Schlagwortarchiv: Wiedereinsetzung

Zustellung II: Wirksame Zustellungsvollmacht, oder: Richtlinienkonforme Auslegung der Wiedereinsetzung

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Im zweiten Posting kommt dann hier der AG Bamberg, Beschl. v. 30.03.2026 – 10 Cs 2111 Js 7478/25 – zur Frage der Wirksamkeit der Einspruchseinlegung in einem Verfahren wegen Sachbeschädigung.

Der Angeklagte hatte am 30.04.2025 der „laut Geschäftsverteilungsplan des AG Bamberg ersichtlichen Amtsperson“ die Vollmacht zum Empfang sämtlicher gerichtlicher Zustellungen erteilt. Es wurde dann ein Strafbefehl des AG Bamberg vom 26.06.2025 am 25.07.2025 an Frau Justizobersekretärin pp.  – die nach dem Geschäftsverteilungsplan des AG Bamberg zuständige Amtsperson – zugestellt (zu Bl. 38 d. A.).

Mit Schriftsatz vom 24.11.2025 beantragte der Verteidiger des Angeklagten Akteneinsicht. Mit Schriftsatz vom 15.12.2025 legte der Verteidiger Einspruch gegen den Strafbefehl des AG Bamberg vom 26.06.2025 ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Das AH hat Wiedereinsetzung in den Stand gewährt:

„1. Zwar wahrt der Einspruch des Angeklagten vom 15.12.2025 die zweiwöchige Einspruchsfrist des § 411 Abs. 1 S. 1 StPO nicht.

Der Strafbefehl wurde dem Angeklagten mit Zustellung an Justizobersekretärin pp., welche die nach dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts Bamberg zuständige Amtsperson war, wirksam nach § 37 StPO i. V. m. 174 ZPO am 25.07.2025 zugestellt.

Entgegen der vorgetragenen Rechtsmeinung ist die erteilte Zustellungsvollmacht wirksam erteilt worden. Soweit der Angeklagte vortragen lässt, er habe zu dem Zeitpunkt der Erteilung unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gestanden, ist der Vortrag zu unsubstantiiert, um von einer fehlenden Geschäftsfähigkeit des Angeklagten ausgehen zu können.

Die erteilte Zustellungsvollmacht ist auch nicht zu unbestimmt, sondern hinreichend bestimmbar: Zwar war die zuständige Amtsperson nicht namentlich benannt, mit dem Verweis auf die nach der Geschäftsverteilung zuständigen Amtsperson war die Zustellungsbevollmächtigte aber hinreichend bestimmbar (KK-StPO/Glaser, 9. Aufl. 2023, StPO § 127a Rn. 6; BeckOK StPO/Bosch, 58. Ed. 1.1.2026, RiStBV 60 Rn. 8; Mayer, NStZ 2016, 76, 78; vgl. auch LG Karlsruhe Beschl. v. 16.1.2024 – 16 Qs 6/24, BeckRS 2024, 389).

2. Es war aber antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Einspruchsfrist nach §§ 44, 45 StPO gegen den Strafbefehl zu gewähren, da eine Zustellung lediglich an die Zustellungsbevollmächtigte erfolgte. Nach dem glaubhaften und nicht zu widerlegenden Vortrag des Verteidigers erlangte der Angeklagte erst nach dem 05.12.2025 Kenntnis von dem Strafbefehl. Der am 15.12.2025 eingegangen zulässige Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand ist daher auch begründet:

Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung der §§ 44, 45 StPO: Art. 6 der RL 2012/13 sieht in seinem ersten Absatz folgendes vor: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.“

Gemäß der Entscheidung des EuGH vom 22.04.2017, Az.C-124/16, C-188/16 und C-213/16, C-124/16, C-188/16, C-213/16, sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund des Art. 6 der RL 2012/13 richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Beschuldigter keinen festen Wohnsitz im Inland hat und daher einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, und an diesen dann ein Strafbefehl zugestellt wird, in dem Moment, in dem der Beschuldigte vom Strafbefehl tatsächlich Kenntnis erlangt, durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand über die volle Einspruchsfrist verfügen können muss.“

Nach der Entscheidung des EuGH vom 14. Mai 2020, UY – C-615/18 sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zudem dahingehend auszulegen, dass der Beschuldigte zur Erlangung derselben nicht darlegen muss, dass er die erforderlichen Schritte unternommen hat, um sich zeitnah bei ihrem Bevollmächtigten über die Existenz dieses Strafbefehls zu erkundigen (EuGH, Urteil vom 14.5.2020 – C-615/18 (UY), NJW 2020, 1873, 1876).

