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StPO III: Aussetzung der HV nach Verständigung, oder: Bindungswirkung und Belehrungspflicht?

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Und dann als dritte Entscheidung dann noch der BGH, Beschl. v. 17.02.2021 – 5 StR 484/20 -, der auch zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt ist.

Gegenstand der Entscheidung ist dann auch noch einmal die Verständigung (§ 257c StPO), und zwar wie folgt: In einem Verfahren wegen Handeltreibens mit BtM ist es in einer ersten Hauptverhandlung zu einer Verständigung nach § 257c StPO gekommen. Im Hinblick darauf hatte der Angeklagte ein den Ankla­gevorwurf vollständig einräumendes Geständnis abgegeben. Da dann ein Schöffe und der richterliche Beisitzer erkrankten, musste diese Hauptverhandlung aus­gesetzt werden. Nach dem Neubeginn der Hauptverhandlung teilte der Vorsit­zende den Inhalt der Verständigung in der HV dahin mit, „dass bei einer glaubhaften und geständigen Einlassung des Angeklagten zu den Anklagevorwürfen eine Ge­samtfreiheitsstrafe zwischen 2 Jahren und 6 Monaten und 2 Jahren und 9 Mona­ten verhängt [werde]. Nach Aussetzung der Hauptverhandlung [sei] die Bindung an diese Verständigung entfallen.“ Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung legte der Angeklagte nunmehr ein Teilgeständnis ab.

Der Angeklagte wird dann zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 9 Monaten verurteilt : Dagegen seine, die keinen Erfolg hat.

Der BGH geht davon aus, dass die Bindungswirkung an die Absprache entfallen ist. Die Aussetzung des Verfahrens führe zum Wegfall der Bindungswirkung. Das ergebe sich zwar  nicht aus § 257c Abs. 4 StPO hervor, weil die Aussetzung hier nicht genannt werde. Der Gesetzgeber habe allerdings zum Ausdruck gebracht, dass die Bindungswirkung nach den allgemeinen Grundsätzen entfalle. Danach gelte eine Absprache nur zwischen den Beteiligten – also könnten auch nur die Richter gebunden werden, die den Deal geschlossen haben. Eine Aussetzung führe zu einem Neubeginn des Hauptverfahrens. Darüber sei der Angeklagte auch zu informieren – eine Belehrung darüber hinaus sei aber nicht erforderlich.

Auch hier im Übrigen wegen des Umfangs der Entscheidung nur die Lietsätze, die lauten:

  1. Wird das Verfahren, in dem es zu einer Verständigung ge­kommen war, ausgesetzt, entfällt die Bindung des Gerichts an die Verständigung.
  2. Das aus der Aussetzung resultierende Entfallen der Bin­dungswirkung führt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit des im Vertrauen auf den Bestand der Verständigung abgegebe­nen Geständnisses in der neuen Hauptverhandlung.
  3. Eine Pflicht, den Angeklagten zu Beginn der neuen Hauptver­handlung über die Unverwertbarkeit seines in der ausgesetz­ten Hauptverhandlung abgegebenen Geständnisses aus­drücklich („qualifiziert“) zu belehren, besteht nicht, wenn der Angeklagte vor der Verständigung ordnungsgemäß nach § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden war; es genügt, wenn er zu Beginn der neuen Hauptverhandlung darüber informiert wird, dass eine Bindung an die in der ausgesetzten Hauptver­handlung getroffene Verständigung entfallen ist (Abgrenzung zu BGH – 1. Senat – NStZ 2019, 483).

Bei der erwähnten Entscheidung des 1. Strafsenats handelt es sich um den BGH, Beschl. v. 24.04.2019 – 1 StR 153/19. Wenn man den so liest, hat man schon den Eindruck, dass der 5. Strafsenat ein wenig „eiert“, um nicht dem Großen Seant vorlegen zu müssen.

StPO II: Ausdrückliche Zustimmung der StA in der HV zur Verständigung, oder: Nur konkludent geht nicht

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Die zweite Entscheidung kommt mit dem BVerfG, Beschl. v. 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20. Das hat sich mal wieder zur Verständigung (§ 257c StPO) geäußert.

