Schlagwortarchiv: Urteilsgründe

OWI III: Die Einlassung gehört auch ins Bußgeldurteil, oder: Mal wieder die Dauerbrennerproblematik

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Und als dritte Entscheidung dann der (auch schon etwas ältere) KG, Beschl. v. 12.01.2022 – 3 Ws (B) 8/22 – mit einer Dauerbrennerproblematik, nämlich: Die im Bußgeldurteil fehlende Einlassung des Betroffenen.

Die OLG sind in den Fällen streng/rigoros: Sie heben die tatrichterlichen Entscheidungen auf. So auch das KG. Ich frage mich immer: Wenn man das als Amtsrichter weiß, warum achtet man dann nicht auf das Erfordernis.

Hier dann die Begründung des KG:

„Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift Folgendes ausgeführt:

„Das angefochtene Urteil leidet jedoch an einem sachlich-rechtlichen Mangel der Beweiswürdigung: Diese genügt nicht den Mindestanforderungen des § 71 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit §§ 261, 267 StPO.

Zwar sind im Bußgeldverfahren an die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Sie müssen aber so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Dies gilt auch für die Beweiswürdigung, weil das Rechtsbeschwerdegericht nur so in den Stand gesetzt wird, die Beweiswürdigung des Tatrichters auf Widersprüche, Unklarheiten, Lücken oder Verstöße gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze zu überprüfen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass die schriftlichen Urteilsgründe nicht nur die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der ordnungswidrigen Handlung gefunden werden. Vielmehr  müssen hinsichtlich der Beweiswürdigung die Urteilsgründe regelmäßig auch erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Juli 2009 – 3 Ss OWi 290/09; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Oktober 2006 – 1 Ss 55/06; OLG Rostock, Beschluss vom 1. April 2005 – 2 Ss (OWi) 389/04 1 246/04 –, jeweils bei juris, sowie Senge in KK-OWiG, 5. Aufl., § 71 Rdnr. 107 und Krenberger in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl., § 71 Rdnr. 15, alle mit weiteren Nachweisen).

Dem angefochtenen Urteil ist demgegenüber nichts dahingehend zu entnehmen, ob und gegebenenfalls wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert oder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat. Es bleibt zudem unklar, ob das Tatgericht eine etwaige bestreitende Einlassung des Betroffenen aufgrund der benannten Beweismittel, insbesondere der verlesenen Unterlagen und der zeugenschaftlichen Vernehmung des Bruders des Betroffenen, als widerlegt erachtet oder wie es sich sonst im Rahmen der Beweiswürdigung mit einer eventuellen Äußerung auseinandergesetzt hat.

Das Fehlen einer Darstellung der Einlassung in den Urteilsgründen begründet auch im Bußgeldverfahren regelmäßig (vgl. OLG Bamberg und OLG Rostock a.a.O.) bzw. jedenfalls dann einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils, wenn – wie hier – die Möglichkeit besteht, dass sich der Betroffene in eine bestimmte Richtung verteidigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter die Bedeutung der Erklärung verkannt oder sie rechtlich unzutreffend gewürdigt hat (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.).“

Diesen zutreffenden Ausführungen folgt der Senat, so dass das Urteil ungeachtet ansonsten nachvollziehbarer Ausführungen und einer – jedenfalls auf der Grundlage des Schuldspruchs – moderat erscheinenden Rechtsfolgenbemessung aufzuheben ist.

Fahrerlaubnis III: Der Amtsrichter als „Teilsatiriker“, oder: Das KG ist „not amused“ – Lachen oder Weinen?

