Schlagwortarchiv: OLG Frankfurt

Vorsitz in einem „Rocker-Chapter“, oder: „gefahrgeneigte Freizeitbeschäftigung“

entnommen wikimedi.org Urheber Noop1958

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Ich habe länger nicht mehr über Strafzumessungsentscheidungen berichtet. Das will/kann ich dann heute mal wieder tun mit dem Hinweis auf den OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2016 – 1 Ss 381/15, in dem das OLG aber nur in einer „Segelanweisung“ Hinweise zur Strafzumessung gibt; der Entscheidungsschwerpunkt liegt an anderer Stelle, nämlich bei einer Wiedereinsetzungsproblematik.

Es geht in dem Beschluss um die Berufung eines Angeklagten, der vom LG „wegen Führens einer halbautomatisierten Schusswaffe in Tateinheit mit Besitz von 7 Schuss Munition und des Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit Besitz von 5 Schuss Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt [wurde], deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.“ Der Angeklagte ist Vorsitzender eines (Rocker)Chapters, was die Strafkammer in der Strafzumessung verwertet hat. Dazu das OLG:

„Der Senat weist für das weitere Verfahren auf folgende Gesichtspunkte hin:

(1) Das Berufungsgericht hat zwar – insoweit zutreffend – zu Gunsten des Angeklagten die Tatsache gewertet, dass er Morddrohungen einer rivalisierenden Rockergruppe erhalten hat. Die Beweggründe des Täters stellen einen zulässigen Strafzumessungsgesichtspunkt gemäß § 46 Abs. 2 StGB dar. Rechtlich bedenklich ist hingegen, dass das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt mit dem Argument relativiert hat, der Angeklagte habe sich bewusst einer allgemein bekannten „gefahrgeneigten Freizeitbeschäftigung“ angeschlossen.

Diese Erwägung erweist sich bereits deshalb als bedenklich, da eine konkrete Bezeichnung der drohenden Gefahren der Freizeitbeschäftigung fehlt, insbesondere die Darlegung, ob der Angeklagte beim Beitritt zu den oder jedenfalls Übernahme des Vorsitzes des Chapters der … Morddrohungen rivalisierender Rockergruppen hätte vorhersehen müssen. Letztlich ist bedenklich, ob das Berufungsgericht hierdurch in unzulässiger Weise die Art der Lebensführung des Angeklagten im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt hat. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn die Art der Lebensführung in Beziehung zur Tat stünde und Rückschlüsse auf die Tatschuld zuließe (Fischer, 63. Aufl., StGB, § 46 Rn. 37a m.w.N.).

(2) Auch die Erwägung des Berufungsgerichts, dass der Angeklagte sich in einem Problemviertel aufgehalten habe, wo das Ausbrechen eines entsprechenden Konfliktes und damit die Gefahr der Notwendigkeit der Verwendung der Waffe besonders akut war, stößt auf Bedenken. Damit hat das Berufungsgericht die Möglichkeit jeglichen Schusswaffengebrauchs durch den Angeklagten gewertet, ohne zu berücksichtigen, dass ein solcher gegebenenfalls gerechtfertigt gewesen wäre.“

Sicherlich so nicht alltäglich, aber die Art der Lebensführung kann ja immer mal eine Rolle spielen.

OWi II: Messwerteüberprüfung durch Private zulässig? – Ja, aber..

entnommen wikimedia.org Urheber Jepessen

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Nach dem Posting OWi I: Ich weiß etwas, was du nicht weiß, oder: Dienstliches Wissen zum OLG Naumburg, Beschl. v. 24.02.2016 – 2 Ws 9/16 – die zweite OWi-Entscheidungen aus dem vollen Fundus der Geschwindigkeitsmessungen, und zwar der OLG Frankfurt, Beschl. v. 03.03.2016 – 2 Ss-OWi 1059/15 – zur Frage der Zulässigkeit der Auswertung von Messungen durch Private. Das AG hatte den Betroffenen frei gesprochen und das damirt begründet, dass die dem Geschwindigkeitsverstoß zugrunde liegenden Messbilder nicht verwertbar seien, „weil sie unter Mitwirkung von Privatpersonen erlangt worden seien, ohne dass die Verwaltungsbehörde Herrin des Verfahrens geblieben sei. Insoweit bestünden sowohl ein Beweiserhebungs- als auch ein Beweisverwertungsverbot. Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten sei eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns, weshalb eine Mitwirkung von Privatpersonen nur sehr eingeschränkt möglich sei; in jedem Fall müsse sichergestellt sein, dass die Verwaltungsbehörde Herrin des Verfahrens bleibe. Der Umfang der Beteiligung des Mitarbeiters der Firma B verstoße gegen Nr. 2.2 des die Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden betreffenden Erlasses des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 06. Januar 2006 (Staatsanzeiger vom 30.01.2006, S. 286 ff), wonach die Auswertung der Einsatzfilme/elektronischen Aufzeichnungen in jedem Fall ausschließlich durch die örtliche Ordnungsbehörde zu erfolgen habe. Mangels Verbleibes von Rohmessdaten bei der Gemeinde sei vorliegend eine erneute Auswertung ohne Beteiligung der Privatfirma nicht möglich, und es könne auch keine Überprüfung dahin erfolgen, ob die ursprüngliche Datei der Messanlage nach der Vorauswertung verändert worden sei.“

