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Bankräuber sprengen Geldautomaten – und das in Westfalen

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Das sag noch mal einer, im Münsterland wäre nichts los. Das kann man m.E. nicht behaupten, wenn man die Meldungen der Tagespresse (vgl. u.a. hier)  über einen am Wochenende in Darup/Münsterland ausgeführten Banküberfall auf eine Sparkassenfiliale liest. Da haben Bankräuber einen Geldautomaten in dem Gebäude gesprengt und dabei gleich die ganze Bankfiliale mit in die Luft gejagt. Und drum herum sieht es aus wie nach einem Bombenangriff.

Na, da wird zu dem Raubdelikt in der Anklage wahrscheinlich auch ein § 308 StGB stehen (gehe ich mal von aus, habe ich jetzt nicht näher geprüft).

Die Wasserpistole als „gefährliches Werkzeug“

Die tatsächlichen Feststellungen und die Begründung des BGH, Beschl. v. 11.05.2011 2 StR 618/10 sprechen für sich. Da heißt es zu einer Verurteilung  wegen schwerer räuberischer Erpressung:

„1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung insoweit nicht stand, als das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe der schweren räuberischen Erpressung nach § 255 i.V.m. § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB für schuldig befunden hat.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte am 12. April 2010 eine Sparkasse, nachdem er für die Tatausführung unmittelbar zuvor aus der Auslage eines Drogeriemarktes eine Wasserpistole entnommen hatte. Die grellbunte Spielzeugpistole, die auch in ihrer Form einer echten Waffe nicht ähnelte, verbarg er in seiner Jackentasche. Nach Betreten der Sparkasse begab sich der Angeklagte zu dem Filialleiter und erklärte ihm, dass es sich um einen Banküberfall handele und er so schnell wie möglich so viel Geld wie möglich haben wolle. Zugleich deutete er an, mit einer Schusswaffe bewaffnet zu sein, indem er seine Hand in die Jackentasche steckte und mit der darin befindlichen Wasserpistole eine zielende Bewegung machte. Der Filialleiter, der den in der Jackentasche verborgenen Gegenstand nicht sehen konnte, aber befürchtete, dass es sich um eine echte Waffe handelte, ging mit ihm zum Kassenraum. Dort befanden sich zwei weitere Bankangestellte, die in dem Angeklagten den Täter wiedererkannten, der sie bei einem früheren Überfall im Vorjahr bereits mit einer echt aussehenden Pistole bedroht hatte. Sie sahen, dass der Angeklagte mit einem in seiner Jackentasche verborgenen Gegenstand drohte, und gingen davon aus, dass er eine echte Schusswaffe mit sich führe. Daraufhin erhielt der Angeklagte Bargeld in Höhe von 2.490 € ausgehändigt. Weiterlesen

Traumatische Spätfolgen eines Banküberfalls

Mit der Fernwirkung einer Straftat befasst sich das OLG Hamm, Urt. 02.02.2011 – 12 U 119/10, und zwar mit den  Spätfolgen eines Banküberfalls. In der Entscheidung ging es um die Frage der Verjährung.

Das OLG sagt: Bei Schadensersatzansprüchen wegen Spätfolgen einer unerlaubten Handlung ist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit von einer einheitlicher Verjährungsfrist auszugehen. Etwas anderes gilt nur für unvorhersehbare Nachteile. Für solche läuft die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, in dem der Verletzte von ihnen und ihrem Kausalzusammenhang mit der unerlaubten Handlung Kenntnis hatte. Unvorhersehbar sind regelmäßig erst spät erkannte schwere Folgeschäden, die aus nur geringfügigen Körperverletzungen hervorgegangen sind oder neue Schäden, die infolge nachträglich hinzugetretener Umstände eingetreten sind. Demgegenüber ziehen schwere Verletzungen fast immer die Befürchtung von Spätschäden nach sich, mit der Folge, dass die Verjährung ab dem ersten Schaden beginnt. Davon ist jedenfalls hinsichtlich der traumatischen Folgen aufgrund eines Banküberfalls auszugehen.