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Und zum Tagesschluss dann noch der KG, Beschl. v. 05.04.2022 – 3 Ws (B) 86/22. In der Entscheidung nimmt das KG zu den Anforderungen an die Urteilsgründe Stellung, wenn der Tatrichter das Absehen vom Fahrverbot verneint. Insoweit nichts Besonderes, aber die Übrigen Ausführungen des KG zur Entscheidung des AG führen dann doch zu der Frage, ob man weinen oder lachen soll. Ich habe mich nicht entscheiden können und überlasse es den Lesern, das für sich zu entscheiden:

Das KG hat nämlich zu der Entscheidung des KG „angemerkt“:

„1. Es kann offen bleiben, ob das Urteil bereits deshalb durchgreifend rechtsfehlerhaft und aufzuheben ist, weil es logisch unverständlich ist. Es scheint so, dass der Abteilungsrichter die Gründe mit einer Software diktiert und den in Teilen ungeordneten und wirren Text hiernach nicht mehr gelesen, sondern nur noch abgezeichnet hat. Dass ein solches Vorgehen den Bestand des Urteils gefährdet, ist dem befassten Bußgeldrichter bereits im Verfahren 3 Ws (B) 211/21 durch einen Beschluss des Senats, ersichtlich ungehört, mitgeteilt worden. Unabhängig davon, ob der Sinn der für sich unverständlichen Passagen durch Auslegung zu ermitteln ist, gefährdet die offenbar eingeschliffene Praxis der Abteilung nach Auffassung des hier entscheidenden Einzelrichters nicht nur den Urteilsbestand, sondern auch das Ansehen der Justiz. Die Urteilsgründe muten in Teilen satirisch an (z. 3. „Schrittgeschwindigkeit von 70 km/h“, „Hauptwarnung“ statt Hauptverhandlung u.v.m.).

2. Im vorgenannten Senatsbeschluss ist auch die Wirksamkeit der Unterschrift des Abteilungsrichters in Frage gestellt worden, die in ihrer geringen Komplexität einen Buchstaben weder erkennen noch erahnen lässt. Auch dies hat zu keiner Abhilfe geführt. Aber auch über die Wirksamkeit der Unterschrift muss hier nicht entschieden werden.“

Dass die Begründung der Fahrverbotsentscheidung dann auch nicht passt, überrascht moch dann nicht:

„3. Denn jedenfalls ist das Urteil aufzuheben, weil die Bemessung der Rechtsfolgen, über die ausschließlich entschieden worden ist, rechtsfehlerhaft begründet ist.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer an den Senat gerichteten Zuschrift Folgendes ausgeführt:

„Der Hinweis darauf, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung massiv gewesen sei, ist nicht geeignet, eine Erhöhung des Regelsatzes um immerhin mehr als 30 % zu begründen. Zwar bilden 40 km/h das Höchstmaß der unter Nr. 11.3.6 erfassten Überschreitung (von 31 km/h bis 40 km/h). Eine Differenzierung innerhalb der laufenden Nummern, die mit Ausnahme von Nr. 11.3.10 (über 70 km/h) jeweils Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einer Spanne von maximal 9 km/h betreffen, sieht § 1 BKatV jedoch nicht vor; lediglich bei Nr. 11.3.10, die kein Höchstmaß benennt, mag dies anders zu beurteilen sein. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h ist gerade ein von Nr. 11.3.6 (noch) erfasster gewöhnlicher Tatumstand im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 BKatV.

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen, die das Amtsgericht bei der Bemessung der Geldbuße „auch“ berücksichtigt hat, tragen die Erhöhung des Regelsatzes schon deshalb nicht, weil dazu keine Feststellungen getroffen worden sind.

b) Die Anordnung des einmonatigen. Fahrverbotes unter Wirksamkeitsbestimmung gemäß § 25 Abs. 2a StVG stellt sich gleichfalls als rechtsfehlerhaft dar.

