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Bestellung des Verteidigers nur für einen Termin, oder: Es gibt alle Gebühren, was denn sonst?

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Und dann heute – wie immer am Freitag – RVG-Entscheidungen. Zunächst ein (schöner) Beschluss des AG Halle zur Frage, welche Gebühren der bur für einen Termin beigeordnete Rechtsanwalt verdient.

In dem zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren ist dem Beschuldigten mit Beschluss des AG Halle (Saale) vom 07.04.2022 Rechtsanwalt A. Funck, der mir den Beschluss geschickt hat, gem. § 140 Abs.1 Nr.4 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Das AG hat wörtlich ausgeführt:

„Dem Beschuldigten wird für den heutigen Termin gemäß § 140 Abs.1 Nr.4 StPO der Rechtsanwalt ´Funck zum Pflichtverteidiger bestellt. Für das weitere Verfahren wird auf ausdrücklichen Wunsch des Beschuldigten der heute verhinderte Rechtsanwalt pp. gemäß § 140 Abs.1 Nr.5 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt.“

Der Kollege hat dann die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren in einer Höhe von 709,24 EUR beantragt. Dabei wurde u.a. eine Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4103 VV RVG beantragt. Dem Antrag hat der Urkundsbeamte vollumfänglich stattgegeben und die Auszahlung angewiesen.

Die Vertreterin der Landeskasse hat gegen die Festsetzungsentscheidung des Urkundsbeamten natürlich Erinnerung eingelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bestellung des Kollegen ausschließlich für den Termin am 07.04.2022 erfolgt sei. Es sei zwar die Terminsgebühr, nicht jedoch die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr entstanden.

Das AG hat auf die Erinnerung den Festsetzungsbeschluss im AG Halle (Saale), Beschl. v. 20.05.2022 – 398 Gs 540 Js 594/22 (259/22) – nicht abgeändert:

„Die Erinnerung gibt keinen Anlass die gerügte Entscheidung abzuändern.

Ob für den nur für einen Termin als Pflichtverteidiger bestellten Rechtsanwalt eine Grundgebühr und eine Verfahrensgebühr neben der Terminsgebühr entstehen, ist umstritten:

Nur für das Entstehen einer Terminsgebühr: OLG Celle, Beschluss vom 19. September 2018 —3 Ws 221/18 —, juris; HK-RVG/Ludwig Kroiß, 8. Aufl. 2021, RVG VV 4100 Rn. 34-37.

Für das Entstehen von allen durch die anwaltliche Tätigkeit verwirklichten Gebührentatbeständen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 — 3 Ws 281/08 —, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2006 — 3 Ws 586/05 —, juris; OLG München, Beschluss vom 27. Februar 2014 — 4c Ws 2/14 —, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. November 2014 — 2 Ws 553/14 —, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember 2010 — 1 Ws 700/10 —, juris; OLG Köln, Beschluss vom 26. März 2010 — 2 Ws 129/10 —, juris;

Der Urkundsbeamte hat sich rechtsfehlerfrei und ermessensfehlerfrei der Auffassung angeschlossen, dass auch dem nur für einen Termin beigeordneten Rechtsanwalt sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 VV RVG zustehen. Dies folgt daraus, dass sich der insoweit beigeordnete Pflichtverteidiger in den Rechtsfall selbstständig einarbeiten muss und ihm die vollständige Verantwortung für die Verteidigungstätigkeiten in dem jeweiligen Termin mit allen Rechten und Pflichten obliegt. Die Bestellung erfolgte vorliegend ohne inhaltliche oder gebührenrechtliche Einschränkung. Es ist kein Grund erkennbar, weshalb dem umfassend mit allen Verteidigertätigkeiten für den Termin beigeordneten Rechtsanwalt dies gebührenrechtlich nicht abzugelten sein sollte. Dies gilt nach Auffassung des Urkundsbeamten insbesondere auch für den nach § 140 Abs.1 Nr.4 beigeordneten Rechtsanwalt (vgl. Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4100 Rn. 5).

Es sind vorliegend für die erstmalige Einarbeitung des Rechtsanwalts pp. in den Rechtsfall die Grundgebühr nach Nr. 4101 VV RVG in Höhe von 216,00 (netto), für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (vgl. Vorbemerkung 4 Abs.2 VV RVG) die Verfahrensgebühr nach Nr. 4105 VV RVG in Höhe von 177,00 € (netto) und neben der unstreitigen Terminsgebühr nach Nr. 4103 VV RVG, 4102 Nr.3 VV RVG in Höhe von 183,00 € (netto) auch die Postpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 (netto), für deren Geltendmachung es keines Nachweises bedarf, entstanden und erstattungsfähig. Hinzu kommt die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG.

