Länger haben wir zum Verkehrsstrafrecht nichts mehr vom dafür zuständigen 4. Strafsenat des BGH gehört. Nun hat er sich aber mal wieder zu Wort gemeldet und dann gleich auch zu einer Frage, die für die Praxis von nicht unerheblicher Bedeutung ist und zu der wir auch regelmäßig immer wieder OLG-Entscheidungen „begrüßen“ können. Nämlich die Frage nach dem Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Von Bedeutung für den Angeklagten deshalb weil dann, wenn man die Frage bejaht/bejahen muss, das Auswirkungen auf die Höhe der Strafe, die Länge der Sperrfrist (§§ 69, 69a StGB) und auch auf den Rechtschutzversicherungsschutz haben kann.
Dazu dann jetzt der BGH, Beschl. v. 09.04.2015 – 4 StR 401/14. Das LG war bei einer BAK von 1,24 Promille von Vorsatz ausgegangen, allerdings ohne groß weitere Umstände aus dem Fahrverhalten des Angeklagten in seine Wertung mit einzubeziehen. Dem BGH passt die Beweiswürdigung des AG nicht und er hat insoweit aufgehoben.
Allerdings: Letztlich enthält die (Grund)Entscheidung, die zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt ist, m.E. nichts wesentlich Neues. Sie fasst aber die obergerichtliche Rechtsprechung zu der Problematik, über die an dieser Stelle auch schon häufiger berichtet worden ist, schön zusammen (zur obergerichtlichen Rechtsprechung aus neuerer Zeit s. u.a. KG VRS 126, 95; NZV 2015, 91; OLG Brandenburg VA 2013, 136; OLG Celle StRR 2014, 114 = VRR 2014, 149; OLG Hamm VRR 2012, 268 = StRR 2012, 273; OLG Stuttgart VRR 2010, 269; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl. 2105, § 316 Rn. 44). Und: Der BGH bestätigt letztlich die beiden Aussagen/Wertungen, die wir in den obergerichtlichen Entscheidungen immer wieder finden, nämlich: Allein die BAK wird im Zweifel nicht ausreichen, um den Vorsatz zu begründen und: Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass bei weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwerten sich die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit in einer den Vorsatz ausschließenden Weise verringert. Aber davon ist die obergerichtliche Rechtsprechung in der letzten Zeit – mit dem ein oder anderen „Abweichler“ – eh schon ausgegangen.
Für den Verteidiger hat die BGH-Entscheidung kein Umdenken zur Folge: Er muss nach wie vor darauf achten, dass und ob – neben der BAK – genügend andere Umstände vorhanden sind, die einen Rückschluss auf Vorsatz ggf. zulassen. Und da das häufig Umstände sind, die nur durch die Einlassung des eigenen Mandanten in das „Verfahren kommen“, heißt es (nach wie vor): An der Stelle dann lieber zum Schweigen raten.