(1) Auch in den Regelfällen des § 4 Abs. 1 BKatV steht dem Tatgericht ein Ermessensspielraum zu, um Verstößen im Straßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. Die Frage, ob die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen besondere Umstände ergibt, nach denen es ausnahmsweise der Warn- und Denkzettelfunktion eines Fahrverbotes im Einzelfall nicht bedarf, liegt grundsätzlich in seinem Verantwortungsbereich. Die tatrichterliche Entscheidung wird durch das Rechtsbeschwerdegericht demzufolge nur daraufhin überprüft, ob das Tatgericht sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil es die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, die Grenzen des Ermessens durch unzulässige Erwägungen überschritten oder sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben des Gesetzes gerichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juli 2021 — 3 Ws (B) 182/21).

(2) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil jedenfalls in einer Ge-samtschau der nachfolgenden Erwägungen nicht gerecht:

(aa) Ein ausnahmsweises Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht zwar geprüft und verneint. Die rechtsfehlerhafte Erhöhung der Regelgeldbuße — wie unter a) dargelegt — ließe sich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedoch nur mit einer Entscheidung gemäß § 4 Abs. 4 BKatV rechtfertigen.

(bb) Soweit das Gericht zur Begründung auf einen in der Hauptverhandlung eingereichten, in Augenschein genommenen und verlesenen Arbeitsvertrag des Betroffenen Bezug nimmt, ist dem Senat eine Überprüfung der insoweit angestellten Ermessenserwägungen nicht möglich. Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO (in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG) ist nur auf Ab-bildungen zulässig, nicht auch auf Schriftdokumente (vgl. nur Senat, Beschluss vom 23. April 2021 — 3 Ws (B) 87/21 —).

(cc) Der Zeitablauf von über eineinhalb Jahren zwischen Tat und Urteil allein gibt zwar noch keinen Anlass für eine Entscheidung gemäß § 4 Abs. 4 BKatV. Andere Umstände, die für die Beurteilung der Frage, ob das Fahrverbot seinen erzieherischen Zweck noch zu erfüllen vermag, von Bedeutung sein könnten, etwa ob in der Zwischenzeit weitere verkehrsordnungsrechtliche Zuwider-handlungen des Betroffenen bekannt geworden sind sowie ob und inwieweit ihm die Verzögerung anzulasten ist, gehen aus dem Urteil aber nicht hervor. In der Hauptverhandlung verlesen wurde ausweislich der Gründe lediglich ein Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 1. August 2020, also auf dem Stand von kurz nach dem Tattag.

3. Der Senat kann nicht gemäß § 79 Abs. 6 OWiG selbst entscheiden, weil das Urteil hierfür — im Wesentlichen aus den bereits unter 2. b) (2) (bb) und (cc) genannten Gründen — keine hinreichende Grundlage bildet.“

Diesen zutreffenden Ausführungen folgt der Senat.

 

OWi I: Messung mit standardisiertem Messverfahren, oder: Wurde die Bedienungsanleitung beachtet?

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Nachdem ich gestrigen Tag mit einem Sonder-OWi-Posting beendet habe, und zwar der „Kneif-Entscheidung“ des BGH im BGH, Beschl. v. 30.03.2022 – 4 StR 181/21 (dazu Sondermeldung: Einsichtnahme in die Messreihe, oder: Keine Divergenz – “Kneift” der BGH in der Sache?) heute dann ein „normaler“ OWi-Tag.

Den eröffne ich mit einem OLG Karlsruhe-Beschluss, den mit der Kollege Hufnagel geschickt hat. In dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.04.2022 – 1 Rb 35 Ss 193/22 – geht es noch einmal/mal wieder um die Anforderungen an die Urteilsgründe bei einem standardisierten Messverfahren. Der Betroffene ist wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Zugrunde gelegt worden ist eine Messung mit Riegl FG 21P. Dem OLG reichen dann die Feststellung des AG und desse Beweiswürdigung nicht:

