Monatsarchiv: September 2012

Akteneinsicht I: „Akteneinsicht a la AG Langenfeld“…

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Machen wir heute mal einen Tag der Akteneinsicht, natürlich in die Bedienungsanleitung, was sonst? Das ist derzeit das „TopThema“ im Bußgeldverfahren.

Anfangen will ich die heutigen Postings mit den AG Langenberg, Beschl. v. 30.08.2012 – 16 OWi 89/12 [b] -, den mir der Verteidiger aus dem Verfahren übersandt hat. Der Verteidiger hat Akteneinsicht beantragt und gegen deren Ablehnung, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt und zwar „für den Fall, dass dem Betroffenen immer noch nicht vollständige Akteneinsicht gewährt wird„. Die Formulierung ist für das AG eine Steilvorlage, den Antrag abzulehnen:

Rechtsmittel -sind bedingungsfeindlich. Der Antragsteller hat hier jedoch die Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung von einer Bedingung abhängig gemacht, nämlich dem Umstand, dass ihm immer noch nicht vollständig Akteneinsicht gewahrt wird.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im Übrigen auch unbegründet.

Erstmals mit seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 29.08.2012 hat der Betroffene dargelegt, was seiner Ansicht nach alles zur Akte gehört. Indes ist festzustellen, dass die vom Verteidiger aufgelisteten Unterlagen nicht standardmäßig in jede Akte gehören. Vielmehr ist es Sache des Verteidigers bereits bei der ersten Beantragung einer Akteneinsicht klarzustellen, was er alles im Einzelnen einzusehen wünscht. So dann ist es Pflicht eines Verteidigers als Organ der Rechtspflege nach einer aus seiner Sicht unvollständigen Akteneinsicht die Objekte exakt zu benennen, die er bei seiner Akteneinsicht vermisst hat. Alles andere ist nicht praktikabel.

Zwei Fragen: Wirklich unzulässig der Antrag? Und: Nachdem der Verteidiger nun alles genannt hat, was er sehen will, hätte das AG da nicht Akteneinsicht gewähren müssen?

Nun, was jetzt passiert ist klar: Es wird eine unruhige Hauptverhandlung werden. Dazu auch der Kollege in seinem Blog unter der Überschrift: Akteneinsicht a la Langenfeld Da habe ich mit auch den Titel „geklaut“.

Schlossplatz/Hindenburgplatz

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Bei dem Namenspaar „Schlossplatz/Hindenburgplatz“ handelt es sich nicht um Straßennamen bei Monopoly (die heißen – glaube ich – auch nur ähnlich), sondern das Namenspaar ist der Hinweis auf eine Diskussion, die wir hier in Münster seit Monaten geführt – m.E. erlitten – haben. Es geht/ging um die Frage, ob der große freie Platz vor dem münsterischen Schloss nun wieder „Hindenburgplatz“ heißt, oder weiterhin „Schlossplatz“. Letzteren Namen hatte der Rat der Stadt im März 2012 beschlossen. Dagegen hat es einen Bürgerentscheid gegeben, der gestern sein Ende gefunden hat.

Gefühlte 1.000 Leserbriefe in den Tageszeitungen weiter und um rund 300.000 € ärmer (so teuer war der Bürgerentscheid; aber was soll es die Stadt Münster hat eh kein Geld) haben sich die Münsteraner dafür entschieden, den Ratsbeschluss vom März nicht aufzuheben (vgl. hier). Es bleibt also beim „Schlossplatz“. Damit hat die unselige und inzwischen langweilige Diskussion, die inzwischen aber wohl bundesweit beobachtet worden ist, hoffentlich ein Ende gefunden. Geführt worden ist sie von den Befürwortern des „Hindenburgplatz“ u.a. auch mit dem Argument, an den Namen knüpfe sich ein Stück Heimat(verbundenheit). Na, das kann man m.E. wohl kaum sagen. Ich kann „Heimat“ doch nicht an den Namen eines Platzes knüpfen.

Wir kehren also dann hoffentlich jetzt zu anderen Themen zurück. Das sind die Schulden der Stadt, der HBF usw.

Es stellt sich dann natürlich noch die Frage: Was macht die örtliche Presse mit dem vielen jetzt freien Platz, den sie in den letzten Monaten mit den vielen, vielen – zum Schluss m.E. überflüssigen – Leserbriefen gefüllt hat?

