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Strafaussetzung zur Bewährung, oder: Wenn der Angeklagte schweigt….

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Als zweite Entscheidung dann  der OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.201.2018 – 3 RVs 58/18, den mir der Kollegen Lauterbach aus Solingen übersandt hat. Der war mit seiner Revision gegen ein AG-Urteil, das dem Angeklagten Bewährung versagt hatte erfolgreich. Das AG hatte die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung damit begründet, dass sich der Angeklagte nicht mit seiner Tat auseinander gesetzt habe. Geht so nicht, sagt das OLG:

„2. Die Versagung der Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wenngleich eine erschöpfende Darstellung aller in diesem Zusammenhang anzustellenden Erwägungen nicht erforderlich ist, sind doch die wesentlichen Umstände nachprüfbar darzulegen, im Falle der Versagung der Bewährung die dafür maßgeblichen Erwägungen (Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56 Rd. 23 m.w.N.). Dem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Schöffengericht hat keine „besonderen Umstände“ i.S,v. § 56 Abs. 2 StGB gesehen und seine diesbezügliche Entscheidung ausschließlich darauf gestützt, der Angeklagte habe sich mit dem Unrecht seiner Tat nicht auseinandergesetzt. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn das bloße Schweigen des Angeklagten hätte nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden dürfen (BGB Beschlüsse vom 04.02.2010, 3 StR 8/10 und vom 07.02.2007, 2 StR 17/07).“

OWi II: Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde, aber: Einstellung, weil „Verwerfung nicht opportun“ ist

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Bei der zweiten OWi-Entscheidung des heutigen Tages handelt es sich um den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.10.2018 – IV – 2 RBs 210/18, den mir der Kollege Momberger aus Düsseldorf übersandt mit der Anmerkung, dass es sich manchmal eben doch lohnt eine Sache bis zum Ende durchzufechten.

Hier ging es um die Verurteilung des Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO. Dagegen legt der Kollege für den Betroffenen Rechtsbeschwerde ein, die allerdings zugelassen werden muss. Das OLG weist den Zulassungsantrag zurück, stellt aber fest, dass die tatsächlichen Feststellungen des AG nicht ausreichen. Und dann ….:

„….

Dass die getroffenen Feststellungen lückenhaft sind und den Schuldspruch nicht tragen, bedarf indes keiner Rechtsfortbildung, sondern ergibt sich unmittelbar aus den normierten Anforderungen des § 23 Abs. la StVO.

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts nicht maßgeblich, ob das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft ist, sondern ob es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen. Dies führt dazu, dass bei geringfügigen Geldbußen trotz Anrufung der zweiten Instanz auch ein rechtsfehlerhaftes Urteil Bestand haben kann

3. Der von dem Betroffenen angeführte Zulassungsgrund der Sicherung einer ein­heitlichen Rechtsprechung kommt erst bei einer Geldbuße von mehr als 100 Euro in Betracht

Der Senat greift jedoch unterBerücksichtigung des Umstands, dass eine Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegend nicht opportun erscheint, den entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auf und stellt das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG ein.

IV.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 467 Abs. 1 u. Abs. 4 StPO.

Hierbei hat der Senat davon abgesehen, die notwendigen Auslagen des Betroffe­nen der Staatskasse aufzuerlegen. Bei dieser Ermessensentscheidung kann der gesamte Akteninhalt herangezogen werden. Die Polizeibeamten, auf deren Anzeige der Bußgeldbescheid zurückgeht, hat das Amtsgericht nicht als Zeugen gehört. Nach dem Inhalt der polizeilichen Anzeige spricht indes viel dafür, dass der Betroffene das Mobiltelefon bei der Benutzung als Kraftfahrzeugführer in der Hand gehalten hat. Abgesehen davon wären die notwendigen Auslagen auch dann zu Lasten des Betroffenen gegangen, wenn der Senat eine Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen hätte.2

Liest man so selten. Meist wird der Zulassungsantrag verworfen und es heißt, dass das AG nach den mahnenden Worten des OLg den angesprochenen Fehler nicht noch einmal machen wird. Das sind natürlich dann Entscheidungen, die man als Verteidiger einem Betroffenen nur schwer vermitteln kann.