Im Übrigen wird angemerkt:

In einem anderen Ermittlungsverfahren, in dem ein Termin zur Verkündung eines Haftbefehls stattgefunden hat, hat die Vertreterin der Landeskasse Erinnerung gegen die festgesetzte Terminsgebühr eingelegt, da nach deren Auffassung in diesem Haftprüfungstermin nicht verhandelt wurde und daher der in Nr. 4102 Nr.3 VV RVG geforderte Gebührentatbestand des „Verhandelns“ nicht erfüllt sei.

Folgte man der Auffassung der Vertreterin der Landeskasse, dass dem nur für einen Termin beigeordneten Rechtsanwalt grundsätzlich lediglich eine Terminsgebühr zusteht, fragt sich, welche gebührenrechtliche Abgeltung einem nur für einen Termin zur Haftbefehlsverkündung beigeordneten Pflichtverteidiger zusteht, in dem der Gebührentatbestand des Verhandelns nicht erfüllt ist und die Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr.3 VV RVG daher nicht entstanden ist. Nach der von der Vertreterin der Landeskasse vertretenen Auffassung wäre die Tätigkeit des Pflichtverteidigers dann eine vergütungsfrei zu erbringende Tätigkeit im öffentlichen Interesse.“

Schöne Argumentation des AG im letzten Absatz. Die Antwort der Landeskasse kann man sich denken: Dann ist es eben Verteidigung zum Nulltarif/Sonderopfer oder: Pauschgebühr.

Die Verfahrensgebühr im Rechtsmittelverfahren, oder: „anwaltliche Kerntätigkeit im Rechtsmittelverfahren“

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Am heutigen „Gebührenfreitag“ stelle ich zwei amtsgerichtliche Entscheidungen zu RVG-Fragen vor.

Den Opener mache ich mit dem AG Halle/Saale, Beschl. v. 16.06.2021 – 322 Ds 370 Js 16649/20 – zur Thematik des Abgeltungsbereichs/Anfalls der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren bei Rücknahme der Berufung. Die Entscheidung hat mir der Kollege Siebers aus Braunschweig geschickt.

Folgender Sachverhalt: Das AG hatte den ehemaligen Angeklagten am 10.02.2021 zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit am selben Tag eingegangenem Schreiben vom 17.02.2021 hat der Kollege Berufung eingelegt. Ergänzend bat er für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel einlegt oder ein eingelegtes Rechtsmittel zurücknimmt, um „einen kurzen Hinweis per Fax oder Mail, damit hier neu überdacht werden kann, wie mit dem diesseitigen Rechtsmittelverfahren wird.“ Am 26.02.2021 wurde dem Kollegen dann mitgeteilt. dass von der Staatsanwaltschaft keine Rechtsmittelschrift eingegangen sei. Darauf ging am 28.02.2021 ein Schreiben des Kollegen beim AG ein, in dem er mitteilte, das „wir nach der Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel eingelegt hat, die Sache nochmals erörtert [haben], mit dem Ergebnis, dass ich nunmehr namens und in Vollmacht des Angeklagten und kraft besonderer Ermächtigung die Berufung zurück nehme.“

Der Kollege hat die Festsetzung seiner in der Berufungsinstanz entstandenen Gebühren, u.a. auch die Verfahrensgebühr Nr. 4125 VV RVG, beantragt. Das AG/der Rechtspfleger hat den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat ist im Wesentlichen angeführt, dass die Verfahrensgebühr nicht entstanden sei, weil sowohl Einlegung als auch die Rücknahme des eingelegten Rechtsmittels noch zur 1. Instanz gehörten, wenn ein Rechtsmittel des Gegners nicht eingelegt war und der Rechtsanwalt nur vorbereitend tätig geworden sei. Zur nächsten Instanz gehöre etwa die Begründung des Rechtsmittels. Eine Begründung des Rechtsmittels sei nicht eingegangen.

Die dagegen gerichtete Erinnerung des Kollegen hatte Erfolg:

„In der Sache ist die Erinnerung auch begründet. Dem Verteidiger stehen die ihm im Antrag vom 28.02.2021 geltend gemachten Gebühren zu. Bei der von ihm beschriebenen Tätigkeit handelt es sich nicht mehr um eine Tätigkeit im 1. Rechtszug. sondern bereits um eine solche des Rechtsmittelzugs.

