Schlagwortarchiv: Urteilgründe

OWi II: Urteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Und dann im zweiten Posting die zweite Entscheidung des OLG Oldenburg, und zwar der OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 ORbs 208/23 – zum Umfang der erforderlichen Feststellungen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Nichts Besonderes, aber: „In der Not frisst der Teufel Fliegen“.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 400 EUR verurteilt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte:

„Die getroffenen Feststellungen tragen weder den Schuld- noch den Rechtsfolgenausspruch.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene mit einem Lkw, mithin einem Kraftfahrzeug der in § 3 Abs. 3 Nummer 2 a oder b StVO genannten Art, gefahren sei. Weiter heißt es in den Urteilsgründen, dass die für „Pkw“ zulässige Geschwindigkeit an der Messstelle 50 km/h betragen habe. In den angewendeten Vorschriften werden § 3 Abs. 3 StVO und Nummer 11.1.5 Bußgeldkatalog genannt.

Mag dem Messfoto, auf das durch den gewählten Klammerzusatz noch gerade zulässig verwiesen worden sein dürfte, noch zu entnehmen sein, dass es sich um einen Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t gehandelt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, weshalb die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 50 km/h gelegen haben soll. Da sich der Verstoß außerhalb geschlossener Ortschaften ereignet hat, ergeben sich aus § 3 Abs. 3 StVO, der in den angewendeten Vorschriften genannt worden ist, zulässige Höchstgeschwindigkeiten von 80 bzw. 60 km/h. Eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wäre deshalb nur bei einer entsprechenden Anordnung durch ein Verkehrszeichen denkbar. Dass sich ein derartiges Verkehrszeichen vor der Messstelle befand, ergibt sich aber weder aus den Urteilsgründen, noch aus den angewendeten Vorschriften, da dort § 41 Abs. 2 StVO nicht genannt ist. Damit ist für den Senat, dem der Blick in die Akte verwehrt ist, nicht nachvollziehbar, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit aus welchem Grund für den Betroffenen gegolten hat. Dass auch die Generalstaatsanwaltschaft insoweit Bedenken hatte, ergibt sich aus der betont vorsichtigen Formulierung auf Seite 5 der Zuschrift vom 04.12.2023.

Bereits der Schuldspruch konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden. Ausgenommen von der Aufhebung konnten allerdings die Feststellungen zur Fahrereigenschaft sowie zur ermittelten Geschwindigkeit werden, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind.“

Und als freundlicher Service des OLG dann der Hinweis:

„Sollte das Amtsgericht in einer neuen Hauptverhandlung erneut zu einer Verurteilung und einer Erhöhung der Regelgeldbuße kommen, wobei auch eine wegen Vorsatzes verdoppelte Geldbuße eine Regelgeldbuße darstellt, dürften bei einer Geldbuße von mehr als 250 € Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zu treffen sein.“

Verkehrsrecht I: Lebenslange Fahrerlaubnissperre, oder: Erforderlichkeit einer eingehenden Begründung

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Und heute dann drei verkehrsrechtliche Entscheidungen.

Ich mache den Opener mit dem BGH, Beschl. v. 18.07.2023 – 4 StR 42/23. Das LG hatte gegen den Angeklagten eine lebenslange Sperre für die (Wieder)Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Dem BGH hat das nicht gefallen:

„Die Anordnung einer lebenslangen Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 2 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Eine solche bedarf stets besonders sorgfältiger Prüfung und erschöpfender Begründung. Sie setzt voraus, dass eine Sperre von fünf Jahren zur Abwendung der vom Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Bei charakterlichen Mängeln – wie vorliegend – kommt sie in der Regel nur bei Fällen schwerster Verkehrskriminalität in Betracht; so z.B. bei chronischer Trunkenheitsdelinquenz und sonsti-ger auf fest verwurzeltem Hang beruhender Verkehrsdelinquenz, bei mehreren Vorstrafen und mehrfacher Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1961 – 4 StR 546/60, BGHSt 15, 393, 398; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Januar 2019 – 5 RVs 176/18, SVR 2019, 268, 269 f.; OLG Köln, Be-schluss vom 18. Mai 2001 – Ss 102/01, NJW 2001, 3491, 3492; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 69a Rn. 22 a).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Denn sie lassen schon nicht erkennen, ob sich das Landgericht der vorgenannten besonderen Begründungserfordernisse, die an die Verhängung einer lebenslangen Sperre gestellt werden, bewusst war. Auch fehlt eine solche eingehende Begründung. Das Urteil erschöpft sich in der Ausführung, dass wegen der seit Jahren eingeschliffenen und einer therapeutischen Einwirkung kaum zugänglichen dissozialen Einstellungs- und Verhaltensmuster des Angeklagten – auch in der anstehenden mehrjährigen Haftzeit – das Ende seiner fehlenden Eignung innerhalb der gesetzlichen Höchstfrist einer zeitigen Sperre von fünf Jahren nicht ab-sehbar und somit nicht zu erwarten sei, dass die Anordnung der gesetzlichen Höchstfrist zur Abwehr der von ihm drohenden Gefahren ausreichen werde. Indes hätte es angesichts fehlender erheblicher Vorverurteilungen des vergleichs-weise jungen Angeklagten wegen Verkehrsdelikten sowie mangels wiederholter Entziehungen der Fahrerlaubnis insoweit näherer Ausführungen bedurft.“

Revision III: Rechtsbeschwerde gegen Verwerfung, oder: Hatte der Vertreter Vertretungsvollmacht?

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Und als letzte Entscheidung dann noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.04.2023 – 2 ORbs 54/23. Es handelt sich zwar nicht um eine Revisionsentscheidung, also passt „Revision III“ nicht ganz, aber Rechtsbeschwerde ist ja fast dasselbe 🙂

Hier ist dann aber mal eine Verfahrensrüge ausreichend begründet. Gerügt worden ist gegen ein Verwerfungsurteil, dass das Amtsgericht entgegen einer diesbezüglichen Zusage und Absprache in einem früheren Hauptverhandlungstermin einen durch die Verteidigung zu Beginn der (neuen) Hauptverhandlung nun gestellten Antrag, ihn von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, rechtswidrig abgelehnt habe.

Dazu das OLG:

„1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verteidigung im Einzelnen darlegt, aufgrund welcher Umstände das Amtsgericht den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung gemäß § 73 Abs. 2 OWiG antragsgemäß hätte entbinden müssen, genügt den Begründungsanforderungen; die zugrunde liegenden Verfahrenstatsachen sind hinreichend vollständig mitgeteilt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Dies gilt auch insoweit, als sich das Beschwerdevorbringen nicht ausdrücklich darauf bezieht, dass die Verteidigerin, deren Unterbevollmächtigte für den Betroffenen zu Beginn der Hauptverhandlung den Entbindungsantrag gestellt hat, über die hierfür erforderliche besondere Vertretungsvollmacht (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, OWiG 18. Aufl. § 73 Rn. 4) verfügte. Zwar hat sich die Rüge, das Gericht habe zu Unrecht ein Entbindungsantrag des Betroffenen abgelehnt, grundsätzlich auch dazu zu verhalten, dass der Vertreter, der den Entpflichtungsantrag gestellt hat, auch insoweit Vertretungsvollmacht hatte (vgl. Göhler aaO., § 74 Rn. 48b), wobei die Vertretungsvollmacht des Verteidigers ausreicht, wenn für diesen wie hier ein in Untervollmacht auftretender Verteidiger den Antrag stellt (Göhler aaO. § 73 Rn. 4). Das Rügevorbringen genügt gleichwohl auch im Hinblick darauf den Begründungsanforderungen, weil das Amtsgericht nicht nur die Ablehnung einer Entpflichtung nicht begründet hat (vgl. hierzu OLG Köln NZV 2005, 331, 332), sondern die Verteidigung auch substantiiert vorgetragen hat, dass mit dem Betroffenen die Antragstellung und Vertretung ausdrücklich abgesprochen war. Angesichts dieser Sachlage war ein näheres Eingehen auf das Vorliegen einer nachgewiesenen besonderen Vertretungsvollmacht ausnahmsweise entbehrlich.“

Und erfolgreich war das Rechtsmittel dann auch:

„2. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 73 Abs. 2 OWiG hat in der Sache bereits deshalb Erfolg, weil das Amtsgericht weder in seinem in der Hauptverhandlung ergangenen Beschluss noch in den Urteilsgründen dargelegt hat, warum es den Antrag des Betroffenen auf Entbindung abgelehnt hat.

