Schlagwortarchiv: standardisiertes Messverfahren

Nachtrag I: Leivtex XV 3 ist doch nicht standardisiert, oder: Die Bayern des Nordens spinnen

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In die 35. KW. geht es dann heute – vor der Rätsellösung – mit zwei Postings, die ein Nachtrag zu Entscheidungen/Problemen sind, über die ich schon berichtet habe.

Den Anfang mache ich mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.08.2021 – 2 Ss (OWi) 199/21. Der gehört zur Diskussion um die Verwertbarkeit von Messungen mit Leivtex XV3, über die ich ja schon mehrfach berichtet habe. Zuletzt habe ich dazu den OLG Schleswig, Beschl. v. 17.08.2021– II OLG 26/21 – vorgestellt (OWi I: Leivtex XV 3 ist doch noch standardisiert, oder: Die Bayern der Nordens/das OLG Schleswig meldet sich). Das OLG hat die Messungen nach wie vor als verwertbar angesehen. Anders als zuvor das OLG Celle und das OLG Oldenburg.

Zu dem OLG Schleswig, Beschl. v. 17.08.2021– II OLG 26/21 – hat dann inzwischen sehr schnell das OLG Oldenburg in dem Beschl. v. 26.08.2021 ablehnend Stellung genommen:

„Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht argumentiert primär damit, dass ein standardisiertes Messverfahren nach wie vor vorliege, da bei Messungen mit Fahrzeugen, die mit Reflektoren im Innenraum versehen seien, unter gleichen Bedingungen gleiche Ergebnisse – wenn auch ggf. mit Werten, die nicht der gefahrenen Geschwindigkeit entsprächen – zu erwarten seien.

Der Senat hält schon die Anknüpfung, die das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht vornimmt, für unzutreffend. Es kann nämlich nicht darauf ankommen, ob bei Fahrzeugen, bei denen sich Reflektoren im Innenbereich befinden, regelmäßig die gleichen Messergebnisse erzielt werden. Entscheidend ist vielmehr, dass Fahrzeuge, die mit der Geschwindigkeit „X“ an einem Messgerät vorbeifahren, identische Messergebnisse („X“ +/- Toleranz) hervorrufen, unabhängig davon, ob sie im Innenraum reflektierende Flächen aufweisen oder nicht. Das ist aber nicht immer der Fall.

Im Übrigen löst das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Begriff des standardisierten Messverfahrens nach Auffassung des Senats in unzulässiger Weise von einer Richtigkeitsvermutung für derartige Messverfahren. Der BGH (St 39, 291, Rn. 28 bei juris) hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass eine absolute Genauigkeit von Geschwindigkeitsmessgeräten nicht möglich sei, der Tatrichter dem vielmehr durch die Zubilligung von Messtoleranzen Rechnung tragen müsse. Das bedeutet aber, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass unter Berücksichtigung derartiger Messtoleranzen zutreffende Ergebnisse zu erwarten sind. Das ist aber nach den Feststellungen der PTB nicht in allen Konstellationen so.

Soweit das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung die Erwartung äußert, der Hersteller werde die Benutzer anweisen, Messungen die nach den Feststellungen der PTB fehlerbehaftet sein könnten, zukünftig nicht mehr vorzunehmen bzw. zu verwerten, ist diese Annahme unzutreffend. Die Firma Leivtec hat nämlich bereits am 05.07.2021 in einem Schreiben an ihre Kunden mitgeteilt, dass sie keinen Antrag auf Ergänzung der Bedienungsanleitung stellen werde.

Wenn das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht darauf verweist, dass die PTB die Bauartzulassung nicht zurückgenommen habe, beruht dies darauf, dass der PTB seitens des Herstellers mitgeteilt worden ist, dass dieser nicht beabsichtige, neue Geräte auf den Markt zu bringen. Wie die PTB dem Senat am 20. August 2021 mitgeteilt hat, sieht sie jedoch keine Möglichkeit, die Verwendung im Markt befindlicher Geräte zu unterbinden. Insoweit hätte eine Zurücknahme der Bauartzulassung keinerlei unmittelbare Auswirkung gehabt. (Zur Zeit der Geltung von § 25 a EO-AV hätte die Möglichkeit des Widerrufs der Zulassung bestanden)

Der Hinweis des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes auf mit (speziellen) Reflektoren im Innenraum präparierte Fahrzeuge könnte den Eindruck erwecken, derartige Reflektoren seien in der Praxis praktisch irrelevant. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei den Reflektoren um Warnwesten gehandelt hat, wie sich aus dem Verweis des Abschlussstandes der PTB vom 9.6.2021 auf die Veröffentlichung von Kugele, Gut und Hähnle ergibt.

