Schlagwortarchiv: OLG Celle

Bewährung III: Nachverurteilung als Widerrufsgrund, oder: Ist die weitere Beschwerde zulässig?

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Und in der dritten Entscheidung, dem OLG Celle, Beschl. v. 06.11.2024 – 2 Ws 303/24 – geht es auch um eine Rechtsmittelfrage, und zwar:

Der bereits mehrfach wegen Betruges vorbestrafte Beschwerdeführer wurde durch Urteil des AG wegen Betruges in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Mit Beschluss vom 18. Mai 2022 widerrief das Amtsgericht Lüneburg die dem Beschwerdeführer gewährte Strafaussetzung zur Bewährung, nachdem dieser keinerlei Zahlungen auf die ihm gemachte Bewährungsauflage erbracht hatte

Hiergegen legte der Verurteilte form- und fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 07.07.2022 teilte die zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufene Beschwerdekammer des LG Lüneburg dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige, die Beschwerde zunächst für die Dauer von drei Monaten zurückzustellen und den Bewährungsverlauf abzuwarten. Zugleich wurde der Verurteilte aufgefordert, Nachweise über von ihm behauptete Zahlungen vorzulegen.

Eine Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Verurteilten erging in der Folgezeit nicht; wiederholt behauptete der Beschwerdeführer, er habe im Hinblick auf die Geldauflage gem. § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB Teil-Zahlungen erbracht.

Mit Urteil des AG Duisburg-Hamborn vom 21.03.2024 wurde der Verurteilte dann zu einer Geldstrafe  verurteilt. Am 09.09.2024, mithin deutlich mehr als zwei Jahre nach Eingang der sofortigen Beschwerde, verwarf das LG Lüneburg nach vorheriger Gewährung rechtlichen Gehörs zu den neu eingetretenen Umständen die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss vom 18.05.2022. Zur Begründung führte die Kammer aus, der Beschwerdeführer sei spätestens ab November 2023 zahlungsfähig gewesen, habe gleichwohl gröblich und beharrlich gegen die Zahlungsauflage verstoßen und dabei versucht, das Landgericht über nur vermeintlich erbrachte Zahlungen zu täuschen. Zudem liege nunmehr angesichts der Nachverurteilung durch das AG Duisburg-Hamborn vom 21.03.2024 auch der Widerrufsgrund gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB vor.

Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Eingabe seines Verteidigers vom 26.09.2024.

Das OLG hat die Eingabe als weitere Beschwerde amgesehen und die als unzulässig verworfen. Hier dann auch (nur) der Leitsatz:

Ein auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen einen Bewährungswiderruf gem. § 56f StGB ergangener Beschluss des Beschwerdegerichts ist gem. § 310 StPO selbst dann unanfechtbar, wenn das Beschwerdegericht den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB (zusätzlich) auf eine erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens ergangene Nachverurteilung stützt.“

Bewährung II: Bewährungsverlängerung statt Widerruf, oder: Welches Rechtsmittel ist richtig?

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Und dann hier die zweite Entscheidung mit dem OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2025 – 2 Ws 14/25.

Die Staatsanwaltschaft hatte einen Widerrufsantrag gestellt. Den hat das LG abgelehnt und stattdessen die Bewährungszeit verlängert.

Frage: Was ist das richtige Rechtsmittel?

Das OLG sagt:

Sieht das Gericht auf den Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft hin von einem Widerruf ab und verlängert es stattdessen lediglich nach § 56f Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StGB die Bewährungszeit ist die sofortige Beschwerde nach § 453 Abs. 2 S. 3 StPO das statthafte Rechtsmittel.

Klageerzwingung II: Wirksame Antragsunterzeichnung, oder: Unterzeichnung durch einen Beistand reicht nicht

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Und dann als zweite Entscheidung zu den § 172-er-Fragen habe ich dann hier noch einen Beschluss des OLG Celle. Der ist schon etwas älter, ist aber jetzt erst vor kurzem veröffentlicht worden. Es handelt sich um den OLG Celle, Beschl. v. 08.09.2023 – 2 Ws 247/23. Das OLG hat den Antrag als unzulässig verworfen, weil er nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet war:

„Der nach § 172 Abs. 2 StPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung genügt schon deshalb nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil er entgegen § 172 Abs.3 S.2 StPO nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben ist.

Der Umstand, dass der Antrag von dem durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 9. Februar 2023 (Az.: 174 Gs 23/23) gem. § 138 Abs. 3 StPO genehmigten Beistand des Verletzten unterzeichnet ist, vermag daran nichts zu ändern. Denn § 172 Abs. 3 S. 2 StPO verlangt nach seinem eindeutigen Wortlaut die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt; es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass selbst die Unterzeichnung des Antrags durch einen Strafverteidiger und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule, der nicht gleichzeitig Rechtsanwalt ist, das vorgenannte Formerfordernis nicht erfüllt (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29. März 2022 – 1 Ws 36/22 –, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 1 Ws 290/21 –, juris; Detlef Burhoff in: Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, Rn. 2827).