Anhängig war eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung. Der BGH hatte die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des LG Lüneburg nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

In dem Verfahren hatte der Kammervorsitzende zu Beginn der Beweisaufnahme einen Verständigungsvorschlag unterbreitet, dem der Angeklagte zustimmte. Die StA gab keine ausdrückliche Zu­stimmungserklärung ab. Auf Grundlage des Verständigungsvorschlags gestand der Angeklagte dann (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO). Das LG hat seinem Urteil die Verständigung zugrunde gelegt. Mit der Revision rügte der Angeklagte dann, die Verständigung sei verfahrensfehlerhaft gewesen. da die StA einer Verständigung nicht ausdrücklich zugestimmt habe. Der BGH hat die Revision mit Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Er ist damit dem Antrag des General­bundesanwalts gefolgt, der es als ausreichend erachtete, dass sich „unzweifelhaft“ eine „eindeutige (konkludente) Zustimmungserklärung“ aus dem im Hauptverhandlungsprotokoll niedergelegten Verfahrensgang ergebe.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat sie als unzulässig angesehen, hat aber – als „obiter dictum“ – zur Sache Stellung genommen. Dazu hat es – was m.E. un gewöhnlich ist – umfangreich ausgeführt. So umfangreich, dass ich das Selbstleseverfahren anwende und hier nur den Leitsatz vorstelle:

Die Vorgaben an die Transparenz des Verständigungsverfahrens erfordern, dass Angeklagter und Staatsanwaltschaft einem gerichtlichen Verständigungsvorschlag ausdrücklich – und nicht lediglich konkludent – zustimmen. Nur in Ausnahmefällen wird ein Urteil nicht darauf beruhen, dass das erkennende Gericht bei einer verfahrensrechtswidrig nur konkludent erklärten Zustimmung von einer wirksamen Verständigung ausgegangen ist.

 

StPO II: Verständigung oder „nur“ Erörterung?, oder: Lasst uns über die Strafhöhe sprechen.

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 03.12.2020 – 1 Ws 361/20 – hat auch – im weiteren Sinn – mit einer Verständigung (§ 257c StPO) zu tun. Das OLG hat in dem Beschluss nämlich zur Unterscheidung/Abgrenzung der Verständigung (§ 257 c StPO) von einer Erörterung des Verfahrensstandes (§ 257b StPO) Stellung nehmen müssen. Der Angeklagte und der Verteidiger hatten beim AG auf die Einlegung von Rechtsmitteln „verzichtet.Später hat der Angeklagte dann doch Berufung eingelegt. Das LG hat die als unzulässig angesehen, da der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelverzicht wirksam gewesen sei. In dem protokollierten Austausch der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung beim AG sei trotz fehlendem Negativtestat im Protokoll keine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zu sehen. Die Beteiligten hätten sich lediglich über die Strafhöhe im Falle einer geständigen Einlassung bzw. einer nicht geständigen Einlassung und vollem Tatnachweis ausgetauscht.

Dagegen die sofortige Beschwerde, die beim OLG keinen Erfolg hatte:

„Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht steht einer zulässigen Berufungseinlegung entgegen.

Der wirksame Verzicht eines Angeklagten auf ein Rechtsmittel führt zum Verlust des Rechtsmittels. Ein dennoch eingelegtes Rechtsmittel – hier die Berufung – ist sodann unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019, Az. 3 StR 214/19 in NStZ-RR 219, 318). Die Unwirksamkeit einer solchen Verzichtserklärung kommt dann in Betracht, wenn dem Urteil eine Verständigung im Sinn des § 257c StPO vorausgegangen wäre (§ 302 Absatz 1 Satz 2 StPO), der Angeklagte prozessual handlungsunfähig gewesen wäre und deshalb den Bedeutungsgehalt des Rechtsmittelverzichts verkannt haben könnte, wenn er die Verzichtserklärung irrtumsbedingt aufgrund einer dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft zuzurechnenden Täuschung abgegeben hätte oder wenn der Rechtsmittelverzicht auf einer vom Gericht zu verantwortenden unzulässigen Einwirkung des Gerichts beruhte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019, a.o.O.). Keiner dieser Voraussetzungen ist vorliegend gegeben.

