Schlagwortarchiv: Verfahrensgebühr

AG Oschatz: Der Rechtspfleger entscheidet, an welchem Termin der Verteidiger teilnehmen darf. Wirklich?

© Ulf Gähme - Fotolia.com

Im Verfahren wegen des Vorwurfs des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird vom gerichtlich bestellten Sachverständigen ein Termin anberaumt, die Unfallbeteiligten werden aufgefordert, mit ihren Fahrzeugen zu erscheinen. Der Verteidiger erhält nur eine Terminsmitteilung. Er nimmt aber an dem Termin teil und rechnet dann nach Einstellung des Verfahrens gegenüber der Staatskasse auch eine Vernehmungsterminsgebühr Nr. 4102 VV RVG ab. So der Sachverhalt des AG Oschatz, Beschl. v. 04.04.2012, 1 Ds 253 Js 25756/11, den mit der Verteidiger übersandt hat.

Das AG gewährt die Gebühr Nr. 4102 VV RVG nicht und erhöht – so die Hilfsargumentation des Verteidigers – auch nicht wegen der Teilnahme am Termin die Verfahrensgebühr. Begründung:

„Der Antrag ist hinsichtlich der geltend gemachten Gebühr RVG VV 4102 nicht begründet, auch kommt alternativ hierfür eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nicht in Betracht. Mit der Gebühr W 4102 wollte der Gesetzgeber lediglich regeln, dass der Verteidiger für die außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden gerichtlichen Termine eine Gebühr erhält, siehe BT-Druck­sache 15/1971, 222 ff., Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., Rn 7 zu Nr. 4102 W RVG. Eine richtliche Inaugenscheinnahme hat im Verfahren aber gerade nicht stattgefunden.

Was die (alternative) Erhöhung der Verfahrensgebühr durch die Teilnahme des Anwalts an ei­nem Sachverständigentermin angeht, ist festzustellen, dass die Staatskasse gemäß § 464b StPO i.V.m. § 91 ZPO nur die notwendigen Auslagen des Verfahrens erstatten braucht. Eine Notwendigkeit der Teilnahme des Verteidigers am Sachverständigentermin ist aus der Akte nicht erkennbar.

Durch die Dekra Mobil GmbH wurden lediglich die Unfallbeteiligten aufgefordert, zur Begutachtung mit ihren Fahrzeugen zum Termin zu erscheinen, rein nachrichtlich erging die Terminsmitteilung an den Verteidiger. Für alle weiteren Fragen standen dem Sachverständigen dann der gesamte Akteninhalt nebst/ inclusive gefertigter Bilder und Skizzen vom Unfallort zur Ver­fügung. Der Sachverständige hatte insoweit sein Gutachten lediglich auf dieser Grundlage und dem gerichtlichen Beweisbeschluss zu fertigen. Weitergehende Aussagen durch den Verteidiger, die nicht bereits aus dem gerichtlichen Verhandlungsprotokoll hervorgehen, waren nicht zwingend notwendig. Wäre dies der Fall gewesen, wäre der Verteidiger zu diesem Termin durch das Gericht oder den Sachverständigen über eine formlose Terminsnachricht hinaus geladen worden. Zudem war auch kein Vertreter der Anklage anwesend.“

M.E. teilweise falsch. Dass die Vernehmungsterminsgebühr nicht festgesetzt worden ist, ist ok. Das entspricht der h.M. Aber die Verfahrensgebühr hätte erhöht werden müssen. Der Hinweis auf die „Notwendigkeit“ zieht m.E. nicht. Nach §  137 StPO hat der Beschuldigte Anspruch auf Beistand seines Rechtanwalts in jeder Lage des Verfahrens, also auch bei einem SV-Termin, bei dem es ggf. ja auch zu Rückfragen des SV an die geladenen Unfallbeteiligten kommen kann. Die Antworten können erhebliche Auswirkungen auf das Verfahren haben.  Es ist zudem m.E. nicht Aufgabe des Rechtspflegers/der Staatskasse die Tätigkeiten des Verteidigers auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen bzw.: Ich würde hier die Rechtsprechung zu Fotokopiekosten und die dort wohl h.M. entsprechend anwenden. Letztlich muss es der Entscheidung des Verteidigers vorbehalten bleiben, ob er an einem solchen Termin teilnimmt. Nur bei Missbrauch würde ich die Erhöhung verneinen. Und Missbrauch erkenne ich hier nicht.

