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Mobiltelefon II: Vorsatzverurteilung, oder: Rechtlicher Hinweis nicht erforderlich

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Als zweite Entscheidung dann der KG, Beschl. v. 30.12.2019 – 3 Ws (B) 386/19. Er behandelt eine verfahrensrechtliche Problematik in Zusammenhang mit der dem „Handyverstoß“, nämlich die Frage: Muss es ggf. einen rechtlichen Hinweis auf  die Möglichkeit der Verurteilung wegen Vorsatzes geben? Das KG sagt: Nein.

 Lediglich klarstellend bemerkt der Senat:

„1. Der Bußgeldbescheid ging, wie sich aus dem Vorwurf selbst und insbesondere aus der angegebenen Nr. 246.1 BKat ergibt, von vorsätzlicher Tatbegehung aus. Dieser Tatbestand, der schon logisch kaum anders als vorsätzlich begangen werden kann, findet sich im Abschnitt II des Bußgeldkatalogs, der wie folgt überschrieben ist: „Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten“. Eines Hinweises auf die beabsichtigte Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.

2. Die Inbegriffsrüge führt – auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs – schon deshalb nicht zum Erfolg, weil sich sogar aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen ergibt, dass der Betroffene über seinen Verteidiger eingeräumt hat, das Fahrzeug zur Tatzeit geführt zu haben. Selbst wenn das Amtsgericht versäumt hätte, das Geständnis in die Hauptverhandlung einzuführen, könnte das Urteil nicht auf einem solchen Verfahrensfehler beruhen….“

StPO III: Bußgeldbescheid ohne Schuldform, oder: Keine Vorsatzverurteilung ohne rechtlichen Hinweis

Die dritte Entscheidung kommt dann aus dem Bußgeldverfahren und nimmt zur Frage Stellung, wann ggf. ein rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO) erforderlich ist. Hier hatte der gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassene Bußgeldbescheid keine Schuldform enthalten. Das AG verurteilt wegen Vorsatzes. Das OLG Dresden sagt im OLG Dresden, Beschl. v. 12.12.2019 – OLG 25 Ss 859/19 (B): Das geht nicht ohne rechtlichen Hinweis:

„2. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung unterliegt der Aufhebung; damit auch der Rechtsfolgenausspruch.

Die in zulässiger Weise erhobene Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs kann als Rüge der Verletzung des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO ausgelegt werden und ist insoweit begründet.

Im hier in Rede stehenden Bußgeldbescheid war die Schuldform nicht angegeben, was regelmäßig zur Folge hat, dass vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen ist (vgl. nur OLG Bamberg, DAR 2017, S. 383). Auch hat sich die Bußgeldbehörde mit ihrer Rechtsfolgenentscheidung (160,00 € Geldbuße) offenkundig am Regelsatz der Nr. 11.3.7. BKatV orientiert. Damit konnte der Betroffene ohne vorherigen Hinweis über die Veränderung der Schuldform nicht wegen vorsätzlicher Tat verurteilt werden (vgl. OLG Dresden, DAR 2004, 102). Ein solcher Hinweis ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar.

Ein Beruhen des Urteils auf dieser Unterlassung kann nicht ausgeschlossen werden, da der Betroffene sich bei entsprechendem Hinweis möglicherweise anders verteidigt hätte oder den Einspruch gar zurückgenommen hätte.“

Eine solche Aufhebung bringt zumindest Zeitgewinn.

Geldbuße III: Erhöhung der Geldbuße im Abwesenheitsverfahren, oder: Gehörsverstoß?

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Und zum Abschluss des Tages dann noch eine Entscheidung des BayObLG in Zusammenhang mit einer verfahrensrechtlichen Problematik betreffend die Gelduße.

Verhandelt worden ist gegen den Betroffenen im sog. Abwesenheitsverfahren. Das AG hat die gegen den Betroffenen festgesetzte Gelbuße in der Hauptverhandlung erhöht. Darauf ist dieser nicht hingewiesen worden. Das hat er mit der Gehörsrüge gerügt.

