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Der Rechtsanwalt als Gehilfe einer Erpressung ==> Schadensersatz

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Nicht alle Entscheidungen, die ich hier vorstelle, habe ich selbst gefunden. Auf die ein oder andere werde ich durch Leser oder sonst hingewiesen, alles andere wäre bei der Flut von Informationen, die über das Internet heute auf uns einstürzen auch kaum noch machbar. Und so bin ich froh/dankbar, dass mich die Redaktion von AK (Anwalt und Kanzlei) aus dem IWW Verlag, mit dem ich nun auch schon seit fast 15 Jahren zusammenarbeite auf das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 10.06.2015 – 2 U 201/14 hingewiesen hat. Nicht für einen Blogbeitrag, sondern für einen Beitrag in AK. Aber da ist dann dieser Blogbeitrag abgefallen.

Das Urteil behandelt Zivilrecht mit strafrechtlichem Einschlag Es geht um die Klage eines (ehemaligen) Pächters gegen den Rechtsanwalt, der seine ehemalige Pächterin bei und nach Auflösung des Pachtvertrages vertreten hat. Der Kläger hatte sein Pachtobjekt an eine Gesellschaft verpachtet, die von einer Gesellschafterin Frau A vertreten wurde. Der Beklagte ist als deren anwaltlicher Vertreter tätig geworden. Nach Beendigung des Pachtvertrages hatte Frau A dem Kläger damit gedroht, dass die damalige Pächterin, für welche sie handelte, ihrer aufgrund der wirksamen fristlosen Kündigung fälligen Pflicht zur Räumung und Herausgabe des damaligen Pachtobjekts an ihn nur dann nachkommen würde, wenn der Kläger die von ihr mit Schriftsatz des Beklagten vom 18.9.2012 in ihrem Namen vorgeschlagene Vereinbarung unterzeichnete. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung sollte der Verpächter erklären, auf sämtliche offenen Pachtzinsforderungen zu verzichten und sich zudem verpflichten, Frau A die Kaution von 3.400 € und den Betrag der von der vormaligen Pächterin seinerzeit gezahlten Maklercourtage von 4.650,00 € netto zu erstatten. Es erfolgte der Abschluss einer Vereinbarung und nachfolgend die Zahlung des Betrages von 8.050,00 € durch den Kläger. Frau A ist inzwischen durch Urteil des OLG v. 17.5.2013 zur Rückzahlung dieses Betrages verpflichtet worden.

Das OLG hat nun auch den beklagten Rechtsanwalt zur Zahlung verurteilt:

„Der Beklagte hat sich vorsätzlich mindestens an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die bereits durch das Urteil des Oberlandesgerichts vom 17.5.2013 (…/13) verurteilte Frau A beteiligt. Dabei hat Frau A zugleich vorsätzlich den Tatbestand der Erpressung verwirklicht.

Der Beklagte haftet für diese Handlungen. Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Dabei stehen Anstifter und Gehilfen einem Mittäter gleich (§ 830 Abs. 1, 2 BGB). Der Beklagte war seinerzeit aufgrund seiner Tätigkeit als anwaltlicher Vertreter der damaligen Pächterin über sämtliche relevanten Umstände informiert und hat die Gesellschafterin der vormaligen Pächterin bei den Verhandlungen mit dem Kläger aktiv umfassend anwaltlich vertreten. Es hätte ihm seiner Mandantin gegenüber frei gestanden, ein Tätigwerden in dem konkreten Umfang zu unterlassen und sich auf die anwaltliche Vertretung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen zu beschränken. Das tatsächlich Geschehen bis hin zur Übergabe des Geldes durch den Kläger an Frau A entsprach insgesamt den vorangegangenen Vorstellungen des Beklagten, wie sie in dem von ihm verfaßten Anwaltsschreiben vom 18.9.2012 zum Ausdruck kamen….“

Sicherlich keine alltägliche Konstellation, aber sicherlich eine Warnung für den Rechtsanwalt, immer sehr sorgfältig zu prüfen und darauf zu achten, ob man sich nicht bei der Durchsetzung von (vermeintlichen) Ansprüchen des Mandanten ggf. schon im strafrechtlich relevanten Bereich bewegt. So war es hier, wobei allerdings aus der Entscheidung die genauen Formulierungen des beklagten Rechtsanwalts nicht deutlich werden. Schutz bietet da letztlich ggf. nur eine Mandatsniederlegung.

