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Revisionsbegründung muss lesbar/überschaubar sein

So kan man die Ausführungen des BGH in einer umfangreichen Steuerhinterziehungssache überschreiben. Dort heißt es im Beschl. v. 02.11.2010 – 1 StR 544/09

„I. Bei der Erhebung einer Verfahrensrüge sind die den Mangel enthaltenden Tatsachen vollständig, zutreffend, schriftlich (in die Begründungsschrift eingefügte Kopien, die nicht hinreichend lesbar sind, genügen dem nicht, vgl. BGH, Urteil vom 3. Oktober 1984 – 2 StR 166/84, NJW 1985, 443) und insgesamt innerhalb der sich aus § 345 Abs. 1 StPO ergebenden Revisionsbegründungsfrist anzubringen.

Insbesondere dann, wenn sich der Verfahrensgang – wie hier – durch eine kaum zu überblickende Anzahl von Anträgen der Verteidigung auszeichnet, die sich auf umfangreiche Anlagen beziehen, sich teilweise wiederholen und zum Teil auf andere Anträge oder Beschlüsse Bezug nehmen, kann die Revision nicht von ihrer sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Pflicht entbunden werden, die (und nur die) auf die jeweilige Angriffsrichtung bezogenen Verfahrenstatsachen so vorzutragen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die einzelnen Rügen darauf überprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegen würde, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 5 StR 383/06, NJW 2007, 3010, 3011; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 – 5 StR 532/04, NStZ 2005, 463; BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2005, NJW 2005, 1999, 2001; Kuckein in KK-StPO 6. Aufl. § 344 Rn. 38 mwN).“

Muss wohl sehr unübersichtlich gewesen sein.

Schuster bleib bei deinen Leisten…

denkt man, wenn man die Entscheidung des 5. Strafsenats des BGH v. 14.10.2010 – 5 StR 418/10 liest. In der Sache hatte der Angeklagte in einem Missbrauchsprozess – dem 70-jährigen Angeklagten wurde der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs seiner Enkelin gemacht – einen Fachanwalt für Familienrecht mit seiner Verteidigung beauftragt (hatte seinen Grund sicherlich in dem familiären Hintergrund der Tat :-). Der Angeklagte wird dann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Fachanwalt für Familienrecht legt Revision ein, die allerdings dann wegen fehlender Revisionsbegründung verworfen weil. Im Wiedereinsetzungsbeschluss des BGH heißt es zum Wiedereinsetzungsverfahren:

„Sein Pflichtverteidiger, Fachanwalt für Familienrecht N. , hat hiergegen am 1. April 2010 rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision erhoben, „aber keine Revisionsbegründung zustande gebracht“ (eidesstattliche Versicherung vom 26. August 2010, S. 2). Der Pflichtverteidiger hat nach Verwerfung der Revision dem Angeklagten und dessen Ehefrau erklärt, dass es dabei nicht bleiben werde, weil die Verwerfung des Rechtsmittels nicht vom Angeklagten, sondern von ihm zu vertreten sei. In den folgenden Wochen hat der Pflichtverteidiger den Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt, weil es ihm aus persönlichen Gründen so schlecht gegangen ist, dass er kaum noch arbeiten konnte (eidesstattliche Versicherung aaO S. 3).“

Da ist also manches schief gelaufen. Der erste Fehler sicherlich der des Angeklagten, der es aber nicht wissen muss, dass man mit einer Strafverteidigung wohl i.d.R. keinen Fachanwalt für Familienrecht beauftragen sollte. Der zweite Fehler m.E. dann der, dass der Fachanwalt für Familienrecht das Mandat angenommen hat, obwohl er offenbar von Strafrecht keine Ahnung hatte. Er hätte es wissen müssen. Schuster bleib bei deinen Leisten, oder: Warum gibt es denn Fachanwaltschaften (womit natürlich nicht gesagt ist, dass jeder Fachanwalt eine „Revisionsbegründung zsutande bringt“.

Richtervorbehalt: Neues zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung

Hinsichtlich des Richtervorbehalts (§ 81a Abs. 2 StPO) ist es ja derzeit verhältnismäßig ruhig, vgl, aber hier. Jetzt hat sich allerdings das OLG Hamm dann doch noch einmal zu den Anforderungen  an die Revisionsbegründung gemeldet (vgl. Beschl.  v. 25. 10. 2010 – III-3 RVs 85/10) und ausgeführt, dass der Widerspruch gegen die Verwertung einer unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt gewonnenen Blutprobe durch den verteidigten Angeklagten bereits in der ersten Tatsacheninstanz erhoben werden muss. Und: Die Verfahrensrüge der Verletzung der Verfahrensvorschriften verlange die Darlegung der von der Polizei zur Begründung von Gefahr im Verzug herangezogenen Umstände. Fehle es an der gebotenen Dokumentation dieser Umstände durch die Polizei, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend.