Als Sicherstellung der Unterrichtung in diesem Sinne genügt es daher nicht, dass der Beschuldigte die Möglichkeit hat, sich bei einer Stelle zu informieren, ob eine Straftat gegen ihn vorliegt oder nicht. Hierzu ist es vielmehr notwendig, dass ihm, wenn er – wie hier – durch den Zustellungsbevollmächtigten innerhalb der Einspruchsfrist keine tatsächliche Kenntnis von dem Strafbefehl er langt hat, die Wiedereinsetzung gewährt wird und die Einspruchsfrist neu zu laufen beginnt (LG Kempten Beschl. v. 20.12.2022 – 2 Qs 194/22, BeckRS 2022, 58640 Rn. 11, 12, ebenso im Ergebnis LG Heilbronn Beschl. v. 14.11.2022 – 2 Qs 91/22, BeckRS 2022, 32440; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 8.8.2021 – 2 BvR 171/20, BeckRS 2021, 24992; a. A. aber Entscheidung OLG München, Beschl. v. 8.4.2016 – 3 Ws 249/16, NStZ-RR 2016, 249, die jedoch vor der Entscheidung des EuGH vom 14.05.2020 ergangen ist).“

OWi II: Mehrere Geldbußen und Rechtsbeschwerde, oder: Urteil ohne Gründe

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Im zweiten Beitrag des Tages weise ich hin auf zwei Entscheidungen des KG zum Rechtsbeschwerdeverfahren. Da es sich bei den entschiedenen Fragen um Fragen handelt, zu den ich schon häufiger Entscheidungen vorgestellt haben, stelle ich aber nur die Leitsätze vor, und zwar:

1. Auf der Grundlage von § 80a Abs. 2 Satz 2 OWiG sind die Geldbußen bei der Bestimmung der Wertgrenze von § 80a Abs. 2 Satz 1 OWiG zu addieren, wenn gegen den Betroffenen wegen einer prozessualen Tat im Sinne von § 264 StPO mehrere Geldbußen verhängt worden sind.

2. Das Fehlen eines ausdrücklichen Rechtsbeschwerdeantrags ist nach Maßgabe von §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 1 StPO unschädlich, wenn sich das Ziel der Rechtsbeschwerde klar aus dem Gesamtinhalt des Rechtsbeschwerdevortrags ergibt.

3. Ist dies der Fall, ist ein gleichwohl gestellter Wiedereinsetzungsantrag wegen vermeintlich versäumter Rechtsmittelbegründungsfrist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat.

Dass das Amtsgericht das Urteil nicht mit Entscheidungsgründen versehen hat, obwohl kein Anwendungsfall des § 77b OWiG gegeben ist, führt allein nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Zivilrecht I: Genügende Rechtsbehelfsbelehrung?, oder: Drucktechnische Hervorhebung des Anwaltszwangs

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Und dann im ersten Posting aus dem Kessel Buntes etwas Verfahrensrechtliches aus dem Zivilverfahren, und zwar der LG Görlitz, Beschl. v. 08.12.2025 – 2 S 104/25 – zur Frage, wie eine Rechtsbehelfsbelehrung gestaltet sein muss. Ergangen ist die Entscheidung zwar in einem Zivilverfahren, aber die Ausführungen des LG haben ggf. auch für Strafverfahren Geltung.

Es geht um die Frage der ordnungsgemäßen Einlegung einer Berufung. Der Kläger hatte die eigenhändig eingelegt. Zugestellt worden war das angefochtene Urteil des AG vom 21.08.2025 am 25.08.2025 Mit von ihm eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz vom 17.09.2025, eingegangen beim Landgericht am 18.09.2025, hatte der Kläger Berufung eingelegt.

Gestritten wird um die Ordnungsgemäßheit der Berufungseinlegung,  da die nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden war. Der Kläger hat über den nunmehrigen Klägervertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgetragen, dem Kläger sei keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, insbesondere sei er nicht deutlich genug auf den Anwaltszwang hingewiesen worden.

Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen:

„1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist war zurückzuweisen.

Nach §§ 233 ff. ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) einzuhalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass das Fristversäumnis von der Partei verschuldet war (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 – XII ZB 701/10, VersR 2011, 1417Rn. 8; vom 8. April 2014 – VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047Rn. 7; vom 14. September 2017 – IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946Rn. 6 und vom 20. August 2019 aaO Rn. 15).

