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Gutgläubiger Pkw-Erwerb vom Nichtberechtigten, oder: Verkauf/Übergabe eines Gebraucht-Pkw auf Parkplatz

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Und dann ist „Kessel-Buntes-Zeit“, denn es ist Samstag.

Da gibt es heute zunächst mal etwas aus dem Sachenrecht, und zwar den OLG Celle, Beschl. v. 28.2.2025  – 14 U 183/24 – zum gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten bei Verkauf und Übergabe eines gebrauchten Pkw auf einem Parkplatz.

Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Fahrzeugs VW T 6 Multivan. Zum Sachverhalt teilt der Beschluss leider nur wenig mit, weil er hemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Jedenfalls hat das LG der Klage stattgegeben. Aus seinen vom OLG refererierten Ausführungen ergibt sich ein wenig, worum es geht:

„Der Kläger habe gegen die Beklagte gemäß § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des von ihm am 05.04.2023 erworbenen Pkw-Mehrzweckfahrzeuges VW T 6 nebst den zugehörigen Fahrzeugpapieren sowie der Schlüssel. Der Kläger habe von dem nichtberechtigten Verkäufer S. D. gutgläubig gemäß § 932 BGB das Eigentum an dem von der Beklagten zuvor vermieteten Pkw erworben. Der gutgläubige Erwerb sei nicht nach § 935 Abs. 1 S. 1 BGB ausgeschlossen, denn die Sache sei nicht abhandengekommen. Der Kläger habe gutgläubig iSd § 932 Abs. 2 BGB und nicht grob fahrlässig gehandelt.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers liege nicht vor. Der Kläger habe das Fahrzeug unstreitig zu einem für ein solches Fahrzeug üblichen Preis erworben. Zwar könne die Entgegennahme des Fahrzeugs ohne Zweitschlüssel unter Umständen ein Indiz für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sein. Der Kläger habe vorliegend jedoch mit dem Einbehalt eines Teilbetrages des Kaufpreises reagiert und die Höhe des Einbehalts mit der eigenen Kenntnis von den Kosten für das Kodieren eines neuen Zweitschlüssels durch den Hersteller plausibel begründet. Der Kläger sei auch nicht gehalten gewesen, sich umgehend die Kontaktdaten des Bruders des Verkäufers nennen zu lassen, um die Möglichkeit der sofortigen Abholung des Schlüssels prüfen zu können. Zudem habe sich der Kläger die wesentlichen Unterlagen zum Fahrzeug, insbesondere die beiden Zulassungsbescheinigungen, aushändigen lassen. Er habe die Dokumente eingesehen und die Fahrgestellnummer abgeglichen. Anlass zu einer weiteren Nachforschung habe insoweit nicht bestanden. Der Treffpunkt für die Übergabe sei ebenfalls kein Anlass für erweiterte Nachforschungen des Klägers gewesen. Bei einem Fahrzeug als Kaufgegenstand liege es auf der Hand, dass Besichtigung und Probefahrt nicht in der Wohnung des Verkäufers erfolgen könnten. Insoweit erscheine es auch naheliegend, „die Formalitäten“ direkt an dem Ort mit zu erledigen, an dem das Fahrzeug präsentiert werde. Es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass der Parkplatz aufgrund von Besonderheiten, etwa seiner Lage (besonders einsam bzw. abgelegen, schlecht einsehbar etc.) den Kläger zu weiteren Nachforschungen hätte veranlassen müssen. Zudem habe der Verkäufer nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers einen sachlichen Grund für die Durchführung der Verhandlung auf dem Parkplatz genannt, indem er mitgeteilt habe, die Wohnung stehe wegen der aus Anlass des Ramadans zahlreich erschienen Familie nicht zur Verfügung.

Gegen das LGUrteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Klageabweisung weiterverfolgt und meint:

„Das Landgericht hat die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Herausgabe eines vermeintlich gutgläubig erworbenen Fahrzeugs zu Unrecht angenommen.

Es komme darauf an, ob die Sache der Beklagten abhandengekommen sei, was abweichend von der Rechtsauffassung des Landgerichts zu bejahen sei. Der Mieter des Wagens sei vorliegend als Besitzdiener zu betrachten, denn dieser befinde sich hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarungen in einem Weisungsverhältnis zum Vermieter. Die Erkennbarkeit des Weisungsverhältnisses könne und müsse sich vorliegend nicht äußerlich erkennbar ergeben. Zwar sei der Gegenstand auch hier dem räumlichen Einflussbereich der Beklagten entzogen, eine Kontrollmöglichkeit im Bedarfsfall hinsichtlich des Verbleibs des Wagens verbleibe ihr aber über die Ortung des Fahrzeugs per GPS. Ein irgendwie gearteter Besitzdienerwille zur Begründung des Besitzdienerverhältnisses sei nicht erforderlich. Ein Bruch der Mietbedingungen – wie hier die Unterschlagung und der anschließende Verkauf des Wagens – führten dazu, dass die Benutzung des Gegenstandes gegen den Willen des Berechtigten ausgeübt werde, die Sache komme mithin abhanden. Jedenfalls sei die Beklagte in der konkreten Situation mittelbare Besitzerin gewesen, denn sie habe zwar den Wagen im Rahmen des Mietvertrages willentlich herausgegeben, dies jedoch verbunden mit der Bedingung, dass der Wagen gemäß den Mietbedingungen entsprechend genutzt werde. Durch den Bruch der Mietbedingungen sei ein Abhandenkommen der Sache zu bejahen.