Das OLG sieht es anders und meint: So einfach geht es nicht, denn:

Die hier vorgenommene Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 47 Abs. 1 OWiG gehört als typische Hoheitsaufgabe zum Kernbereich staatlicher Hoheitsaufgaben, für die speziell im Fall von Verkehrsordnungswidrigkeiten gemäß § 26 Abs. 1 StVG Behörden oder Bedienstete der Polizei zuständig sind. Eine eigenverantwortliche Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Privatpersonen scheidet damit aus. Das schließt allerdings nicht aus, dass die Verwaltungsbehörde sich technischer Hilfe durch Privatpersonen bedient. Voraussetzung ist in derartigen Fällen aber, wie in Nr. 2.2 des Erlasses des Hessischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 06. Januar 2006 (Staatsanzeiger vom 30.01.2006, S. 286 ff) betreffend die Verkehrsüberwachung durch örtliche Ordnungsbehörden und Polizeibehörden festgelegt, dass die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Einsatz technischer Hilfsmittel auch in Fällen der Hilfe durch Privatpersonen bei der örtlichen Ordnungsbehörde verbleibt. Diese ist deshalb dafür verantwortlich, dass die bei der amtlichen Überwachung der Beachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwendeten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte und die Auswertung von deren Daten den gesetzlichen Regelungen, vorliegend § 16 EO 1988 und den PTB-Anforderungen 18.11 (Dezember 2013), entsprechen. Sie muss schließlich auch Herrin über die Entscheidung bleiben, ob und gegen wen sie ein Bußgeldverfahren einleitet (vgl. Senat, Beschluss vom 03.09.2014, 2 Ss-OWi 655/14 m. N.).

Daran fehlt es vorliegend.

Soweit zur Beurteilung eines Messergebnisses die Auswertung der dokumentierten Messvorgänge notwendig ist, kann nach den hier zum Tatzeitpunkt geltenden PTB-Anforderungen 18.11 (Dezember 2013) die Übertragung von Mess- und ggfls. Bilddokumentationen zwar durch eine Person in eine Zentrale (mit CD oder ähnlichem Speicher) und dort die weitere Auswertung erfolgen. In diesem Fall müssen die Daten nach Ziffer 3.10 der PTB-Anforderungen 18.11 (Dezember 2013) bei der Datenübertragung durch Signierung geschützt sein, um für Integrität und Authentizität zu sorgen. Die mit den Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten auch der Zulassung durch die PTB unterliegenden Auswerteeinheiten, die für die Umwandlung der Falldatei (Messdokumentation) in eine lesbare Darstellung (Messbild), die die Verkehrssituation und den Fahrer mit den dazugehörenden Messdaten (z.B. gefahrene Geschwindigkeit etc.) zeigt, erforderlich sind, bedürfen aber zu ihrer Gerichtsverwertbarkeit noch der Sicherstellung der Authentizität der Falldateien mit ihrer lesbaren Darstellung. Der Akt der Auswertung der Falldaten eines zugelassenen und geeichten Messgerätes durch eine zugelassene und geeichte Auswerteeinheit soll sicherstellen, dass das in der Bußgeldakte befindlichen lesbare und bewertbare Beweismittel aus der dazugehörigen Falldatei stammt. Gerichtliches Beweismittel ist regelmäßig die lesbare Auswertung. Bei konkret begründeten Zweifeln an der Authentizität der Falldatei kann diese aber mit Hilfe ihrer Signierung nachträglich überprüft werden. Die Authentizität des lesbaren Beweismittels wiederum kann durch die Überprüfung der Falldatei verifiziert werden.

