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Die Niederkunft der Freundin des Verteidigers…

ist – zumindest nach dem OLG Celle, Beschl. v. 03.11.2011 -1 Ws 434/11 kein Grund, einen Hauptverhandlungstermin zu verlegen. Das begründet das OLG Celle wie folgt:

„Der Antragsteller selbst hat jedoch im Rahmen seines erneuten, mit der Beschwerde verbundenen Verlegungsantrags erklärt, er befinde sich wegen der erwarteten Niederkunft seiner Freundin am Terminstag – sozusagen auf Abruf – in seinen Kanzleiräumen. Weshalb er dann nicht auch an der Hauptverhandlung soll teilnehmen können, erschließt sich nicht. Der Senat geht hierbei davon aus, dass im Falle der Niederkunft der Lebensgefährtin des Verteidigers am anberaumten Verhandlungstag der Termin selbstredend noch kurzfristig aufgehoben oder die bereits begonnene Hauptverhandlung unterbrochen worden wäre. Im Übrigen ist es zumindest senatsbekannt, dass auch Richterkollegen am Tag der Niederkunft ihrer Ehefrau den Kreißsaal zumindest vorübergehend verlassen haben, um an einer notwendigen Hauptverhandlung teilzunehmen. Weshalb dies nicht auch für Verteidiger gelten soll, erschließt sich ebenfalls nicht.“

Ein in Sachen „richterlicher Niederkunft“ offenbar sehr erfahrener Senat. Über die ablehnende Begründung wird man sicherlich diskutieren können. Was vergibt sich das Gericht eigentlich, wenn man die Hauptverhandlung verlegt. Und: Ist/wäre dem Gericht damit nicht mehr gedient, als mit einem Verteidiger, der ggf. mitten in einer wichtigen Zeugenaussage o.Ä., den Finger hebt und fragt, ob er denn jetzt wohl bitte die Sitzung verlassen dürfe, um zum Krankenhaus zu eilen? Nun ja, mit Niederkünften tun sich die Gerichte schwer. Ich erinnere an AG Bonn und LG Bonn.

Im Übrigen: Das OLG Celle kündigt wohl eine Rechtsprechungsänderung an. Denn der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Der Senat neigt dazu, sich entgegen OLG Celle, NStZ 1984, 72 der im Vordringen befindlichen Auffassung anzuschließen, nach der eine Beschwerde gegen den einen Verlegungsantrag ablehnenden Beschluss jedenfalls in Einzelfällen statthaft sein kann, etwa bei rechtswidriger, weil ermessenfehlerhafter Ablehnung.

Das liest man natürlich gerne.

Welchen Sinn hat eine Erörterung im Strafverfahren?

Allmählich bekommen die Regelungen zur Verständigung (§ 257c StPO) aber auch die sie begleitenden Vorschriften, wie z.B. die §§ 160b, 202a, 212 oder § 243 Abs. 4 StPO Konturen durch die Rechtsprechung. So gerade mal wieder § 243 Abs. 4 StPO.

Das OLG Celle, Beschl. v.30.08.2011 – 32 Ss 87/11 setzt sich mit dem Sinn und Zweck der dort normierten Mitteilungspflicht auseinander und der Frage: was passiert, wenn die Pflicht nicht erfüllt worden ist. Das OLG sagt, dazu:

  1. Der Zweck der Mitteilungspflicht des § 243 Abs. 4 S. 1 StPO besteht in der Sicherung der Transparenz des Verständigungsverfahrens und der Gewährleistung des Öffentlichkeitsgrundsatzes. Die Pflicht bezweckt nicht die Unterrichtung des Angeklagten über das Bestehen der gesetzlichen Möglicheit der Verfahrensverständigung als solche.
  2. Die Verletzung der Pflicht aus § 243 Abs. 4 S. 1 StPO begründet keinen absoluten, sondern lediglich einen relativen Revisionsgrund.
  3. Der Angeklagte hat kein subjektives Recht auf Information über die gesetzliche Möglichkeit der Urteilsabsprache. Ein nicht auf eine Verständigung (§ 257 c StPO) zurückgehendes Urteil kann nicht darauf beruhen, dass der Angeklagte durch den Vorsitzenden über diese Möglichkeit nicht unterrichtet worden ist.“

Ähnlich vor kurzem ja auch schon der BGH.