III.

Soweit der Senat in seinem oben genannten Beschluss vom 19.07.2021 ausgeführt hat, dass nach dem Abschlussbericht der PTB eine generelle Einstellung von Verfahren, bei denen die Geschwindigkeit mit dem Gerät Leivtec XV3 gemessen wurde, nicht mehr in Betracht komme, wird daran festgehalten. Da im vorliegenden Fall jedoch die Entscheidung des Amtsgerichtes bereits vom 14.01.2021 datiert, somit zu einem Zeitpunkt, bevor der Senat die Amtsgerichte erstmalig auf die „Leivtec-Problematik“ aufmerksam gemacht hat, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht in Betracht. Der Senat schließt aus, dass das Amtsgericht nach seinen – des Senats- veröffentlichten Entscheidungen weiterhin von einem standardisierten Messverfahren ausgeht.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde mit anschließender Übertragung der Sache auf den Senat zur Ermöglichung einer Divergenzvorlage zum BGH kommt ebenfalls nicht in Betracht, da sich schon die tatsächliche Grundlage des vorliegenden Falles von der Konstellation des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes unterscheidet. Hier ist nämlich das Fahrzeugkennzeichen im Messung-Start-Foto vom Messfeldrahmen nur teilweise umfasst, sodass einer der Fälle vorliegt, in denen seitens der PTB unzulässige Messwertabweichungen festgestellt worden sind. Darüber hinaus liegt auch insoweit eine abweichende Tatsachengrundlage vor, als der Hersteller -wie ausgeführt-gerade keine Anpassung der Gebrauchsanweisung vornehmen wird.

Außerdem scheint das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht davon auszugehen, dass es ausschließlich in den von der PTB genannten Fällen zu unzulässigen Messwertabweichungen kommen könne. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 19.07.2021 ausgeführt hat, gibt die PTB dafür aber keine „Garantie“.“

OWi I: Leivtex XV 3 ist doch noch standardisiert, oder: Die Bayern der Nordens/das OLG Schleswig meldet sich

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Heute dann mal wieder ein wenig OWi.

Zunächst noch einmal Messverfahren Leivtec XV3. Dieses Messverfahren und seine Verwertbarkeit sind ja seit einiger Zeit in der Diskussion. Inzwischen haben ja zwei OLG sich dahin geäußert, dass das Verfahren der nicht als standardisiert anzusehen sind, und zwar auch nach Abschluss der Untersuchungen durch die PTB (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v. 19.07.2021 – 2 Ss (OWi) 170/21 und OLG Celle, Beschl. v. 18.06.2021 – 2 Ss (OWi) 69/21). Das hat das OLG Celle dann im OLG Celle, Beschl. v. 05.07.2021 – 2 Ss (Owi) 153/21 – noch einmal bestätigt, wobei allerdings die Kostenentscheidung des Beschlusses m.E. falsch ist.

Soweit, so gut. Oder auch nicht. Denn wer gedacht hatte, dass die OLG das einheitlich sehen, der hat sich geirrt. Jetzt haben sich nämlich die „Bayern des Nordens“ 🙂 – das OLG Schleswig zu Wort gemeldet. Und die machen es – wie m.E. so häufig – im OLG Schleswig, Beschl. v. 17.08.2021– II OLG 26/21 – anders. Hier nur die Leitsätze der Entscheidung:

  1. Die Tatsache, dass bei einem bisher als „standardisiertes Messverfahren“ der Geschwindigkeit anerkanntem Messverfahren ein besonderer Messaufbau unzutreffende Messergebnisse liefert, spricht nicht gegen die Annahme eines sogenannten standardisierten Messverfahrens, wenn bei gleichem Versuchsaufbau stets gleiche Messergebnisse erzielt werden.
  2. Bei dem Messverfahren mit dem Gerät Leivtec XV3 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren auch unter Berücksichtigung des Abschlussberichts der Überprüfungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt vom 9. Juni 2021.