In dem protokollierten Austausch der Verfahrensbeteiligten über die mögliche Höhe des Strafmaßes lag keine konkludente Verständigung im Sinne des § 257c StPO, sondern es handelte sich um eine Erörterung gemäß § 257b StPO. Nach dem Willen des Gesetzgebers beschränkt sich diese Vorschrift auf kommunikative Elemente, die der Transparenz und Verfahrensförderung dienen, aber nicht auf eine einvernehmliche Verfahrenserledigung, wie sie der § 257c StPO vorsieht, gerichtet sind. Sie trägt dem Gedanken eines transparenten Verfahrensstils in der Hauptverhandlung Rechnung, ohne dass sich der Richter dem Vorwurf der Befangenheit ausgesetzt sehen soll. Gegenstand einer solchen Erörterung kann auch die Angabe einer Ober- und Untergrenze nach gegenwärtigem Verfahrensstand zu erwartenden Strafe durch das Gericht sein (vgl. BT-Drucks. 16/12310 S.12 f.; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, Az. 1 StR 2/19 in NStZ 2019, 684; Beschluss vom 14. April 2015, Az. 5 StR 9/15 in NStZ 2015, 535), ebenfalls kann die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses zur Sprache kommen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, Az. 1 StR 2/19 a.a.O.; Az. 3 StR 153/16; Beschluss vom 14. April 2015, Az. 5 StR 9/15 a.o.O.). Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO kommt hingegen zustande, wenn das Gericht ankündigt, wie die Verständigung aussehen könnte (§ 257c Absatz 3 Satz 1 StPO) und wenn der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen (§ 257c Absatz 3 Satz 4 StPO). Kennzeichen der Verständigung ist die synallagmatische Verknüpfung der Handlungsbeiträge der Beteiligten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. April 2016, Az. 2 BvR 1422/15 in NStZ 2016, 422). Voraussetzungen für ihr formwirksame Zustandekommen ist die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten (vgl. BT-Drucks. 16/12310 S. 13; BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, Az. 1 StR 169/19 in NStZ 2019, 688). Sie muss – nicht zuletzt wegen der Bindungswirkung – ausdrücklich erfolgen; eine konkludente Erklärung genügt nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019, Az. 1 StR 169/19 a.a.O.; Beschluss vom 7. Dezember 2016, Az. 5 StR 39/16 in NStZ-RR 2017, 87). Vorliegend fehlt es an einer solchen ausdrücklichen Zustimmung sowohl der Staatsanwaltschaft als auch des Beschwerdeführers. Dies ergibt sich zum einen aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, zum anderen auch aus den dienstlichen Stellungnahmen der Prozessbeteiligten und wird vom Vortrag des Beschwerdeführers auch nicht angegriffen. Darüber hinaus genügt der Hinweis des Gerichts auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses – selbst wenn das Gericht wie vorliegend geschehen die Höhe des Strafmaßes eingrenzt und die Beweisaufnahme schon fortgeschritten ist – nicht, um eine gegenseitige Verknüpfung des Geständnisses mit einem bestimmten Strafmaß anzunehmen, wie es die Verständigung nach § 257c StPO vorsieht. Vielmehr ist in der protokollierten Erklärung eine Offenlegung der gerichtlichen Einschätzung des Verfahrenstandes in Bezug auf den bisherigen Verfahrensgang und die möglichen Folgen für das Strafmaß zu sehen, die dem Angeklagten zwar nochmals die Vorteile eines Geständnisses vor Augen führen sollte, aber weder eine unzulässige Drohkulisse aufbaute, noch das Angebot einer das Gericht bindende Verständigung darstellte. Diese Bekanntgabe diente allein der Transparenz und der Verfahrensförderung und war in ihrem Umfang von der Regelung des § 257b StPO gedeckt. Eine versteckte Verständigung im Sinne des § 257c StPO, die einen wirksamen Rechtsmittelverzicht ausgeschlossen hätte, war hierin nicht zu erkennen.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer prozessual handlungsunfähig gewesen sein und deshalb den Bedeutungsgehalt des Rechtsmittelverzichts verkannt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Prozessual handlungsfähig ist, wer aufgrund seiner geistigen und körperlichen Fähigkeiten nicht in der Lage ist, seine Interessen verständig wahrzunehmen und Prozesshandlungen mit Verständnis und Vernunft auszuführen. In Zusammenhang mit einem Rechtsmittelverzicht ist die Fähigkeit ausschlaggebend, die verfahrensrechtliche Bedeutung des Verzichts zu erkennen. Diese Fähigkeit wird erst durch schwerwiegende psychische oder körperliche Beeinträchtigungen aufgehoben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 a.a.O mit Verweis auf Beschluss vom 24. August 2016, Az. 1 StR 301/16 in NStZ-RR 2017, 92 m.w.N). Hinweise auf eine solche Beeinträchtigung sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass er keine Kenntnis über die Bedeutung eines Rechtsmittelverzichts gehabt habe und diese ihm vor der Abgabe der Verzichtserklärung auch nicht erläutert worden sei, genügt dies allein für die Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung nicht. Zudem vermag dieser Vortrag im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer ausweislich der Bundeszentralregisterauskunft bereits 27 mal verurteilt wurde und 3 Urteile am Tag der Verkündung in Rechtskraft erwachsen sind – das letzte am 11. April 2017 -, was auf einen entsprechenden Rechtsmittelverzicht in der Hauptverhandlung schließen lässt, auch nicht zu überzeugen.“

