Schlagwortarchiv: Verjährung

Hilfe gesucht bei dem Problem: „§ 153a StPO, verjährte Straftat, Kosten“

Im Forum auf meiner Homepage www.burhoff.de hat in den vergangenen Tagen ein Kollege unter der Überschrift: „153 a StPO, verjährte Straftat, Kosten“ nachgefragt und folgenden Sachverhalt zur Diskussion gestellt:

„Hallo Forum,

folgendes Problem:

Mein Mandant bekommt ein Schrieb der StA mit der Bitte um Zustimmung zu einer Einstellung gemäß § 153 a gegen Zahlung und kann damit schlicht gar nichts anfangen. Tatvorwurf ist Betrug.

Ich fordere also die Akte an und stelle fest, dass sich der Betrug 2005 ereignet haben soll und daraufhin 2011 eine Strafanzeige erstattet wurde.

Es liegt also Verfolgungsverjährung vor, was ich – freundlich wie ich bin – der StA mit der Bitte um Einstellung nach 170 II auch mitteile.

Nun frage ich mich, ob es irgendeinen Weg gibt, der Staatskasse die Kosten überzuhelfen, weil ich es eine Frechheit finde, dem Mandanten eine Geldauflage „anzubieten“ trotzdem offensichtlich Verjährung eingetreten ist. Z.B. nach dem StrEG?? Und ggf. wie das genau geht.

Also: Mir fällt dazu nichts ein. Auslagenerstattung im Ermittlungsverfahren, gibt es nur in Sonderfällen und davon liegt keiner vor. Und StrEG: Welche zu entschädigende Maßnahme liegt denn vor, die zu entschädigen wäre? Was mir eingefallen ist, ist allenfalls ein Anspruch nach § 839 BGB, was ich aber auch nicht durchgeprüft habe.

Daher: Hat jemand noch eine andere, ggf. zündende Idee?

Die Fernwirkung einer Durchsuchungsanordnung

Liegt eine Tat lange/länger zurück, kann man als Verteidiger ja schon auf die Idee kommen, die „Verjährungseinrede zu erheben“. So auch in BGH, Beschl. v. 03.05.2011 – 3 StR 33/11, der allerdings nicht mitteilt, wie lange die Tat schon zurücklag. Jedenfalls ist um die Verjährung gestritten worden. Das LG und ihm folgend der BGH haben aber eine Unterbrechung der Verjährung angenommen und die mit einer gegen Mitbeschuldigte erwirkten Durchsuchungsanordnung begründet. Dazu der BGH:

„Gemäß § 78c Abs. 4 StGB wirkt die Verjährungsunterbrechung nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Die Handlung muss daher gegen eine bestimmte Person als Täter oder Teilnehmer gerichtet sein. Dies ist zu bejahen, wenn sie dazu dient, das den Täter oder Teilnehmer betreffende Verfahren fortzusetzen.

Hierfür ist es jedenfalls nicht allein maßgebend, wer von einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unmittelbar betroffen ist. Dies zeigt sich schon daran, dass die Strafprozessordnung einerseits in § 103 StPO Durchsuchungen auch zu Lasten nicht tatverdächtiger Dritter zulässt, während andererseits § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB jede Durchsuchungsanordnung für die Verjährungsunterbrechung genügen lässt. Sogar eine Maßnahme, die ausschließlich nicht tatverdächtige Dritte unmittelbar betrifft, ist daher grundsätzlich geeignet, die Verjährung gegenüber einem Beschuldigten zu unterbrechen (BGH, Beschluss vom 1. August 1995 – 1 StR 275/95, StV 1995, 585).