M.E. falsch. Aber natürlich – den Mut hat man nicht:

„Der Senat sieht sich nicht gehalten, die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 121 Abs. 2 GVG vorzulegen, da der Senat nicht von der zitierten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Definition eines standardisierten Messverfahrens und zu den Anforderungen an die Feststellungen des Tatrichters abweicht.“

Das ist die Lieblingsbegründung, vornehmlich des OLG Bamberg, um eine Vorlage an den BGH zum umgehen. Ich sage doch: „Bayern des Nordens.

OWi II: Neues zu Leivtec XV 3, oder: Weiterhin nicht standardisiert, Auslagenerstattung, Wiederaufnahme

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Im Gespräch ist/war das Messverfahren Leivtec XV3. Darüber, insbesondere über die derzeit diskutierten Fragen der Verwertbarkeit, habe ich hier ja auch schon berichtet. Und auch zu dieser Problematik gibt es neuere Rechtsprechung, die ich in diesem Posting vorstelle. Und zwar:

Zunächst hier der OLG Oldenburg, Beschl. 19.07.2021 – 2 Ss (OWi) 170/21 –, über den der Kollege Gratz ja gestern auch schon berichtet hat. Er befasst sich mit der Verwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV 3 nach Abschluss der Untersuchungen durch die PTB. Das OLG meint: Auch danach ist das Messverfahren derzeit nicht als standardisiertes Messverfahren anzusehen. Das OLG ist – so habe ich den Eindrick – leicht „verschnupft“ über die zuständigen Behörden, denn:

„Der Senat hat erwogen, Messungen, bei denen diese kritischen Konstellationen vorgelegen haben, nicht mehr als standardisiert anzusehen, das Messverfahren im Übrigen aber schon.

Diese Überlegung hat der Senat allerdings verworfen:

Gemäß § 55 MessEG haben nämlich die zuständigen Behörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Messgeräte nicht entsprechend den Anforderungen des Abschnittes 3 verwendet werden.

Der Senat hat deshalb mit Schreiben vom 18. Juni 2021 die zuständige Eichdirektion in Hessen zunächst mit der Bitte um Stellungnahme, ob und gegebenenfalls wie auf die Problematik reagiert werden solle, angeschrieben und – nachdem von dort mitgeteilt worden war, dass die Eichbehörden vom Hersteller und der PTB eine Anpassung der Messbedingungen und Auswerterichtlinien erwarten würden – mit Schreiben vom 23.06.2021 unter Hinweis auf § 55 MessEG zum Ausdruck gebracht, dass dringender Handlungsbedarf gesehen werde. Daraufhin hat die für die Marktüberwachung zuständige Eichdirektion mitgeteilt, nach ihrer Auffassung seien die „wesentlichen Anforderungen nach § 6 Abs. 2 [MessEG] unter Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen“ zu bejahen, nur der „Stand der Technik“ habe sich geändert und sei bei der Durchführung von Messungen vom Verwender zu berücksichtigen. Es bestehe keine Möglichkeit, den Hersteller bzw. die PTB zur Anpassung der Auswerterichtlinien bzw. der Bedienungsanleitung zu zwingen.

Unter Berücksichtigung der im Gesetz verankerten Zuständigkeiten sieht der Senat es aber nicht als seine Aufgabe an, quasi anstelle der zum Tätigwerden berufenen Beteiligten (Hersteller, Behörden) die Bedienungsanleitung fortzuschreiben.“

Und zur Abrundung dann der AG Eilenburg, Beschl. v. 14.06.2021 – 8 OWi 308/21 – zur Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung eines Leivtec XV 3-Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWi. Das AG meint:

Ein Betroffener, dem ein Geschwindigkeitsverstoß festgestellt mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 zur Last gelegt wurde, hat auch im Rahmen einer behördlichen Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 1 OWiG seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Das ist m.E. falsch – zutreffend a.A. ja dann auch das AG Landstuhl (vgl. z.B. AG Landstuhl, Beschl. v. 17.03.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21).  Wenn das AG Eilenburg seine Entscheidung letztlich damit begründet: „Dem Gericht sind aus anderen Verfahren diverse Gutachten namhafter Sachverständiger bekannt, die eine Berechnung der Mindestgeschwindigkeit in derartigen Fällen erlauben.„. übersieht es dabei, dass ein Messgerät eingesetzt worden ist, dass eine unverwertbare Messung geliefert hat. Warum soll der Betroffene dann die Kosten des Verfahrens tragen.