„Zwar unterliegt die Beweiswürdigung des Bußgeldrichters nur eingeschränkter Überprüfung im Rechtsbeschwerderechtszug. Gemäß § 261 StPO i.V.m. § 71 OWiG obliegt es dem Tatgericht, über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters. Ihm allein obliegt es, ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen, ob er – an sich mögliche – Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. Weder ist der Tatrichter gehindert, an sich mögliche, wenn auch nicht zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen, noch kann ihm vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Folgerung und einer bestimmten Überzeugung kommen darf oder gar muss. Diese freie Würdigung des Bußgeldrichters darf das Rechtsbeschwerdegericht lediglich auf Rechtsfehler überprüfen, nicht aber durch seine eigene ersetzen (vgl. auch BGHSt 10, 20). Das Rechtsbeschwerdegericht hat die tatrichterliche Beweiswürdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.03.2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Einen sachlich-rechtlichen und daher auf die Sachrüge im Rechtsbeschwerderechtszug beachtlichen Fehler beinhaltet die Beweiswürdigung allerdings, wenn sie in sich widersprüchlich; lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder falsche Maßstäbe für die zur Verurteilung erforderliche bzw. ausreichende Gewissheit angelegt werden.

Gemessen an diesen Maßstäben hält das angefochtene Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Urteilsausführungen sind bzgl. der ordnungsgemäßen Durchführung der Messung lückenhaft und deshalb rechtsfehlerhaft (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO iVm § 71 OWiG). Sie genügen nicht den Anforderungen, die an die Darlegung und Begründung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Messergebnisses zu stellen sind.

Bei der im vorliegenden Verfahren vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Handmessgerät Riegl FG21P handelt es sich grundsätzlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren, bei dem der Tatrichter im Urteil nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert anzugeben hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d. h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde. Nur so kann mit der für eine spätere Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt (OLG Koblenz DAR 2006, 101/102; OLG Bamberg Beschl. v. 2.12.2016 — 2 Ss OWi 1185/16, BeckRS 2016, 116866 Rn. 7, beck-online). Beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden oder – substantiiert – Messfehler geltend gemacht werden, müssen im Urteil hierzu Ausführungen gemacht werden.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründung ihres Antrags auf (teilweise) Aufhebung des Urteils in ihrer Stellungnahme vom 28.03.2021 folgendes ausgeführt:

„Eine Überprüfung, ob das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß – entsprechend der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- und Gebrauchsanweisung – verwendet wurde, wie seitens der Verteidigung substantiiert bestritten, ist dem Rechtsbeschwerdegericht vorliegend nicht möglich. Ausweislich der Urteilsgründe (UA, S. 3) hat das Amtsgericht ohne nähere Ausführungen festgestellt, dass das Gerät nach den Anweisungen des Herstellers getestet und bedient wurde. Weiter hat das Gericht ausgeführt, dass das Polizeifahrzeug nach Abschluss der Eingangstests auf dem Parkplatz Lächle nochmals einige Meter bis zur Ausfahrt des Parkplatzes bewegt wurde, um dort die Messung der Fahrzeuge durchzuführen. Feststellungen dazu, welche konkreten Anforderungen der Hersteller an die Durchführung der Funktionstests stellt, wie sie vom Bedienungspersonal ordnungsgemäß durchzuführen sind und ob sich der Messbeamte an die entsprechenden Herstellervorgaben tatsächlich gehalten hat (vgl. OLG Gelle, Beschluss vom 26.06.2009 – 311 SsBs 58/09, NZV 2010, 414), fehlen, obwohl seitens der Verteidigung eingewandt wurde, dass das Polizeifahrzeug mit dem Gerät nach den Eingangstests noch bewegt worden sei und auch die Abschlusstests auf einem anderen Parkplatz stattgefunden hätten. Diese Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen. So sind nach der Gebrauchsanweisung des eingesetzten Messgerätes ,nach jedem Transport des Messgeräts an einen neuen Einsatzort im Einsatzfahrzeug zu Beginn vier Tests durchzuführen. Dass diese Herstellerangaben beachtet wurden, ist nicht ersichtlich. Dem Urteil kann insbesondere nicht entnommen werden, dass das Messgerät händisch zur Ausfahrt des Parkplatzes Löchle gebracht wurde. Nur wenn das Gerät entsprechend der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- und Gebrauchsanweisung verwendet wurde, kann davon ausgegangen werden, dass das Messgerät mit der bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitete. Nur in diesem Fall ist eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage gegeben. Anderenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Messergebnis verändert wurde, beispielsweise aufgrund von Erschütterungen im Einsatzfahrzeug.