Und es bewegt sich doch was: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren

Und es bewegt sich doch etwas, zumindest ein wenig. Und zwar in der Frage: Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren, wo immer wieder beklagt wird, dass die Rechtsprechung dort sehr restriktiv ist, was damit zu tun hat, dass § 140 StPO eben nur analog anwendbar ist.

Dazu jetzt das OLG Celle, Beschl. v.20.09.2011 – 2 Ws 242/11. Dort heißt es:

Die Einholung eines Sachverständigengutachtens in einem Strafvollstreckungsverfahren gebiete jedenfalls dann die Beiordnung eines Pflichtverteidigers, wenn sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung umfassend mit diesem fachkundig auszuwertenden psychiatrischen Sachverständigengutachten auseinanderzusetzen hat. Dies gelte im besonderen Maße, wenn Gegenstand der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer die Frage ist, ob die weitere Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Nun ja, wenn nicht dann, wann denn sonst?

Immer häufiger: Verfallanordnung auch im Bußgeldverfahren

Es mehren sich in Bußgeldverfahren die amtsgerichtlichen  Entscheidungen, die selbständige Verfallanordnungen zum Gegegnstand haben (§ 29a OWiG). Demgemäß werden zu den Fragen auch immer mehr OLG-Entscheidungen veröffentlicht.

In dem Zusammenhang ist hinzuweisen auf OLG Celle, Beschl. v. 30.08.2011 -322 SsBs 175/11, in dem sich das OLG mit einer in einer Verkehrs-OWi-Sache ergangenen Verfallsentscheidung – Nichteinhaltung des Sonntagsfahrverbots – zu befassen hatte. Die Leitsätze:

  1. Die Verfallanordnung gemäß § 29 a OWiG setzt eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der Tat und dem aus dieser oder für diese erlangten Etwas, dem Vorteil, voraus.
  2. Die Feststellung des Vorliegens einer solchen Kausalbeziehung erfordert zunächst die Ermittlung des konkret Erlangten und erst anschließend die Bestimmung von dessen Wert.
  3. Bei der Ermittlung und Bestimmung des Wertes des durch oder aus der Tat Erlangten können im Rahmen bei dem Verfall nach § 29 Abs. 1 und 2 OWiG sogenannte rechtmäßige hypothetische Kausalverläufe nicht berücksichtigt werden.

Dreieckserpressung

Schöner Begriff, der mir so auch noch nicht untergekommen war. Man hat zwar schon mal von einem Dreiecksverhältnis gehört, aber „Dreieckserpressung“ hatte ich nicht so auf dem Schirm. Nun ja, den Begriff verwendet das OLG Celle im Leitsatz des OLG Celle, Beschl. v. 13.09.2011 – 1 Ws 355/11:

Das bei einer „Dreieckserpressung“ erforderliche Näheverhältnis zwischen dem Genötigten und dem in seinem Vermögen Geschädigten besteht jedenfalls dann, wenn der Genötigte als Angestellter des Geschädigten im Tatzeitpunkt untergeordneten Mitgewahrsam an den entzogenen Vermögensgegenständen hat, auch wenn der Inhaber des übergeordneten Mitgewahrsams als Tatbeteiligter mit der Entziehung der Vermögensgegenstände einverstanden ist und deshalb keine Wegnahme vorliegt.

Warum der Hinweis auf die Entscheidung? Sie sollten sich m.E. die mitlesenden Studenten und Referendare mal ansehen. Ich könnte mir vorstellen, dass ich sie im Examen, wenn ich dort prüfen würde, mal zur Diskussion stellen würde. Ob als Klausur oder in der mündlichen Prüfung. Die angesprochenen Problem sind m.E. insoweit relevant.