Monatsarchiv: September 2012

Wie mähe ich richtig an einer Bundesstraße? – Die Verkehrssicherungspflicht

© Iakov Kalinin – Fotolia.com

Die Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten an einer Straße/BAB ist auch immer wieder ein Thema, dass die Gerichte beschäftigt, wenn es dabei zu Schäden z.B. an vorbei fahrenden Fahrzeugen gekommen ist. So auch im OLG Brandenburg, Urt. v. 17.07.2012 – 2 U 56/11.

Nach dem Sachverhalt hatte die Straßenmeisterei an einer Bundesstraße Mäharbeiten  mit sog. Freischneidern aus, dies sind Handmotorsensen, die über keine Auffangkörbe verfügen und die das Mähgut auf der vom Bediener aus gesehen, linken Seite auswerfen, durchgeführt. In der Bedienungsanleitung des verwendeten Gerätes ist vorgegeben, dass sich sowohl während des Startvorganges als auch während der Arbeit keine weiteren Personen im Umkreis von 15 Metern aufhalten dürften. Dieser Abstand sei wegen der Gefahr der Sachbeschädigung durch wegschleudernde Gegenstände auch zu Sachen (Fahrzeugen, Fensterscheiben) einzuhalten. Der spätere Kläger passierte mit seinem Pkw den Arbeitsbereich. Er behauptet, es seien Stein hoch geschleudert worden, die sein Fahrzeug beschädigten. Er hat die Straßenmeisterei auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das OLG ist davon ausgegangen, dass dann, wenn der Randstreifen einer Bundesstraße in einer Art und Weise mit einer Motorsense gemäht wird, dass dabei Steine oder andere Gegenstände auf vorbeifahrende Autos fliegen und diese beschädigten, die allgemeine Verkehrssicherungspflicht verletzt sei (§ 839 BGB).

Das OLG schreibt dann auch gleich, was die Straßenmeisterei zur Absicherung hätte tun müssen/können:

Die Beklagte hätte aber entlang der Bundesstraße entweder eine Schutzplanke/Schutzplane errichten können oder ein zweites Fahrzeug als Schutzschild vor dem jeweils zu mähenden Bereich einsetzen können. Ferner wäre an die Wahl einer verkehrsärmeren Tageszeit mit Unterbrechung der Arbeit während der Vorbeifahrt von Verkehrsteilnehmern zu denken. Insbesondere das Aufstellen einer mobilen (z. B. auf Rollen montierten), wieder verwendbaren Schutzwand aus Kunststoffplanen erscheint dem Senat sowohl technisch als auch wirtschaftlich vertretbar und im Hinblick auf die Risikoabwägung hinnehmbar. Diese ließe sich entsprechend der zu mähenden Fläche auf dem Seitenstreifen von Hand weiterfahren und würde den Fahrbahnbereich jeweils von der Gefahrenstelle abschirmen. Zwar ergäbe sich auch hieraus selbstverständlich ein zusätzlicher wirtschaftlicher Aufwand für die Beklagte. Dieser Aufwand ist der Beklagten aber angesichts der im vorliegenden Fall deutlich hervortretenden erheblichen Gefahren, die von aufgeschleuderten Steinen für Sachen und Menschen ausgehen, zuzumuten. Nach Auffassung des Senats wäre selbst die Verdopplung der Arbeitskraft durch Fahren eines zweiten Fahrzeuges hinzunehmen, um die Verkehrsteilnehmer, die sich nicht selbst in diese Gefahr des Steinschlags durch Mähgut begeben haben, zu schützen.

Falschparker aufgepasst – mit vielen Knöllchen ist der Führerschein futsch

© Gina Sanders – Fotolia.com

Nach der PM des VG Berlin Nr. 38 v. 13.09.2012 kamm man notorischen Falschparkern nur raten, vielleicht besser doch nach einem (zulässigen) Parkplatz zu suchen. Denn das VG Berlin hat jetzt in seinem VG Berlin, Beschl. v. 13.09.2012 – 4 L 271/12 entschieden: Hartnäckiges Falschparken kann den Führerschein kosten. In der PM heißt es:

Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl auch dann entzogen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nur bloße Ordnungsvorschriften hartnäckig nicht einhält.

Zwischen November 2010 und Juni 2012 waren mit zwei auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugen insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten (127 Parkverstöße, 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen) begangen worden. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis des Antragstellers. Dieser machte hiergegen geltend, Parkverstöße brächten keine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer mit sich. Die Verstöße hätten zum größten Teil seine Mitarbeiter verursacht. Soweit er das Fahrzeug gefahren habe, seien lediglich 42 Verstöße auf ihn zurückzuführen. Die von ihm begangenen Parkuhrverstöße hätten häufig ihren Grund darin, dass er entweder keine Zeit oder aber kein Münzgeld gehabt habe.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Entscheidung der Behörde. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häuften, dass dadurch eine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar werde. Dies sei dann anzunehmen, wenn – wie hier – auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfalle. Der Antragsteller verkenne die von ihm ausgehende Gefahr, die in seiner unangemessenen Einstellung zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften liege. Die nicht von ihm begangenen Verstöße habe er jedenfalls ermöglicht, weil er als Halter das rechtswidrige Verhalten Dritter mit auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang unterbunden habe.