Und dann zum Schluss noch der AG Oldenburg, Beschl. v. 28.06.2021 – 29 OWi 775 Js 56106/21. Das hat im Hinblick auf die Rechtsprechung des OLG Oldenburg zu Leivtec XV 3 die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausgeschlossen, „weshalb konkrete Tatsachen vorliegen, die eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit an der Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund des Wiederaufnahmeantrags des Betroffenen begründen und in dessen Folge auch eine geringere Bestrafung in Betracht käme.“

OWi I: Leivtex XV 3 ist (derzeit) nicht standardisiert, oder: Das ist aber nicht „Schuld“ des Betroffenen

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Heute dann ein OWi-Tag.

Und den eröffne ich mit zwei Entscheidungen zu Leivtec XV3. Zunächst stelle ich den OLG Celle, Beschl. v. 18.06.2021 – 2 Ss (OWi) 69/21 – vor. Es geht (noch einmal) um die Frage der Verwertbarkeit von Leivtec XV3 Messungen. Das OLG sagt nach Darstellung der Erkenntnisse der PTB: Derzeit kein standardisiertes Messverfahren und daher reichten die Feststellungen nicht aus:

„b) Der Senat erachtet unter Berücksichtigung der dargelegten Erkenntnisse der PTB beim Messgerät Leivtec XV3 die Richtigkeit des ermittelten Geschwindigkeitswertes derzeit ins-gesamt nicht mehr für garantiert. Eine Differenzierung danach, ob das sog. Messung-Start-Foto – wie vorliegend – die in der am 14. Dezember 2020 geänderten Gebrauchsanweisung genannten Anforderungen erfüllt (vgl. hierzu: OLG Oldenburg (Oldenburg), Be-schluss vom 20. April 2021 – 2 Ss (OWi) 92/21 –, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 16. März 2021 – 2 Ss (OWi) 67/21 –, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Juni 2021, 1 Ss (OWi) 218/20) erachtet der Senat insoweit nicht für geboten. Viel-mehr bieten Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 auch unabhängig davon, ob es sich um eine Rechts-, Links- oder Geradeausmessung handelt, derzeit keine hinreichende Gewähr mehr für die Annahme, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig ausgewiesen wurde.

c) Der Senat hat bei der Beurteilung dieser Frage in die Bewertung eingestellt, dass die Messwertabweichungen lediglich vereinzelt auftraten und nach Angabe der PTB zudem jeweils gemein hatten, dass die Länge der Messstrecke weniger als 12,2 m betrug. Ausweislich der abschließenden Mitteilung der PTB traten Messwertabweichungen zu Ungunsten des Betroffenen zudem ausschließlich bei Rechtsmessungen auf.

Es bleibt indes festzuhalten, dass lange Versuchsreihen der PTB jedenfalls in Einzelfällen unzulässige Messwertabweichungen sowohl zu Gunsten, als auch zu Lasten Betroffener zu Tage förderten, die außerhalb des Toleranzbereiches liegen. Bereits dieser Umstand stellt das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens in Frage.

Maßgebliche Bedeutung kommt zudem dem Umstand zu, dass gegenwärtig selbst bei Einhaltung der Maßgaben der ergänzten Gebrauchsanweisung vom 14.12.2020 über der Toleranzgrenze liegende Messwertabweichungen nicht auszuschließen sind, denn diese regelt zur Verwertbarkeit der Beweisbilder zwar ergänzende Bedingungen und Anforderungen für das sog. Messung-Start-Bild, lässt aber Rechtsmessungen, bei denen auch in den Versuchen der PTB außerhalb des Toleranzbereiches liegende Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener zu beobachten waren, explizit zu. Zudem enthält die Bedienungsanleitung keine Vorgaben bzgl. der Einhaltung einer Mindestlänge der Messtrecke.

Auch in Fällen, bei denen die Anforderungen der am 14. Dezember 2020 geänderten Gebrauchsanweisung eingehalten wurden und das sog. Messung-Start-Foto das komplette Kennzeichen innerhalb des Messfeldrahmens ausweist, waren zudem bereits im Zeitpunkt der Erstellung des Zwischenstandes durch die PTB am 27. Mai 2021 – wie dargelegt – unzulässige Messwertabweichungen, wenn auch ausschließlich zu Gunsten Betroffener, zu beobachten.