In dem Zusammenhang ist dann auch noch hinzuweisen auf den BGH, Beschl. v. 05.09.2013 – 1 StR 162/13 und dazu: Das nötigende „Organ der Rechtspflege“.

Dreimal Pech für die Frau Bezirksrevisorin mit der Dokumentenpauschale

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Und dann habe ich vor dem RVG-Rätsel noch einen interessanten Beschluss des OLG Frankfurt am Main. Interessant in doppelter Hinsicht. Einmal, weil es sich – so weit ich den Überblick habe – um die erste gerichtliche Entscheidung zu einer Frage handelt, die sich aus Änderungen aus dem 2. KostRMoG ergeben hat. Zum anderen aber auch deshalb „interessant“, weil die h.M. in der Literatur auf die Frage eine einhellige Antort gegeben hat, die aber mal wieder einem Bezirksrevisor nicht gepasst hat. Und der hat dann das Verfahren   durch dei Gerichtsinstanzen gejagt, die ihm alle bescheinigt haben, dass er nicht Recht hat. Zuletzt das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.06.2015 – 2 Ws 10/15.

Es stellte sich folgende (Abrechnungs)Problematik: Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Verurteilten. Gestritten wird im Kostenfestsetzungsverfahren noch um die Festsetzung von Kopierkosten. Der Pflichtverteidiger hat für das Ermittlungsverfahren und das gerichtliche Verfahren die Erstattung von Auslagen wie folgt beantragt:
Kopierkosten vorbereitendes Verfahren Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG
72 Seiten (50 x 0,50 €; 22 x 0,15 €)                                                        28,30 €
Kopierkosten gerichtliches Verfahren Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG
51 Seiten (50 x 0,50 €; 1 x 0,15 €)                                                         25,15 €

Die Staatskasse/der Bezirksrevisor war der Ansicht, dass die Kopien für das Ermittlungsverfahren und das Hauptverfahren einheitlich zu zählen und zu berechnen seien. Deshalb seien nur für die ersten 50 Kopien des Ermittlungs- und Hauptverfahrens 0,50 €/Kopie anzusetzen, für die übrigen 73 Kopien jeweils 0,15 €.

Die Frage – wie gesagt von allen drei Instanzen – wird im OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.06.2015 – 2 Ws 10/15 – im Sinne des Pflichtverteidigers entschieden:

„b) Die Auslagenpauschale Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG ist im Lichte der gesetzlichen Regelung in § 17 Nr. 10 RVG, der durch das am 1. August 2013 in Kraft getretene 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vgl. zur alten Rechtslage noch BGH NJW 2013, 1610 m. w. N.) neu eingeführt wurde, auszulegen. In § 17 Nr. 10 RVG ist geregelt, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten darstellen. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber die Frage der „verschiedenen Angelegenheiten“ in Bezug auf das Gebührenrecht entschieden und dabei auch die Auswirkungen auf die Auslagentatbestände („in erster Linie […] auf die in jeder Angelegenheit entstehende Postlauslagenpauschale“) im Blick gehabt (BT-Drucksache 17/11741, S. 267). Gestützt wird diese Auslegung von Nr. 7000 Nr. 1 VV¬RVG durch deren Anmerkung 1, wonach die Höhe der Dokumentenpauschale (nur) in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen ist, mithin bei „verschiedenen Angelegenheiten“ — so nun ausdrücklich § 17 Nr. 10 RVG — nicht einheitlich, sondern getrennt zu berechnen ist.