Nach diesen Grundsätzen durfte die örtliche Ordnungsbehörde die Originalrohmessdaten nach deren Entnahme aus dem Geschwindigkeitsmessgerät dem Mitarbeiter der Firma B zwar überlassen. Gleichzeitig war sie aber dafür verantwortlich, die Authentizität dieser Rohmessdaten mit den ihr von der Firma B überlassenen Bildauswertungen, also lesbaren Darstellungen, sicherzustellen. Dazu hätte sie zumindest die lesbaren Darstellungen, die sie als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheides heranziehen wollte, zuvor noch einmal mit den zugrunde liegenden Falldateien abgleichen müssen. Zu der Frage, ob die örtliche Ordnungsbehörde hier derartige Maßnahmen vorgenommen hat, hat das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen. Das wird nachzuholen sein.

Das Messergebnis, auf welches der Erlass des Bußgeldbescheides zurückzuführen war und welches als maßgebliches Beweismittel für die Überführung der Betroffenen in Betracht gekommen wäre, wurde durch die stationäre Geschwindigkeitsüberwachungsanlage des Typs ESO ES 3.0 ermittelt. Die erforderliche Aufbereitung der Messdaten erfolgte vorliegend dergestalt, dass die Mitarbeiterin der Gemeinde, die Zeugin Z1, nach Abschluss der Messung gemeinsam mit dem Mitarbeiter A der Firma B, bei der die Gemeinde Stadt1 das die Messung durchführende Messgerät geliehen hat, die Messrohdaten entnahm und auf einen USB-Stick überspielte. Diesen USB-Stick nahm der Mitarbeiter der Firma B an sich; zu diesem Zeitpunkt verblieben keinerlei Rohdaten der Messung bei der Gemeinde Stadt1. Der Mitarbeiter A der Firma B führte sodann die Bildaufbereitung bzw. Bildauflistung durch und gab nach durchgeführter Arbeit die Messdaten an die Gemeinde Stadt1 zurück, bei der die weitere Auswertung der Messdaten erfolgte.“

Das muss also nachgeholt werden. Und:

„Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat für den Fall, dass sich das Amtsgericht nicht davon überzeugen kann, dass die örtliche Ordnungsbehörde die Authentizität der ihr überlassenen Messbilder überprüft hat, darauf hin, dass mit den noch vorhandenen Falldateien die erforderliche Überprüfung durch die örtliche Ordnungsbehörde noch nachgeholt werden könnte oder die der Betroffenen vorgeworfene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden könnte.“

Beweisantrag: Beweisthema, Beweismittel…. und was noch?, oder: Konnexität

© bluedesign - Fotolia.com

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Im Beweisantragsrecht spielt ggf. der Begriff“ der sog. Konnexität eine große Rolle. Dabei geht es um den Zusammenhnag zwischen Beweismittel und Beweisthema, also z.B. um die Frage: Warum kann der als Beweismittel angebotene Zeuge etwas zu der Beweistatsache sagen. Ob das Erfordernis der Konnexität nun ein drittes Element des Beweisantrages ist oder ob mit diesem Erfordernis die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beweisantrag überspannt werden, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Rechtsprechung, vor allem auch die des BGH, verlangt ggf. Ausführungen zur Konnexität, die Literatur sieht das anders. Vor einiger Zeit hat jetzt noch einmal das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.01.2016 – 1 Ss 364/15 – zu der Frage Stellung genommen, sie aber letztlich nicht entscheiden müssen, weil die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge nicht ausreichend begründet war.

Im Rahmen der Hauptverhandlung hatte der Verteidiger des Angeklagten folgenden Antrag gestellt:

„Zum Beweis dafür, dass der Zeuge Z1 im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 06.06.2013 u.a. angegeben hat:
1 …
2 …
beantrage ich die Vernehmung des KKA B … sowie des Dolmetschers C …

Die Beweiserhebung wird ergeben, dass der Zeuge Z1 i.d. heutigen Hauptverhandlung die Unwahrheit gesagt hat. Dieser hat nämlich bekundet, in Shiraz werden Begriffe wie ‚wir‘ und ‚uns‘, auch wenn man selbst als Einzelperson gemeint ist, verwendet. Die Zeugen werden sehr wohl bekunden, dass der Zeuge Z1 mit ‚wir‘ und ‚uns‘ in dem zitierten Zusammenhang mehrere Personen gemeint hat.“

