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OLG Frankfurt macht das „nächste Faß auf“: Fahrverbot aufgrund einer „hypothetischen Überlegung“?

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Und als dritte OWi-Entscheidung des heutigen Tages(vgl. schon den OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.04.2016 – 4 Ss 212/16 und dazu Aufweichung beim Handyverbot, wirklich?, oder: Neue „Verteidigungsansätze“?  und den OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.04.2016 – 2 Ss (OWi) 57/16 und dazu Eine „Zähne und Klauen-Entscheidung aus Oldenburg, oder: Die PTB, die PTB, die PTB hat immer Recht) eine weitere Entscheidung des OLG Frankfurt. Ja, das sind die, die die Geschichte mit dem „antizipierten Sachverständigengutachten“ angefangen haben.

Und das OLG macht im OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.01.2016 – 2 Ss-OWi 893/15 – erneut ohne Not das Faß an einer Stelle auf, die bisher in der OLG-Rechtsprechung unbestritten war, meine ich jedenfalls und ich habe – glaube ich – einen ganz guten Überblick.

In dem Beschluss geht es um die Folgen eines Verstoßes gegen Richtlinien zur Verkehrsüberwachung auf ein drohendes Fahrverbot. Auf den ersten Blick scheint in der Entscheidung des OLG nichts Neues zur Auswirkung einer Unterschreitung des in den Verwaltungsrichtlinien vorgeschriebenen Messabstands auf die Anordnung des Fahrverbots zu stecken (vgl. dazu näher Deutscher, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. 2015, Rn. 1661 ff.). Die Leitsätze des OLG.

1. Die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung sind sog. Verwaltungsinnenrecht und entfalten keine unmittelbare Außenwirkung.

2. Für Verkehrsteilnehmer ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (Verkehrsschild) wirksam und zu beachten.

3. Erfolgt die Messung unter einem nicht begründeten Verstoß gegen die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung – hier in einem zu geringen Abstand zum Verkehrsschild – ist das für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß und damit für das festzusetzende Bußgeld grundsätzlich unbeachtlich.

4. Nur dann, wenn bei Einhaltung der Richtlinie die Indizwirkung des Fahrverbots entfallen würde, kann das Tatgericht bei entsprechender Begründung, aus Gründen der Gleichheit von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen (sog. Wegfall des Handlungsunwerts).

So weit so gut, oder nicht? Nun, wohl nicht, denn das OLG führt (auch) aus:

„Ist die Unterschreitung des Abstandes nach den Richtlinien nicht gerechtfertigt, muss das Amtsgericht darlegen, mit welcher Geschwindigkeit der Betroffene bei einer richtlinienkonform durchgeführten Messung – also in entsprechender Entfernung von dem die Geschwindigkeitsregelung ändernden Schild – gemessen worden wäre und ob eine ggfls. festzustellende Geschwindigkeitsüberschreitung den Tatbestand eines Regelfalles erfüllt hätte, der die Erforderlichkeit eines Fahrverbots indiziert.“

Das ist m.E. neu. Denn bisher hat noch kein OLG auf die hier geforderte hypothetische Überlegung zurückgegriffen, mit welcher Geschwindigkeit an derjenigen Stelle gefahren wurde, die dem vorgegebenen Messabstand entsprochen hätte. Danach müsste es – so das OLG – beim Fahrverbot bleiben, wenn die Geschwindigkeit an der hypothetischen Messstelle ihrerseits den Grenzwert für die Anordnung des Fahrverbots überschreitet.

Was soll das denn nun? Und ist das richtig bzw. kann man so vorgehen? M.E. nein, denn:

1. Der Verurteilung zugrunde gelegt werden kann als Tatsache auch bei dieser Überlegung nur der Messwert der vorgabenwidrig durchgeführten Messung vor. Für die „Feststellung“ der im Bereich davor gefahrenen Geschwindigkeit gibt es hingegen  keine Beweismittel. Dies bleibt selbst bei nicht nur geringfügiger Überschreitung des Fahrverbotsgrenzwerts reine Spekulation.