127 Parkverstöße. Das ist doch mal was. 🙁

Die armen Sachsen, wollen nach „Porto“ und landen in „Bordeaux“

© Laif Andersen – Fotolia.com

Pech auf der ganzen Linie für eine Frau aus Sachsen,die einen Flug für eine (Urlaubs)Reise gebucht hat. Die Frau wollte nach Porto buchen. Da im Sächsischen „Porto“ und „Bordeaux“ sehr ähnlich klingen, verstand die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens verstand dialektbedingt jedoch „Bordeaux“.

Und diesen Flug muss die Kundin nun auch zahlen. Dies berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“, wie nun wieder u.a. LTO berichtet. Die Geschichte hat auch das AG Stuttgart- Bad Canstatt beschäftigt. Diese urteilte zu 12 C 3263/11: Die Buchung sei auch dann gültig, wenn die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens den Zielort wegen undeutlicher Aussprache des Kunden falsch verstanden hat. Letzterer sei dafür verantwortlich, dass er verstanden werde. Vor der verbindlichen Buchung habe die Mitarbeiterin des Reiseunternehmens zweimal in korrekter hochdeutscher Sprache die Flugroute genannt. Somit sei ein Vertrag mit dem Reiseziel Bordeaux in Frankreich zustande gekommen. Für diese Buchung musste die Sächsin nun den Reisepreis in Höhe von 294 Euro zahlen.

Aber in Bordeaux ist es ja auch ganz nett :-).

Richtig oder falsch – jedenfalls kann es um viel Geld gehen, oder: Folgen eines Umzugs

© Gina Sanders – Fotolia.com

Manchmal muss man eine Entscheidung zweimal lesen, und dann ist man sich immer noch nicht sicher, ob sie richtig ist oder nicht. So m.E. den AG Tiergarten, Beschl. v. 06.09.2012 – (283 Ds) 1 OP Js 1265/10 (246/10), der eine gebührenrechtliche Frage behandelt, die – und da hat der Kollege, der mir den Beschluss geschickt hat, Recht – bisher in der Rechtsprechung noch nicht entschieden ist.

In der Sache ging es um einen Pflichtverteidiger, der in Berlin seinen Kanzleisitz hat, dort beigeordnet wird, dann aber seinen Sitz nach Köln verlegt. Er vertritt den Angeklagten weiter, reist von Köln an und macht die Reisekosten als Auslagen geltend. Der Rechtspfleger setzt sie ab, das AG gewährt sie dem Pflichtverteidiger mit der Begründung:

„Hiergegen wendet sich der Pflichtverteidiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 27.06.2012. Diese ist als fristgerecht eingelegte Erinnerung zu behandeln (§ 56 RVG) und hat im wesentlichen Erfolg, da der Ausschlusstatbestand der Vorbemerkung 7 Abs. 3 Satz 2 VV-RVG auf den Auslagenersatzanspruch eines Pflichtverteidigers unanwendbar ist. Die Auslegung der Vorbemerkung 7 VV-RVG belegt eindeutig, dass diese von einem zivilrechtlichen Auftragsverhältnis zwischen Anwalt und Auftraggeber ausgeht. Dies zeigt Absatz 1 der  Vorbemerkung in dem auf die Aufwendungsersatzvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Bezug genommen wird. Das Verhältnis des Staates zum Pflichtverteidiger ist jedoch kein zivilrechtliches Auftragsverhältnis sondern ein öffentlich-rechtliches Pflichtverhältnis.

Auch eine analoge Anwendung des Vorbemerkung 7 VV-RVG auf das Pflichtverteidigerverhältnis kommt nicht in Betracht. Die vom Pflichtverteidiger geltend gemachten Auslagen für Reisekosten etc. sind nach dem RVG grundsätzlich erstattungsfähig . Der Ausschlusstatbestand der Vorbemerkung 7 Abs. 3 VV-RVG stellt damit eine Ausnahmeregel dar. Zwar können auch Ausnahmeregeln grundsätzlich analogiefähig sein. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Analogie sich in den Grenzen der Wertung des Grundtatbestandes bewegt und dass mit ihr die Ausnahme nicht zur Regel erhoben wird. Das zivilrechtliche Auftragsverhältnis Mandant — Rechtsanwalt unterscheidet sich aber grundlegend vom öffentlich— rechtlichen Pflichtverhältnis Staat — Pflichtverteidiger. Dies zeigt sich bereit bei Begründung und Beendigung beider Verhältnisse. Während der Mandant in der Wahl seines Vertragspartners völlig frei ist und sowohl Anwalt wie auch Mandant das Verhältnis grundsätzlich jederzeit durch Kündigung beenden können verhält es sich bei der Pflichtverteidigung anders. Schon bei deren Begründung können dem Auswahlermessen des beiordnenden Richters durch die Benennung eines Anwaltes durch den Angeschuldigten enge Grenzen gesetzt werden. Auch die Beendigung einer Pflichtverteidigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Auch die Höhe der Vergütung des Anwaltes fällt in beiden Konstellationen unterschiedlich aus. Insgesamt unterscheiden sich beide Verhältnisse daher derart, dass keine Möglichkeit einer analogen Anwendung der Vorbemerkung 7 VV-RVG auf das Pflichtverteidigerverhältnis möglich ist.“

