Schlagwortarchiv: Pflichtverteidiger

Pflichti I: Wenn die StA einen Antrag stellt, muss das Gericht beiordnen, oder: Kein Ermessen

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Der heutige Tag ist „Pflichtverteidigungsentscheidungen“ gewidmet. Ich beginne mit dem OLG Naumburg, Beschl. v. 11.05.2017 – 2 RV 65/17, den mir der Kollege Glaser aus Halberstadt geschickt hat. Die Revision seine Mandaten gegen ein Urteil des AG Halberstandt hatte mit der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO Erfolg. Im Verfahren hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen, das AG hatte das abgelehnt. Dazu dann das OLG:

„Beantragt die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen die Bestellung eines Pflichtverteidigers, ist dem Antrag in jedem Fall zu entsprechen (§ 141 Abs. 3 S. 3 StPO). Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ergibt sich, dass der Vorsitzende diesen Antrag unter keinen Umständen ablehnen kann, auch wenn seine Prüfung ergibt, dass die Voraussetzung des § 140 StPO ohne diesen Antrag nicht vorlägen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die unwiderlegliche Vermutung begründet, dass die Voraussetzungen von § 140 Abs. 2 StPO vorliegen, wenn die Staatsanwaltschaft nach Abschluss der Ermittlungen die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. Dementsprechend hat der Vorsitzende, wenn er die Auffassung vertritt, dass ohne den Antrag der Staatsanwaltschaft kein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre, die Beiordnung vorzunehmen und auf § 140 Abs. 2 StPO zu stützen (KK-Laufhütte/VVillnow, StPO, 7. Auflage, Rdnr. 6 zu § 141).

Damit lag hier eine notwendige Verteidigung nach § 140 StPO vor, weshalb die Abwesenheit eines Verteidigers den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO begründet.“

Und:

„Ergänzend bemerkt der Senat: Selbst wenn das Übergehen des Antrages der Staatsanwaltschaft auf Bestellung eines Pflichtverteidigers keinen absoluten Revisionsgrund begründet hätte, sondern „nur“ einen Rechtsfehler im Sinne des § 337 Abs. 2 StPO darstellen würde, könnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Erscheint in der Hauptverhandlung infolge fehlerhaften Vorgehens des Gerichts kein Verteidiger, kann in der Regel nicht ausgeschlossen werden, dass diese in Anwesenheit des Verteidigers für den Angeklagten günstiger verlaufen wäre (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, Rdnr. 15 zu § 218 m. w. N. für den gegenüber der unterbliebenen Verteidigerbestellung eher weniger bedeutsamen Verstoß gegen die Verpflichtung, den Verteidiger zur Hauptverhandlung zu laden).“

Und zur Strafzumessung gibt es dann auch gleich noch einen „Hinweis“:

„Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat: Eine Freiheitsstrafe von drei Monaten ist hier angesichts des Geständnisses, des geringen Wertes der beim Ladendiebstahl erbeuteten Ware (6,14 €) und der Tatsache, dass die Ware sofort nach Vollendung des Diebstahls unbeschädigt an die Geschädigte zurückgelangt ist, auch angesichts der zahlreichen einschlägigen und sonstigen Vorstrafen der Angeklagten nicht mehr schuldangemessen, weil sie zur Bedeutung der Tat außer Verhältnis steht.“

AG Halle: Umbeiordnung – einfach so, oder: Zur Nachahmung empfohlen

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Ebenfalls während meines Urlaubs hat mir der Kollege Odebralski aus Essen den AG Halle (Saale), Beschl. v. 09.05.2017 – 302 Ds 442 Js 6961/16  – übersandt. Er betrifft (mal wieder) das Thema der Umbeiordnung des Pflichtverteidigers. Der Angeklagte hatte in dem Verfahren wegen des Vorwurfs des Verbreitens kinderpornographischer Schriften u.a. bereits einen Verteidiger, das Vertrauensverhältnis zu dem war aber aus Sicht des Angeklagten gestört, der Angeklagte ging von einer Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht durch diesen Verteidiger aus. Er hatte daher den Kollegen beauftragt, der die Umbeiordnung beantragt hatte. Und er hatte mit seinem Antrag Erfolg:

„Zwar ist kein objektiver Grund dafür zu erkennen, dass das Vertrauensverhältnis des Ange­klagten zu Rechtsanwalt S. nachhaltig gestört sein könnte. Insbesondere ist Rechts­anwalt S. keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht vorzuwerfen. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist er berechtigt und unter Umständen verpflichtet, alles geltend zu machen, was zu Gunsten seines Mandanten zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund ist das Schreiben von Rechtsanwalt S. vom 17.02.2017 nicht zu beanstanden. Andererseits ist es, insbesondere bei einem so sensiblen und heiklen Anklagevorwurf wie dem vorliegenden, nicht sachgerecht, dem Angeklagten einen Verteidiger aufzuzwingen, den er nicht haben will. Zwar ist der Angeklagte ordnungsgemäß gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 StPO angehört worden, bevor das Gericht Rechtsanwalt S. bestellt hat. Andererseits hat der Angeklagte aber Rechtsanwalt Odebralski nur wenige Tage nach Ablauf dieser Frist beauftragt, so dass insbesondere angesichts der aus den Akten ersichtlichen Unbeholfenheit des Angeklagten im Schriftverkehr dem Angeklagten durch eine Fristüberschreitung um wenige Tage keine Nachteile entstehen sollen. Da das Gericht noch keine Termine festgesetzt hat, entsteht durch die Änderung der Beiordnung auch keine Verfahrensverzögerung. Ausnahmsweise erscheint es daher unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und der pro­zessualen Fürsorge geboten, dem Wunsch des Angeklagten nachzukommen und Rechts­anwalt Odebralski beizuordnen.“

Der Kollege Odebralski hatte mir den Beschluss geschickt und nach meiner Einschätzung gefragt: Bemerkenswert – wovon der Kollege ausging – oder nicht. Und ich bin mit ihm der Auffassung, dass das Vorgehen des AG schon bemerkesnwert ist. Das AG zieht sich nämlich nicht auf den formalen Gesichtspunkt zurück: Du hast einen Pflichtverteidiger, sondern ordnet auf den „Wunschpflichtverteidiger“ um. Und das dann auch noch ohne die „Gebührenkrücke“: Keine Mehrkosten. Daher: Zur Nachahmung empfohlen.

Heranwachsender und Nachtrunk, oder: Das gibt einen Pflichtverteidiger

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Der Kollege Voß aus Braunschweig hat mir den LG Braunschweig, Beschl. v. 19.04.2017 – 3 Qs 37/17 – übersandt und dazu angemerkt, dass danach dann wohl immer, wenn es um die Einholung eines Sachverständigengutachtens geht, dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss. Es geht um den Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) bei einem Heranwachsenden. Eingewandt worden ist Nachtrunk. Dazu soll ein Sachverständigengeutachten eingeholt werden. Das LG sagt – anders als das AG: Dann muss der Angeklagte einen Pflichtverteidiger haben:

„Die Voraussetzungen der §§ 109 Abs. 1, 68 Nr. 1 JGG in Verbindung mit § 140 Abs. 2 StPO liegen vor.

Nach dieser Vorschrift ist dem Angeklagten unter anderem dann ein Verteidiger zu bestellen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Die Sache kann für den Angeklagten dann als schwierig zu beurteilen sein, wenn ein Sachverständigengutachten das entscheidende Beweismittel gegen den Angeklagten darstellt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 140 Rn. 27 unter Hinweis auf OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.2002, Az. 2 Ws 88/02).

So verhält es sich hier. Die zu erwartenden sachverständigen Ausführungen zur Frage des von dem Angeklagten behaupteten Nachtrunks stellen das einzige Beweismittel dar, um das erkennende Gericht von der Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu überzeugen.

Der erst 19-jährige Angeklagte dürfte nicht in der Lage sein, die Qualifikation des Sachverständigen oder die diesem zur Verfügung stehenden Untersuchungsmethoden zu beurteilen und sich insoweit allein sachgerecht zu verteidigen.“

Zustellung II, oder: Auch der Pflichtverteidiger braucht eine Ladungsvollmacht

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Die einem Verteidiger erteilte Vollmacht beinhaltet nicht automatisch auch eine Ladungsvollmacht. Das folgt aus § 145a Abs. 2 StPO. Wenn der Mandant zu Händen seines Verteidigers wirksam – mit allen ggf. nachteiligen Folgen – geladen werden soll, muss dem Verteidiger Ladungsvollmacht erteilt sein. Dass das auch für den Pflichtverteidiger gilt, wird in der Praxis häufig übersehen. So auch von einer Strafkammer des LG Essen, die die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen, dabei aber übersehen hat, dass der Angeklagte eben nicht ordnungsgemäß geladen worden war. Das führte dann zur Aufhebung durch das OLG im OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2017 – 5 RVs 22/17:

„Die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügende Verfahrensrüge, der Angeklagte sei zur Berufungshauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen worden, greift durch.