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch schon deshalb unzulässig ist, weil das Verfahren ausschließlich Straftaten zum Gegenstand hat, die von dem Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden können. Der geltend gemachte hinreichende Tatverdacht für Straftaten der Nötigung im besonders schweren Fall gem. § 240 Abs. 4 StGB ist ersichtlich nicht gegeben.“

Frist/beA I: Beweiswirkung eines elektronischen EB, oder: Entkräftung der Beweiswirkung

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Und dann zum Abschluss der 11 KW/2025 zwei Entscheidungen zum beA bzw. zu Fristen und zur Fristwahrung.

Den Reigen eröffne ich mit dem OLG Celle, Beschl. v. 31.01.2025 – 20 U 8/24 – zur Entkräftung der Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses. Es handelt sich um die Zurückweisung einer Berufung, zu der das OLG schon vorab in einem Hinweisbeschluss Stellung genommen hatte. Zu dem Hinweisbeschluss war eine Stellungnahme des Klägers eingegangen, zu deren fristegmäßen Eingang das OLG sich dann auch geäußert hat. Das ganze – inklusive der Ausführungen des OLG zum Klagegegenstand – auf rund 26 Seiten. Daher gibt es es hier zur die Leitsätze des OLG zum elektronischen Empfangsbekenntnis und der Entkräftung der Beweiswirkung:

1. Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt gegenüber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch für den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung (Anschluss an: BGH, Beschl. v. 17.01.2024 – VII ZB 22/23, NJW 2024, 1120 Rn. 10; v. 07.10.2021 – IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10 und v. 18.04,2023 – VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 11).

2. Für den Gegenbeweis, dass das zuzustellende Schriftstück den Adressaten tatsächlich zu einem anderen Zeitpunkt erreicht hat, muss die Beweiswirkung vollständig entkräftet sein, also jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung ausgeschlossen werden (Anschluss an: BGH, Beschl. v. 18.04.2023 – VI ZB 36/22, NJW 2023, 2433 Rn. 11 und v. 07.10.2021 – IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 10; Urt. v. 07.06.1990 – III ZR 216/89, NJW 1990, 1026).

3. Ein ungewöhnlich langer Zeitraum zwischen dem dokumentierten Zeitpunkt der elektronischen Übersendung des Dokuments und dem im Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatum (hier: sechs Wochen) erbringt den Beweis der Unrichtigkeit der Datumsangabe für sich genommen noch nicht (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 07.10.2021 – IX ZB 41/20, NJW-RR 2021, 1584 Rn. 11 und vom 19.04,2012 – IX ZB 303/11, NJW 2012, 2117 Rn. 8). Es dürfen jedoch auch keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Anschluss an: BGH, Beschlüsse vom 14.10.2008 – VI ZB 23/08, NJW 2009, 855, 856 und vom 08.05.2007 – VI ZB 80/06, NJW 2007, 3069).

4. In einem solchen Fall kann die Partei deshalb nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast verpflichtet sein, sich substantiiert zu den Umständen zu erklären, die die Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses zweifelhaft erscheinen lassen, und zu dem tatsächlichen Zeitpunkt der subjektiv empfangsbereiten Kenntnisnahme vorzutragen. Außerdem kann das Gericht nach §§ 142, 144 ZPO die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals des Rechtsanwalts der Partei anordnen.

5. Hieraus und aus den Erklärungen der Partei können sich jedenfalls Anhaltspunkte für den Zeitpunkt der empfangsbereiten Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks durch den Rechtsanwalt und damit ein von dem Empfangsbekenntnis abweichendes Zustelldatum ergeben. Erklärt sich die Partei nicht und legt auch das beA-Nachrichtenjournal ihres Rechtsanwalts nicht vor, kann – in entsprechender Anwendung von § 427 ZPO – der Beweis der Unrichtigkeit des in dem Empfangsbekenntnis angegebenen Zustelldatums geführt sein.

Verkehrsunfall PkW und alkoholisierter Fußgänger, oder: Hinterbliebengeld beim Tod eines Erwachsenen

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Und dann heute im „Kessel Buntes“ zwei (zivilrechtliche) Entscheidungen aus dem Verkehrsrecht.