2. Zweitens kann es angesichts der erheblichen Eingriffswirkung eines Fahrverbots rechtlich nur auf die tatsächlich durchgeführte Messung und deren Bewertung ankommen, nicht auf eine an einer anderen Stelle möglicherweise gefahrenen Geschwindigkeit.

Fazit: M.E. falsch, da in diesen Fällen eine Verurteilung wegen einer höheren als der gemessenen Geschwindigkeit aufgrund einer „hypothetischen Überlegung“ erfolgt.

Wer im Bus fällt, haftet (mit), aber: Nicht immer

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Jeder, der (auch nur gelegentlich) Bus fährt, weiß: Der Bus kann beim Fahren wacklen, und zwar sowohl beim Anfahren als auch während der Fahrt und auch beim Anhalten. Deshlab verpflichtet die Rechtsprechung die Fahrgäste, immer für die eigene Sicherheit zu sorgen und sich festen Halt zu verschaffen haben. Folge davon: Stürzt man, besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass der Sturz auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung eines festen Halts zurückzuführen ist. Diesen Bewesi des ersten Anscheins muss der Geschädigte substantiiert entkräften. Dazu ist es erforderlich, dass es an der sog. Typizität eines Geschehensablaufs fehlt. Und so hatte ein Schwerbehinderter „Glück“. Denn das OLG Frankfurt sagt im OLG Frankfurt, Urt. v. 17.11.2015, 12 U 16/14: Dieser Anscheinsbeweis ist entkräftet, wenn ein behinderter Fahrgast auf einem für Schwerbehinderte vorgesehenen Sitzplatz Platz genommen und sich an einem Handlauf als dafür vorgesehener Sicherheitsvorkehrung festgehalten hat.

Zu entscheiden war über folgenden Sachverhalt: Der Kläger hatte in einem „A-Bus“ „bei einer vom Fahrer durchgeführten Vollbremsung erhebliche Verletzungen erlitten. In dem A-Bus waren hinter dem Fahrer nur drei Sitzreihen angeordnet. In der ersten Reihe hinter dem Fahrersitz befinden sich zwei Sitzplätze nebeneinander. Der Fensterplatz ist Schwerbehinderten zugewiesen. Auf diesem Sitzplatz saß der Kläger, während die Zeugin Z3 den neben ihm befindlichen Sitzplatz zum Gang eingenommen hatte. Links neben dem Schwerbehindertenplatz ist ein Haltegriff angebracht an dem sich der Kläger mit seiner linken Hand festhielt und neben dem Gangplatz eine Haltestange (vgl. Foto Bl. 51), an der sich die Zeugin Z3 rechts festhielt. In der hinter diesen beiden Plätzen erhöht angeordneten Sitzreihe saß die Zeugin Z1. Diese hat sich ebenfalls an der Haltestange neben ihrem Sitz festgehalten. Weitere Fahrgäste befanden sich nicht in dem A-Bus. Aufgrund der Ausweichbewegung und Vollbremsung der Beklagten zu 1) flog die Zeugin Z1 nach vorne aus ihrem Sitz, kam mit ihrem Bauch über den vor ihr befindlichen Sitzplatz, um dann wieder zurück auf ihren Platz zu fallen. Der Kläger und die Zeugin Z3 rutschten aufgrund dieses Fahrmanövers der Beklagten zu 1) von ihren Sitzen auf den Boden, wobei der Kläger die beschriebene Verletzung erlitt.“

Dazu dann das OLG:

„3) Ein Mitverschulden des Klägers gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB scheidet aus. Da Fahrgäste in Linienbussen sowohl beim Anfahren, während der Fahrt und auch beim Anhalten stets für die eigene Sicherheit zu sorgen und sich festen Halt zu verschaffen haben (§ 4 BefBedV), besteht ein Beweis des ersten Anscheins, dass ein Sturz während der Fahrt auf eine schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Gewährleistung eines festen Halts zurückzuführen ist (OLG Dresden, 7 U 1506/13; OLG Naumburg, 1 U 129/12; OLG Bremen, 3 U 19/10; OLG Frankfurt, 14 U 209/09; 1 U 75/01; KG, 12 U 95/09, 12 U 30/10; OLG Köln, 2 U 173/90). Dieser Anschein ist von dem Geschädigten substantiiert zu entkräften, was dem Kläger hier gelungen ist, denn es fehlt an der Typizität eines Geschehensablaufs.