Diese Entscheidung führt zu weiter erhöhten Anforderungen an die Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit dem ersten Leitsatz nimmt das OLG zunächst zwar nur auf die h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu dieser der Frage Bezug (vgl. BGH NJW 2006, 707, 708; zuletzt u.a. OLG Hamm StRR 2010, 147; OLG Karlsruhe VRR 2010, 354 und OLG Schleswig-Holstein VA 2010, 193; zu allem auch VA 2010, 140), insoweit also nichts Neues. Erhöht werden die Anforderungen jedoch durch den zweiten Punkt, der den Verteidiger zwingt, darauf zu achten, ob die Ermittlungsbehörden ausreichend dokumentiert haben, warum Gefahr im Verzug vorgelegen hat. Erst dann, wenn die erforderliche Dokumentation durch die Polizei fehlt, verkürzt sich die Darlegungslast der Revision entsprechend. Die Revision muss daher entweder darlegen, dass es an einer entsprechenden Dokumentation durch die Ermittlungsbehörden fehlt oder aber deren Inhalt vortragen.

Unverschämt

… anders kann man m.E. das Verhalten des Vorsitzenden der Berufungskammer nicht bezeichnen, wenn man den Beschl. des OLG Hamm vom 19.10.2010 – III-3 RVs 87/10 liest.

Der Angeklagte legt gegen das Berufungsurteil Revision ein und beantragt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der Vorsitzende tut nichts, sondern wartet ab, bis die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist und verwirft dann die Revision wegen fehlender Begründung als unzulässig. Auf den dagegen eingelegten „Widerspruch“, den das OLG als Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO ausslegt, hebt das OLG Hamm auf und führt aus:

Der nach § 346 Abs. 2 S. 1 StPO zulässige Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Detmold vom 13. September 2010. Zwar hat der Angeklagte die Frist zur Begründung der Revision gemäß § 345 Abs. 1 S. 2 StPO, die nach Zustellung des Urteils am 4. August 2010 am 6. September 2010 endete, versäumt. Dies geschah indes ohne Verschulden des Angeklagten (§ 44 Abs. 1 S. 1 StPO), weil über seinen bereits mit der Revisionseinlegung gestellten Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entschieden worden ist (vgl. KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 27; OLG Hamm, MDR 1976, 1038; BayObLG, NStZ 1995, 300).Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren und aus seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ergab sich die Verpflichtung des Landgerichts, vor Verwerfung der Revision über den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO zu entscheiden. Der Senat ist – in Übereinstimmung mit der o.g. früheren Rechtsprechung des OLG Hamm und der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts – der Auffassung, dass in der gegebenen Konstellation ein Angeklagter darauf vertrauen darf, dass so rechtzeitig über den Beiordnungsantrag entschieden wird, dass der Angeklagte ggf. noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären kann (vgl. auch BayObLG, StV 1988, 332).

Zutreffend, was das OLG sagt: Man hätte sich noch deutlichere Worte gewünscht.

Manchmal kann eine gewisse Unschärfe auch gut sein

An den Spruch: Manchmal ist weniger mehr, habe ich mich erinnert, als ich den Beschl. des BGH v. 11.05.2010 – 1 StR 210/10 – gelesen habe. Es geht um die Frage, ob der Eingang der Revisionsbegründung verspätet war oder nicht, wofür der Zeitpunkt der Zustellung der Urteils von Bedeutung ist. Dazu heißt es dann:

„Die Frist für die Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht versäumt worden, weil sie bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils. Hieran fehlt es, wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf BGHR StPO § 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3 zutreffend ausgeführt hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. November 2004 – 5 StR 429/04) kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da das Schreiben vom 12. Januar 2010 nur mitteilt, „dass das Urteil am 23.12.2009 in der Kanzlei eingegangen ist“. Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass das Urteil der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war (Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. ), tatsächlich zugegangen ist. Die ordnungsgemäße Zustellung ist deshalb nachzuholen.“

Tja, manchmal ist eine gewisse „Unschärfe“ eben von Vorteil, aber eben nur manchmal.