Bei mehreren Tatverdächtigen kann sich eine Unterbrechungshandlung, von der nur ein Beschuldigter unmittelbar betroffen ist, dennoch nach Lage der Umstände ebenfalls auf die übrigen Beteiligten beziehen, indem sie deren Verfolgung erkennbar in den Blick nimmt (vgl. schon RG, Urteil vom 10. Juli 1903 – Rep. 2206/03, RGSt 36, 350, 351). Deshalb werden über unmittelbar Betroffene hinaus auch andere an der Straftat Beteiligte erfasst, wenn die Handlung erkennbar bezweckt, auch deren Tatbeitrag aufzuklären. Dies ist bei Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen regelmäßig der Fall. Diese Unterbrechungshandlungen beziehen sich – anders als etwa eine Beschuldigtenvernehmung (BGH, Beschluss vom 2. September 1992 – 3 StR 110/92, StV 1993, 71) – nicht ihrer Natur nach lediglich auf den unmittelbar Betroffenen. Sie dienen vielmehr in der Regel einer umfassenden Sachaufklärung und richten sich daher, soweit keine Einschränkung ersichtlich ist, grundsätzlich gegen alle Tatverdächtigen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 1987 – 3 Ss 190/86, wistra 1987, 228, 229; OLG Hamburg, Urteil vom 26. Mai 1993 – 1 Ss 8/93, wistra 1993, 272, 273; LK/Schmid, StGB, 12. Aufl., § 78c Rn. 7; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 78c Rn. 24 f.).“

Auf der Grundlage: Zu früh gefreut.

Traumatische Spätfolgen eines Banküberfalls

Mit der Fernwirkung einer Straftat befasst sich das OLG Hamm, Urt. 02.02.2011 – 12 U 119/10, und zwar mit den  Spätfolgen eines Banküberfalls. In der Entscheidung ging es um die Frage der Verjährung.

Das OLG sagt: Bei Schadensersatzansprüchen wegen Spätfolgen einer unerlaubten Handlung ist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit von einer einheitlicher Verjährungsfrist auszugehen. Etwas anderes gilt nur für unvorhersehbare Nachteile. Für solche läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von ihnen und ihrem Kausalzusammenhang mit der unerlaubten Handlung Kenntnis hatte. Unvorhersehbar sind regelmäßig erst spät erkannte schwere Folgeschäden, die aus nur geringfügigen Körperverletzungen hervorgegangen sind oder neue Schäden, die infolge nachträglich hinzugetretener Umstände eingetreten sind. Demgegenüber ziehen schwere Verletzungen fast immer die Befürchtung von Spätschäden nach sich, mit der Folge, dass die Verjährung ab dem ersten Schaden beginnt. Davon ist jedenfalls hinsichtlich der traumatischen Folgen aufgrund eines Banküberfalls auszugehen.

Wochenspiegel für die 16. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Ups, da habe ich den Wochenspiegel übersehen, den ich dann hier jetzt nachhole. Wir berichten:

  1. Vom teuren Irrtum von der richtigen Geschwindigkeit in der „blauen Zone.
  2. Über einen neuen Trojaner.
  3. Über einen Fahrlehrer mit Pornovertrieb.
  4. Über ein Hausverbot für GEZ-Mitarbeiter.
  5. Über „Keine Vollmacht, kein Bußgeldbescheid„.
  6. Über den/die kämpfende(n) Roland.
  7. Über das besondere öffentliche Interesse bei BuMi a.D. von und zu Guttenberg, vgl. auch noch hier.
  8. Über die Pflichtverteidigerbeiordnung.
  9. Über die die Verjährung bei OWi’s.
  10. Über das Mautausweichen.

Verjährung: Ruhen – es kommt auf das Ergebnis an

Für die Frage des Ruhens der Verjährung ist nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Vorschrift des § 78b StGB von Bedeutung.

Zu dessen Auslegung nimmt jetzt der BGH, Beschl. v. 08.11.2010 – 1 StR 490/10 Stellung. In der zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Entscheidung geht der 1. Strafsenat davon aus, dass die Vorschrift des § 78b Abs. 4 StGB nicht an die rechtliche Bewertung der Tat in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss anknüpft; maßgeblich sei vielmehr, ob der vom Gericht der Verurteilung zugrunde gelegte Straftatbestand eine abstrakte Strafschärfung für besonders schwere Fälle vorsieht.

Es kommt also auf das Ergebnis an.