Alle (drei) Fahrgäste des A-Busses saßen und hatten sich Halt verschafft. Unabhängig von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit war hier von einem Bremsmanöver auszugehen, dass so stark war, dass alle in dem Bus befindlichen Fahrgäste in der beschriebenen Art und Weise von ihren Sitzen flogen (Z1) bzw. rutschten (Eheleute Z3). Der Kläger hat sich in dieser Situation sozialadäquat (Landgericht Freiburg, 6 O 217/13, RN 28) verhalten, da er auf dem Behinderten vorbehaltenen Sitz (§ 5 Abs. 1 und 2 BefBedV) Platz genommen und an dem hierfür vorgesehen Haltegriff festgehalten hatte. Schwerbehinderten steht ausdrücklich die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel offen. Der Bus sah als Sicherungsmaßnahme nur den linken Handlauf vor, an dem sich der Kläger festgehalten hat. Da es andere Sicherungsmaßnahmen als den Handlauf links nicht gab, kann ein sich Halt verschaffen durch einen behinderten Fahrgast nur im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erwartet werden. Einen Verstoß hiergegen haben die Beklagten nicht bewiesen.“

Die unheilvolle Begegnung auf dem Seitenstreifen der BAB mit einem Polizeifahrzeug: Alleinhaftung

entnommen wikimedia.org Author Achim Engel

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Die Konstellation, die das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Urt. v.  14.03.2016 – 1 U 248/13 – entschieden hat, wird in der Praxis wahrscheinlich häufiger anzutreffen sein, nämlich: Nach einem Verkehrsunfall auf einer BAB bilden die Autofahrer dort eine sog. Rettungsgasse. Der der Sohn der Klägerin wechselt mit dem Pkw seiner Mutter von der mittleren auf die rechte Fahrspur und überfährt dabei die durchgezogene Linie des Standstreifens. Dabei kollidiert er mit einem dort fahrenden Polizeieinsatzfahrzeug, das mit einer mäßigen Geschwindigkeit von 45-50 km/h und Blaulicht fährt. Mutter meint, die Polizei hätte die Rettungsgasse nutzen müssen und verlangt Schadensersatz vom beklagten Land. Das OLG Frankfurt erteilt dem eine Absage und sagt: Mutter haftet allein, Begründung:

„aa) Der Sohn der Klägerin hat den Unfall dadurch allein verursacht, dass er beim Wechsel von dem mittleren auf den rechten Fahrstreifen mit dem von ihm geführten Fahrzeug über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen geraten ist. Damit hat er gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung nach 2 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen, weil der durch das Zeichen 295 der Anlage 2 lfd. Nr. 68 zu § 41 Abs. 1 StVO („durchgehende Linie“) getrennte Seitenstreifen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht Bestandteil der Fahrbahn ist und außerdem die durchgehende Linie nicht gemäß Anlage 2 lfd. Nr. 68 Spalte 3 Nr. 1. a) überfahren werden darf. Denn diese darf nur in den in der Anlage 2 lfd. Nr. 68 Spalte 3 zu § 41 Abs. 1 StVO normierten Ausnahmen überfahren werden, die hier jedoch nicht vorliegen.

bb) Die Berufung kann demgegenüber nicht geltend machen, der Sohn der Klägerin habe nicht mit einem von hinten auf dem Standstreifen herannahenden Einsatzfahrzeug rechnen müssen. Denn die Beamten haben, als sie unter Einsatz von blauem Blinklicht den Seitentreifen befuhren, nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht mussten die Beamten für ihre Einsatzfahrt nicht etwaig gebildete Rettungsgassen benutzen. Die Fahrt auf dem Seitenstreifen als solche wirkt nicht haftungsbegründend, da sie keinen rechtswidrigen Verstoß gegen Vorschriften der StVO darstellt. Die Beamten waren bei ihrer Einsatzfahrt gemäß 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften dieser Verordnung befreit. ….Dabei tritt die Befreiung von den Vorschriften der StVO auch dann ein, wenn das Sonderrechtsfahrzeug weder Einsatzhorn noch Blaulicht führt oder diese zwar vorhanden sind, aber nicht betätigt werden. Nach § 38 Abs. 2 StVO darf bei Einsatzfahrten – wie hier – auch blaues Blinklicht allein verwendet werden (m.w.N. KG, Urteil vom 20. März 2003 – 12 U 199/01 – Rn. 25, juris)….

dd) Demgegenüber kann nicht festgestellt werden, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges bei Wahrnehmung des Sonderrechts auf dem Seitenstreifen gegen die ihm hierbei obliegenden besonderen Sorgfaltspflichten verstoßen hätte.