Der Senat kann die Frage offenlassen, ob bei ausschließlich zu Gunsten des Betroffenen zu beobachtenden Messwertabweichungen noch von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann (diesbezüglich verneinend: OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 20. April 2021 – 2 Ss (OWi) 92/21 –, juris), denn nach dem Abschlussbericht der PTB bleibt zu konstatieren, dass auch Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener auftraten, die außerhalb des vorgegebenen Toleranzwertes lagen.

Der Senat hat aufgrund der Tatsache, dass die PTB unzulässige Abweichungen zu Ungunsten Betroffener nur bei Rechtsmessungen beobachten konnte, erwogen, eine Differenzierung dahingehend vorzunehmen, ob im jeweiligen Einzelfall eine Links-, Rechts oder Geradeausmessung vorlag. Allerdings lässt die derzeitige Gebrauchsanweisung des Messgerätes – wie dargelegt – auch Rechtsmessungen explizit zu. Zudem erschöpft sich der Abschlussbericht der PTB in der Mitteilung, alle Fälle unzulässiger Abweichungen, die zu Ungunsten des Betroffenen ausgefallen wären, seien bei einer Rechtsmessung aufgetreten, ohne indes eine eindeutige Aussage dahingehend zu treffen, dass unzulässige Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener in Fällen von Links- und Geradeaus-messungen kategorisch ausgeschlossen wären. Der abschließenden PTB-Stellungnahme sind auch keine statistischen Daten zu entnehmen, die einen Rückschluss des Senates auf eine solche Einschätzung zulassen würden. Sie enthält keine Angaben darüber, in wie vielen Fällen von Links- und Geradeausmessungen keine Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener zu beobachten waren und ab welcher Anzahl unauffälliger Messungen eine derartige Aussage zulässig ist.

Nach alledem liegt jedenfalls derzeit bei sämtlichen Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 kein vereinheitlichtes (technisches) Verfahren mehr vor, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob eine andere Bewertung dieser Frage für Links- und Geradeausmessungen geboten wäre, wenn unzulässige Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener in diesen Fällen nach den üblichen Maßstäben der PTB mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären.

Da es sich im vorliegenden Fall nach alledem nicht um eine Geschwindigkeitsmessung im standardisierten Messverfahren handelt, wird die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung durch die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht tragfähig belegt. Diese erweist sich vielmehr als lücken- und somit rechtsfehlerhaft. Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil.“

Aber: Anders als die OLG, die sich bislang mit der Frage befasst haben, stellt das OLG Celle das Verfahren nicht ein, sondern hat an das AG zurückverwiesen mit folgendem „Auftrag“ an das AG:

„Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende Umstände hin:

1. Das Amtsgericht wird mithilfe eines Sachverständigen zu prüfen haben, ob es bei der vorliegenden Geschwindigkeitsmessung zu unzulässigen Messwertabweichungen gekommen sein könnte. Der Sachverständige wird sich, ggf. nach Rücksprache mit der PTB bzw. den von der PTB zitierten Sachverständigen, mit möglichen Fehlerquellen bei der Messung auseinanderzusetzen haben, die sich zulasten des Betroffenen ausgewirkt haben könnten.

2. Für den Fall, dass die weitere Sachaufklärung erneut eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 37 km/h ergeben und das Amtsgericht erneut die Verhängung eines Fahrverbotes für geboten erachten sollte, wird das Amtsgericht in den Blick zu nehmen haben, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ein Absehen vom Fahrverbot gem. § 25 StVG erst in Betracht kommt, wenn seit dem Verkehrsverstoß eine Verfahrensdauer von zwei Jahren oder mehr gegeben ist und der Betroffene sich zwischen-zeitlich verkehrsgerecht verhalten hat (vgl. nur OLG Celle, Beschluss vom 23. Dezember 2004 – 211 Ss 145/04 (OWi) –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 02. Juli 2007 – 3 Ss OWi 360/07 –, juris; KG Berlin, Beschluss vom 05. September 2007 – 2 Ss 193/07 – 3 Ws (B) 459/07 –, juris). Selbst wenn der erforderliche 2-Jahres-Zeitraum überschritten sein sollte, wird das Amtsgericht in die Bewertung einzustellen haben, dass die Ursache für die Verfahrensverzögerung jedenfalls teilweise allein auf das Verhalten des Betroffenen zurückzuführen war (OLG Celle a.a.O.).“