Wenn die Kostenentscheidung falsch ist, oder: Sie gilt auch dann

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Bei der zweiten Entscheidung mit gebührenrechtlichem Einschlag handelt es sich um den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.03.2018 – I-10 W 49/18, I-2 W 44/17. Der „Kundige“ erkennt sofort am Aktenzeichen, dass es sich um eine Entscheidung eines Zivilsenats handelt. Aber die angesprochene Frage kann auch in Strafverfahren von Beseutung sein. Nämlich: Wie ist mit einer „unrichtigen“ Kosten(grund)entscheidung umzugehen? Kann die im Rahmen der Kostenfestsetzung oder beim Kostenansatz repariert werden? Das OLG Düsseldorf verneint die Frage:

„Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig und auch in der Sache erfolgreich.

Die vom 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dem Beschluss vom 7. Dezember 2017 getroffene Kostenentscheidung steht nicht zur Überprüfung an. Nach dieser Kostenentscheidung trägt der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 70%. Zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zählen auch die Gerichtskosten. Darauf, ob diese Kostenentscheidung „richtig“ ist bzw. ob eine Quotelung in einem derartigen Fall vom Gesetz vorgesehen ist oder nicht, kommt es nicht an. Die getroffene Kostenentscheidung ist nach ihrem Wortlaut eindeutig und nicht auslegungsfähig. Diese Kostenentscheidung ist dem Kostenansatz und der darauf beruhenden Kostenrechnung zugrundezulegen.“

Also: Was entschieden ist, gilt. Lediglich, wenn das offenkundig nichtig ist, kann davon abgewichen werden.

OWi II: Stoßseufzer aus Düsseldorf?, oder: Gott sei Dank, VerfG Saarland umschifft

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Nach OWi I: Rechtsprechungsmarathon zur Einsicht in Messunterlagen, oder: Der Kampf geht weiter, dann eine „schöne“ – na ja, das kann man bezweifeln – Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem Bereich.

Das AG hatte den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von unter 100 € verurteilt. Der Betroffene hat u.a. die Versagung rechtlichen Gehörs geltend gemacht und die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG gegen die Verurteilung beantragt. Der Antrag hatte natürlich keinen Erfolg. Das OLG hat im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.07.2018 – IV-2 RBs 133/18 – den Zulassungsantrag zurückgewiesen und führt dazu u.a. aus:

„b) Auch die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes in dem vom Betroffenen angeführten Beschluss vom 27. April 2018 (Lv 1/18) verhelfen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

Der Verfassungsgerichtshof (a. a. O., Rn. 37 nach juris m. w. N.) stellt nicht in Zweifel, dass Einsichtsgesuche der hier gegenständlichen Art gegenüber der Verwaltungsbehörde zu verfolgen sind und nicht erst in der Hauptverhandlung erstmalig verbunden mit dem Antrag auf Aussetzung derselben gestellt werden dürfen (Senat, Beschluss vom 22. Juli 2015, Az. IV-2 RBs 63/15, juris = NZV 2016, 140, 142; vgl. auch § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG). Kommt die Verwaltungsbehörde dem nicht nach, hat der Betroffene sein Begehren im Wege des § 62 OWiG weiterzuverfolgen (Senat a. a. O.). Das ist hier anders als in dem vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes entschiedenen Fall nicht geschehen. Die Rechtfertigungsschrift teilt zu einem solchen Antrag lediglich mit, dessen Stellung sei durch den Verteidiger des Betroffenen in der Schrift, mit der dieser bei der Verwaltungsbehörde die hier gegenständlichen Einsichtsrechte geltend gemacht habe, für den Fall der Ablehnung desselben erklärt worden. Eine wirksame Anfechtung der ablehnenden Entscheidung der Verwaltungsbehörde ist damit jedoch nicht erfolgt, weil Entscheidungen nicht vor deren Erlass angefochten werden können (BGHSt 25, 187, 189).

Schon allein deswegen kommt eine Versagung des rechtlichen Gehörs auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer Entscheidung nach § 62 OWiG in Betracht.2

Man kann den Stoßseufzer der Erleichterung quasi hören. Uff, Gott sei Dank, VerfG Saarland umschifft. Man ist erleichtert gewesen,  dass man auf den formalen Dreh mit der zu frühzeitigen „Anfechtung“ der Versagungsentscheidung gekommen ist. Damit war man einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung der VerfG Saarland enthoben.