Auch wenn Polizeibeamte berechtigt die Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen, kann eine Sorgfaltsverletzung darin liegen, dass sie bei der Wahrnehmung der Sonderrechte sorgfaltswidrig gehandelt haben. § 35 Abs. 8 StVO bestimmt, dass die Sonderrechte nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Den Erfordernissen der Verkehrssicherheit kommt stets Vorrang gegenüber dem Interesse des Einsatzfahrzeuges am raschen Vorwärtskommen zu (Burmann/Heß/Hühnermann/ Jahnke/Janker a.a.O. Rn. 17). Je mehr der Sonderrechtsfahrer von Verkehrsregeln abweicht, umso höhere Anforderungen sind an seine Sorgfalt zu stellen (Hentschel/König/Dauer a.a.O. Rn. 8).

Dass sich die Beamten nicht dementsprechend verhalten hätten, kann nicht festgestellt werden. …

ee) Eine erhöhte Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeuges kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Das Einsatzfahrzeug hat den Seitenstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit befahren, wobei dies zusätzlich zur Warnung der Verkehrsteilnehmer unter Einsatz von blauem Blinklicht geschah. Schon das Setzen eines Blaulichts ist für den übrigen Verkehr ein hinreichend deutliches Warnzeichen dafür, dass nicht von einem normalen Verkehrsablauf ausgegangen werden kann (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 05. Januar 2004 – 12 U 1352/02 – juris).

b) Bei der danach vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeuges vollständig hinter dem Verschulden des Sohnes der Klägerin und der durch dessen Fahrfehler erhöhten Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Fahrzeuges zurück.“

Unverschämt, oder: Für 162 € kann man doch wohl „knapp 24.400 Blatt“ Akten lesen

AktenstapelJa, unverschämt ist m.E. das, was die mit R 2 doch recht gut gepolsterte Einzelrichterin des 2. Strafsenats des OLG Frankfurt da im OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.02.2016 – 2 ARs 56/15 – einem Pflichtverteidiger in einem Verfahren wegen des Vorwurfs mitgliedschaftlicher Beteiligung an terroristischen Vereinigungen im Ausland u. a. zugemutet hat. Der Pflichtverteidiger hatte nach Abschluss des Verfahrens eine Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG beantragt. Die Eckdaten des Verfahrens: Schon im Vorverfahren „knapp 24.400 Blatt“ Akten, umfangreiche weitere Tätigkeiten des Pflichtverteidigers wie Haftbesuche usw. und dann Teilnahme an 23 HV-Tagen. Dafür hatte der Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr von 15.000 € für das Vorverfahren und von 12.000 € für das Hauptverfahren beantragt.

Bekommen hat er nichts. Ja, richtig gelesen: NICHTS. Und das ist in meinen Augen unverschämt/unfassbar, zumindest was das Vorverfahren betrifft, über das Hauptverfahren kann man streiten. Jedenfalls bleibt es so für den Pflichtverteidiger für das Vorverfahren bei 162 € (Nr. 4100, 4101 VV RVG a.F.) und wenn man zu Gunsten des OLG dann noch die 4104, 4105 VV RVG a.F. hinzunimmt noch einmal bei 137 €, also bei maximal 299 €. Und die Beträge sind nach Auffassung der Einzelrichterin – man glaubt es nicht – zumutbar.