Urteile, durch die ein Einspruch des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verworfen wird, sind so zu begründen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung nachprüfen kann (ständige Rechtsprechung der Senate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, vgl. Beschl. v. 20. Februar 2007 – 1 Ss (OWi) 45/07; Beschl. v. 26. März 2012 – 2 Ss (OWi) 24/12; Beschl. v. 17. April 2014 – [2 B] 53 Ss-OWi 176/14 [92/14]; vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 74, 284, 285 m. w. N.). Dies gilt auch insoweit, als das Amtsgericht einen Antrag des Betroffenen auf Entbindung von der Erscheinenspflicht abgelehnt hat; im Falle der Ablehnung eines Antrags ohne nähere Begründung hat sich das Tatgericht jedenfalls im Urteil mit der Frage auseinanderzusetzen, warum dem Antrag nicht zu entsprechen war, weil anderenfalls das Rechtsbeschwerdegericht nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob das Amtsgericht in rechtsfehlerfreier Weise den Entbindungsantrag des Betroffenen abgelehnt hat (OLG Dresden, Beschl. v. 8. März 2005 – Ss [OWi] 141/05, zit. nach Juris mwN.).

Auf die Gründe der Ablehnung des Entpflichtungsantrages ist das Amtsgericht jedoch weder bei der Beschlussfassung noch in den Urteilsgründen eingegangen. Auch lag es hier ausweislich der mit der Beschwerdebegründung dargelegten Umstände keinesfalls offensichtlich und eindeutig auf der Hand, dass die Voraussetzungen von § 73 Abs. 2 OWiG nicht vorlagen, so dass es einer näheren, der Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz zugänglichen Begründung insbesondere dazu bedurft hätte, warum das Amtsgericht die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhaltes für erforderlich erachtet hat.“

Gründe II: Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, oder: Keine Bindung an Entscheidung des Familiengerichts

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, kommt vom KG. Das hat im KG, Beschl. v. 18.11.2021 – (2) 121 Ss 134/21 (27/21) – zu den Urteilsgründen im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das GewSchG Stellung genommen.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz verurteilt. Dagegen die Berufung, die beim LG nur hinsichtlich der Strafhöhe Erfolg hatte. Und dagegen dann die Revision, die Erfolg hatte:

„1. Der Schuldspruch wegen zweier Straftaten gemäß § 4 GewSchG kann keinen Bestand haben, weil das Urteil keine Feststellungen enthält, anhand derer die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Gewaltschutzanordnung, deren Verletzung dem Angeklagten vorgeworfen wird, geprüft werden könnten. Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt, wobei es an die Entscheidung des Familiengerichts insoweit nicht gebunden ist (vgl. BGH NJW 2014, 1749-1752).

Gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG macht sich strafbar, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 GewSchG, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt.

a) Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich eindeutig entnehmen, ob die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung voraussetzt, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandlichen Voraussetzungen ohne Bindung an die Entscheidung des Familiengerichts selbst feststellt. Auch die systematische Auslegung lässt insoweit keine eindeutige Antwort zu (vgl. BGH aaO).

b) Jedoch führt die historische Auslegung der Blankettvorschrift des § 4 GewSchG zu dem eindeutigen Ergebnis, dass keine materielle Akzessorietät zur Schutzanordnung des Familiengerichts besteht. Den Gesetzesmaterialien lässt sich der dahingehende Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass das Strafgericht nicht an die Entscheidung des die Anordnung nach § 1 GewSchG treffenden Gerichts gebunden ist. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung soll der Tatbestand des § 4 GewSchG nicht erfüllt sein, wenn sich bei der strafgerichtlichen Überprüfung der Anordnung herausstellt, dass die Anordnung nicht hätte ergehen dürfen, etwa weil der Täter die ihr zugrunde liegende Tat nicht begangen hat (vgl. BT-Drs. 14/5429, 32). Auf den im Hinblick auf die Praktikabilität Bedenken anmeldenden Einwand des Bundesrates, der um dahingehende Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren bat, dass im Strafverfahren die Rechtmäßigkeit der Schutzanordnung nicht zu prüfen ist, hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung eine solche Klarstellung ausdrücklich verweigert (vgl. BT-Drs. aaO S. 39, 42). Dass seit dem Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2019 für alle Verfahren nach §§ 1 und 2 GewSchG ausschließlich die Vorschriften des FamFG und nicht mehr die der ZPO anzuwenden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Argument, welches der Gesetzgeber im Blick hatte, dass Entscheidungen, die nach den Vorschriften der ZPO ergangen sind, insbesondere in den Fällen möglicher Versäumnisurteile keine Gewähr für eine materielle Richtigkeit böten, ist durch die Änderung des Verfahrensrechts nicht substantiell entkräftet worden. Denn insbesondere bei den häufigen Schutzanordnungen im Wege der einstweiligen Anordnung, kommt der Antragsbegründung und Glaubhaftmachung des Antragsstellers, die bei besonderer Eilbedürftigkeit allein Grundlage der Anordnung sein können, ebenso eine herausragende Bedeutung zu (vgl. BGH aaO).“