Fest steht, dass gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht desselben Rechtszuges durch den Verteidiger, der in dem Rechtszug tätig war, mit der Verfahrensgebühr des 1. Rechtszugs abgegolten ist. Auch die Beratung über die Aussichten eines noch nicht eingelegten Rechtsmittels durch den Verurteilten oder anderer Verfahrensbeteiligter zählt noch zu dem 1. Rechtszug.

Welche Handlungen des Verteidigers die Verfahrensgebühr hingegen nach Rechtsmitteleinlegung auslösen, lässt sich anhand der Bedeutung der Verfahrensgebühr ermitteln. Danach wird mit der Verfahrensgebühr jedes Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information abgegolten (Ziffer 2 VV Vorbemerkung zu Teil 4). Ausschlaggebend ist daher, ob der Verteidiger entsprechende Handlungen durchgeführt hat. Die Gebühr erfasst damit nicht nur Rechtsmittelbegründungen, sondern bereits die anwaltliche Prüfung und Beratung, ob und gegebenenfalls mit welchen Anträgen das Rechtsmittelverfahren weiter durchgeführt werden soll (KG Beschl. v. 20.1.2009 — 1 Ws 382/08, BeckRS 2010, 23725). Ist die Verfahrensgebühr dadurch entstanden, entfällt sie nicht dadurch, dass im Ergebnis der Besprechung das Rechtsmittel zurückgenommen wird (KG aaO). Auch Gespräche mit der Staatsanwaltschaft und/oder mit dem Gericht mit dem Ziel der Rücknahme der Berufung oder der Einleitung von Verständigungsgesprächen lösen die Verfahrensgebühr aus (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 24. Aufl. 2019, RVG VV 4124 Rn. 8).

Davon zu unterscheiden ist der von der Bezirksrevisorin herangezogene Fall. den das Landgericht Hannover zu entscheiden hatte (LG Hannover. Beschluss vom 07.05.2013 – 58 Qs 6413 Js 95170/11 (13/13), juris). In jenem Fall hat der Verteidiger die Berufung ausdrücklich vorsorglich eingelegt. um im Falle eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft vorbereitet zu sein und die Frist zu wahren. Ausdrücklich wurde dort bereits mitgeteilt, dass bei dem Ausbleiben eines solchen Rechtsmittels die Berufung zurückgenommen werden sollte. In diesem Fall haben die entsprechenden Gespräche zwischen dem Verteidiger und dem dort Angeklagten bereits vor der Rechtsmitteleinlegung stattgefunden mit der Bedingung. dass im Falle. dass die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel einlegt. der Verteidiger von vornherein beauftragt wurde, die Berufung zurückzunehmen. Insofern haben die entscheidenden Gespräche bereits vor Berufungseinlegung stattgefunden und gehören damit mit zu den Gebühren des 1. Rechtszugs. Nachdem die Staatsanwaltschaft dort kein Rechtsmittel eingelegt hatte, waren weitere Gespräche zwischen dem Verteidiger und dem dort Angeklagten nicht mehr erforderlich, sodass eine Verfahrensgebühr nicht entstehen konnte.

Abweichend davon hat der Verteidiger des hier Angeklagten bereits in der Berufungsschrift zwar mitgeteilt, dass er lediglich einen Hinweis erbat, ob ein Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft eingegangen ist. Darin liegt noch nicht die Bedingung, das Rechtsmittel im Falle des Ausbleibens eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft. dieses zurückzunehmen. Ausdrücklich wird mitgeteilt, dass in dem Fall neu überdacht werden könne, wie mit dem Rechtsmittelverfahren werde. Darin liegt gerade nicht die Ankündigung, das Rechtsmittel zurückzunehmen. Denkbar wäre auch, die Berufung lediglich auf das Strafmaß zu beschränken. Explizit erklärt der Verteidiger in dem Schreiben vom 28.02.2021 darüber hinaus, dass er die Sache mit dem Angeklagten nochmals erörtert habe, mit dem Ergebnis, dass die Berufung zurückgenommen werden solle. Hier behauptet der Verteidiger explizit die Erörterung der Sache mit dem Angeklagten nach Berufungseinlegung, womit alleine dieses Gespräch die Verfahrensgebühr auslöst (entsprechend des in der oben zitierten Entscheidung des Kammergerichts geschilderten Sachverhalts).