Diese Auslegung von Nr. 7000 Nr. 1 VV-RVG unter Berücksichtigung von § 17 Nr. 10 RVG hat zur Folge, dass die Dokumentenpauschale sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden kann. Dies führt dazu, dass die Reduzierung der Vergütung ab der 50. Kopie für das Ermittlungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren jeweils erst ab der 50. Kopie anfällt und der Verteidiger im Ermittlungsverfahren und im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren jeweils für die ersten 50 Seiten die volle Dokumentenpauschale berechnen darf (ebenso Rohn, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Auflage, Rdnr. 84; BeckOK RVG, 27. Ed., v. Seltmann § 17 RVG Rdnr. 21 in Verbindung mit Sommerfeld/Sommerfeldt, W 7000 RVG, Rdnr. 15; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage, § 17 RVG Rdnr. 127; Pankatz, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Auflage, § 17 RVG Rdnr. 47; Burhoff, StraFo 2013, 411; ders., RVG-Report 2014, 290; Schneider, NJW 2013, 3768, a. A. noch zur alten Rechtslage LG Zweibrücken, BeckRS 2012, 17846.).“

Mich wundert es mal wieder, warum es drei Gerichtssinstanzen braucht, bis die Bezirksrevisorin es dann hoffentlich begriffen/eingesehen hat.

Die Einlassung gehört ins Urteil – was ist daran denn so schwer?

© Alex White - Fotolia.com

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Fangen wir nach den Feiertagen ganz einfach und leicht wieder an, und zwar mit einer Problematik, zu der der BGH auch immer wieder Stellung nimmt/nehmen muss (vgl. kurzem der BGH, Beschl. v. 30.12.2014 – 2 StR 403/14 und dazu: Klassischer Fehler XXIII: Urteil ohne Einlassung, das ist ein “Anfängerfehler”). Heute ist es der OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.01.2015 – 1 Ss 8/14 – der die Frage der Einlassung in den Urteilsgründen behandelt. Das AG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung verwarnt und sich die Festsetzung einer Geldstrafe  vorbehalten. Das OLG hebt auf, weil ihm die Beweiswürdigung und die Mitteilung der Einlassung des Angeklagten nicht ausreicht:

„Diese Beweiswürdigung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Aufgabe, sich an der Grundlage der vorhandenen Beweismittel eine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehensablauf zu verschaffen, obliegt grundsätzlich allein dem Tatrichter. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (vgl. z. B. Senatsbeschl. v. 27.02.2007 – Az.: 1 Ss 286/06 – m.w.N.). Bei der Überprüfung des Urteils darf die Beweiswürdigung des Tatrichters daher nur auf rechtliche Fehler überprüft werden. Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn sie in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschl. v. 07.09.2005 – 1 Ss 401/04 u. v. 30.08.2005 – 1 Ss 385/04 -; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 337 Rdziff. 27 m.w.N.). Aus § 261 StPO ergibt sich die Verpflichtung des Tatrichters, den festgestellten Sachverhalt, soweit er bestimmte Schlüsse zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten nahe legt, in Verbindung mit den sonst festgestellten Tatsachen erschöpfend zu würdigen. Die Gesamtwürdigung aller in der Hauptverhandlung festgestellten wesentlichen Tatsachen ist in den Urteilsgründen darzulegen, wobei insbesondere auch die Einlassung des Angeklagten und die Aussage der Zeugen mitzuteilen und unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise in nachvollziehbarer Weise eingehend zu würdigen sind (vgl. z. B. Senatsbeschl. v. 07.09.2005 – 1 Ss 401/04 – u. v. 30.08.2005 – 1 Ss 385/04 -; Meyer-Goßner, aaO. § 267 Rdziff. 12 m.w.N.).