StGB II: Die vorsätzliche Trunkenheitsfahrt, oder: Das gehört in die Urteilsgründe

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Die zweite Entscheidung kommt aus dem verkehrsrechtlichen Bereich. Das OLG Karlsruhe nimmt im OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.04.2019 – 2 Rv 4 Ss 105/19 – noch einmal Stellung zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei einer Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen “ 316 StGB. Und zwar wie folgt:

b) Jedoch vermögen die Darstellungen in den Urteilsgründen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Begehung der Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 1 StGB) nicht zu tragen. Das Amtsgericht hat eine vorsätzliche Tatbegehung angenommen und dies im Kern auf die „einschlägigen Vorstrafen“ des Angeklagten sowie darauf gestützt hat, dass ihm wegen einer Trunkenheitsfahrt am 27.11.2015 die Fahrerlaubnis entzogen und erst drei Tage vor der hier in Rede stehenden Trunkenheitsfahrt wieder erteilt worden sei. Diese Würdigung erweist sich als unzureichend.

1) Eine Bestrafung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr setzt voraus, dass der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet. Die Feststellung der Fahruntüchtigkeit als innere Tatsache hat der Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung und der Heranziehung und Würdigung aller Umstände zu treffen. Bei einem – wie hier – insoweit nicht geständigen Angeklagten müssen die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts verwendeten Beweisanzeichen lückenlos zusammengefügt und unter allen für ihre Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkten gewürdigt werden. Nur so wird dem Revisionsgericht die Prüfung ermöglicht, ob der Beweis der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) schlüssig erbracht ist und alle gleich naheliegenden Deutungsmöglichkeiten für und gegen den Angeklagten geprüft worden sind (OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.2012 – III-3 RVs 8/12 – juris Rn. 7 m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2010 – 5 Ss 198/10 – juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei kann nach wohl einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, auch bei deutlich die Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) übersteigenden BAK-Werten ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht allein hieraus auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden; einen Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer ab einer bestimmten BAK seine Fahruntüchtigkeit erkennt, gibt es nicht (OLG Hamm aaO Rn. 8; OLG Stuttgart aaO Rn. 16; Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 316 Rn. 46, jeweils m.w.N.). Bei der Beurteilung kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalles an. Zu würdigen sind dabei insbesondere – soweit feststellbar – die Täterpersönlichkeit, der Trinkverlauf, der Zusammenhang zwischen Trinkverlauf und Fahrtantritt sowie das Verhalten des Täters vor und während der Fahrt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 05.02.2013 – (2) 53 Ss 1/13 (4/13) -, juris Rn. 7; OLG Hamm aaO).