Sonntagswitz: Heute gemischt bzw. von allem…

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Machen wir heute mal was Gemischtes, da sich für mich ein themenbezogener Aufhänger nicht stellt 🙂

Der Gerichtsvollzieher kommt auf den Bauernhof und pfändet den Bullen. Da fragt der Bauer: „Darf er noch einmal meine Kuh bespringen, bevor sie ihn mitnehmen?“ Der Gerichtsvollzieher stimmt dem Wunsch des Bauern zu. Doch der Bulle versagt – nichts rührt sich, kein Zureden hilft! „Typisch,“ meint der Bauer, „noch keine Stunde beim Staat beschäftigt und schon ist er träge und müde!“

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Jägerlatein: Zwei Jäger treffen sich. Erzählt der eine dem anderen: „Du, ich habe einen merkwürdigen Hund, denn immer wenn ich daneben schiesse, wirft er sich auf den Boden, streckt die Füße in die Höhe und lacht.“ „Und was macht er wenn Du triffst?“ „Das weiß ich nicht, ich habe ihn erst seit 3 Jahren“

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Der etwas exzentische Apotheker pflegt seine Kunden mit den Worten zu verabschieden: „Hamma’s wieder?“ Eines Tages kauft ein Mädchen eine Packung Tampons, und wiederum ertönt das freundliche: „Hamma’s wieder?“ Errötet dreht sich das Mädchen um und sagt: „Ja, Gott sei Dank!“

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Ein Mann kommt zum Schreiner und will einen Sarg für seine verstorbene Schwiegermutter bestellen. Der Schreiner: „Hier haben wir einen für 2000 Euro“. Der Mann: „Zu teuer!“ Schreiner: „Der hier ist etwas billiger, 200 Euro.“ Mann: „Zu teuer.“ Darauf der Schreiner: „Dann warten Sie doch bis sie steif ist, dann machen wir vier Griffe dran!“

So klappt das nicht mit der Wiedereinsetzung…

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Tja, da muss man wohl wirklich am Vortrag des Angeklagten, mit dem er ein Wiedereinsetzungsgesuch begründet hat, zweifeln. Zumindest ist sein Vortrag nicht glaubhaft gemacht, so dass der BGH den Antrag als unzulässig zurückgewiesen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 22.08.2012 -4 StR 299/12). Da konnte auch die neue Verteidigerin nichts mehr retten:.

„…
1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig. Der Angeklagte hat zwar behauptet, bereits am 7. Juni 2012, also einen Tag vor Fristablauf, den Brief vom 6. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt in einem Begleitumschlag für ab-gehende Briefe zur Post gegeben zu haben. Er hat aber diese zur Begründung seines Antrags maßgebliche Tatsache entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist seine Behauptung durch die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt vom 26. Juni 2012 widerlegt, wonach sich die Justizbeamtin K. am 7. Juni 2012 nicht im Dienst befand und am Feiertag von Gefangenen keine Briefpost entgegengenommen wird. Dies steht in Einklang mit der vom Gefangenen selbst auszufüllenden Datumsangabe „8/6/12“ auf dem Begleitumschlag für abgehende Briefe. Durch die Abgabe des Briefes erst am Tage des Fristablaufs hat der Angeklagte die Frist schuldhaft versäumt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1997 – 1 StR 142/97, BGHR StPO § 44 Verschulden 4). Ebenso wenig hat der Angeklagte die Absendung eines Briefes mit einem Auftrag zur Revisionseinlegung an seinen Verteidiger am 4. Juni 2012 glaubhaft gemacht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 45 Rn. 9 mwN).

Soweit die neue Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin M. -H. , ein Verschulden der früheren Verteidiger darin sieht, dass sie den Angeklagten erst am 22. Juni 2012 in der Justizvollzugsanstalt besucht haben, ist der Vortrag verspätet (vgl. Meyer-Goßner aaO Rn. 5). Im Übrigen würde dadurch das eigene Verschulden des Angeklagten, seine Verteidiger nicht rechtzeitig mit der Revisionseinlegung beauftragt zu haben, nicht beseitigt (vgl. Meyer-Goßner aaO § 44 Rn. 12b).“

Wochenspiegel für die 37.KW, das waren die Umwälzungen beim Lawblog, der frei gesprochene Vergewaltiger und blau auf dem Rad

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Aus der vergangenen Woche erscheint mir berichtenswert,

  1. natürlich die „Umwälzungen“ beim LawBlog (vgl. auch hier, hier, hier und hier),
  2. etwas zur Schweigepflicht,
  3. der frei gesprochene Vergewaltiger,
  4. der Hinweis auf „Top-Verkehrsanwälte„,
  5. Augsburg 🙂 Spezial zur U-Haft,
  6. Blau auf dem Rad,
  7. Neues im Jugendstrafrecht
  8. die Entschädigung von Feuerwehrbeamten,
  9. erheblicher Schadensersatz für illegalen Download,
  10. und dann war da noch der Samstagswitz.

Hinweis: Überschrift nachträglich vervollständigt; manchmal ist man zu schnell 🙂 😉