Falschparker aufgepasst – mit vielen Knöllchen ist der Führerschein futsch

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Nach der PM des VG Berlin Nr. 38 v. 13.09.2012 kamm man notorischen Falschparkern nur raten, vielleicht besser doch nach einem (zulässigen) Parkplatz zu suchen. Denn das VG Berlin hat jetzt in seinem VG Berlin, Beschl. v. 13.09.2012 – 4 L 271/12 entschieden: Hartnäckiges Falschparken kann den Führerschein kosten. In der PM heißt es:

Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Berlin ungeachtet der im Verkehrszentralregister eingetragenen Punktzahl auch dann entzogen werden, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nur bloße Ordnungsvorschriften hartnäckig nicht einhält.

Zwischen November 2010 und Juni 2012 waren mit zwei auf den Antragsteller zugelassenen Fahrzeugen insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten (127 Parkverstöße, 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen) begangen worden. Daraufhin entzog das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten sofort vollziehbar die Fahrerlaubnis des Antragstellers. Dieser machte hiergegen geltend, Parkverstöße brächten keine Gefahr für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer mit sich. Die Verstöße hätten zum größten Teil seine Mitarbeiter verursacht. Soweit er das Fahrzeug gefahren habe, seien lediglich 42 Verstöße auf ihn zurückzuführen. Die von ihm begangenen Parkuhrverstöße hätten häufig ihren Grund darin, dass er entweder keine Zeit oder aber kein Münzgeld gehabt habe.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Entscheidung der Behörde. Eine Fahrerlaubnis könne nicht nur bei Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern auch demjenigen entzogen werden, der sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen habe. Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häuften, dass dadurch eine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar werde. Dies sei dann anzunehmen, wenn – wie hier – auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfalle. Der Antragsteller verkenne die von ihm ausgehende Gefahr, die in seiner unangemessenen Einstellung zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften liege. Die nicht von ihm begangenen Verstöße habe er jedenfalls ermöglicht, weil er als Halter das rechtswidrige Verhalten Dritter mit auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang unterbunden habe.

127 Parkverstöße. Das ist doch mal was. 🙁

3 Gedanken zu „Falschparker aufgepasst – mit vielen Knöllchen ist der Führerschein futsch

  1. Uwe Lenhart via Facebook

    Beschwerde einlegen! Bei der Prüfung der Kraftfahreignung haben geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne Gefährdungspotential außer Betracht zu bleiben. Eine Ausnahme kann zwar in der Tat zu machen sein, wenn auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß zur Anzeige gelangt. Fraglich ist aber, ob Daten von abgeschlossenen Verwarnungsverfahren über den für die Abwicklung erforderlichen Zeitraum hinaus von der Bußgeldstelle überhaupt gespeichert und an die Fahrerlaubnisbehörde weitergegeben werden dürfen. Das Verkehrszentralregister (VZR) ist die einzige zentrale Stelle zur Speicherung von Daten, die erforderlich sind für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen. Dort werden aber Geldbußen unter 40 Euro nicht erfasst. Überlange Speicherung von Verwarnungsdelikten und deren Weitergabe an die Fahrerlaubnisbehörde stellten eine Missachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben und des Inhalts des VZR dar. Diese dürfen nicht verwertet werden.

  2. n.n.

    interessant wäre es geworden, wenn die einlassung dahin gegangen wäre, dass er überhaupt nicht selbst gefahren wäre. solange es sich lediglich um verwarnungsgelder handelt, ist damit ja auch keine feststellung darüber getroffen, wer fahrer war.

  3. Rolf Schälike

    Kann man bei dieser Argumentations- und Denkweise davon ausgehen, dass derjenige der ein Mal lügt, immer lügt?

    Sind damit z.B. in Zukunft Vorträge und Zeugenaussagen lügender Anwälte, Kläger etc. bei Gericht nicht mehr glaubwürdig?

    Heute entscheiden die Gerichte anders.

    Wie ist das bei lügenden bzw. nicht die Wahrheit aussagenden Polizisten?

    Sind diese als Zeugen nicht mehr geeignet, falls diese mal gelogen haben?

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