Diesen Anforderungen hält das angefochtene Urteil nicht stand. Die Einlassung der Angeklagten ist nicht zusammenhängend wiedergegeben. Lediglich an drei Stellen der Beweiswürdigung wird dieser – wie dargelegt – fragmentartig aufgeführt (Anm.: Zur Verdeutlichung werden diese Passagen in dem Senatsbeschluss kursiv und fett gedruckt wiedergegeben). Grundsätzlich hat der Tatrichter die Einlassung des Angeklagten zum Schuldvorwurf in den Urteilsgründen erschöpfend aufzunehmen und zu würdigen. Ohne die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten und ihre Würdigung kann das Revisionsgericht nicht erkennen, ob der Beurteilung des Sachverhalts rechtlich fehlerhafte Erwägung zugrunde liegen (vgl. Senatsbeschl. v. 02.05.2007 – 1 Ss 365/06 -). Nur im sachlich und rechtlich einfach gelagerten Fällen von geringer Bedeutung kann unter Umständen auf die Wiedergabe der Einlassung ohne Verstoß gegen die materiell-rechtliche Begründungsfrist verzichtet werden (vgl. Senatsbeschl. v. 02.05.2007 – 1 Ss 365/06 -). Bei dem vorliegenden Sachverhalt ist eine erschöpfende Wiedergabe und Würdigung der Einlassung der Angeklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf – fahrlässige Tötung – und der Komplexität der Beweiswürdigung geboten.“

Ich verstehe es nicht. Im Grunde ist das doch eine ganz einfache Geschichte. Warum da immer wieder Fehler gemacht werden, ist mir unerklärlich. So schwer ist es doch nicht, auch wenn mehrere Kühe im Spiel sind.

Der Kollege „Meisterbetrüger“

HammerIn manchen Verfahren geht es hoch her und da fällt auch sicher die ein oder andere Formulierung, die man hinterfragen kann/muss. So auch die Behauptung der gegnerischen Prozssbevollmächtigte sein ein „Meisterbetrüger“, aufgestellt in einem Schriftsatz, in dem es hieß:

„.. Zum fortgesetzten Prozeßbetrug der Beklagten und ihres Rechtsanwalts Y Die Beklagte und ihr Rechtsanwalt Y haben alle bundesdeutschen Gerichte, in welchen diese Rechtsstreite bislang verhandelt wurden seit 13 Jahren in allen entscheidungserheblichen Belangen, insbesondere aber betreffend die Kenntnis der Beklagten von der Höhe der Innenprovision und davon, dass diese Innenprovision ihren Darlehensnehmern gegenüber versteckt wurde, nach Strich und Faden belogen, wie die vom LG Frankfurt und vom LG Oldenburg durchgeführten Beweisaufnahmen ergeben haben. Inzwischen kann und darf jedermann auch öffentlich behaupten, daß die Beklagte – aber ebenso ihr Meisterbetrüger Y – die Gerichte über mehr als 10 Jahre lang belogen hat. Denn es ist eine wahre Tatsachenbehauptung….“

Das OLG Frankfrut hat dazu im OLG Frankfurt, Urt. v. 27.03.2014 · – 6 U 75/12 – festgestellt: Das geht gar nicht, denn:

Diese Äußerungen sind unzulässig, weil es sich um Schmähkritik des Klägers handelt, die nicht dem verfahrensrechtlichen Äußerungsprivileg unterfällt.

Eine Äußerung nimmt den Charakter einer stets unzulässigen Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im Vordergrund steht und sie jenseits polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person des Gegners besteht (vgl. BGH MDR 2008, 332, Tz. 22 bei Juris mit weiteren Nachweisen).

Mit Rücksicht auf das verfassungsrechtliche Gebot der Meinungsfreiheit ist die Schmähung eng definiert. Es muss berücksichtigt werden, in welchem Kontext die Äußerung gefallen ist und ob sie für den Empfänger in den Rahmen einer sachthemenbezogenen Auseinandersetzung eingeordnet werden kann. Bei Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens muss ferner beachtet werden, dass allein die bloße „Unangemessenheit“ oder „Unnötigkeit“ für ein Verbot nicht ausreichend sein kann. Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist vielmehr nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt (vgl. BVerfG NJW 2013, 3021 Tz 15f. 20 „Winkeladvokatur“)

Hier ist die Grenze einer zulässigen sachbezogenen Auseinandersetzung im Rahmen gerichtlicher Auseinandersetzungen überschritten, weswegen die Äußerungen des Beklagten sowohl im Kontext der o. g. Schriftsätze als auch losgelöst davon als Schmähkritik zu bewerten sind.