Begründung der Einzelrichterin dazu u.a.:

„Soweit der Antragsteller den erheblichen Aktenumfang anführt, hat der Senat dieser Besonderheit des vorliegenden Verfahrens bereits dadurch Rechnung getragen, dass dem Angeklagten zwei Pflichtverteidiger beigeordnet worden sind. Insoweit fallen durch die Doppelpflichtverteidigung bereits Pflichtverteidigergebühren in doppelter Höhe an, obgleich bei natürlicher Betrachtung die Arbeitsbelastung der Pflichtverteidiger aufgeteilt werden kann und dadurch für den Einzelnen geringer wird. Dies mag zwar im Einzelfall auch eine zusätzliche Abstimmung verlangen, trägt aber im Ergebnis zur Verminderung des Aufwandes bei, der vorliegend insbesondere in der Durchsicht der Akten lag. Im Übrigen erlaubte diese Handhabung auch eine leichtere Einarbeitung in die rechtlichen Besonderheiten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens waren….“

M.E. falsch. Denn was interessiert es den einen Pflichtverteidiger, dass es einen zweiten Pflichtverteidiger gibt? Das bedeutet doch nicht, dass die Pflichtverteidiger sich nicht in die gesamten Akten einarbeiten = diese lesen müssen. Oder will die Einzelrichterin etwa sagen, dass auch die Kenntnis nur der halben Akte ausreicht, um zu verteidigen. Das Ganze liest sich an der Stelle auch ein wenig weinerlich, so als ob man von einem „Sonderopfer“ der Staatskasse ausgehe, weil man ja zwei Pflichtverteidiger beigeordnet hat.

Im Übrigen: Im Beschluss kein Wort zu der anderen Ansicht des OLG Düsseldorf, das im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2015 – III-3 AR 65/14 (vgl. dazu Wie viel Seiten muss ein (Pflicht)Verteidiger für eine Grundgebühr lesen?) davon ausgeht, dass der Pflichtverteidiger nicht mehr als 500 Blatt Akten für eine Grundgebühr lesen muss. Entweder kennt man die Rechtsprechung nicht oder man will sich mit ihr nicht auseinandersetzen, weil man es besser zu wissen meint. Aber vielleicht hat man ja auch nur keine Argumente gegen diese Ansicht, mit der man sich als OLG schon auseinander setzen sollte/muss.

Der Pflichtverteidiger hat m.E. auf diesen Beschluss richtig reagiert. Er hat Verfassungsbeschwerde eingelegt. Ja, ich weiß, Einzelfallfehlentscheidung (da bin ich mir beim OLG Frankfurt nicht so sicher) und das BVerfG ist keine Superrechtsmittelinstanz. Wenn aber nicht in einem solchen Fall wie in diesem, wann soll denn dann Verfassungsbeschwerde eingelegt und dem BVerfG Gelegenheit gegeben werden, seine Rechtsprechung zur „Unzumutbarkeit“ i.S. des § 51 Abs. 1 RVG vielleicht doch noch mal zu prüfen? Bei der Gelegenheit: Ich behaupte: Wenn die Expertenkommission zum RVG 2002/2003 gewusst/geahnt hätte, was die OLG aus dem § 51 RVG machen würden, dann wäre er so nicht Gesetz geworden. Ich habe schon damals in der Kommission gegen die Aufnahme des Begriffs „unzumutbar“ argumentiert, aber hatte keinen Erfolg. Das Ergebnis sehen wir jetzt. Die OLG haben den § 51 RVG praktisch abgeschafft.

Den letzten Ausschlag für den Pflichtverteidiger, Verfassungsbeschwerde einzulegen, hat übrigens der Umgang des OLG mit seiner Gegenvorstellung gegeben. Darauf ist ihm nämlich von der Einzelrichterin in einer Verfügung (!) mitgeteilt worden:

„….ist in der von Ihnen angestrengten Pauschvergütungssache das. Verfahren mit der Entscheidung des Senats vom 10. Februar 2016 abgeschlossen. Soweit mit der Gegenvorstellung vom 26.02.2016 gegen diese Entscheidung das Ziel verfolgt wird, aufgrund einer Neubewertung oder aufgrund neuen Vortrags eine abweichende Beurteilung der Begründetheit des bisherigen Antrags zu erreichen, wird darauf hingewiesen, dass der außerordentliche Rechtsbehelf in der Gegenvorstellung nach Auffassung des Senats seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30.04.20103 (Az.: I PBvU 1/02 BVerfGE 107, 395 ff., = NJW 2003, 1924 ff.) nicht mehr gegeben ist…“