 

Ausgang interessiert mich natürlich.

Zivilrecht meets Strafrecht – gilt auch im Gebührenrecht – Munition aus Naumburg

Der gebührenrechtliche OLG Naumburg, Beschl. v. 18.02.2012 – 1o W 67/11 (KfB) ist im Zivilrecht ergangen, für ihn gilt aber auch der Satz: „Zivilrecht meets Strafrecht“ . Die behandelte Problematik spielt nämlich auch im Strafrecht eine Rolle.

In der Sache ging es um die Frage der Erstattungsfähigkeit der im Berufungsverfahren bei der Berufungsbeklagten entstandenen Gebühr Nr. 3120 VV RVG. Deren Prozessbevollmächtigte hatten sich im Berufungsverfahren nicht zur Akte gemeldet, aber geltend gemacht, dass die Berufungsbeklagte beraten worden sei. Das OLG hat die Gebühr festgesetzt:

„Die Beklagte kann die Erstattung der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten von dem Kläger verlangen, denn es handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung (§ 91 ZPO). Nach Einlegung der Berufung durch den Prozessgegner kann eine Partei regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zu ihrer Rechtsverteidigung erforderlich und sachgerecht zu veranlassen ist. Ihr kann nicht zugemutet werden, zunächst die Entscheidung des anwaltlich vertretenen Berufungsführers abzuwarten, ob das Berufungsverfahren tatsächlich durchgeführt wird (BGH, 10. ZS, Beschluss v. 17.12.2002, X ZB 9/02, veröffentlicht u.a.: NJW 2003, 765 ff., hier zitiert nach juris, OLG Naumburg, 10. ZS, Besch. v. 12.07.2007, 10 W 96/06, zitiert nach juris). Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht; die Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 der Anlage zum RVG entsteht vielmehr bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei (Senat, aaO.). Sie ist hier jedenfalls dadurch verdient, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht nur die Berufungsschrift, sondern auch den Hinweis des 9. Zivilsenats entgegengenommen und geprüft haben, ob insoweit – und sei es auch nur hinsichtlich der angekündigten Streitwertfestsetzung- etwas zu veranlassen sei.“

Von Bedeutung ist der Beschluss auch im Strafverfahren, und zwar deshalb, weil er

  1. Munition bietet in dem Streit um die Frage, der Erstattungsfähigkeit der Nr. 4124 VV RVG bzw. Nr. 4130 VV RVG, wenn z.B. die StA ihre Berufung vor Berufungsbegrünudng zurückgenommen hat – dort wird von der überwiegenden Meinung die Erstattungsfähigkeit abgelehnt, weil eine vor Berufungsbegründung erbrachte Tätigkeit des Verteidigers „nutzlos“ sei,
  2. klar und deutlich macht, dass die Verfahrensgebühr eben jede Tätigkeit des Rechtsanwalts abdeckt, und zwar auch die, die sich nicht aus der Akte ergibt – von Kollegen höre ich immer wieder, dass sie sich im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Einwand auseinander setzten müssen, eine Verfahrensgebühr sei nicht entstanden, das sich Tätigkeiten des Verteidigers nicht aus der Akten ergeben würde.

Gegen beide Argumentationen kann man den OLG Naumburg, Beschl. ins Feld führen.

Da kann eine Menge Geld drin stecken…

Eine Konstellation, die in der Praxis sicherlich nicht jeden Tag vorkommt, aber gebührenrechtlich ganz interessant ist.