So weit, so gut, oder auch nicht. Nachvollziehen kann ich ja noch die Aufhebung, obwohl die Einstellung sicherlich angebrachter gewesen wäre. Nicht nachvollziehen kann ich aber die Auffassung des OLG zum 2-Jahres-Zeitraum beim Fahrverbot. Abgesehen davon, dass der noch lange nicht erreicht ist, erschließt sich mir nicht, warum denn eine ggf. eingetretene Verfahrensverzögerung „allein auf das Verhalten des Betroffenes zurückzuführen“ sein soll.  Grund für die Verzögerung ist das miese Messverfahren. Dessen Verwendung kann man doch nicht dem Betroffenen anlasten; andere Umstände, die der Betroffene zu „vertreten“ hätte, ergeben sich aus dem Beschluss nicht. Das OLG Celle ist schon manchmal „komisch“.

Zur Abrundung dann noch der OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.04.2021 – 2 Ss (OWi) 92/2. Das hat – entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung – ein Verfahren mit einer Leictex XV3 Messung eingestellt, was m.E. auch verhältnismäßig ist.

OWi I: Geschwindigkeitsmessungen, oder: Eichmarken, Standardisierung, (Akten)Einsicht, Zitiergebot

In den letzten Wochen habe ich einiges an OWi-Entscheidungen bekommen. Daher dann heute mal wieder ein OWi-Tag. Da es doch eine ganze Menge ist, gibt es dazu dann – ausnahmsweise – heute dann mal nur die Leitsätze.

Und ich beginne mit Entscheidungen zu Geschwindigkeitsmessungen. Und zwar.

1. Eine Messung mit Riegl FG 21 P ist ein standardisiertes Messverfahren. Dass das Messgerät weder ein Messfoto noch Rohmessdaten speichert, hat auf diese Einordnung keinen Einfluss.

2. Die Einsicht in nicht bei der Akte befindliche Unterlagen, wie z.B. Lebensakte, verkehrsrechtliche Anordnung, muss nicht gewährt werden. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urt. v. 25.07.2019 – 1586/15) steht dem nicht entgegen.

1. Es entspricht sich festigender Rechtsprechung, dass die Verteidigung auch und gerade bei standardisierten Messverfahren im Vorfeld der Hauptverhandlung und namentlich im Ermittlungsverfahren Zugang zu allen Informationen erhalten kann, die den Verfolgungsbehörden zur Verfügung stehen. Denn nur mit diesen Unterlagen kann sie beurteilen, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen.

2. Dies bedeutet, dass sich der verteidigungswillige Betroffene die bereitstehenden Daten vor der Hauptverhandlung beschaffen muss und sachverständig überprüfen lassen kann. Sein Ansprechpartner ist dabei die Verwaltungsbehörde.

Das Kostenrisiko trägt in Bezug auf das Privatgutachten grundsätzlich der Betroffene, nur im Falle eines Freispruchs kann etwas anderes gelten (Anschluss an LG Aachen NZV 2018, 480).

1. Bei dem Antrag auf Beiziehung nicht bei den Gerichtsakten befindlicher Rohmessdaten (hier: Ausdruck mittels Tuff-Viewer erstellter Bilddatei) handelt es sich um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung nur unter Aufklärungsgesichtspunkten (§ 77 Abs. 1 OWiG bzw. § 244 Abs. 2 StPO) gerügt werden kann.

2. Als Verletzung des rechtlichen Gehörs kann die Versagung der Beiziehung nicht gerügt werden, weil Art. 103 Abs. 1 GG kein Recht auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt.

Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden Rohmessdaten abhängig ist, und durch die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung weder der Anspruch auf ein faires Verfahren noch der auf eine effektive Verteidigung berührt wird.

  • OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.11.2020 – 1 OWi 2 Ss Rs 124/20

Nach der am 27. April 2020 erfolgten Verkündung der 54. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften besteht, soweit die Änderungsverordnung wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot aus Art. 80a Abs. 3 GG nichtig ist, die bis dahin geltende Rechtslage fort.

Von einem standardisierten Messverfahren kann nicht ausgegangen werden, wenn nach Ende der Messung nicht alle Eichmarken auf ihre Unversehrtheit geprüft worden sind.