Die erfolgte Messung als solche ist nicht generell unverwertbar. Vielmehr muss das Gericht – sollte die Messung nicht entsprechend der Bedienungs- und Gebrauchsanweisung erfolgt. sein – von einem individuellen Messverfahren ausgehen, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.12.2016 – 2 Ss OWi 1185/16, BeckRS 2016, 116866). Die Urteilsgründe enthalten, da das Gericht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen ist, nicht die erforderlichen. Feststellungen hinsichtlich einer individuellen Überprüfung der Messung und genügen damit nicht den Anforderungen an die Darstellung eines außerhalb eines standardisierten Messverfahrens zustande gekommenen Messergebnisses.“

Dieser zutreffenden Rechtsauffassung schließt sich der Senat an. Aufgrund des aufgezeigten Rechtsfehlers ist das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen — ausgenommen sind die Feststellungen zur Fahrereigenschaft, welche von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind — aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG iVm § 353 StPO).“

Also: Zurück auf Null.

BtM III: Besitz in geringer Menge zum Eigenverbrauch, oder: Absehen von Strafe erörtert?

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Und als dritte Entscheidung dann noch der BayObLG, Beschl. v. 02.03.2022 – 205 StRR 53/21 – zu einer Strafzumessungsfrage.

Das AG verurteilt den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und weist ihn an, eine Geldbuße von 1000,00 EUR an einen gemeinnützigen Verein zu bezahlen sowie für die Dauer von einem Jahr keine illegalen Drogen zu konsumieren und sich zwei Drogenscreenings zu unterziehen. Den Urteilsfeststellungen zufolge befand sich der Angeklagte, der über keine für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderliche Erlaubnis verfügte, am 29.07.2020 im Besitz von 0,4 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 5 % Tetrahydrocannabinol. Die Möglichkeit eines Absehens von Strafe wird im Urteil nicht erwähnt.

Dagegen die Revision des Angeklagten, die hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg hat:

„2. Die Revision des Angeklagten hat aber in Bezug auf den Rechtsfolgenausspruch zumindest vorläufigen Erfolg. Der Rechtsfolgenausspruch der Entscheidung kann keinen Bestand haben, da das angefochtene Urteil nicht erkennen lässt, ob der Jugendrichter ermessensfehlerfrei von der Möglichkeit des Absehens von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtmG keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar hat der Angeklagte keinen Anspruch auf Absehen von Strafe. Die Prüfung muss allerdings unter Berücksichtigung aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls erfolgen und unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Richters. Dabei ist insbesondere den Grund-sätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 09.03.1994 (NJW 1994, 1577 ff) zum Übermaßverbot bei der Strafverfolgung von gelegentlichen Eigenverbrauchstätern aufgestellt hat, Rechnung zu tragen. Da das verfassungsrechtliche Übermaßverbot nicht nur für den Gesetzgeber und die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch für die Gerichte gilt, richtet sich diese verfassungsrechtliche Anweisung auch an die Richter. Das bedeutet, dass das Gericht in einem Fall des gelegentlichen Eigenverbrauchs bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 29 Abs. 5 BtmG dessen Anwendung besonders intensiv und sorgfältig zu erwägen hat. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht sich dieser Möglichkeit und seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung, davon im Regelfall Gebrauch zu machen, bewusst war und es muss die Gründe, die es veranlasst haben, im konkreten Einzelfall von dieser grundsätzlichen Verpflichtung abzuweichen, eingehend und in der Form, die auch sonst für die Urteilsbegründung gilt, darlegen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2005 – 1 Ss 271/05 – juris Rdn. 4 ff; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, 9. Aufl. § 29 Teil 29 Rdn. 69). Kein Anlass zur Erörterung eines Absehens von Strafe besteht, wenn der Angeklagte weder Probierer noch Gelegenheitskonsument ist oder eine Vielzahl von Vorstrafen entgegenstehen (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtmG, a.a.O.).