StPO I: Die vereinbarte/abgesprochene Unterbringung, oder: Die Unterbringung kann man nicht „vereinbaren“

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So, dann noch einmal in diesem Jahr StPO-Entscheidungen.

Zunächst der BGH, Beschl. v. 03.12.2020 – 4 StR 541/19 – zum zulässigen Inhalt einer Verständigung (§ 257c StPO). Das LG hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat das LG die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und auch insoweit die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Dagegen die Revision des Angeklagten. Zur Begründung der erhobenen Verfahrensrüge bezieht sich der Angeklagte auf folgendes Verfahrensgeschehen:

„Am ersten Hauptverhandlungstag kam es auf Initiative des Verteidigers zu einem Rechtsgespräch, bei dem das Landgericht nach kammerinterner Beratung für den Fall eines Geständnisses der Angeklagten folgenden Vorschlag unterbreitete: „Sollte sich die Angeklagte zu einem Adhäsionsvergleich mit der Geschädigten über einen Betrag von 4.000,00 Euro bereit erklären, sowie einer stationären Therapie mit engen Auflagen über Beginn, Andauern, Medikation und Beendigung der Therapie nur aufgrund ärztlicher Entscheidung, könnte unter Anordnung einer Bewährungszeit und einer Zeit der Führungsaufsicht über jeweils 4 Jahre sich das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe bis maximal 2 Jahre mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB, eine Aussetzung auf [richtig wohl: auch] letzterer Maßregel zur Bewährung, vorstellen. Weitere Geldauflagen kämen bei einer derartigen Gesamtwürdigung nicht in Betracht.“ Die Angeklagte lehnte den Vorschlag zunächst ab, stimmte in der Folge dann einer stationären Therapie und dem Verständigungsvorschlag zu; auch der Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft erklärten ihre Zustimmung.“

Der BGH hebt auf:

„b) Die zulässig erhobene Rüge ist begründet. Die Verständigung verstößt gegen § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO, weil die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus zum Gegenstand der Verständigung gemacht worden ist.

Nach § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO dürfen der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht Gegenstand einer Verständigung sein. Über die bisherige Rechtsprechung hinaus hat der Gesetzgeber nicht nur die Sicherungsverwahrung (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – 4 StR 325/04, NStZ-RR 2005, 39; Beschluss vom 18. Juni 2008 – 1 StR 204/08, NStZ 2008, 620), sondern sämtliche Maßregeln der Besserung und Sicherung im Sinne von § 61 StGB aus den vereinbarungsfähigen Rechtsfolgen herausgenommen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 257c Rn. 9; Jahn/Kudlich in: MüKo-StPO, 1. Aufl., § 257c Rn. 114).

Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus war vorliegend Inhalt der Verständigung. Der Wortlaut des der Verfahrensabsprache zugrundeliegenden gerichtlichen Vorschlags lässt insoweit keine Zweifel aufkommen. So hat sich das Landgericht selbst auf die „Gesamtwürdigung“ seines Vorschlags berufen und damit unmissverständlich einen Bezug zwischen den von der Angeklagten erwarteten Prozesshandlungen – dem Abschluss eines Vergleichs im Rahmen des Adhäsionsverfahrens und ihrer Zustimmung zu einer Therapieauflage – einerseits und den im einzelnen dargestellten Rechtsfolgen in ihrer Gesamtheit – also einschließlich einer Maßregelanordnung gemäß § 63 StGB – andererseits hergestellt. Angesichts dieser in dem gerichtlichen Vorschlag eindeutig hergestellten Verknüpfung besteht kein Raum für die Annahme, dass das Landgericht hinsichtlich der Maßregelanordnung lediglich eine vom Prozessverhalten der Angeklagten unabhängige vorläufige Bewertung der Rechtsfolgen abgeben oder – wie der Generalbundesanwalt meint – eine bloße Information über die Rechtsfolgenerwartung erteilen wollte. Vielmehr wurde die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus durch ihre Zustimmung zu dem unterbreiteten Vorschlag und ihr nachfolgendes verständigungsbasiertes Verhalten bedingt. Dies ergibt sich auch aus einem Vermerk im Protokoll über den zweiten Hauptverhandlungstag. Danach wurden in dem Verständigungsgespräch sowohl die Dauer der Bewährungszeit als auch diejenige der (bei Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kraft Gesetzes eintretenden) Führungsaufsicht „in Aussicht genommen“. Nachdem sich insoweit aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen eine Änderung ergeben hatte, erklärten sich der Verteidiger, die Angeklagte und der Vertreter der Staatsanwaltschaft „hiermit einverstanden und äußerten, an der Verständigung festzuhalten“.