Das OLG führt zu der Ablehnung dieses Antrages aus:

Grundsätzlich bedarf jeder Beweisantrag eines Ablehnungsbeschlusses gem. § 244 Abs. 6 StPO, damit der Angeklagte auf die neue Verfahrenskonstellation adäquat reagieren kann. Das Fehlen eines Beschlusses ist jedoch dann unschädlich, wenn sich aus dem Verhalten des Antragstellers ergibt, dass er den Beweisantrag nicht aufrechterhalten will, wenn er nach den Umständen nicht im Unklaren darüber sein konnte, dass das Gericht von der Erledigung des Beweisantrages ausgegangen war und er dies widerspruchslos hingenommen hat, oder, wenn anstatt des beantragten, ein gleichwertiges Beweismittel verwendet wird (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 244 Rn. 41a m.w.N.).

Vorliegend bestehen jedoch bereits Zweifel, ob es sich bei dem gestellten Antrag um einen Beweisantrag oder um einen bloßen Beweisermittlungsantrag handelt.

Für einen bescheidungsbedürftigen Beweisantrag ist neben der Bezeichnung einer bestimmten Beweistatsache und der Angabe eines bestimmten Beweismittels die nähere Darlegung erforderlich, weshalb die Auskunftsperson die in ihr Wissen gestellte Beobachtung gemacht haben und darüber berichten kann (sog. Konnexität). Der Antrag muss erkennen lassen, weshalb der Zeuge etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll, wenn aus dem Inhalt des Beweisbegehrens ein verbindender Zusammenhang zwischen der Beweisbehauptung und dem benannten Zeugen nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Diese Ausführungen sind geboten, um dem Gericht eine sachgerechte Prüfung und Anwendung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO zu ermöglichen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 244 StPO Rn. 21a m.w.N.; einschr. Jahn StV 2009, 663, 664).

Eine nähere Darlegung der Gründe, weshalb der Zeuge B die vom Zeugen Z1 getätigten Angaben inhaltlich selbst verstanden hatte, enthielt der gestellte Antrag jedoch nicht. Allein aus der Tatsache, dass KKA B der polizeilichen Vernehmung beiwohnte, konnte auf seine Wahrnehmungsmöglichkeit nicht zwangsläufig geschlossen werden, da die Vernehmung mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt wurde. Aus dem gestellten Antrag ergab sich weder, in welchem Umfang der Zeuge Z1 seine Angaben in fremder Sprache gemacht hatte, noch, inwieweit es KKA B möglich war, diese zu verstehen. Mithin war dem Antrag nicht zu entnehmen, ob beziehungsweise in welchem Umfang KKA B die zu beweisenden Angaben des Zeugen Z1 selbst wahrgenommen oder ob er bei der Vernehmung ausschließlich auf die Übersetzung des Dolmetschers angewiesen war. Diese Angaben wären jedoch erforderlich gewesen, um das Gericht in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Prüfung der Ablehnungsgründe des § 244 Abs. 3 StPO, insbesondere hinsichtlich der Ungeeignetheit des Beweismittels, vornehmen zu können.

Die Frage der ordnungsgemäßen Darlegung der Konnexität kann vorliegend jedoch letztlich dahinstehen, da die Verfahrensrüge jedenfalls nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht.

Nach dieser Vorschrift müssen bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll, so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (Meyer¬Goßner/Schmitt, StPO, § 344 Rn. 24 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe genügt die Mitteilung des Inhalts des gestellten Antrags und die Tatsache der unterbliebenen Bescheidung in der Revisionsbegründung vorliegend nicht diesen Anforderungen.

Damit das Revisionsgericht sachgerecht hätte prüfen können, ob der gestellte Antrag konkludent im Rahmen der Beweisaufnahme zurückgenommen worden ist, hätte die Revisionsbegründung zusätzlich nähere Ausführungen zu dem Verfahrensablauf nach Antragstellung machen und alles vortragen müssen, was auf eine konkludente Rücknahme des Antrags hätte hindeuten können. Insbesondere hätte es zudem der Darlegung bedurft, weshalb der Polizeibeamte Angaben hätte machen können, die über diejenigen des Dolmetschers hinausgegangen wären.“