Für den Verteidiger bedeutet diese Entscheidung: Zunächst nur den Antrag auf Einsicht stellen und erst, wenn der abgelehnt worden ist, dagegen dann den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Dann ist die Hürde genommen und das OLG muss sich andere Gedanken machen, wie man eine Stellungnahme zum Beschluss des VerfG Saarland umschiffen kann.

Aufhebung von PKH-Bewilligung(im Loveparade-Verfahren), oder: Wer ist zuständig?

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Bei der zweiten Entscheidung mit gebührenrechtlichem Einschlag handelt es sich um den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.03.2018 – III-2 Ws 94/18, der im sog. „Loveparade-Verfahren“ ergangen ist. Es geht um die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung für einen Nebenkläger durch den Rechtspfleger.

Der Beschwerdeführer ist in dem sog. Loveparade-Verfahren als Nebenkläger zugelassen worden. Ihm ist im November 2014  Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts bewilligt worden. Mit Schreiben der für das Verfahren vor der zuständigen Strafkammer zuständigen Rechtspflegerin vom 17. November 2017 wurde der Nebenkläger aufgefordert, eine aktualisierte Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen. Da sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert hatten, wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 3. Januar 2018 die zugunsten des Nebenklägers erfolgte Bewilligung der Prozesskostenhilfe wegen Nichtanzeige einer wesentlichen Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage aufgehoben (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Hierbei wurde dem Nebenkläger eine Rechtsmittelbelehrungnach Maßgabe des § 127 Abs. 2 ZPO erteilt (sofortige Beschwerde binnen eines Monats). Gegen die Aufhebungsentscheidung richtet sich die „sofortige Beschwerde“ des Nebenklägers. Die Rechtspflegerin hat der „sofortigen Beschwerde“ nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das OLG sagt:

  1. Der Nebenkläger kann die Entscheidung, durch welche die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wegen Nichtanzeige einer wesentlichen Verbesserung der Einkommensverhältnisse (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) aufgehoben worden ist, mit der Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO anfechten.
  2. Bei einem Nebenkläger entscheidet der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts auch im Falle des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO über die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Für eine solche Entscheidung besteht im Strafverfahren keine funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers.
  3. Hat der Rechtspfleger die Aufhebungsentscheidung anstelle des funktionell zuständigen Vorsitzenden der Strafkammer getroffen, bedarf es keiner Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Strafsenat als das beiden übergeordnete Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden.

Und in der Sache hat das OLG dann die PKH-Bewilligung aufgehoben. Es geht von der Missachtung der Mitteilungspflichtauch, die sich  auch als grobe Nachlässigkeit darstelle:

„……Atypisch ist im sog. Loveparade-Verfahren die lange Dauer zwischen der Erhebung der Anklage im Februar 2014 und der Eröffnung des Hauptverfahrens, die im Beschwerdeverfahren durch den Senatsbeschluss vom 18. April 2017 erfolgt ist. Dazwischen liegt der Nichteröffnungsbeschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. März 2016.

Wenn das laufende Verfahren zwischenzeitlich aus dem Blick des Nebenklägers geraten sein sollte, so hat er es jedenfalls wieder in den Blick genommen, als er gegen die Nichteröffnungsentscheidung vom 30. März 2016 mit Schriftsatz seines anwaltlichen Beistands vom 6. April 2016 sofortige Beschwerde eingelegt hat. Dieses Rechtsmittel ist mit Schriftsatz vom 22. September 2016 „aus Kostengründen“ zurückgenommen worden, was erkennen lässt, dass dem Nebenkläger finanzielle Risiken (auch im Verhältnis zu den damals Angeschuldigten) bewusst waren. Schon durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde hatte die als Beistand hinzugezogene Rechtsanwältin weitere Vergütungsansprüche gegen die Landeskasse erworben, die im Rahmen der auferlegten 48 Raten zu Lasten des Nebenklägers wirken mussten.

Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens durch den Senatsbeschluss vom 18. April 2017 war für den Nebenkläger klar, dass das Verfahren in ein neues Stadium getreten war und eine Hauptverhandlung stattfinden wird. Er hat auch auf die neue Situation reagiert, indem sein anwaltlicher Beistand die Anträge auf Zulassung der Nebenklage und Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017 „vorsorglich neu gestellt“ hat. Dabei wurde keine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, sondern auf die „bereits übersandte Erklärung“ Bezug genommen.“