Dabei kann nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der auch der Senat folgt, zwar aus einer vorangehenden einschlägigen Bestrafung und der damit verbundenen Warnwirkung je nach den Umständen des Einzelfalles auf ein vorsätzliches Handeln des Täters bei der neuen Trunkenheitsfahrt geschlossen werden (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.07.1995 – 3 Ss 164/94, NStZ-RR 1996, 85; Fischer aaO Rn. 46). Dies gilt jedoch nur dann, wenn der der früheren Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt in einem Mindestmaß mit dem aktuell zu beurteilenden vergleichbar ist. Nur in diesem Fall ist es denkbar und auch naheliegend, dass der Täter aus seiner früheren Bestrafung und dem darin liegenden Hinweis auf seine derzeitige Fahruntüchtigkeit vor der erneuten Trunkenheitsfahrt entsprechende Schlüsse gezogen hat, die den Vorwurf vorsätzlichen Handelns rechtfertigen. Es ist deshalb jedenfalls in der Regel unerlässlich, dass der einer einschlägigen Vorverurteilung zugrundeliegende Sachverhalt, aus dem auf die vorsätzliche Tatbegehung geschlossen werden soll, in den Urteilsgründen mitgeteilt wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26.09.2018 – 3 Ss 25/18, BeckRS 2018, 28087; Beschluss vom 10.07.1997 – 21 Ss 138/97, NZV 1998, 123; abweichend KG Berlin, Urteil vom 24.11.2014 – (3) 121 Ss 155/14 (115/14), NZV 2015, 403).

2) Vorliegend hat sich das Amtsgericht bei der Darstellung der „einschlägigen Vorstrafen“ darauf beschränkt, die – ersichtlich dem Bundeszentralregisterauszug entnommenen – Daten zweier Urteile festzustellen, wonach der Angeklagte am „17.12.2005“ (offenkundig gemeint war insoweit wohl der 17.12.2015) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu 60,- Euro verurteilt und eine Sperre für die Fahrerlaubniserteilung bis zum 16.12.2016 verhängt wurde und am 21.08.2017 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 50,- Euro verurteilt wurde. Diese bezüglich des Urteils vom 17.12.2015 noch um Angaben des Angeklagten ergänzten Ausführungen – so gab der Angeklagte offenbar an, seine Blutalkoholkonzentration habe bei der damaligen Trunkenheitsfahrt „mehr als zwei Promille Alkohol betragen“ – genügen jedenfalls vorliegend nicht.

Es erschließt sich schon nicht, aus welchem Grunde das Amtsgericht „insbesondere aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen“, also aufgrund von mehreren vorangegangenen Straftaten davon ausgegangen ist, dass der Angeklagte vorsätzlich handelte. Sollten die ausgesprochen knapp gehaltenen Ausführungen des Amtsgerichts – was naheliegt – dahingehend zu verstehen sein, dass mit einer der „einschlägigen Vorstrafen“ die Verurteilung vom 21.08.2017 gemeint gewesen ist, lässt sich mit Blick darauf, dass der Angeklagte dortmals wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, nicht aber wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wurde aus, nichts dafür herleiten, inwieweit er hieraus überhaupt Lehren für zukünftiges Trink- und Fahrverhalten hätte ziehen müssen.

Ob und inwieweit die mit Urteil vom 17.12.2015 geahndete Trunkenheitsfahrt und die verfahrensgegenständliche Sache tatsächlich vergleichbar waren, lässt sich anhand der äußerst knappen und nur nach der Erinnerung des Angeklagten referierten Darstellung zur damaligen Trunkenheitsfahrt nicht erkennen. Schon mit Blick darauf, dass sich der Angeklagte an einen mutmaßlich deutlich höheren Promillewerte erinnerte (“über zwei Promille“), versteht es sich jedenfalls nicht von selbst, inwieweit er aus der damaligen Fahrt Rückschlüsse auf seine Fahruntüchtigkeit bei der verfahrensgegenständlichen Trunkenheitsfahrt gezogen haben muss.

Zu eingehenderer Erörterung der Schuldform bestand auch im Hinblick darauf Anlass, dass nach den Ausführungen des Amtsgerichts bei der Abnahme der Blutprobe bei den entsprechenden Tests keine besonderen (alkoholtypischen) Ausfallerscheinungen zu bemerken gewesen waren, sondern vielmehr der Angeklagte „nicht merkbar“ unter Alkoholeinfluss stand, was es zumindest nicht gänzlich fernliegend erscheinen lässt, dass für den Angeklagten selbst die alkoholische Beeinflussung weniger spürbar war und er sich deshalb für fahrtüchtig gehalten haben könnte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2008 – 2 Ss 23/08, NZV 2008, 304).