Ob dieses Gespräch tatsächlich stattgefunden hat. hat das Gericht mangels anderweitiger Hinweise nicht zu prüfen (KG aaO zumindest dem Sinn nach; explizit LG Hannover aaO).“

Stimmt/passt 🙂 .

AG Halle: Umbeiordnung – einfach so, oder: Zur Nachahmung empfohlen

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Ebenfalls während meines Urlaubs hat mir der Kollege Odebralski aus Essen den AG Halle (Saale), Beschl. v. 09.05.2017 – 302 Ds 442 Js 6961/16  – übersandt. Er betrifft (mal wieder) das Thema der Umbeiordnung des Pflichtverteidigers. Der Angeklagte hatte in dem Verfahren wegen des Vorwurfs des Verbreitens kinderpornographischer Schriften u.a. bereits einen Verteidiger, das Vertrauensverhältnis zu dem war aber aus Sicht des Angeklagten gestört, der Angeklagte ging von einer Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht durch diesen Verteidiger aus. Er hatte daher den Kollegen beauftragt, der die Umbeiordnung beantragt hatte. Und er hatte mit seinem Antrag Erfolg:

„Zwar ist kein objektiver Grund dafür zu erkennen, dass das Vertrauensverhältnis des Ange­klagten zu Rechtsanwalt S. nachhaltig gestört sein könnte. Insbesondere ist Rechts­anwalt S. keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht vorzuwerfen. Als unabhängiges Organ der Rechtspflege ist er berechtigt und unter Umständen verpflichtet, alles geltend zu machen, was zu Gunsten seines Mandanten zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund ist das Schreiben von Rechtsanwalt S. vom 17.02.2017 nicht zu beanstanden. Andererseits ist es, insbesondere bei einem so sensiblen und heiklen Anklagevorwurf wie dem vorliegenden, nicht sachgerecht, dem Angeklagten einen Verteidiger aufzuzwingen, den er nicht haben will. Zwar ist der Angeklagte ordnungsgemäß gemäß § 142 Abs. 1 S. 1 StPO angehört worden, bevor das Gericht Rechtsanwalt S. bestellt hat. Andererseits hat der Angeklagte aber Rechtsanwalt Odebralski nur wenige Tage nach Ablauf dieser Frist beauftragt, so dass insbesondere angesichts der aus den Akten ersichtlichen Unbeholfenheit des Angeklagten im Schriftverkehr dem Angeklagten durch eine Fristüberschreitung um wenige Tage keine Nachteile entstehen sollen. Da das Gericht noch keine Termine festgesetzt hat, entsteht durch die Änderung der Beiordnung auch keine Verfahrensverzögerung. Ausnahmsweise erscheint es daher unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und der pro­zessualen Fürsorge geboten, dem Wunsch des Angeklagten nachzukommen und Rechts­anwalt Odebralski beizuordnen.“

Der Kollege Odebralski hatte mir den Beschluss geschickt und nach meiner Einschätzung gefragt: Bemerkenswert – wovon der Kollege ausging – oder nicht. Und ich bin mit ihm der Auffassung, dass das Vorgehen des AG schon bemerkesnwert ist. Das AG zieht sich nämlich nicht auf den formalen Gesichtspunkt zurück: Du hast einen Pflichtverteidiger, sondern ordnet auf den „Wunschpflichtverteidiger“ um. Und das dann auch noch ohne die „Gebührenkrücke“: Keine Mehrkosten. Daher: Zur Nachahmung empfohlen.

Pflichti: Den Pflichtverteidiger nicht einfach so nach Hause schicken

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Heute dann mal nichts von OLGs usw., sondern vom anderen Ende der „Fahnenstange“. Also eine AG Entscheidung, klein aber fein 🙂 . Es geht um die Frage der Entpflichtung des nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO bestellten Rechtsanwalts, wenn der Angeklagte zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin aus der Haft entlassen wird. Da gibt es ja den § 140 Abs. 3 Satz 1 StPO, der die Entpflichtung zulässt, was schnell zu einem Automatismus führt. Nicht so beim AG Halle (Saale) im AG Halle (Saale), Beschl. v. 09.11.2015 – 302 Cs 561 Js 2840/15:

„Die Beiordnung wird — da laut dem vorliegenden. Vollstreckungsblatt – das Haftende auf dem 03.01:2016, somit mehr als zwei Wochen vor dem abgesprochenen Hauptverhandlungstermin – notiert ist — auch auf § 140 Abs. 2 StPO gestützt. Aus rechts staatlichen Gründen erscheint es unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens trotz § 140 Abs. 3 S. 1 StPO kaum angängig, dem Angeklagten einen einmal bestellten Verteidiger wieder zu entziehen. Es kann nicht, von der Zufälligkeit, ob der Angeklagte zwei Wochen vor dem Hauptverhandlungstermin entlassen wird, abhängen, ob der Angeklagte einen Verteidiger hat oder nicht.“

Machen die Obergerichte ja zunehmend auch bzw. lehnen den Automatismus: Entlassung des Angeklagten – Entpflichtung des Pflichtverteidigers, ab.

„Herr Verteidiger, merken Sie sich: Keine Akteneinsicht = kein Haftbefehl“

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Auf die (einfache) Formel/Gleichung/Aussage „“Herr Verteidiger, merken Sie sich: Keine Akteneinsicht = kein Haftbefehl“ bzw. (= Aufhebung des Haftbefehls) kann man den AG Halle/Saale, Beschl. v. 26.06.2012 – 395 Gs 275 Js 16282/12 (300/12) – bringen und damit einen Gegenpunkt setzen zu den Erlebnissen der Kollegen vom strafblog, über die diese gestern berichtet haben (vgl. „Herr Verteidiger, merken Sie sich mal endlich: Ich bin Haftrichter, nicht Ent-Haftrichter!“ – Schlusspunkt eines Lebens mit der Dienstpistole„.

Der Sachverhalt – wenn nicht alltäglich – so aber sicher doch häufiger in der Praxis: Der Mandant ist in Haft, der Verteidiger beantragt Akteneinsicht, die ihm bis zu einem Haftprüfungstermin nicht gewährt wird. Im Termin wir dem Verteidiger Akteneinsicht (im Termin) angeboten, die der Verteidiger ablehnt. Das AG hat den Haftbefehl aufgehoben:

Aus dem Recht des Beschuldigten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt ein Anspruch des inhaftierten Beschuldigten auf – zumindest teilweise — hinsichtlich der für die Haftentscheidung relevanten Tatsachen und Beweismittel — Einsicht seines Verteidigers in die Akten, wenn und soweit er die darin befindlichen Informationen benötigt, um auf die gerichtliche Haftentscheidung effektiv einwirken zu können (vgl. BVerfG, NJW 1994, 3219). Diese Akteneinsicht ist dem Verteidiger, der einen entsprechenden Antrag mit Schriftsatz vom 30.05.2012 per Telefax am 06.06.2012 bei der Staatsanwaltschaft Halle gestellt hat (vgl. BI. 25 Bd. 2 HSH III), bis zum Haftprüfungstermin am 22.06.2012 — wie auf telefonische Nachfrage durch die zuständige Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft Halle am 25.06.2012 bestätigt wurde — nicht gewährt worden. Unter dem 11.06.2012 wurde dem Verteidiger lediglich mitgeteilt, dass die angeforderten Akten zur Zeit nicht verfügbar seien und nicht übersandt werden könnten. Die vom Gericht im Haftprüfungstermin angebotene Akteneinsicht hat der Verteidiger, nach Auffassung des Gerichts durchaus gerechtfertigt, als ungeeignet abgelehnt (vgl. Protokoll).

Aufgrund der nicht gewährten Akteneinsicht, die durch die Fertigung einer ausreichenden Anzahl von Haftsonderbänden hätte gewährleistet werden können, kann das Gericht auf die Tatsachen und Beweismittel, die deshalb nicht zur Kenntnis des Beschuldigten gelangten, seine Entscheidung nicht stützen und sieht sich daher veranlasst, den Haftbefehl aufzuheben (vgl. BVerfG, NJW 1994, 3219).

M.E. zutreffend. Denn das Gericht kann auf die Tatsachen und Beweismittel, die nicht zur Kenntnis des Beschuldigten gelangten, eine Haftentscheidung nicht stützen. So der Rechtsgedanke des § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO, das BVerfG, einige OLG und in der Vergangenheit auch schon das AG Halberstadt. Das wird nur nicht immer konsequent umgesetzt.

Interessant auch der Hinweis des AG, dass die Akteneinsicht im Haftprüfungstermin „durchaus gerechtfertigt als ungeeignet abgelehnt“ worden ist.

Abschließend: Es geht also auch anders als es der Kollege vom Strafblog erlebt hat.