Kollision falscher Linksabbieger/Überholer: 100 % beim Linksabbieger

© fabstyle - Fotolia.com

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Hat ein Linksabbieger sich nicht ordnungsgemäß zum Linksabbiegen eingeordnet, sondern befand er sich zu dem Zeitpunkt, als er zum Linksabbiegen ansetzte, noch am rechten Fahrbahnrand, so haftet er im Falle einer Kollision mit einem überholenden Fahrzeug allein. So hat das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Urt v. 26.01.2016 – 7 U 189/13 – entschieden. Begründung:

„Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu. Die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung von 100 : 0 ist angesichts der feststehenden groben Fahrverstöße seitens der Klägerin sachgerecht. Allein die höhere Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs rechtfertigt keine andere Beurteilung; sie tritt vielmehr zurück.

Nach den Feststellungen des Landgerichts, an deren Richtigkeit und Vollständigkeit keine Zweifel bestehen, so dass der Senat hieran gebunden ist, hat die Klägerin gegen die ihr obliegenden erhöhten Sorgfaltsanforderungen gemäß § 9 StVO verstoßen. Die Klägerin hat sich entgegen § 9 Abs. 1 StVO nicht ordnungsgemäß zum Linksabbiegen eingeordnet. Das klägerische Fahrzeug befand sich vielmehr am rechten Fahrbahnrand, als es plötzlich zum Linksabbiegen ansetzte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagten zu 3) bereits zum Überholen angesetzt. Letzteres wäre ihm auch gefahrlos aufgrund der sich verbreiternden Fahrbahn möglich gewesen. Bei Beachtung der erforderlichen Rückschaupflicht hätte die Klägerin den Unfall durch Abbrechen des Abbiegevorgangs vermeiden können. Dass die Klägerin – zudem rechtzeitig – den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat, hat sie nicht beweisen können. Angesichts dessen hat das Landgericht auch zu recht einen eigenen haftungsbegründenden Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 3) verneint. Die Ausführungen in der Berufung rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es lag keine unklare Verkehrslage im Sinne des § 5 StVO vor. Zwar hat die Klägerin nach den Feststellungen des Sachverständigen ihre Geschwindigkeit von ca. 35 km/h auf ca. 10 km/h kurz vor der Kollision herabgesetzt. Dies allein begründet jedoch für den Beklagten zu 3) nicht die Annahme einer unklaren Verkehrslage.

Eine unklare Verkehrslage liegt vor, wenn der Überholende nach den gegebenen Umständen mit einem ungefährlichen Überholvorgang nicht rechnen darf, d.h. wenn die Verkehrslage unübersichtlich ist. Bei einer Verlangsamung des Vorausfahrenden kommt es insoweit auf die konkrete Verkehrssituation und die Örtlichkeit an. Nur wenn diese geeignet sind, Zweifel über die beabsichtigte Fahrweise des Vorausfahrenden aufkommen zu lassen, kommt eine unklare Verkehrslage in Betracht (vgl. OLG München, Urteil vom 9.11.2012, Az.: 10 U 1860/12; KGR Berlin 2003, 169). Vorliegend fuhr die Klägerin jedoch am äußersten rechten Fahrbahnrand, an dem sich ausweislich der seitens des Sachverständigen gefertigten Lichtbilder Parkbuchten befanden. Des Weiteren verbreitert sich die Straße in jenem Bereich bereits dergestalt, dass – auch wenn noch nicht durch Markierung getrennt – bereits zwei Fahrspuren für den gleichgerichteten Verkehr zur Verfügung stehen. Wie der Sachverständige bei seiner Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt hat, kann man ab ca. 20 Meter bezogen auf den roten PKW – so wie in der Skizze Blatt 16 seines Gutachtens eingezeichnet – gefahrlos den Einordnungsvorgang für den späteren Spurverlauf, der in eine Links- und eine Rechtsabbiegerspur mündet, vornehmen und auch gefahrlos in dieser Konstellation aneinander vorbeifahren. Dem entsprechend hatte sich der Beklagte zu 3) auch nach links eingeordnet. Damit, dass die Klägerin entgegen ihrer eindeutigen Einordnung zum rechten Fahrbahnrand plötzlich nach links abbiegen würde, musste er nicht rechnen. Die Klägerin kann sich insoweit nicht darauf berufen, der Beklagte zu 3) – der vermutet habe, die Klägerin suche rechts neben der Fahrbahn einen Parkplatz – habe zu keinem Zeitpunkt bekundet, dass diese nach rechts geblinkt habe. Abzustellen ist allein auf die objektiven Umstände, nicht auf das Gefühl des Überholwilligen.