Vom AG wird Einziehung oder Verfall angeordnet. Dagegen die Berufung, die auf das Strafmaß und dort auf die Frage der Einziehung/des Verfalls beschränkt wird. Frage: Welche Gebühren entstehen in der Berufungsinstanz? Nur die Nrn. 4124, 4126 VV RVG oder daneben auch noch die Nr. 4142 VV RVG? In der Frage/Antwort kann eine Menge Geld stecken, da die Nr. 4142 VV RVG eine reine Wertgebühr ist.

Das OLG Hamm, Beschl. v. 13.12.2011 – III 3 Ws 338/11 sagt:

„Die Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen gemäß Nr. 4142 VV RVG entsteht in der Berufungsinstanz auch dann neben der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG, wenn die Berufung auf die Anordnung des Verfalls beschränkt wurde.„

Verfahrens-/Terminsgebühr – das OLG Bremen sagt uns, was Sache ist. Wirklich?

Ich habe länger überlegt, ob ich zu OLG Bremen, Beschl. v. 24.11.2010 – II AR 115/10 bloggen soll oder nicht. Ist immer so eine Sache, wenn ein OLG sich die Literatur vornimmt und erklärt, wie es richtig geht.

So in dem Beschluss, wobei auffällt: Warum eigentlich nur meine Ausführungen in Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl.,? Ich bin nämlich – Gott sei Dank – nicht der Einzige, der es richtig macht, wenn es um die Abgrenzung der Abgeltungsbereiche der Verfahrens- und der Terminsgebühr geht und um die Frage: Wo sind eigentlich Vorbereitungs- und Nachbereitungsarbeiten einzustellen/abzurechnen.

M.E. – und nach der Auffassung der h.M. in Rechtsprechung und Literatur bei der Terminsgebühr. Das OLG Bremen meint bei der Verfahrensgebühr und erklärt mir dabei dann auch gleich, was ich mir beim Schreiben der Gesetzesbegründung zum RVG wohl an der Stelle wohl gedacht habe. Damit habe ich Probleme. Andere OLGs werden damit Schwierigkeiten haben, wenn das OLG Bremen ihnen attestiert, ihre Beschlüsse seien „wenig überzeugend“ Nun ja, in Bremen weiß man es offenbar (besser). Ach übrigens: Der BGH macht es in seiner Rechtsprechung zur Pauschgebühr für die Teilnahme an einer Hauptverhandlung beim BGH auch anders. Aber das erwähnt das OLG Bremen dann nicht.

„Preis“Frage: Wie viele Gebühren sind entstanden?

Ein Kollege hatte mich neulich wegen folgender gebührenrechtlicher Frage kontaktiert. Die gebe ich hier mal weiter: Ich bin gespannt auf Lösungen

Ich vertrete einen Betroffenen in 10 verschiedenen VerkehrsOwi-Sachen mit jeweiligem Rechtschutz. Nach Einspruch gegen die BG-Bescheide hat das AG vor der Hauptverhandlung alle Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. In der Hauptverhandlung habe ich dann im führenden Verfahren den Einspruch zurückgenommen. Anschließend hat das Gericht die 9 verbundenen Verfahren abgetrennt und in der Hauptverhandlung jeweils nach § 47II OWiG eingestellt mit Kosten und notwendigen Auslagen auf die Staatskasse.

Ist nur eine Termingebühr entstanden oder durch die Abtrennung in laufender Hauptverhandlung eine Vielzahl?

Wenn nur eine Termingebühr entstanden ist, wie wird sie verteilt zwischen Rechtschutzversicherung und Staatskasse? Sie müsste ja auch über § 14 RVG (10 Verfahren mit jeweils einem Punkt) erhöht werden.“

Problem lässt sich m.E. ohne Schwierigkeiten lösen mit Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2012, auf den ich hier noch einmal hinweise. Vorsicht: Das war jetzt Werbung 🙂 🙂