Das Urt. des BGH v. 14.04.2011 – 4 StR 571/10 behandelt den m.E. eher selteneren Fall, dass die Staatsanwaltschaft das Gericht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt. Und zwar in Zusammenhang mit (gescheiterten) Verständigungsgesprächen, mit deren „Ergebnis“ die StA dann wohl nicht zufrienden war.
Der BGH behandelt in der Entscheidung drei Fragen, nämlich
- die mögliche Befangenheit der Schöffen,
- die mögliche Befangenheit der Kammer wegen der Angabe einer angemessenen Strafobergrenze und
- die mögliche Befangenheit der Kammer, wegen des Ausspruchs „die Kammer steht grundsätzlich dazu, was sie sagt“.
Alle drei Fälle führen nicht zum Erfolg der Befangenheitsrüge (§ 338 Nr. 3 StPO).
Der lag folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Weiterlesen