Kannte ich so bisher auch noch nicht. Aber man lernt ja nie aus. Der Verteidiger hat es anders kommentiert: „Hinzu kam als Movens die Behandlung meiner Gegenvorstellung, die erkennen lässt, dass sich jedenfalls der zuständige Senat des OLG Frankfurt am Main regelrecht eingemauert hat, um ja nicht durch vernünftige Argumente behelligt zu werden.“ Der Eindruch ist so falsch wohl nicht.

„Fall Thomas Fischer“?, oder: Klatsche für ….?

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Nun, ob der OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 03.02.2016 – 1 Ws 186/15 – ein „Fall Thomas Fischer“ ist – so mein Lieblingsurteilslieferant, der mich auf den Beschluss hingewiesen hat – weiß ich nicht. Jedenfalls ist es aber eine Sache, die vor ein paar Tagen auch schon die Presse interessiert hat – die FAZ hat unter demTitel „Bundesgerichtshof Immer nur um Fischer Wie „Deutschlands bekanntester Strafrichter“ seine Arbeit macht. Oder auch nicht.“ berichtet – und es ist m.E. ein Beschluss, der einen Blogbeitrag wert ist. Denn er ist – in meinen Augen – eine Klatsche, wobei ich offen lassen will, ob nur für den Vorsitzenden des 2. Strafsenats des BGH, oder vielleicht auch noch den BGH oder auch noch die Justizverwaltung, die mit der personellen Ausstattung der Justizbehörden nicht ganz so spendabel ist.

Was ist passiert? Nun, es geht in erster Linie mal nicht um Thomas Fischer, sondern um einen Angeklagten, der am 23.04.2013 vorläufig festgenommen worden ist. Einen Monat später die Anklage, Urteil des LG Gießen auch recht zügig, schon am 26.09.2013 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schusswaffe tateinheitlich mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 3 Monaten; ferner wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB angeordnet. Dagegen die Revision. Am 28.01.2014 fertigte der GBA seine Stellungnahme. Die Stellungnahme wurde dem Verteidiger am 06.02.2014 zugestellt. Die Stellungnahme des GBA ging am 05.02.2014 beim BGH ein.

Aber dann stellt das OLG auf der Grundlage der zuvor von ihm (genüsslich) referierten Grundsätze des Beschleunigungsgrundsatzes und der Rechtsprechung des BVerfG fest:

„Die Prüfung des Verfahrensverlaufs ergibt, dass das Verfahren bis Eingang beim Bundesgerichtshof am 05.02.2014 mit der gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist….“

um dann anzuschließen:

„Nach den genannten Maßstäben ist bei weiterer Prüfung jedoch festzustellen, dass das Verfahren nach Eingang beim Bundesgerichtshof (Az.: …) am 05.02.2014 den Vorgaben des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen nicht mehr vollständig gerecht wird. Eine relevante Verfahrensverzögerung ergibt sich insofern daraus, dass die Akten dem Berichterstatter durch den Vorsitzenden erst am 26.05.2014 zugeleitet wurden. Bereits diese mangelnde Förderung des Verfahrens zwischen Eingang des Verfahrens und Zuweisung an den Berichterstatter im Jahr 2014 führt zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer.“

Das war es dann an sich schon für die Frage der weiteren Haftfortdauer – die Aufhebung des Haftbefehls ist/war unvermeidlich. Aber das OLG lässt es sich nicht nehmen:

„..Ein sachlicher Grund, welcher den Zeitraum von etwa drei Monaten zwischen Ablauf der Frist zur Gegenerklärung und Zuweisung rechtfertigt und eine den staatlichen Verfolgungsorganen zurechenbare und vermeidbare Verfahrensverzögerung ausschießt, ist nicht ersichtlich. Selbst unter Berücksichtigung einer angemessen Bearbeitungszeit hätte im vorliegenden Verfahren, welches sich als nicht überdurchschnittlich umfangreich und schwierig darstellt, nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme mit einer Zuleitung binnen einer Woche gerechnet werden können…..“

