Monatsarchiv: Mai 2015

Ich habe da mal eine Frage: Wie oft ist eine „zusätzliche Verfahrensgebühr“ entstanden?

Fotolia © AllebaziB

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Im Forum auf meiner Homepage „Burhoff-Online“ ist vor einigen Tagen eine interessante Frage zum Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG gestellt worden, die ich hier dann mal weitergebe. Und zwar fragt der Kollege:

„…….  ich habe ein Problem mit dem Landratsamt und bitte um Hilfe.

Ich habe meinen Mandanten in drei Bußgeldbescheiden vertreten A1, B, C.

Nach Verhandlungen mit der Behörde, hat die Behörde einen neuen Bußgeldbescheid A2 erlassen, indem das Verfahren B und C zu A verbunden wurde und Bußgeldbescheid B und C zurückgenommen wurde. Nach einem Gerichtsverfahren mit anschließender Zurückverweisung an die Behörde wurde auch Bußgeldbscheid A2 zurückgenommen. Bei A2 habe ich alle Gebühren erhalten, auch die 5115. Jetzt hatte ich bei B und C jeweils auch die 5115 Gebühr festsetzen zu lassen. Die Behörde hat das in ihrem Gebührenbescheid ohne Begründung abgelehnt.

In dem Bescheid A2 heißt es wörtlich:

\“Der Bußgeldbescheid A1 wird zurückgenommen

Die Verfahren B und C werden unter dem oben genannten Aktenzeichen zusammengeführt.
Gleichzeitig werden die nachfolgend aufgeführten Bußgeldbescheide in den Parallelverfahren zurückgenommen:
B und C\“

Für Antworten und Einschätzungen wäre ich sehr dankbar. „

Ich würde mich auch über Antworten freuen. Die mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG bzw. Nr. 5115 VV RVG zusammenhängenden Fragen sind ja immer von Bedeutung. Denn, wer bezahlt schon gerne eine „zusätzliche“ Gebühr. Die Staatskasse nicht und auch nicht Rechtsschutzversicherungen 🙂 .

Überholen, oder doch nicht?

entnommen wikimedia.org

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Ist zwar Feiertag heute, aber eben „Tag der Arbeit“, also kann dann doch ein wenig getan werden 🙂 . Deshalb:

Das Verkehrsgeschehen, das dem OLG Celle, Beschl. v. 08.04.2015 – 321 SsRs 51/15 – zugrunde gelegen hat, ist so oder ähnlich in der Praxis sicherlich nicht selten. Der Betroffene befuhr  mit seinem PKW eine BAB, und zwar die BAB 7, und befuhr sodann die in Richtung Berlin führende Tangente der BAB 2. Wegen einer Baustelle waren die Fahrbahnen auf eine Fahrbahn eingezogen. Neben der Fahrbahn befand sich ein durch Warnbaken abgesperrter Seitenstreifen. Auf der Tangente und der BAB 2 bildete sich Stau. Der Betroffene verließ sodann den Fahrstreifen und wechselte durch die Warnbaken hindurch auf den abgesperrten Seitenstreifen. Diesen befuhr er ca. 200 Meter und scherte wieder zwischen den Warnbaken auf den Beschleunigungsstreifen der BA2 ein, wobei er mehrere auf der Fahrbahn wegen der Staus stehende Fahrzeuge überholte. Das AG hat ihn wegen vorsätzlichen Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt.

Das OLG Celle sieht das anders:

„Der Betroffene hat nicht verboten überholt. Überholen ist der tatsächliche, absichtslose – d. h. nicht notwendig vorsätzliche – Vorgang des Vorbeifahrens auf demselben Straßenteil (Fahrbahn). Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 S. 2 StVO). Wer sie benutzt, um rechts an anderen vorbeizufahren, überholt deshalb nicht im Sinne des § 5 StVO (s. nur König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage, § 5 StVO Rdn. 16, 19a; § 18 StVO Rdn. 14b jew. m. w. N.).

Der Betroffene hat sich allerdings einer vorsätzlichen Verkehrsordnungswidrigkeit durch Benutzen des Seitenstreifens zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO, Ziff. 88 BKatV schuldig gemacht. Dies gilt bereits für den Normalfall und nicht erst für den Fall, dass der Seitenstreifen durch Warnbaken abgesperrt ist. Auf die Frage, ob die Absperrung durch solche Baken eine Entwidmung bedeutet, wie der Beschwerdeführer meint, kommt es hier deshalb nicht an.“

Gebracht hat es aber noch keine endgültige Entscheidung, denn:

„Der Rechtsfolgenausspruch unterlag jedoch der Aufhebung und Zurückverweisung. Das Amtsgericht ist bei der Beurteilung der Rechtsfolgen davon ausgegangen, dass der Betroffene einschlägig vorbelastet ist. Nach der Korrektur des Schuldspruchs ist dies jedoch nicht der Fall. Der Senat sah sich indessen auch nicht in der Lage, den Regelsatz gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO Nr. 88 BKatV i.H.v. 75 € zu verhängen, da die Voreintragung des Betroffenen wegen falschen Überholens im Unrechtsgehalt vergleichbar ist und eine angemessene Erhöhung des Regelsatzes für das zu verhängende Bußgeld naheliegt. Dieses zu bestimmen ist nun noch Aufgabe des Bußgeldrichters.“

Ich tippe mal auf……. 🙂 .