Da schon die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus einen unzulässigen Verständigungsinhalt darstellt, kann der Senat offenlassen, ob das Verbot des § 257c Abs. 2 Satz 3 StPO auch für Folgeentscheidungen – wie hier die Aussetzung der Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung gemäß § 67b StGB – gilt (vgl. zum Streitstand Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 257c Rn. 9 mwN).“

Tja, steht nun mal so im Gesetz.

Kessel Buntes I: Mitteilung nach der Verständigung, oder: Let`s talk about

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Moin, heute dann hier mal ein wenig „Kessel Buntes“.

Ich starte mit dem BGH, Beschl. v. 06.10.2020 – 2 StR 262/20. es geht um die Verletzung der Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 StPO) nach (erfolgreichen) verständigungsgesprächen:

Das LG hatte den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung und wegen schwerer räuberischer Erpressung izu einer „Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten“ verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hatte mit der Verfahrensrüge, die Mitteilung des Vorsitzenden über ein Verständigungsgespräch genüge nicht den Anforderungen des § 243 Abs. 4 StPO, Erfolg:

„1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Am ersten Hauptverhandlungstag gab der Vorsitzende zwischen Verlesung der Anklage und Belehrung des Angeklagten und der nichtrevidierenden Mitangeklagten bekannt, dass Erörterungen nach den §§ 202a, 212 StPO nicht stattgefunden hätten. Sodann baten die Verteidiger um ein Rechtsgespräch im Hinblick auf eine mögliche Verständigung. Der Verfahrensstand wurde „gemäß § 257b StPO“ erörtert. Auf Anregung des Gerichts wurden sodann zunächst die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Mitangeklagten „erörtert“ und der Vertreter der Jugendgerichtshilfe gehört. Um 10.43 Uhr wurde die Hauptverhandlung unterbrochen und das Gericht, der Vertreter der Staatsanwaltschaft und sämtliche Verteidiger zogen sich zu dem erbetenen Rechtsgespräch zurück. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung um 11.44 Uhr gab der Vorsitzende bekannt, „dass Gegenstand des Rechtsgesprächs das Ziel der jeweiligen Verteidiger bzgl. der Rechtsfolge im Verurteilungsfall gewesen sei. Es sei dabei deutlich geworden, dass die Verteidigung der Angeklagten (…) jeweils die Anwendung von Jugendstrafrecht anstrebt und dass die Verteidigung aller Angeklagter eine Aussetzung zu verhängender Strafen zur Bewährung zum Ziel hat. Der Vertreter der Staatsanwaltschaft habe erklärt, sich am heutigen Tage nicht abschließend äußern zu wollen.“ Die Angeklagten ließen sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung teilgeständig ein.

2. Die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensbeanstandung hat Erfolg.

a) Das Landgericht hat – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – seine Informationspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO verletzt.