Ein Fristversäumnis einer Naturalpartei ist in der Regel dann unverschuldet, wenn der angefochtenen Entscheidung keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Gem. § 232 ZPO muss jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, soweit es sich nicht um einen Anwaltsprozess handelt. Die zwingend vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung hat dabei neben der Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben (vgl. Für die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG: BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 – XII ZB 82/10 –, zitiert nach JURIS, dort insbesondere Rn.14). Dazu gehört auch die Information über einen bestehenden Anwaltszwang (BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsbehelfsbelehrung muss mit diesem zwingenden Inhalt aus sich heraus verständlich sein. Eine nicht anwaltlich vertretene Prozesspartei muss also in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts die notwendige Form und Frist zu verstehen (BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend enthielt die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung alle die oben genannten notwendigen Angaben einschließlich des Hinweises auf den Anwaltszwang. Sie war insofern auch aus sich heraus verständlich und nicht irreführend. Eine drucktechnische Hervorhebung sämtlicher relevanter Informationen kann nicht verlangt werden. Dadurch, dass der Anwaltszwang – anders als die Berufungsfrist und die Bezeichnung des Berufungsgerichtes – nicht drucktechnisch hervorgehoben wurde, wurde es dem Kläger nicht unmöglich gemacht, die Rechtsbehelfsbelehrung vollständig zu lesen und zu erfassen. Unabhängig davon, dass der Kläger es durch seinen Schriftsätze und seine eigenständige Prozessführung in erster Instanz unter Beweis gestellt hat, dass er zur vollständigen Erfassung längerer Texte in der Lage ist, kann auch allgemein von Parteien, die sich vor Gericht selbst vertreten, erwartet werden, dass sie gerichtliche Schreiben vollumfänglich zu Kenntnis nehmen und nicht nur selektiv drucktechnisch hervorgehobene Informationen intellektuell verarbeiten.

Die Versäumung der Berufungsfrist ist damit ausschließlich als Verschulden des Klägers anzusehen.

Dass der Kläger den Hinweis der Kammer auf die Unzulässigkeit der von ihm eingereichten Berufung aufgrund seiner längeren Ortsabwesenheit nicht zur Kenntnis zu nehmen vermochte, vermag das ihm zuzuschreibende Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, dass sich aus dem Nichtzuendelesen der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt, nicht zu heilen. Schon der Hinweis als solcher ist lediglich ein nobile officium der Kammer. Aus der Erfüllung eines solchen kann der Kläger für sich keine Vorteile ableiten. Hätte er die Rechtsbehelfsbelehrung so, wie es seiner Verpflichtung als Prozesspartei entspricht, ordentlich gelesen, wäre der Hinweis vom 19.09.2025 schon gar nicht notwendig gewesen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger ohne sein Verschulden daran gehindert war, fristgerecht auf den Hinweis der Kammer vom 19.09.2025 zu reagieren.“

Revision II: Revisionsbegründung selbst unterzeichnet, oder: „Alle kontaktierten Anwälte haben abgelehnt“

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Im zweiten Posting kommt hier der BayObLG, Beschl. v. 20.11.2025 – 206 StRR 374/25. Mit dem hat das BayobLG einen Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichtes nach § 346 Abs. 2 S. 1 StPO als unbegründet verworfen. Das hat das BayObLG wie folgt begründet:

„b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

aa) Das Landgericht hat die am 27. Mai 2025 fristgerecht mit eigenem Schriftsatz eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 22. Mai 2025 rechtsfehlerfrei gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen, weil die Revisionsanträge nicht in der Form des § 345 Abs. 2 StPO (durch Schriftsatz des Verteidigers, eines Rechtsanwaltes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle) angebracht wurden. Die Revisionsbegründungsfrist begann (wie im angefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt) mit der Zustellung des Urteils an den Angeklagten am 4. Juni 2025 und endete am 4. Juli 2025. Die vom Angeklagten selbst verfasste und unterzeichnete Revisionseinlegungs- und Revisionsbegründungsschrift, eingegangen am 3. Juli 2025, entsprach nicht der Form des § 345 Abs. 2 StPO; eine weitere (formgerechte) Revisionsbegründung ist nicht eingegangen. Soweit der Angeklagte beantragt, ihn vom Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO auszunehmen, da es ihm nicht gelungen sei, einen Rechtsanwalt zu finden, der die Revision begründen könne, und da er selbst dazu in der Lage sei, kann dem nach dem unzweideutig entgegenstehenden Wortlaut des Gesetzes nicht gefolgt werden.