Und er hatt damit keinen Erfolg. Das BayObLG hat mit dem BayObLG, Beschl. v.19.08.2019 – 202 ObOWi 1446/19 – die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen:

Zur Frage der Versagung des rechtlichen Gehörs bemerkt der Senat lediglich Folgendes:

„1. Die Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße durch das Gericht bedarf – worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.07.2019 zutreffend hinweist – auch im Abwesenheitsverfahren grundsätzlich keines vorherigen gerichtlichen Hinweises entsprechend § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 11.10.2010 – 3 Ss OWi 1380/10 = ZfSch 2011, 410 = DAR 2011, 214; OLG Stuttgart DAR 2010, 590; OLG Dresden, Beschl. v. 29.11.2002 – Ss [OWi] 599/02 = DAR 2003, 181; BayObLG, Beschl. v. 13.06.2002 – 2 ObOWi 234/02 = DAR 2002, 366; Göhler/Seitz/Bauer OWiG 17. Aufl. § 71 Rn. 50a; KK/Senge OWiG 5. Aufl. § 71 Rn. 102). Etwas anderes kann nach der zitierten Rechtsprechung nur dann gelten, wenn das Amtsgericht vorliegend hinsichtlich der Rechtsfolgen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte. Davon kann hier unbeschadet des Umstands, dass das Amtsgericht zunächst mit Urteil vom 16.10.2018 auf die im Bußgeldbescheid festgesetzte und gegenüber der Regelgeldbuße von 80 Euro lediglich geringfügig erhöhte Geldbuße von 120 Euro erkannt hatte, nicht ausgegangen werden. Wird nach § 74 Abs. 4 OWiG auf Antrag oder – wie hier – von Amts wegen Wiedereinsetzung gewährt, so wird durch die Gewährung von Wiedereinsetzung der Rechtszustand wiederhergestellt, der vor der Versäumung des Termins bestand. Aufgrund der Versäumung des Termins ergangene Entscheidungen fallen ohne Weiteres weg, ohne dass es eines besonderen Ausspruchs hierüber bedarf (vgl. OLG Köln VRS 71, 48, 53; BayObLGSt 1972, 43; KK/Maul StPO 8. Aufl. § 46 Rn. 4; Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 74 Rn. 47; KK/Senge a.a.O. § 74 Rn. 49). Einen Vertrauenstatbestand vermag ein solches Urteil daher von vornherein nicht zu schaffen, zumal hier die Wiedereinsetzung von Amts wegen auch in nicht zu beanstandender Weise erfolgt ist und einem Betroffenen generell keine Vorteile verschaffen soll, die er ohne Säumnis nicht gehabt hätte (vgl. Göhler/Seitz/Bauer a.a.O. § 52 Rn. 45). Darauf, dass das Protokoll der Hauptverhandlung vom 16.10.2019 ohnehin besorgen lässt, dass das Amtsgericht einen Auszug aus dem Fahreignungsregister verlesen und seiner Sanktionsentscheidung zugrunde gelegt hatte, welcher sich nicht auf den Betroffenen, sondern ersichtlich auf einen anderen Betroffenen bezogen hatte und ohne Eintragung war, kommt es im Übrigen nicht mehr an. Wird damit das Verfahren so fortgesetzt, wie es vor der Versäumung des Termins bestand, so kann vorliegend auch nicht etwa aus anderen Gründen von einer verfassungsrechtlich unzulässigen Überraschungsentscheidung ausgegangen werden. Ob insoweit dem OLG Dresden zu folgen wäre, das eine unzulässige Überraschungsentscheidung jedenfalls im Falle einer unangekündigten Erhöhung des Bußgeldes auf mehr als das Dreifache des Regelsatzes annimmt (OLG Dresden, Beschl. v. 14.03.2018 – OLG 23 Ss 168/18 = ZfSch 2019, 112), muss der Senat vorliegend nicht entscheiden. Grundsätzlich kommt eine unzulässige Überraschungsentscheidung nur dann in Betracht, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte oder Erwägungen abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht (vgl. nur BGH [7. Zivilsenat], Beschl. v. 13.01.2011 – VII ZR 22/10 = NJW-RR 2011, 487 = BauR 2011, 719 = NZBau 2011, 161 unter Hinweis auf BVerfG NJW 2003, 2524). So liegt der Fall hier aber nicht, denn damit, dass das Amtsgericht in Anbetracht der nur 10 Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat rechtskräftig gewordenen Vorahndung (Geldbuße von 100 Euro wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung) in Abweichung von der im Bußgeldbescheid ausgesprochenen geringfügigen Erhöhung der Regelgeldbuße auf eine deutlich höhere Geldbuße erkennen könnte, musste der Betroffene rechnen. Selbst wenn im Übrigen die Erhöhung der Geldbuße im angefochtenen Urteil nicht hinreichend tragfähig begründet wäre, handelte es sich bei einem etwaigen Mangel um einen Rechtsfehler im Einzelfall, der weder unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte (vgl. KG NZV 2015, 355).“

Wenn sich die Motivlage für die Tötung ändert, oder: Schwurgericht „vergisst“ den rechtlichen Hinweis

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Heute – 07.11.2019 – ist ein besonderer Tag. Das Wichtigeste: Die kleine Prinzessin wird 2 Jahre alt – und daran erkenne ich mal wieder: Ich werde älter. Es geht schneller, als man denkt.