Soweit das Amtsgericht ergänzend darauf abgehoben hat, dass der Angeklagte nach Entzug der Fahrerlaubnis in der Zwischenzeit „sogar wegen einer MPU längere Zeit abstinent“ gelebt habe, begegnet dies vorliegend ebenfalls Bedenken. Das Amtsgericht teilt nicht mit, aus welchem Grunde das wegen einer anstehenden medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) abstinent geführte Leben des Angeklagten Rückschlüsse auf sein subjektives Vorstellungsbild zu seiner Fahr(un)tüchtigkeit zulassen soll. Dies versteht sich – jedenfalls ohne jegliche nähere Erörterung – auch nicht von selbst. Denn der Umstand, dass der Angeklagte in dem Wissen einer anstehenden MPU abstinent gelebt hat, lässt naheliegende Rückschlüsse zunächst nur auf seine Fähigkeit, auf Alkoholkonsum verzichten zu können, zu, nicht aber darauf, von welchen Auswirkungen des Alkoholkonsums auf seine Fahrtüchtigkeit er selbst im Einzelnen ausging.“

Und dann gibt es gleich noch einen „ganzen Sack“ „Segelanweisungen:

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob weitere Feststellungen, die den Schluss auf eine vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes der Trunkenheit im Verkehr tragen könnten, getroffen werden können. In diesem Zusammenhang scheint jedenfalls die Beiziehung der den Vorverurteilungen zugrundeliegenden Verfahrensakten oder jedenfalls derer Strafbefehle unverzichtbar.

b) Der neue Tatrichter wird weiter in den Blick zu nehmen haben, dass es im Falle der Verurteilung nach § 316 StGB in aller Regel nicht genügt, neben der Höhe der Blutalkoholkonzentration und der Schuldform lediglich anzugeben, dass der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort ein Fahrzeug geführt habe. Die Schuld des Täters – ebenso die Frage der Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen und die Dauer der Sperrfrist (§ 69a StGB) – kann in derartigen Fällen nämlich wesentlich durch die Umstände der Alkoholaufnahme und durch die Gegebenheiten der Tat selbst bestimmt sein. Wesentliche Faktoren der Tat selbst können – unter dem Gesichtspunkt des Ausmaßes der herbeigeführten Gefahr – die Dauer und die Länge der bereits zurückgelegten und der noch beabsichtigten Fahrstrecke sowie die Verkehrsbedeutung der befahrenen Straße sein (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 29.10.2008 – 2 Ss 176/08, BeckRS 2008, 23653 m.w.N.). Der neue Tatrichter wird sich daher für eine sachgerechte Rechtsfolgenbestimmung darum zu bemühen haben, zu zumindest einigen nach Lage des Einzelfalls besonders relevanten Umständen (hierzu eingehend OLG Koblenz aaO) entsprechende Feststellungen zu treffen.

c) Bei der Bemessung der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a StGB wird neben der Schuldform auch zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte trotz hoher Blutalkoholkonzentration keine Ausfallerscheinungen aufwies. Die hieraus ersichtliche Trinkgewöhnung lässt möglicherweise auf das Vorliegen einer Alkoholproblematik schließen.

d) Der neue Tatrichter wird bei der Strafzumessung weiter zu prüfen haben, inwieweit die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB trotz des mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs noch vorliegen oder ob nicht die Verhängung einer Geldstrafe ausreicht.

e) Nachdem vorliegend die Revisionsbegründungsfrist bereits am 23.05.2018 abgelaufen war, die Verfahrensakten – in einer Führerscheinsache – bei der Generalstaatsanwaltschaft aber erst am 31.01.2019, mithin mehr als acht Monate später eingegangen sind, wird der neue Tatrichter eingehend zu prüfen haben, ob insoweit im Revisionsverfahren eine im Vergleich zum üblichen Verfahrensgang unangemessene Verfahrensverzögerung eingetreten und daher seitens der Justizbehörden das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt worden ist. Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass insoweit eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist, wird er weiter zu prüfen haben, ob zur Kompensation der Verzögerung die ausdrückliche Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung genügt oder in Anwendung der Grundsätze der Vollstreckungslösung die Verzögerung durch Bestimmung eines als vollstreckt geltenden Teils der Strafe zu kompensieren ist (hierzu näher Schönke/Schröder/Kinzig, 30. Aufl. 2019, StGB § 46 Rn. 57e mit zahlr. Nachw.).