Die Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO setzt u.a. eine ordnungsgemäße Ladung des Angeklagten voraus, an der es vorliegend fehlt. Ordnungsgemäß ist die Ladung nur dann, wenn sie entweder dem Angeklagten in der durch §§ 216, 323 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Form oder dessen Verteidiger zugestellt wird, soweit dieser die besondere Ladungsvollmacht gemäß § 145a Abs. 2 StPO hat. Diese besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Ladungen muss auch – wie vorliegend – dem Pflichtverteidiger erteilt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 145a Rz. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. August 2011, StraFo 2011, 509). Über eine solche besondere Ladungsvollmacht verfügte der Verteidiger des Angeklagten, an den die Ladung zur Hauptverhandlung für den Angeklagten zugestellt worden ist, nicht. Der in dem Haftprüfungstermin vor dem Amtsgericht Essen am 1. Juli 2016 in das Protokoll aufgenommene Vermerk „Es wird darauf hingewiesen, dass für eine Haftverschonung die Anwälte als Zustellungsbevollmächtigte benannt werden“, ist keine besondere Ladungsvollmacht im Sinne von § 145a Abs. 2 StPO. So ist schon unklar, welche Anwälte als Zustellungsbevollmächtigte benannt worden sein sollen. Auch ergibt sich nicht eindeutig, ob es sich um eine eigene Willenserklärung des Angeklagten oder um einen Hinweis durch den Haftrichter gehandelt hat. Selbst wenn der „Hinweis“ auch eine Zustellungsvollmacht für Ladungen beinhalten sollte, so sollte dies nach der Formulierung offensichtlich nur „für die Haftverschonung“ gelten. Damit könnte es sich um eine an § 116a Abs. 3 StPO angelehnte Auflage gehandelt haben. Eine wirksame rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Empfangnahme von Ladungen im Sinne des § 145a Abs. 2 StPO beinhaltet der Hinweis jedenfalls nicht.“

Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung?, oder: Das LG Köln sieht es weit

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Eine „Facebookfreundin“ – schönes Wort 🙂 – hat mir vor einigen Tagen den LG Köln, Beschl. v. 21.11.2016 – 108 Qs 44/16 – zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren übersandt. Die damit zusammenhängenden Fragen sind ein verfahrensrechtlicher Dauerbrenner und in der Praxis doch noch recht umstritten. Das LG Köln hat im Widerrufsverfahren (§ 56f StGB) die Kollegin als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Begründung:

„Die Voraussetzungen zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers liegen vor. Im Vollstreckungsverfahren ist in entsprechender Anwendung des § 140 Abs. 1 StPO dem Verurteilten ein Verteidiger zu bestellen, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Betroffene nicht selbst verteidigen kann oder wenn die Entscheidung von besonders hohem Gewicht ist (KG, NStZ-RR 2006, 211 m.w.N.). Dabei ist die vollstreckungsrechtliche Situation maßgebend. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Sach- und Rechtslage schwierig ist. Dies betrifft zum einen die Frage des Vorwegvollzugs bzw. einer etwaigen Anrechnung von Haftzeiten. Hinzu kommt die Problematik der versäumten Beschwerdefrist, die nachfolgend näher ausgeführt wird. Beide Sachlagen sind für einen juristischen Laien schwierig zu beurteilen, sodass ein adäquates Vorbringen nur mithilfe eines Verteidigers möglich ist.“

Das LG Köln formuliert m.E. recht weit. Es fehlt der Hinweis auf die – weil nur analoge Anwendung – einschränkende Anwendung des § 140 Abs. 2 StPO im Vollstreckungsverfahren. Ob daher andere Gerichte ebenso entschieden hätten, ich weiß es nicht. Aber egal: Ein Baustein mehr.