Und dann haben wir noch einen besonderen Tag: Dazu dann heute Nachmittag mehr…. jetzt wird erst mal etwas gearbeitet. 🙂

Und das machen wir zunächst mal mit dem BGH, Beschl. v. 24.07.2019 – 1 StR 185/19. Es geht um die Hinweispflicht bei/vor einer Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen. Da meinte das Schwurgericht in Stuttgart, ohne rechtlichen Hinweis auskommen zu können, und zwar bei etwa folgendem Sachverhalt:

Das LG hat den Angeklagten wegen der Tötung seiner früheren Lebensgefährtin wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 2 StGB) veurteilt. Bei dieser Wertung hat es dem Umstand erhebliches Gewicht beigemessen, dass der Angeklagte mit der Tötung der ehemaligen Lebensgefährtin den Verlust des gemeinsamen Sorgerechts für den gemeinsamen Sohn verhindern wollte, vor allem auch deshalb, weil sonst für ihn die letzte Aussicht weggebrochen wäre, einem drohenden Strafvollzug zu entgehen.

Die Revision des Angeklagten hatte mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg. Denn: Die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage hatte das Vorliegen niedriger Beweggründe damit begründet, der Angeklagte habe mit der Tötung seiner ehemaligen Lebensgefährtin die Aufdeckung seiner Falschangaben im Sorgerechtsstreit sowie den ihm drohenden Verlust des durch die falschen Angaben erschlichenen gemeinsamen Sorgerechts für den gemeinsamen Sohn bei einem unmittelbar bevorstehenden Gerichtstermin verhindern wollen. Zudem habe er der Getöteten jedes Recht abgesprochen, in Zukunft das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn auszuüben. In Abweichung hiervon hat das LG in den Urteilsgründen als Beweggrund des Angeklagten für die Tötung der Lebensgefährtin aber eben zugrunde gelegt, dass er den Verlust des Sorgerechts auch deshalb verhindern wollte, weil dies seine letzte Hoffnung, dem sich bereits abzeichnenden Strafvollzug zu entgehen, zunichtegemacht hätte.

Einen förmlichen Hinweis darauf, dass es gedachte, von einem anderen Tatmotiv als Anknüpfungspunkt für die Annahme niedriger Beweggründe als die Anklage auszugehen, hat das LG in der Hauptverhandlung nicht erteilt. Und das gefällt dem BGH nun gar nicht:

„b) Die Verfahrensrüge ist zulässig und begründet. Die Verfahrensweise des Landgerichts ist mit § 265 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO nicht vereinbar. Dem Angeklagten hätte ein förmlicher Hinweis darauf erteilt werden müssen, dass das Landgericht die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe auf eine Motivlage zu stützen gedachte, die von der in der Anklageschrift angenommenen deutlich abwich. Dies ergibt sich aus Folgendem:

aa) Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3210) hat der Gesetzgeber in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1769/04) einen Hinweis erforderlich macht (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 37 sowie BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 StR 688/18 Rn. 14). Der Gesetzgeber hat dabei an die Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht (BT-Drucks. 18/11277, S. 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. November 2014 – 4 StR 234/14 Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 5 StR 20/19 Rn. 14). Die durch den Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Gesichtspunkte wollte der Gesetzgeber kodifizieren, weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht einführen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 – 1 StR 688/18 Rn. 15). Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, die Tatrichtung, die Person eines Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes. Hingegen sind Hinweise etwa hinsichtlich der Bewertung von Indiztatsachen nach dem Willen des Gesetzgebers auch zukünftig nicht erforderlich. Ebenso wenig muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2019 aaO mwN).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war aber auch bereits nach der alten Rechtslage (§ 265 Abs. 1 und 4 StPO aF) anerkannt, dass ein förmlicher Hinweis dann zu erteilen ist, wenn die Verurteilung auf ein schon in der Anklageschrift angenommenes Mordmerkmal gestützt werden soll, sich aber die Tatsachengrundlage, die dieses nach Auffassung des Gerichts ausfüllt, gegenüber derjenigen ändert, von der die Anklage ausgegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 206/18 Rn. 9 mwN). Dies bedeutet für das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, dass der Angeklagte nicht nur davon in Kenntnis zu setzen ist, durch welche bestimmten Tatsachen das Gericht das Mordmerkmal als erfüllt ansieht; vielmehr ist er auch darüber zu informieren, dass sich diese Tatsachen aus Sicht des Gerichts gegenüber der Anklageschrift oder aber auch einem früher erteilten Hinweis geändert haben können (BGH aaO).

bb) Nach diesen Maßstäben war hier ein Hinweis geboten; denn die Tatsachengrundlage, auf welche das Landgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe stützt, weicht wesentlich von derjenigen der Anklage ab. Die Urteilsgründe gehen von einem anderen Tatmotiv und damit zur subjektiven Tatseite von einem anderen Sachverhalt aus als die Anklage.