Und man hat es auch genau wissen wollen und hatte beim Vorsitzenden des 2. Strafsenats Thomas Fischer nachgefragt:

„Der Vorsitzende Richter des zuständigen 2. Strafsenats am Bundesgerichthof hat auf Nachfrage des Senats mit Schreiben vom 13.01.2016 folgende Stellungnahme abgegeben:

„(…), auf Ihre Anfrage teile ich mit, dass mir die Sache … vermutlich am 07. Februar 2014 zugeleitet wurde. Am 26. Mai 2014 habe ich das Senatsheft gelesen und an den Berichterstatter zugeleitet. Besondere Gründe in der Sache, die zu der überdurchschnittlich langen Liegezeit bei mir Anlass gaben, gab es nicht. Die Verzögerung beruhte vielmehr auf der allgemeinen Geschäftslage des Senats mit einer hohen Rückstandszahl, weit überdurchschnittlich zahlreichen Hauptverhandlungen und einer Reihe von schwierigen und umfangreichen Verfahren.“

Und das OLG setzt dann noch „einen drauf“ und meint: Nicht nur verzögert, sondern noch nicht mal dann schneller gearbeitet, als die Verzögerung eingetreten war. Denn:

„Zwar kann die kurzfristige, weder voraussehbare noch vermeidbare Überlastung des Gerichts einen wichtigen Grund für eine Verzögerung des Verfahrens darstellen, nicht jedoch eine nicht behebbare Belastung des Spruchkörpers. Gemäß der Stellungnahme des Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs kann zum damaligen Zeitpunkt nicht von einer nur kurzfristigen Überlastung des Gerichts gesprochen werden, da er ausdrücklich die hohe Rückstandszahl, weit überdurchschnittlich zahlreiche Hauptverhandlungen und eine Reihe von schwierigen und umfangreichen Verfahren anspricht. Es verbleibt deshalb bei einer der Justiz zuzurechnenden Verfahrensverzögerung von rund drei Monaten, die unter Beschleunigungsaspekten nicht mehr hinzunehmen ist.

Die Verzögerung des Verfahrens ist auch nicht etwa durch eine spätere besonders intensive Bearbeitung ausgeglichen worden, auch wenn Verzögerungen letztlich auf den Verteidiger des Angeklagten Rechtsanwalt A teilweise zurückzuführen sind. Unabhängig davon, ob die Heilung einer schon eingetretenen Verletzung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatzes durch nachfolgende überpflichtmäßige Beschleunigung überhaupt möglich ist [hierzu BVerfG, NJW 2006, 272], wären die Strafverfolgungsorgane und Gerichte nunmehr verpflichtet gewesen, das Verfahren mit der größtmöglichen Beschleunigung zu betreiben. Gemessen daran stellt sich die weitere Bearbeitung nicht als eine hervorzuhebende besondere Förderung dar.“

Fazit für das OLG:

„Auch wenn sich mit der Verurteilung – auch wenn diese noch nicht rechtskräftig ist – das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert [BVerfG, Beschluss vom 22.02.2005, 2 BvR 109/05, BeckRS 2005, 24599], ist die vorliegend eingetretene – von den Justizbehörden zu vertretende Verfahrensverzögerung – in einem durchschnittlich gelagerten (Revisions-) Verfahren wie dem hiesigen – der Angeklagte war in der Hauptverhandlung in vollem Umfang geständig – selbst unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der zu erwartenden mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht mehr zu rechtfertigten. Hier ist maßgeblich in Blick zu nehmen, dass die Untersuchungshaft inzwischen über zwei Jahre und neun Monate andauert. Bei einer derart langen Dauer der Untersuchungshaft ist auch einer einzelnen Verzögerung von etwa drei Monaten besonderes Gewicht beizumessen.“

Fazit für mich und hoffentlich auch für den Leser: Wenn nicht ein „Fall Thomas Fischer“, dann aber zumindest eine Klatsche. Und der ein oder andere Richterkollege des Kollegen Fischer wird es sicherlich gern lesen….. Ich frage mich dann aber auch: Was hat das OLG Frankfurt bewogen, es so deutlich/breit auszuführen? Retourkutsche?