „Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Aufl.“ Seit ein paar Tagen jetzt lieferbar – toppaktuell und aktualisiert.

Und ich mache es mir einfach und zitiere aus dem Waschzettel des ZAP-Verlages:

„Bereits in der 6. Auflage gibt Ihnen der »Ludovisy/Eggert/Burhoff« einen umfassenden Einblick in die breit gefächerte Materie des Straßenverkehrsrechts: vom Vertragsrecht über die Darstellung verkehrsmedizinischer und -psychologischer Zusammenhänge bis hin zur Unfallrekonstruktion und -manipulation.

Technische Grundlagen und unfallanalytische Zusammenhänge werden detailliert dargestellt und präzise erläutert; die Rechtsanwaltsvergütung, das Schadensrecht sowie aktuelle straf-, versicherungs- und fahrerlaubnisrechtliche Fragestellungen werden Ihnen umfassend erläutert.

Ausführlich behandelt werden alle verkehrsrechtlichen Gesetzesänderungen seit der Veröffentlichung der Vorauflage (z.B. Reform der „Verkehrssünderdatei“, Änderung des Punktesystems und die Neudefinition der Fahrerlaubnisklassen)

Neben den rechtlichen Änderungen lag der Fokus auch auf den technischen Änderungen, welche z.B. im Bereich der Geschwindigkeits- und Abstandsmessung geben hat.

Praxisgerechte Ausführungen sowie zahlreiche Übersichten, Hinweise, Mustertexte und Beispiele ermöglichen einen schnellen Zugriff auf die relevanten Themen.“

Eine Vielzahl ausgewählter Abbildungen veranschaulicht Ihnen die textlichen Darstellungen, insbesondere in den Kapiteln „Geschwindigkeits-, Abstandsmessung und Rotlichtverstoß“, „Verkehrsunfallrekonstruktion“ und „Unfallmanipulation“.„

Noch Fragen? Eine sicher/hoffentlich noch, nämlich: Wo kann man das Werk bestellen? Nun, das geht hier beim Bestellformular. 🙂  Und Leseproben sind auch möglich, und zwar hier auf meiner Homepage.

Sonntagswitz: 1. Mai oder Ostfriesen? Nun: Ostfriesischer Arbeitszwitter

© Teamarbeit - Fotolia.com

© Teamarbeit – Fotolia.com

Die Thematik zum heutigen Sonntagswitz zu finden, was gar nicht so einfach. Da ich ja seit einigen Tagen auf Borkum bin  (vgl. hier „Diät“ 🙂 ), stehen an sich traditionsgemäß die Ostfriesen auf dem Plan, andererseits: Der 1. Mai-Feiertag liegt auch noch nicht so weit zurück. Also: Was tun? Ich habe mich dann nach „reiflicher Überlegung“ für einen Zwitter entschieden, also: 1. Mai/Arbeit und Ostfriesen. Und das sind dann:

Genosse Müller, warum waren Sie auf der letzten Maikundgebung nicht dabei?“
„Hätte ich gewusst, dass es die letzte ist, wäre ich dabei gewesen.“


„Wo arbeitest du jetzt?”
„In der Autofabrik.”
„Am Band?”
„Nein, wir dürfen frei herumlaufen.”


Ein Ostfriese nimmt ein Maßband und klettert an einer offenen Bahnschranke hoch, um sie zu vermessen.
Ein Passant fragt: “Warum warten Sie denn nicht, bis die Schranke geschlossen ist?”
Da antwortet der Ostfriese: “Sie Schlaumeier! Weil ich die Höhe messen soll und nicht die Breite!”


Wie viele Beamte sitzen in einem ostfriesischen Polizeiauto?
Antwort: Drei!
Einer sitzt am Steuer und brummt, der zweite singt “Tatütata” und der dritte guckt aus dem Schiebedach und ruft nach allen Seiten “Blaulicht! Blaulicht! Blaulicht!”