In der Anklageschrift wurde das Vorliegen niedriger Beweggründe damit begründet, dass der Angeklagte die Aufdeckung seiner Falschangaben im Sorgerechtsstreit, den ihm deswegen drohenden Verlust des erschlichenen Sorgerechts sowie die Ausübung des Sorgerechts durch K. durch deren Tötung verhindern wollte. Demgegenüber begründet das Landgericht in den Urteilsgründen das Vorliegen niedriger Beweggründe wesentlich damit, dass der Angeklagte gestützt auf sein Sorgerecht, das er sich mit der Tötung der Mutter des gemeinsamen Kindes erhalten wollte, in einem laufenden Strafverfahren Vorteile bei der Strafbemessung oder Strafvollstreckung sichern wollte.

Diese Beweggründe weichen deutlich voneinander ab. Zwar geht das Urteil in gleicher Weise wie die Anklage davon aus, dass sich der Angeklagte mit der Tötung von K. das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn erhalten wollte. Eine Verbindung zwischen Tötungshandlung und der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung oder einer günstigeren Strafvollstreckung in einem laufenden Strafverfahren gegen den Angeklagten wird in der Anklageschrift aber nicht hergestellt. Vielmehr wird erstmals in den Urteilsgründen als Grund für die Annahme niedriger Beweggründe darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Tat beging, um gestützt auf das bestehende Sorgerecht dem Strafvollzug zu entgehen. Gerade aber deswegen, weil der Angeklagte das Leben der Getöteten derart geringgeschätzt habe, dass es aus seiner Sicht hinter seinen persönlichen Interessen habe zurücktreten müssen, hat das Landgericht die Beweggründe des Angeklagten für die Tötung als niedrig gewertet.

cc) Der Hinweis auf die geänderte Tatsachengrundlage war auch zur genügenden Verteidigung erforderlich. Denn erst dieser hätte dem Angeklagten ermöglicht, sich gegen den Vorwurf einer in der Vorstellung des Angeklagten bestehenden Konnexität zwischen Sorgerecht und günstigem Verlauf eines laufenden Strafverfahrens als Motiv für eine Tötung seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu verteidigen. Die bloße Angabe in der Anklageschrift, dass der Angeklagte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt hatte, genügt dafür nicht. Es kann dahinstehen, ob der Hinweis entbehrlich gewesen wäre, wenn die Änderung der Sachlage durch den Gang der Hauptverhandlung für die Verfahrensbeteiligten ohne weiteres ersichtlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 5 StR 65/18 Rn. 5 mwN); denn dies war hier nicht der Fall.

dd) Den danach erforderlichen Hinweis hätte der Vorsitzende der Strafkammer förmlich erteilen müssen. Er wäre als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen gewesen (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) und kann nur durch dieses bewiesen werden (§ 274 Satz 1 StPO, vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 – 3 StR 206/18 Rn. 13).

ee) Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Zwar hat der Angeklagte seine Täterschaft insgesamt in Abrede gestellt. Auch hat er angegeben, dass er sich Hafterleichterungen durch ein gemeinsames Sorgerecht nicht versprochen habe (UA S. 31). Der Senat kann gleichwohl nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte zu seinen Zielen und zu dem von ihm geplanten Vorgehen im anstehenden Berufungsverfahren anders als geschehen verteidigt hätte, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass vom Landgericht zwischen diesem Verfahren und der Frage, ob niedrige Beweggründe vorliegen, ein Zusammenhang gesehen wird.“

Für mich ist das Verhalten des Schwurgerichts nicht nachvollziehbar. Wenn man es mit einer gesetzlichen Neuregelung zu tun hätte, könnte man ja vielleicht noch ein wenig Verständnis aufbringen. Aber nicht so, wenn auch nach altem Recht ein rechtlicher Hinweis erforderlich war. Das sitzen doch drei (hoffentlihc) erfahrene Berufsrichter. Und keiner kommt auf die Idee, dem Angeklagten vor einer Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe und Feststellung der besonderen Schwere der Schuld einen Hinweis zu erteilen, dass sich die Sachlage geändert hat bzw. man von einem anderen Motiv ausgehen will. Muss man m.E. nicht noch weiter kommentieren. Kommentiert sich selbst :-).