Der Beklagte zu 3) ist auch nicht mit unangepasster, überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Nach den Feststellungen des Sachverständigen betrug die Geschwindigkeit ca. 40 bis 45 km/h.“

Auch die StA „kann nicht immer Aufklärungs- = Verfahrenrüge“

© Andreas Berheide - Fotolia.com

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Auch die Staatsanwaltschaft „kann nicht immer Aufklärungs = Verfahrensrüge“. Das ist das Fazit aus dem OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.03.2016 – 1 Ss 356/15. In der Revision hatte die Staatsanwaltsschaft die Aufklärungsrüge erhoben und beanstandet, dass im Verfahren – es ging um einen Verstoß gegen das WaffG – die Schusswaffe, die Verfahrensgegenstand war, hätte in Augenschein genommen werden müssen. Nicht ordnungsgemäß erhoben, aber auch unbegründet, sagt das OLG:

„2. Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist sowohl unzulässig als auch unbegründet.

Die Beanstandung gründet sich darauf, dass das Gericht die besagte Schusswaffe hätte in Augenschein nehmen müssen und ein Gutachten zur Frage hätte erstellen lassen müssen, ob die Identifizierung der Waffe als Schusswaffe durch den Angeklagten möglich gewesen wäre. Das Landgericht hätte damit seine Pflicht aus § 244 Abs. 2 StPO verletzt.

a) Zur wirksamen Erhebung der Verfahrensrüge bedarf es der eindeutigen Bezeichnung des Antrages, sei es als Beweisantrag oder als Beweisermittlungsantrag. Diese Frage lässt die Revisionsführerin ausdrücklich offen. Zur den Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Anbringung einer Verfahrensrüge gehört aber auch, dass sich der Revisionsführer festlegt, welche Art von Antrag in der Tatsacheninstanz gestellt wurde und wie durch die Ablehnung Verfahrensrecht verletzt worden ist. Eine allgemeine Verfahrensrüge sieht das Gesetz gerade nicht vor.

b) Zudem ist die Verfahrensrüge auch deshalb unzulässig, weil die Staatsanwaltschaft nicht ausreichend darlegt, warum sich die Inaugenscheinnahme der Waffe und die Einholung eines Sachverständigenbeweises hätte aufdrängen müssen. Dies ist aber bei einer Aufklärungsrüge notwendig.

Es ist insbesondere nicht ausreichend, darauf zu verweisen, dass sich spätestens durch die Anträge im Plädoyer eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Denn wenn dies zutreffen würden, würde schon jeder Beweis(ermittlungs)antrag dazu führen, dass sich eine weitere Beweisaufnahme aufdrängte mit der Folge, dass das Tatgericht nach § 244 Abs. 2 StPO zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet wäre. Die differenzierten Regelungen des § 244 Abs. 376 StPO über die Ablehnung von Beweisanträgen wären dann überflüssig.

c) Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass die Revisionsführerin das Beruhen des Urteils auf dem gerügten Verfahrensfehler jedenfalls dann nicht hinreichend deutlich gemacht hat, wenn man entsprechende, ins Einzelne gehende Ausführungen verlangen würde (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 344 Rn. 27). Die Staatsanwaltschaft führt lediglich aus, dass das Landgericht „möglicherweise“ zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Für die zulässige Erhebung der Verfahrensrüge muss allerdings mit Bestimmtheit dargelegt werden, zu welchem Ergebnis das Gericht bei der beantragten Untersuchung gekommen wäre und warum die Beweisführung des Tatrichters unzureichend war. Daran fehlt es.

d) Überdies wäre die Verfahrensrüge selbst bei ordnungsgemäßer Erhebung unbegründet, denn hinsichtlich der Inaugenscheinnahme besteht kein Surrogationsverbot. Das Landgericht konnte daher auch Bilder der Waffe nutzen (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 244 Rn. 78). Einen Sachverständigenbeweis mit der Frage zu erheben, ob der Angeklagte konkrete Kenntnisse über bestimmte Tatsachen hatte, ist auch völlig ungeeignet. Der Sachverständige dient nicht dazu, dem Gericht die rechtliche Bewertung der inneren Tatseite abzunehmen (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 244 Rn. 74a).“

Mit der Sachrüge hatte die Staatsanwaltschaft aber dann Erfolg. Die ist ja auch einfach(er) 🙂 .