Ich starte mit dem OLG Celle, Urt. v. 18.12.2024 – 14 U 119/24. Es nimmt zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Fahrzeug und einem alkoholisiertem Fußgänger sowie zur Bemessung des Hinterbliebenengeldes beim Tod eines erwachsenen Kindes Stellung.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:  Die Klägerin verlangt von den Beklagten ein weiteres Hinterbliebenengeld und weitere anteilige Beerdigungskosten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 11.07.2021. An dem Tag befand sich der Sohn der Klägerin, der Geschädigte B. B., gegen 4:33 Uhr mit einer BAK von über 2,0 Promille auf der Landesstraße außerhalb geschlossener Ortschaften zwischen zweiten Orten. Er kollidierte mit dem vom Beklagten zu 1. geführten Fahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist. Der Sohn der Klägerin verstarb noch am Unfallort. Das gegen den Beklagten zu 1 geführte Strafverfahren wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.200 EUR eingestellt. In diesem Strafverfahren wurde zuvor ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben.

Die Klägerin verlangt ein Hinterbliebenengeld von 12.000 EUR  sowie 75% der Beerdigungskosten in Höhe von 7.226,16 EUR, mithin 5.419,62 EUR .

Die Klägerin ist der Auffassung, den Beklagten zu 1 treffe ein Verschulden an dem Unfall. Zum Unfallzeitpunkt sei es insbesondere schon so hell gewesen, dass der Beklagte zu 1 ihren Sohn hätte sehen können bzw. müssen. Der Unfallort sei zudem durch eine Laterne beschienen, die zur früheren Erkennbarkeit ihres Sohnes beigetragen habe.

Die Beklagten meinen, infolge des groben Verschuldens des Geschädigten hafteten sie nicht. Die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 1 gefahrenen Fahrzeugs trete hinter dem Verschulden des Geschädigten zurück.

Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Klage in Höhe von 5.742,05 EUR für begründet gehalten, nachdem es u.a. Beweis erhoben hat über den Unfallhergang durch Verwertung gem. § 411a ZPO des im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Das LG hat der Klägerin von ihren geltend gemachten Ansprüchen 1/3 aufgrund des der Klägerin zuzurechnenden Mitverschuldens des Geschädigten zugesprochen, wobei es ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 10.000 EUR, anstatt der begehrten 12.000 EUR, angesetzt hat.

Es hat dabei dem Beklagten zu 1 den Verschuldensvorwurf gemacht, dass er in Kenntnis eines am Fahrbahnrand befindlichen Fußweges seine Geschwindigkeit nicht reduziert habe. Der Bremsvorgang bei Fußgängern, welche – wie hier – unvorhergesehen die Straße überqueren, sei daher zu lang gewesen. Hauptsächlich habe der Geschädigte den Unfall aber selbst verschuldet, weil er die Straße überquert habe, ohne auf das bevorrechtigte Fahrzeug der Beklagten zu achten.

Die Klägerin wendet sich gegen das landgerichtliche Urteil und meint, die Kammer habe es fehlerhaft unterlassen, eine lichttechnische Untersuchung einzuholen. Die Unfallstelle sei durch eine Laterne beleuchtet gewesen. Der Beklagte zu 1 hätte den Geschädigten, der zudem ein weißes Oberhemd unter seinem Jackett und weiße Turnschuhe getragen habe, früher erkennen müssen. Der Beklagte zu 1 hätte den Geschädigten lange vor der Kollision sehen und abbremsen müssen. Er hätte den Unfall verhindern können.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie berufen sich auf das Sachverständigengutachten, in dem festgestellt worden sei, dass der Sohn der Klägerin frühestens innerhalb des Lichtkegels des Abblendlichtes für den Beklagten zu 1 erkennbar gewesen sei. Das schließe eine noch frühere Erkennbarkeit aus. Damit sei es nicht gerechtfertigt, dem Beklagten zu 1 eine verspätete Abwehrreaktion anzulasten.

Das OLG hat den Sachverständigen dann in der mündlichen Verhandlung noch einmal vernommen. Es hat die Berufung dann zurückgewiesen.

Wegen der Einzelheiten der umfangreichen Begründung verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich stelle hier nur die Leitsätze ein, und zwar.

1. Das Überschreiten einer Fahrbahn erfordert von einem Fußgänger erhöhte Sorgfalt. Da eine Fahrbahn in erster Linie dem Fahrzeugverkehr dient, hat der Fahrzeugführer grundsätzlich Vorrang.

2. Ein Fahrzeugführer muss nicht allein in Kenntnis eines am Fahrbahnrand befindlichen Fußweges seine Geschwindigkeit reduzieren.

3. Bei der Festsetzung der Hinterbliebenenentschädigung darf nicht lediglich eine schematische Bemessung vorgenommen werden. Es ist die konkrete seelische Beeinträchtigung des betroffenen Hinterbliebenen zu bewerten (im Anschluss an BGH, Urt. v. 23. Mai 2023 – VI ZR 161/22).

4. Die Bemessung des Schmerzensgeldes in den sog. Schockschadensfällen ist dagegen nur eingeschränkt als Vergleichsgröße heranziehbar, weil der Anspruch auf Hinterbliebenengeld (im Unterschied zum Schmerzensgeld) gerade keine Rechtsgutsverletzung voraussetzt (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2022 – VI ZR 73/21).