Verfassungsrechtliche Bedenken stehen der Wirksamkeit dieses Formerfordernisses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen, da damit die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen Rechtsunkundiger bewahrt werden sollen; zugleich soll damit vermieden werden, dass Rechtsmittel rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, B. v. 11. November 2001, 2 BvR 1471/01, BeckRS 2001, 23284, Rn. 11/12 m. w. N.)

Auch aus Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK ergibt sich keine Berechtigung, das Rechtsmittel selbst zu begründen, weil die Frage, in welchem Umfang eigene Verteidigungsrechte gewährt werden, in den Spielraum der Konventionsstaaten fällt (vgl. Lohse/Jakobs in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., Art. 6 MRK Rdn. 90 m. w. N.) und der deutsche Gesetzgeber hiervon in § 345 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat.

bb) Ein Verfahrenshindernis, welches auch im Verfahren gem. § 346 StPO vom Revisionsgericht zu beachten wäre, und welches – läge es vor – zur Verfahrenseinstellung führen würde (BGH, B. v. 9. November 1960, 4 StR 407/60, juris; BGH, B. v. 27. Oktober 1970, 5 StR 347/70, juris, Rn. 10), ist vorliegend nicht ersichtlich. Ein wirksamer Strafantrag gem. § 194 Abs. 1 S. 1 StGB liegt vielmehr vor.

Der vom Angeklagten am 2. Oktober 2024 als „hirnloses Arschloch“ beleidigte Bundestagsabgeordnete hat am 10. Oktober 2024 eine „Erklärung zum Strafantrag“ unterzeichnet, welche am 11. Oktober 2024 bei der Polizei einging. Zwar hat der Geschädigte es auf dem Formblatt unterlassen, das dafür vorgesehene Feld „Strafantrag“ / „Strafantrags-Verzicht“ / „Strafantrags-Vorbehalt“ zu markieren; der daher bestehende Zweifel an seinem Erklärungswillen wurde jedoch durch eine telefonische Nachfrage der polizeilichen Sachbearbeiterin am 16. Oktober 2024 dahingehend geklärt, dass der Geschädigte Strafantrag stellen wollte.

Da § 158 Abs. 2 StPO in der seit dem 17. Juli 2024 geltenden Fassung keine bestimmte Form eines Strafantrages mehr verlangt und sowohl die Identität des Antragstellers als auch sein Verfolgungswille durch das vorstehend beschriebene Procedere geklärt sind, besteht kein Zweifel an der wirksamen Strafantragstellung.

2. Der mit Schriftsatz des Angeklagten vom 12. November 2025, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 13. November 2025, hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „gegen die Versäumung der formwirksamen Revisionsbegründung“ ist unzulässig.

a) Der Angeklagte hat bereits nicht glaubhaft gemacht, an einer formgerechten Begründung seiner Revision gehindert gewesen zu sein, § 45 Abs. 2 S. 1 StPO.

aa) Soweit er vorträgt, „alle von ihm kontaktierten Rechtsanwälte“ hätten es „sonderbarerweise“ abgelehnt, die Revision zu begründen, macht er dies lediglich mit einer rechtsanwaltlichen Kostenrechnung vom 2. Juni 2025 über eine stattgehabte „Beratung wegen Revisionseinlegung“ und eine ablehnende rechtsanwaltliche E-Mail vom 30. Juni 2025 glaubhaft. Weitere Versuche, von allein im Oberlandesgerichtsbezirk München zugelassenen über 22.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eine oder einen mit der Revisionsbegründung zu beauftragen, trägt der Angeklagte selbst nicht vor. Da er überdies in einem „Nachtrag“ zu seiner Revisionsbegründung selbst vorträgt, er habe sich erst „kurz vor Abgabefrist“ entschlossen, die Revision zu begründen, kann von einer Glaubhaftmachung eines sein Verschulden ausschließenden Hindernisses nicht die Rede sein.

bb) Hinzu kommt, dass der Angeklagte ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 22. Mai 2025 über das Rechtsmittel der Revision mündlich und schriftlich belehrt wurde, mithin von der Möglichkeit einer Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle wusste. Soweit er (wiederum ohne Glaubhaftmachung) vorträgt, er sei auf diese Möglichkeit von sämtlichen kontaktierten (welchen?) Rechtsanwälten nicht hingewiesen worden, sagt dies über seine persönliche Unkenntnis von der Begründungsmöglichkeit zu Protokoll nichts aus, zumal er bereits seinen Einspruch gegen den Strafbefehl und seine Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zu Protokoll der jeweiligen Geschäftsstelle (wirksam) eingelegt hatte.