Nach den Feststellungen in dem angegriffenen Urteil war der letzte Drogenkonsum des Angeklagten im August 2020. Im Übrigen rauche er nur gelegentlich (UA S. 3). Wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ist er mit einem Jugendarrest und einer richterlichen Weisung vorgeahndet (UA S. 3/4). Anhaltspunkte, dass das Gericht sich mit der Möglichkeit des Absehens von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtmG befasst hat, sind aus dem angefochtenen Urteil nicht er-sichtlich. Im Hinblick auf den Zeitablauf seit der Vorahndung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (über vier Jahre, UA S. 3/4) und den bisherigen Feststellungen im Zusammenhang mit dem derzeitigen Drogenkonsum des Angeklagten liegt vorliegend allerdings kein Fall vor, wo von vornherein kein Anlass zur Erörterung eines Absehens von Strafe besteht. Da das Amtsgericht die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 29 Abs. 5 BtmG nicht erörtert hat, ist dem Senat die Prüfung nicht möglich, ob der Jugendrichter ermessensfehlerfrei von der Möglichkeit des Absehens von Strafe keinen Gebrauch gemacht hat. Das angefochtene Urteil war daher im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Laufen zurückzuverweisen.“

OWi III: Bei einem Fahrverbot droht Kündigung, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

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Und zum Tagesschluss dann noch eine OLG-Entscheidungen zu den Rechtsfolgen, und zwar zum Fahrverbot.

Ich verweise auf den OLG Hamm, Beschl. v. 03.03.2022 – 5 RBs 48/22. Das OLG hat sich  umfangreich in Zusammenhang mit der Frage des Absehens vom Fahrverbot wegen einer vom Betroffenen geltend gemachten Kündigung durch den Arbeitgeber geäußert. Das AG hatte abgesehen, dem OLG reicht die Begründung des AG nicht. Wegen der umfangreichen Begründung ordne ich das Selbstleseverfahren an. Hier müssen/sollen die Leitsätze des OLG reichen:

    1. Will das Amtsgericht aufgrund einer angenommen unbilligen Härte von der Verhängung des Regelfahrfahrverbots absehen, ist es gehalten, in den Urteilsgründen eine eingehende, auf Tatsachen gestützte Begründung niederzulegen, die es dem Senat ermöglicht, die Annahme einer unbilligen Härte rechtlich überprüfen zu können. Bei der Beurteilung, ob für den Betroffenen eine solche unbillige Härte aufgrund eines konkret drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes vorliegt, ist es dem Tatrichter zwar nicht schlechthin verwehrt, einer Behauptung des Betroffenen oder einer schriftlichen Bestätigung des Arbeitgebers, aus dem sich solche konkreten Anhaltspunkte ergeben können, zu glauben. Er hat jedoch die Angaben des Betroffenen oder des Arbeitgebers auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und im Urteil darzulegen, aus welchen Gründen er diese für glaubhaft erachtet.
    2. Ist für einen schweren Verkehrsverstoß ein mehrmonatiges Regelfahrverbot vorgesehen, so ist ggf. zu prüfen, ob zur Abwendung einer (tatsächlich feststellbaren) Existenzgefährdung die Reduzierung der Dauer des Fahrverbots ausreicht.

Solche Entscheidungen zeigen m.E. dann immer auch, womit sich der Verteidiger befassen muss bzw., was in vergleichbaren Fällen vorgetragen werden muss/sollte, damit sich das AG dann damit auseinandersetzt.