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An sich ganz einfach, oder: Welche Feststellungen bleiben denn nun bestehen?

© Blackosaka - Fotolia.com

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Bei der Auswertung der Rechtsprechung des BGH auf dessen Homepage fällt auf, dass die Frage, welche Feststellungen nach einer Teilaufhebung des BGH eigentlich bestehen geblieben sind, offenbar nicht einfach zu beantworten ist. Die stellt sich insbesondere, wenn der BGH nur den Schuldspruch aufgehoben und insoweit zurückverwiesen hat. Mit der Frage befasst sich nun wieder der BGH, Beschl. v. 09.04.2015 – 2 StR 19/15. Da musste der BGH zum zweiten Mal aufheben. Zuvor hatte das LG den Angeklagten den Angeklagten im Juli 2013 u.a. wegen Diebstahls in 35 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der BGH mit Beschluss vom 15.04.2014 u.a. drei Taten aus dem Schuldspruch ausgeschieden, den Schuldspruch in einem Fall berichtigt und den Schuldspruch insgesamt dahingehend klargestellt, Außerdem wurden sämtliche Einzelstrafaussprüche sowie der Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Daraufhin verurteilte das LG den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von (nur noch) vier Jahren und sieben Monaten. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte beim BGH erneut Erfolgm und zwar in vollem Umfang. Zur Begründung hat der BGH im Beschl. v. 09.04.2015 auf die Stellungnahme des GBA Bezug genommen (wenn die ein „Hiwi“ gemacht hat, wird es den gefreut haben):

„1. Nach rechtskräftigem Schuldspruch ist nur noch über den Rechtsfolgenausspruch zu befinden. Er hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Er beruht auf Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten, die das Landgericht nicht in prozessordnungsgemäßer Weise getroffen hat.

Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:

„Die Strafkammer hat dem Angeklagten bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafenbildung straferschwe-rend angelastet, dass er ‚bereits in einer Vielzahl von Fällen (auch einschlägig) strafrechtlich in Erscheinung getreten‘ ist (vgl. Bl. 22, 25 UA). Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten ein-schließlich seiner Vorstrafen hat sie indes im Wesentlichen keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern die Feststellungen aus dem im ersten Durchgang ergangenen Urteil des Landgerichts vom 30. Juli 2013 wörtlich wiedergegeben, die sie insoweit als bindend (‚rechtskräftig‘) angesehen hat (vgl. Bl. 4 ff. UA). Ergänzend hat sie insofern lediglich festgestellt, dass der Angeklagte nach Verbüßung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. April 2008 ohne längerfristige Vorbereitung aus der Strafhaft entlassen wurde und unter einer altersbedingten Augenerkrankung sowie möglicherweise auch unter einer Krebserkrankung leidet (vgl. Bl. 9 UA).

Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler. Das Urteil des Landgerichts vom 30. Juli 2013 war durch den Beschluss des Senats vom 15. April 2014 – 2 StR 566/13 – in „sämtlichen Einzelstrafaussprüchen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben“ worden. Wird ein Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so bleiben lediglich die den Schuldspruch tragenden Feststellungen bestehen. Diese binden den neuen Tatrichter, auch wenn sie als doppelrelevante Tatsachen zugleich für den Strafausspruch Bedeutung haben. Durch die Entscheidung des Revisionsgerichts sind hingegen alle Feststellungen aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen. Solche Feststellungen dürfen dem neuen Urteil nicht zugrunde gelegt werden; vielmehr muss der neue Tatrichter insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und diese in den Urteilsgründen mitteilen (vgl. BGHSt 24, 274, 275; BGH NStZ-RR 2000, 39; BGH, Beschluss vom 29. September 2010 – 3 StR 301/09 -, juris Rn. 3; BGH, NStZ-RR 2013, 22 f.).

Da die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Vorstrafen des Angeklagten im Urteil des Landgerichts vom 30. Juni 2013 allein für den Strafausspruch Relevanz hatten, waren sie von der Aufhebung durch den Senat umfasst. Die Strafkammer durfte sich daher bei der Strafzumessung nicht auf sie stützen, sondern hätte insofern eigene Feststellungen treffen müssen. Dies hat sie unterlassen.“

An sich ganz einfach, oder?

Nochmals: Keine Absprache über den Schuldspruch

Wir hatten ja bereits über den BGH, Beschluss in 1 StR 52/11 berichtet, in der der BGH sehr nachdrücklich darauf hingewiesen hat, dass eine Absprache (§ 257c StPO) über den Schuldspruch unzulässig ist. Das hat er jetzt noch einmal im BGH, Beschl. v. 16.03.2011 – 1 StR 60/11 bestätigt.

In dem Verfahren ging es um die Qualifikation des § 263 Abs. 5 StBG – also bandenmäßiger Betrug. In der Sache hat es dem Angeklagten aber nichts gebracht: Abgesehen davon, dass er keine Verfahrensrüge erhoben hatte, mit der die Verständigung angegriffen worden wäre, hat der BGH erneut ein Beweisverwertungsverbot verneint. Alles andere hätte auch überrascht.

Verständigung (§ 257c StPO) ja, aber nicht über den Schuldspruch

Der BGH – mal wieder der 1. Strafsenat – hat sich im BGH, Beschl. v. 01.03.2011 – 1 StR 52/11 die Verständigung nach § 257c StPO vorgenommen.

Ein ganz interessanter Beschluss, der m.E. die Tendenzen in der Rechtsprechung des BGH verdeutlicht/verstärkt. Daher lesenswert, vor allem im Hinblick auf den Teil, der sich mit der Verständigung über den Schuldspruch, die wohl vorgelegen hat, befasst. Das ist unzulässiger Inhalt der Verständigung – in dem Zusammenhang wird die StA vom BGH inzidenter gerügt.

Und, was wichtig ist: Der BGH verneint ein Beweisverwertungsverbot für das auf der Grundlage einer solchen Verständigung abgelegte Geständnis. Das wird wohl nur, was immer deutlicher wird, in den Fällen des § 257c Abs. 4 Sätze 1 und 2 StPO angenommen.

Seitenwechsel: Schuldspruch gegen Horst Mahler wegen Verwendens Zeichen verfassungswidriger Organisationen

Das OLG Brandenburg hat einen Schuldspruch wegen des Verwendens Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gegen Horst Mahler bestätigt. Der Angeklagte Horst Mahler zeigte am 15.11.2006 gegen 16.30 Uhr vor der Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen den „Deutschen“ Gruß. Dabei rief er entweder „Sieg heil“ oder „Heil Hitler“. In erster Instanz erließ das AG Cottbus gegen den Angeklagten zunächst einen Strafbefehl wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und setzte darin eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen fest. Auf den Einspruch des Angeklagten verurteilte ihn das AG am 23.11.2007 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Dagegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Cottbus Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 22.07.2008 verwarf das LG Cottbus die Berufung des Angeklagten als unbegründet und verurteilte ihn auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat das OLG Brandenburg hinsichtlich des Schuldspruches mit Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen. Damit steht rechtskräftig fest, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Handlung den Straftatbestand des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen erfüllt. Hinsichtlich der verhängten Strafe hat der Senat die Strafsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Cottbus zurückverwiesen, da die Strafzumessungserwägungen der Kammer nicht frei von Rechtsfehlern waren.

Beschluss des OLG Brandenburg vom 17.03.2009