b) Aus vorgenannten Gründen, ist der Wiedereinsetzungsantrag überdies unbegründet. Hinzu kommt, dass die versäumte formgerechte Revisionsbegründung nach wie vor nicht nachgeholt wurde und es an jeglicher Mitteilung des Angeklagten über den Fortbestand oder den Wegfall des Hindernisses fehlt (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO).“

Wiedereinsetzung II: Vorrang der Wiedereinsetzung, oder: Antrag auf gerichtliche Entscheidung

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Die zweite „Wiedereinsetzungsentscheidung“ kommt aus Bayern. Das BayObLG hat im BayObLG, Beschl. v. 20.10.2025 – 203 StRR 383/25 – noch einmal zum Verhältnis vom Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 StPO zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Stellung genommen.

Der Angeklagte hat mit einem selbst verfasstem Schreiben vom 11.04.2025, beim AG am selben Tag eingegangen, Revision gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des AG vom 11.04.2025 eingelegt und begründet. Nach der Zustellung des Urteils am 13.05.2025 hat er innerhalb der Begründungsfrist von § 345 Abs. 1 StPO nicht mehr eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung nachgereicht. Das AG hat seine Revision als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte. Er begehrt eine Aufhebung der Entscheidung und Wiedereinsetzung, da er vom Gericht über die Anforderungen der Revisionsbegründung nicht aufgeklärt worden sei.

Er hatte beim BayObLG keinen Erfolg:

„Der gegenüber dem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vorrangige (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 346 Rn. 17; MüKoStPO/Knauer/Kudlich, 2. Aufl. 2024, StPO § 346 Rn. 35) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 11. April 2025 erweist sich als unzulässig. Denn der Antragsteller hat versäumt, eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nachzuholen (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO; vgl. Schmitt a.a.O. § 45 Rn. 11 m.w.N.; Susanne Claus/Volker Erb/Bernhard Nicknig in: Löwe-Rosenberg, StPO, 28. Auflage 2025, § 45 StPO Rn. 31). Damit ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unzulässig (Schmitt a.a.O.; BeckOK StPO/Cirener, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 45 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 ? 3 StR 423/20-, juris). Ein Ausnahmefall, dass der Angeklagte schuldlos gehindert gewesen wäre, die Revisionsbegründung innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO anzubringen, weil er nicht ordnungsgemäß belehrt worden wäre (vgl. Schmitt a.a.O. § 45 Rn. 11; KK-StPO/Schneider-Glockzin, 9. Aufl. 2023, StPO § 45 Rn. 9), liegt nicht vor. Die Erleichterung der Darlegungslast gemäß § 44 Satz 2 StPO kommt dem Angeklagten nicht zugute, da ihm ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls die nach § 35a Satz 1 StPO gesetzlich vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist. Damit steht fest (§ 274 StPO), dass der Angeklagte nach Erlass des amtsgerichtlichen Urteils mündlich und schriftlich unter Aushändigung des Vordrucks StP 132 über die zulässigen Rechtsmittel unterrichtet worden ist. Vom Angeklagten kann erwartet werden, dass er den Inhalt des Merkblatts zur Kenntnis nimmt.

III.

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts entspricht der Rechtslage (§ 346 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte hatte die Revisionsanträge nicht in der nach § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht. Er hatte zwar mit eigenverfasstem Schreiben vom 11. April 2025 rechtzeitig eine Revision gegen das Urteil des Amtsgerichts Fürth vom 11. April 2025 eingelegt. Er hat nach der Zustellung des Urteils am 13. Mai 2025 jedoch versäumt, innerhalb der Begründungsfrist von § 345 Abs. 1 StPO eine den Anforderungen von § 345 Abs. 2 StPO genügende Revisionsbegründung nachzureichen. Die Begründung des Rechtsmittels in seinem Schreiben vom 11. April 2025 entspricht nicht den zwingenden Vorgaben von § 345 Abs. 2 StPO. Nach § 346 Abs. 1 StPO war die Revision daher vom Amtsgericht als unzulässig zu verwerfen. Dies hat zur Folge, dass der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ohne Prüfung des nicht zulässig angefochtenen Urteils als unbegründet zu verwerfen ist. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.“

Auch nichts Neues, aber als Reminder ist der Beschluss geeignet 🙂 .