Zumal: Der BGH scheint auch sonst Probleme mit dem Urteil zu haben:

3. Die Verurteilung wegen Mordes hat daher bereits wegen des Verfahrensfehlers keinen Bestand. Es bedarf keiner Entscheidung mehr, ob der Schluss des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch deshalb zur Tat entschlossen, weil er dadurch einen sich abzeichnenden Strafvollzug vermeiden wollte, auf einer tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 mwN). Dasselbe gilt für die Frage, ob die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unter Berücksichtigung seiner Vorverurteilungen die Feststellung einer besonderen Schuldschwere im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 StGB hätte tragen können (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 2015 – 1 StR 152/15, NStZ 2015, 635 und vom 15. April 1999 – 4 StR 93/99, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 22).

 

Einziehung III: Einziehung nicht in der Anklage, oder: Rechtlicher Hinweis erforderlich?

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Und die dritte „Einziehungsentscheidung“ kommt dann auch vom BGH. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 18.06.2019 – 5 StR 20/19. Es handelt sich um einen Anfragebeschluss betreffend eine verfahrensrechtliche Problematik in Zusammenhang mit der Einziehung, und zwar die Frage der Erforderlichkeit eines Hinweises auf die Möglichkeit der Einziehung (§ 265 StPO).

Verurteilt worden ist der Angeklagate wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe. Daneben hat das LG die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.300 € angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich dessen mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete Revision. Und die führt zu dem o.a. (Anfrage)Beschluss des BGH:

„2. Der Senat möchte die Revision – dem Beschlussantrag des Generalbundesanwalts im Ergebnis folgend – verwerfen. Während er die Sachrüge – aus denselben Gründen des Beschlusses betreffend die Revision des Angeklagten He. (BGH, Beschluss vom 3. April 2019 – 5 StR 20/19) – und die weitere Verfahrensrüge für unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO erachtet, kann er über die auf Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO gestützte Verfahrensrüge wegen eines weder in der Anklageschrift noch innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung erteilten rechtlichen Hinweises auf eine in Betracht kommende Einziehung des Wertes von Taterträgen nicht ohne Anfrage gemäß § 132 Abs. 2 und 3 GVG entscheiden.

Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde:

a) Die Staatsanwaltschaft legte dem Angeklagten H. in ihrer Anklageschrift vom 25. Juni 2014 unter anderem zur Last, im Zusammenhang mit der Veräußerung der beiden Grundstücke an die G. seine Dienstpflichten verletzt zu haben. Als Gegenleistung hierfür seien über seinen Stiefsohn, C. , der ihm als Strohmann eine Einflussnahme auf die Gesellschaft sichern sollte, nach der ersten Ausschüttung an die Gesellschafter am 15. März 2012 Überweisungen auf das Konto seiner Ehefrau vorgenommen worden. Diese transferierte ihrerseits am 18. Juni 2012 47.000 Euro auf das Firmenkonto des Angeklagten H. . Am 11. Januar 2013 seien von dem Stiefsohn weitere 140.000 Euro auf das Konto der Ehefrau des Angeklagten H. transferiert worden.

b) Dieser Sachverhalt ist weder in der vom Landgericht unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage, noch im Eröffnungsbeschluss, als Grundlage für eine Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB gekennzeichnet gewesen. Einen entsprechenden rechtlichen Hinweis, dass „eine Vermögensabschöpfung im Raum stehe“ erteilte die Vorsitzende in Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 StPO lediglich im Hinblick auf den Mitangeklagten He. , da mit dessen Verteidiger außerhalb der Hauptverhandlung eine Erörterung nach §§ 202a, 212 StPO stattfand.“

Und die Entscheidung hat folgenden Leitsatz:

„1. Der Senat beabsichtigt zu entscheiden:

Eine Hinweispflicht auf die Rechtsfolge der nach den §§ 73, 73c StGB obligatorischen Einziehung, die an bereits in der Anklageschrift enthaltene tatsächliche Umstände anknüpft, sehen weder § 265 Abs. 1 StPO, noch § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO vor.

2. Der Senat fragt bei den anderen Strafsenaten an, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.“

Allmählich verliert man bei den vielen Anfragebeschlüssen der letzten Zeit mal wieder den Überblick 🙂 .