aa) Nach § 243 Abs. 4 StPO, der einerseits dem Schutz der Angeklagten dient, die an Verständigungsgesprächen nicht teilgenommen haben, weil sie gegebenenfalls ihr Verteidigungsverhalten an den Informationen über die gescheiterten Gespräche ausrichten können, andererseits die Verfahrenstransparenz und die damit einhergehende Verfahrenskontrolle durch die Öffentlichkeit sichern will (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461, 2463 Rn. 26 mwN), muss der Vorsitzende über Erörterungen mit Verfahrensbeteiligten, die nach Beginn der Hauptverhandlung, aber außerhalb von dieser stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, in der Hauptverhandlung Mitteilung machen. Mitzuteilen ist dabei nicht nur der Umstand, dass es solche Erörterungen gegeben hat, sondern auch deren wesentlicher Inhalt. Hierzu gehört regelmäßig die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist (vgl. BVerfGE 133, 168, 215 f.; BVerfG, NJW 2020, 2461; Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252; BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 – 3 StR 216/16; vom 11. Januar 2018 – 1 StR 532/17, vom 3. März 2020 – 5 StR 36/20). Diese Umstände sind auch im Fall erfolgloser Verständigungsbemühungen mitzuteilen (BVerfG, NJW 2020, 2461 mwN; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2010 – 3 StR 287/10, BGHR StPO § 257c Abs. 1 Erörterungen 1; vom 9. April 2014 – 1 StR 612/13, NStZ 2014, 416, 417; Senat, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13, BGHSt 59, 252, 255).

bb) Diesen Anforderungen genügt die Mitteilung über das mit dem Ziel einer Verständigung außerhalb der Hauptverhandlung geführte Gespräch nicht. Aus ihr geht nicht hervor, welchen Standpunkt der Vorsitzende oder das Gericht gegenüber den Vorstellungen der Verteidiger eingenommen haben. Selbst wenn der Vorsitzende noch keinen eigenen Standpunkt vertreten hatte, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenerklärung ausführt, sich deshalb zunächst einer eigenen Bewertung enthielt und sich nur die Positionen der anderen Verfahrensbeteiligten anhören wollte, wäre dieser Umstand nach § 243 Abs. 4 StPO in der Hauptverhandlung mitteilungsbedürftig gewesen. Angesichts des Zwecks der Mitteilungspflicht, durch die Information des Angeklagten und der Öffentlichkeit Transparenz und Wissensparität im Hinblick auf den Inhalt der Verständigungsgespräche zu schaffen und eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit zu ermöglichen, ist auch die Information, dass das Gericht zu einem Vorschlag (noch) keinen Standpunkt eingenommen hat, ein wesentlicher und demzufolge mitteilungspflichtiger Umstand (BVerfG, NJW 2020, 2461, 2463 Rn. 35).

b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Beschwerdeführer bei einer ordnungsgemäßen Information zu einem anderen Verteidigungsverhalten entschlossen hätte und deshalb andere, für ihn günstigere Feststellungen hätten getroffen werden können, mithin das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 StPO).

aa) Zwar hat der Gesetzgeber Verstöße gegen die verfahrensrechtlichen Sicherungen der Verständigung, zu denen auch die Transparenz- und Dokumentationspflichten gehören, nicht als absolute Revisionsgründe eingestuft, so dass die Revision nur darauf gestützt werden kann, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Allerdings ist bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten aus § 243 Abs. 4 StPO regelmäßig davon auszugehen, dass das Urteil darauf beruht (vgl. BVerfG, NStZ 2015, 170, 172 mwN; BVerfG, NJW 2020, 2461, 2464 Rn. 37; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 2 StR 417/18 Rn. 2; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2018 – 1 StR 532/17, NStZ 2018, 363), da sich – bis auf eng begrenzte Ausnahmefälle – nicht ausschließen lässt, dass das Gericht bei gesetzmäßigem Vorgehen infolge eines anderen Prozessverlaufs zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

bb) So liegt es auch hier. Angesichts des entstandenen Informationsdefizits und des Umstands, dass sich der Angeklagte teilgeständig eingelassen und das Gericht dieses – unter anderem – seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat, vermag der Senat einen von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten Ausnahmefall nicht zu erkennen. Das Informationsdefizit des Angeklagten konnte hier – wie regelmäßig – auch nicht durch eine Unterrichtung durch den Verteidiger ausgeglichen werden, da richterliche und nichtrichterliche Mitteilungen nicht von identischer Qualität sind (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2461, 2464 Rn. 38; vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 2 StR 367/16, NStZ 2017, 244; Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13, Rn. 20, BGHSt 59, 252; BGH, Beschluss vom 26. November 2019 – 3 StR 336/19, NStZ-RR 2020, 87).

3. Die Sache bedarf daher, soweit der Revisionsführer verurteilt wurde, neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Voraussetzungen des § 64 StGB – so dazu weiterhin Anlass besteht – näher in den Blick zu nehmen. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, stünde der Anordnung einer Unterbringung in der Entziehungsanstalt nicht entgegen; die Nichtanwendung des § 64 StGB ist nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 – 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107).“