Der Vorwurf, der Kläger betreibe „gewerblichen Prozessbetrug“ erweckt bei einem verständigen Leser den Eindruck, dass der Kläger nicht nur in den anhängigen Verfahren falsch vorträgt, sondern dass seine Berufsausübung auf betrügerisches Verhalten gegenüber den Gerichten ausgerichtet ist. Der Vorwurf richtet sich unmittelbar gegen den Kläger persönlich und nicht gegen seine Kanzlei. Soweit der Beklagte meint, die Aussage „gewerblich“ werde so verstanden, dass der Kläger jeweils lediglich in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit handle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Vorwurf des „gewerblichen Prozessbetrugs“ ist so allgemein gehalten, dass er sich aus Sicht eines verständigen Lesers generell auf die Qualität und die Zielrichtung der beruflichen Tätigkeit des Klägers bezieht.

Unerheblich ist auch das Argument, der Leser werde die Aussage als konkreten Ausdruck der Intensität der Tatbegehung verstehen, da der Begriff des gewerbsmäßigen Betruges gesetzlich definiert sei (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Dabei übersieht der Beklagte bereits, dass er nicht diesen gesetzlichen Begriff sondern den des „gewerblichen“ Prozessbetrugs verwendet hat. Hinzu kommt, dass die in einem gerichtlichen Schriftsatz enthaltenen Äußerungen nicht nur vom Gericht und dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite gelesen werden, sondern auch noch zur Lektüre für die eigene Mandantschaft und den Prozessgegner, bei denen es sich in der Regel um juristische Laien handelt, bestimmt sind. Diesen ist der Begriff des gewerbsmäßigen Betrugs in aller Regel nicht geläufig.

Vor diesem Hintergrund ist es auch irrelevant, wenn der Beklagte meint, dem Kläger in Einzelfällen Prozessbetrug nachweisen zu können. Der erhobene Vorwurf des „gewerblichen Prozessbetruges“ hat mit sachlicher Auseinandersetzung und der Wahrung von Parteirechten nichts mehr zu tun (vgl. dazu OLG Hamburg NStZ-RR 1997, 103).

Gleiches gilt für den Vorwurf, der Antragsteller sei ein „Meisterbetrüger“. Auch hier handelt es sich ausschließlich um die pauschale Abwertung des Klägers durch den Vorwurf einer oder mehrerer betrügerischer Straftaten, die keinen sachbezogenen Zusammenhang mit der damaligen rechtlichen Auseinandersetzung hatte sondern ausschließlich das Ziel verfolgte, den Kläger in den Augen der Leser schlecht zu machen. Wenn sich der Beklagte in der Einspruchsschrift damit verteidigen will, er habe es – wertneutral – als Meisterleistung bezeichnen wollen, die Instanzgerichte und den Bundesgerichtshof „an der Nase herumzuführen“, so kann dies die beabsichtigte Diffamierung des Klägers nur verstärken.

Die in den oben genannten Schriftsätzen des Beklagten getätigten Äußerungen begründen eine Wiederholungsgefahr für weitere diffamierende Angriffe auf die Ehre des Antragstellers.“

Wenn einer eine Reise tut, oder: Ärger um Kinderlärm, Babyreihe, Erfrischungstuch und Doppel-/Einzelbett

„Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen. Drum nähme ich den Stock und Hut und tät das Reisen wählen. “ so heißt es bei Matthias Claudius. Wenn man sich sich allerdings die Rechtsprechung zum Reiserecht aus der letzten Zeit ansieht, dann muss der Spruch an sich anders heißen bzw. man hat den Eindruck, dass besser passen würde „Wenn einer eine Reise tut, dann will er später klagen. Denn zu Hause ist dann später nichts mehr gut, was soll man dazu sagen“ (ich weiß: Reim dich oder ich fress dich). Aber jedenfalls eine Einleitung zu einer Rechtsprechungsübersicht bwz. einem „Rechtsprechungsspiegel“ zu „Reiseentscheidungen“ aus der letzten Zeit, und zwar:

  • AG Hannover, Urt. v. 11.07.2014 -558 C 2900/14, zum Kinderlärm im Urlaub als Reisemangel: Es wird in einem Hotel gebucht wurde, in dem die Gäste alle über 18 Jahre als sein sollen, man erfährt aber vor Anreise, dass das nicht der Fall ist, fährt trotzdem und beschwert sich dann über den Kinderlärm, obwohl es noch 280 € Ausgleichszahlung gegeben hat; für mich so nicht nachvollziehbar, die Klage, nicht die Klageabweisung;
  • AG München, Urt. v. 15.04.2014 – 182 C 1465/14 betreffend Schadensersatz wegen eines Ausrutschers am Pool, der verweigert wird, weil der Sturz des Urlaubers dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sei; da kann man nur sagen: Füße hoch;
  • AG München, Urt. v. 16?.?06?.?2014? – 274 C ?14644?/?13?, bei dem es um ein Waschbecken am Boden ging bzw. um die (verneinte) Frage, ob ein Reiseveranstalter wegen eines Reisemangels haftet, wenn ein ursprünglich ordnungsgemäß angebrachtes Waschbecken aus der Wand bricht und dies nicht vorhersehbar und die Lockerung nicht erkennbar war,
  • OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 17.04.2014 – 16 U 75/13 mit der Aussage: Hat der Auftraggeber vor Buchung einer Reise bei einem Reiseveranstalter über ein Reisebüro unmittelbar bei dem ausführenden Luftfahrtunternehmen eine Flugsitzplatzreservierung in der Mutter-Kind-Reihe vorgenommen und scheitert diese, so ist dies dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen mit der Folge, dass ein Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude nicht besteht. Und: Nach Auffassung des OLG ist die Frage für einen durchschnittlichen Reisenden, der mit einem 1 1/2 jährigen Kind eine längere Flugreise unternimmt, nicht unzumutbar, einen Sitzplatz außerhalb einer sog. Babyreihe zu haben, die ohnehin die Ausnahme darstelle.
  • OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.04.2014 – 16 U 170/13, wonach eine allergische Reaktion auf Ausdünstungen von während eines Fluges verteilten Erfrischungstüchern eine typische, dem Luftverkehr eigentümliche Gefahr darstellt, so dass ein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 MÜ i.V. mit § 253 Abs. 2 BGB besteht, der allerdings jedoch wegen Mitverschuldens der Geschädigten (um 1/4) zu kürzen ist, wenn diese um das Risiko wusste und der Verteilung der Tücher nicht lautstark Einhalt geboten hat.
  • und dann war da noch der Klassiker, nicht aus der letzten Zeit, aber immer wieder schön, nämlich das AG Mönchengladbach, Urt. v. 25.04.1991 -5A C 106/91, mit der interessanten Frage, ob es sich um einen Reisemangel handelt, wenn das Hotelzimmer mit zwei Einzelbetten statt dem gebuchten Doppelbett ausgestattet sind, wodurch – nach ihrem Vortrag – die Reiseteilnehmer in ihren „Schlaf- und Beischlafgewohnheiten“ empfindlich beeinträchtigt worden seien, und daraus dann, weil es so schön ist und zeigt, wie praxisnah doch Amtsgerichte entscheiden (können):

„Der Beklagten ist zuzugeben, daß hier leicht der Eindruck entstehen ko?nnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozeßordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so daß es hierfu?r auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begru?ndet.

Der Kla?ger hat nicht na?her dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgekla?rt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Kla?gers an, sondern darauf, ob die Betten fu?r einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall. Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und u?bliche Variationen der Ausfu?hrung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeu?bt werden ko?nnen, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kla?ger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen mu?ssen.

Aber selbst wenn man dem Kla?ger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein festverbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wa?re mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel na?mlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, daß sich der Reisepreis nicht mindert und daß auch Schadensersatzanspru?che nicht bestehen.

Der Kla?ger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es ha?tte nur weniger Handgriffe bedurft und wa?re in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kla?ger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber fu?r wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur ha?tte sich der Kla?ger beispielsweise seines Hosengu?rtels bedienen ko?nnen, denn dieser wurde in seiner urspru?nglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht beno?tigt.“

Eine bunte Mischung, bei der man sich wirklich an der ein oder anderen Stelle fragt: Ernst gemeint? Offenbar ja, denn sonst würde man ja wohl nicht geklagt haben.