Wochenspiegel für die 18. KW, das war das fast vergessene NSU-Verfahren, der sparsame Staat und ein Muskelshirtverbot

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

So, das war dann die 18. KW., etwas kürzer – wegen des Mai-Feiertages – als andere Arbeitswochen, aber dennoch mit genügend interessanten Beiträgen für den Wochenspiegel. Ich kann also berichten über:

  1. das (fast vergessene) NSU-Verfahren: NSU-Morde: Malen nach Zahlen? oder: Warum ausgerechnet dieses Papier? 
  2. Absurder Strafprozess wegen 50 Cent Pfandwert,
  3. BAG zur Sittenwidrigkeit der Vergütung eines Rechtsanwalts – Vorsicht: Nicht, weil die Vergütung zu hoch war, sondern weil sie sehr niedrig war,
  4. Hier spart der Staat – hier spart der Staat nicht,
  5. Ist die BND-Affäre eine Merkel Affäre?,
  6. Die Ehre der Polizei und die Ehre der Polizisten ist zweierlei,
  7. “Es kommt noch so weit, dass ich dir den Arsch lecken muss!” – Freispruch,
  8. “Du willst Mindestlohn? Die Kündigung kannst Du haben!”,
  9. Schrei nach Ablehnung,
  10. und dann war da noch: Muskelshirtverbot im Sportverein rechtens?, interessant für eins meiner „Vorkinder“, mein „Vereinsrecht, Ein Leitfaden für Vereine und ihre Mitglieder – 9. Aufl.“ – tja, wer hätte das gedacht 🙂 .

Mit 95 noch am Steuer? – Wohl besser nicht….

© Ljupco Smokovski - Fotolia.com

© Ljupco Smokovski – Fotolia.com

Es mehren sich m.E. die Entscheidungen, in denen sich die VG mit der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis beim älteren Mensch/Senior befassen müssen (vgl. dazu u.a. der OVG Saarland, Beschl. v. 01.10.2014 – 1 A 289/14  und dazu: Senoirentag: Ich würde gerne eine Fahrprobe abliefern…. und der VG Stade, Beschl. v. 20.10.2014 – 1 B 1544/14 und dazu: Und nochmals “Seniorentag”: “Nicht spurtreu”, Schlagenlinien oder über die Straße irren?). Mit der Problematik der Entziehung der Fahrerlaubnis und Abgabe des Führerscheins wegen Kraftfahrungeeignetheit des Fahrzeugführers aufgrund des hohen Alters musste sich jetzt auch das VG Düsseldorf im VG Düsseldorf, Beschl. v. 04.03.2015 – 4 L 484/15. In dem Verfahren ging es um einen 95-jährigen, der nach einem Vorfall, bei dem er beim Rückwärts-Ausparken aus einer Parkbox den Vorwärtsgang seines Automatikgetriebes eingelegt hatte und dann mit seinem Fuß vom Bremspedal abgerutscht war, zu einer 30-minütigen Fahrprobe aufgefordert worden war, bei der dann aber gar nichts (mehr) klappte.Das führte dann zur Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG.

Selbst auf die Gefahr hin, dass ich mir hier den Unwillen mitlesender „Senioren“ zuziehe: Wenn das VG feststellt:

„In dem Gutachten wurden die einzelnen Fehlverhalten, wie z.B. ein dreimaliges Nichtbeachten der Regelung „Rechts vor Links“ und ein zweimaliges Nichtbeachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angegeben. Der Gutachter hat zudem die einzelnen Verkehrsverstöße detailliert beschrieben und u.a. ausgeführt, dass der Antragsteller bei einer Rechts-vor-links-Situation trotz fehlender Sicht auf den Querverkehr keine Reaktion gezeigt habe. Im Bereich eines Fußgängerüberweges sowie einer Baustelle sei er deutlich zu schnell gefahren. Bei dem Auffahren auf die Autobahn sei er zögerlich und unsicher gewesen. Der Gutachter führt unter der Rubrik „Orientierende Beobachtung“ aus, dass der Antragsteller Verkehrssituationen oder Verkehrsschilder nicht wahrnehme und dass sein Orientierungsverhalten eingeschränkt sei. Auch habe er sich bei einem Links-Abbiege-Vorgang so auf dem Fahrstreifen des Gegenverkehrs eingeordnet, dass der begleitende Fahrlehrer aufgrund des nahenden Gegenverkehrs habe eingreifen und das Fahrzeug wieder auf die rechte Fahrbahnseite habe lenken müssen. Zudem sei eine Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs durch den linken Außenspiegel und den Innenspiegel nur ansatzweise zu erkennen gewesen.“

muss man m.E. dem VG Recht geben, wenn es dem 95-jährigen Kraftfahrzuegführer die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges abspricht.

Ich hoffe, dass ich in dem Alter so vernünftig bin, nicht mehr selbst zu fahren bzw. noch besser: Die Fahrerlaubnis vorher zurückgeben.

Aschenbecher fehlte – 135.000 €-Pkw geht zurück

entnommen wikimedia.org Urheber ??? ??????

entnommen wikimedia.org
Urheber ??? ??????

Es liegt zeitlich schon ein wenig zurück, dass die PM des OLG Oldenburg zum OLG Oldenburg, Urt.  v. 10.03.2015 – 13 U 73/14 – über die Ticker gelaufen ist. Jetzt habe ich den Volltext gefunden und kann zu der Entscheidung posten. Im Verfahren ging es um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen Neuwagen, der bei einem Toyota-Händler zum Preis von 135.000 € gekauft worden war.  Als der Wagen ausgeliefert wurde, stellte sich heraus, dass er nicht über einen fest installierten und beleuchteten Aschenbecher verfügte. Die Käuferin hatte früher beim gleichen Händler das Vorgängermodell gekauft. Das OLG ist davon ausgegangen, dass auch für das neue Modell zwischen den Parteien ein „Aschenbecher“ fest vereinbart war. Wegen des Fehlens hat die Käuferin dann Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt und beim OLG Recht bekommen:

Hier hat der Geschäftsführer der Klägerin anlässlich der Nachfrage des Zeugen H. ausdrücklich betont, dass das Raucherpaket ganz wichtig sei. Vor dem Hintergrund dieser Äußerung haben die Parteien vereinbart, dass das Fahrzeug hinsichtlich des Raucherpakets so ausgestaltet sein sollte wie das Vorgängermodell, also mit einem fest installierten und beleuchteten Aschenbecher. Unter diesen Umständen kommt die Annahme einer unerheblichen Pflichtverletzung im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht in Betracht.

Bei dem Fehlen eines fest installierten und beleuchteten Aschenbechers handelt sich auch nicht um einen Aspekt, der als bloße Bagatelle und deshalb – ausnahmsweise – dennoch als unerheblich anzusehen wäre. Vielmehr sind die für einen Raucher nicht unerheblichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die die Klägerin in der Klageschrift und der Berufungsbegründung aufgezeigt hat (bei Dunkelheit kann wegen der fehlenden Beleuchtung der Aschenbecherdose nicht „abgeascht“ werden, ohne das Fahrzeug zu verschmutzen; die Zigarette kann wegen der fehlenden Passform der Aschenbecherdose während der Fahrt nicht abgelegt werden; außerdem ist die Möglichkeit, Getränkedosen und -becher abzustellen eingeschränkt, weil eine Getränkehalterung durch die Aschenbecherdose belegt ist). Anders als die Beklagte meint, kann man dies jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Wichtigkeit des Raucherpakets von der Käuferin besonders betont worden ist, nicht mit der Begründung als unerheblich abtun, es handele sich nur um geringfügige Einschränkungen des „Rauchkomforts“.