Richtig oder falsch, das ist die Preisfrage. Die Argumentation des AG ist m.E. nicht zwingend. Aus dem Wortlaut der Vorbem. 7 VV RVG ergibt sich m.E. auch nicht, dass die Regelung nur für das Zivilrecht pp. gilt. M.E. muss man hier doch wohl anders argumentieren/vorgehen: Wenn der Pflichtverteidiger nach Beiordnung seinen Sitz verlegt, dann stellt sich die Frage, ob er ggf. zu entpflichten ist, was nicht ganz einfach sein dürfte. Wenn er aber nicht entpflichtet wird, dann sind ihm auch die Fahrt-/Reisekosten für die Anfahrt von seinem (nun auswärtigen) Kanzleisitz zum Gerichtsort zu erstatten (§ 46 RVG).

Bin gespannt, was das LG Berlin aus der Sache macht. Denn die Staatskasse wird den Beschluss wohl kaum rechtskräftig werden lassen. Denn es kann um viel Geld gehen. Man stelle sich nur vor, dass die Hauptverhandlung an mehreren Tagen stattfindet, zu denen der Verteidiger anreist…

 

Warum kommt die Entscheidung in BGHSt? – nun einen Grund gibt es…

© Thomas Becker – Fotolia.com

Der BGH weist bei der Veröffentlichung seiner „Leitsatzentscheidungen“ ja immer darauf hin, wo diese veröffentlicht werden (sollen). Dazu gehört immer auch  der Hinweis, ob sie in die amtliche Sammlung BGHSt aufgenommen werden. Daraus kann man dann sofort die Bedeutung der Entscheidung ablesen – falls diese aufgrund der Leitsätze nicht offen liegt.

Nicht immer erschließt sich aber, warum bestimmte Entscheidungen in die amtliche Sammlung BGHSt aufgenommen werden sollen. So ist es mir bei  dem BGH, Beschl. v. 13.06.2012 – 2 StR 112/12 -, der zudem auch noch verhältnismäßig spät auf der Homepage des BGH eingestellt worden ist, ergangen. Die Leitsätze zeigen nichts wesentlich Neues auf:

1. Die Zulässigkeit der Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 252 StPO setzt nicht den Vortrag voraus, der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge habe nicht nach qualifizierter Belehrung auf das Verwertungsverbot verzichtet.

2. Die qualifizierte Belehrung über Möglichkeit und Rechtsfolgen eines Verzichts auf das Verwertungsverbot gemäß § 252 StPO sowie die daraufhin ab-gegebene Verzichtserklärung eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen sind als wesentliche Förmlichkeiten des Verfahrens in das Hauptverhandlungs-protokoll aufzunehmen (§ 273 Abs. 1 StPO).

3. Ist auf das Verwertungsverbot aus § 252 StPO wirksam verzichtet worden, ist die frühere Aussage des zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen nach allgemeinen Regeln verwertbar; dies schließt eine Verlesung gemäß § 251 Abs. 2 Nr. 3 StPO ein.

Man fragt sich also warum, da die bahnbrechend Neues nicht enthält: Die mit dem Zeugnisverweigerungsrecht und der Verwertung früherer Angaben des Zeugen, der richterlich vernommen worden ist, zusammenhängenden Fragen sind geklärt (vgl. dazu (demnächst) Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 7. Aufl., 2012, Rn. 2088 m.w.N.).

Nun, ein Punkt ist allerdings doch ganz interessant und rechtfertigt vielleicht den Aufstieg in BGHSt: Das ist die Frage der Zulässigkeit der Verfahrensrüge. Insoweit setzt der BGH – allerdings ohne darauf hinzuweisen – konsequent die Rechtsprechung des BVerfG zu den sog. Negativtatsachen um (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999) und erliegt nicht der Versuchung, die Anforderungen an die Verfahrensrüge noch weiter nach oben zu schrauben. Das BVerfG (a.a.O.) hat nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anforderungen nicht überspannt werden dürfen. Das lag für den BGH aber wohl auf der Hand, wenn er nun zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge auch noch Vortrag dazu verlangt hätte, dass die (vermeintlich) geschädigten Zeuginnen auf das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO nicht wirksam verzichtet hatten. Das wäre dann wohl die Ausnahme von der Ausnahme gewesen.