Hinsichtlich einer Bösgläubigkeit des Klägers habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass eine Häufung sogenannter Verdachtsmomente ausreiche, um die Pflicht auszulösen, sich der Eigentümerstellung des Verkäufers zu vergewissern. Der Kläger habe sich von dem Verkäufer sagen lassen, es sei in Ordnung die alten Kennzeichen „einfach zu entsorgen“. Ein Schlüssel habe aufgrund eines vorgeblichen Urlaubs des Bruders gefehlt. Dem Kläger hätte zudem spätestens bei Besichtigung des Fahrzeuges auffallen müssen, dass abweichend von der Anzeige kleinere Schäden vorhanden gewesen seien und die im Foto erkennbare Chromzierleiste gänzlich gefehlt habe. Auch die gefälschten Zulassungsbescheinigungen, Teil I und II, hätten einen verständigen Menschen, auch einen Laien, zu der Frage veranlassen müssen, ob das in Angriff genommene Geschäft wirklich das sei, was es zu sein vorgebe. Zwar seien die Fälschungen von höherer Qualität, dennoch hätte man erkennen können, dass verschiedene Schriftarten zum Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung Teil II verwendet worden und dass Siegelung und Aussteller der Zulassungsbehörde unterschiedlich seien.

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Hier die Leitsätze zu der recht umfangreich begründeten Entscheidung:

1. Nach § 932 Abs. 2 BGB ist der Erwerber nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Der Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers setzt dabei zunächst das Bestehen einer Pflicht des Erwerbers voraus, sich Kenntnis zu verschaffen.

2. Im Fall des Erwerbs eines gebrauchten Fahrzeugs begründet der Besitz des Fahrzeugs allein noch nicht den für den Gutglaubenserwerb nach § 932 BGB erforderlichen Rechtsschein. Zu den Mindesterfordernissen für einen gutgläubigen Erwerb eines gebrauchten Kraftfahrzeugs gehört in der Regel, dass sich der Erwerber den Kraftfahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers zu prüfen. Auch wenn der Veräußerer im Besitz des Fahrzeugs und des Briefs ist, kann der Erwerber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt. Eine allgemeine Nachforschungspflicht des Erwerbers besteht nicht.

3. Durch die Vermietung des Fahrzeugs wird der unmittelbare Besitz freiwillig aufgegeben. Der Mieter des Fahrzeugs erwirbt den unmittelbaren Besitz gem. § 854 Abs. 1 BGB an diesem und ist nicht Besitzdiener nach § 855 BGB.

4. Die Übergabe eines Schlüssels bewirkt allerdings nur dann einen Besitzübergang, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat. Hieran fehlt es etwa, wenn der Schlüssel zwecks bloßer Besichtigung des Fahrzeugs übergeben wird.

 

StPO III: Wer ist für das Rechtsmittel zuständig, oder: Drittbetroffene mit eigenem Ermittlungsverfahren

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In diesem dritten Posting komme ich dann noch einmal auf Durchsuchungsmaßnahmen zurück. Es geht im OLG Celle, Beschl. v. 14.04.2025 – 2 Ws 93/25 – um das „richtige“ Rechtsmittel von sog. Drittbetroffenen.

Die Staatsanwaltschaft führte unter dem Az.: 453 Js 24649/15 ein Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten K., G. und S. Mit Beschluss vom 29.07.2024 (Az.: 9a Gs 2526/24) ordnete der Ermittlungsrichter des AG die Durchsuchung der Wohnung des Drittbetroffenen gem. §§ 103, 105 StPO zur Ergreifung des Beschuldigten B. G. sowie die Beschlagnahme elektronischer Kommunikationsmittel des Drittbetroffenen sowie zielfahndungsrelevanter Gegenstände und Unterlagen an, welche Hinweise auf den Aufenthaltsort von B. G. enthalten.

Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wurde am 05.082024 vollstreckt, wobei im Rahmen der Durchführung der Maßnahme durch die Ermittlungsbehörden zahlreiche Lichtbilder angefertigt wurden. Der Drittbetroffene wandte sich gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 29.07.2024 und beantragte zugleich gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog festzustellen, dass die Anfertigung der Lichtbilder im Rahmen der Durchführung der Maßnahme rechtswidrig war. Zugleich begehrte er die Löschung der angefertigten Lichtbilder einschließlich sämtlicher Auszüge und Abdrücke.

Das AG hat der Beschwerde des Drittbetroffenen nicht abgeholfen und das LG daraufhin die Beschwerde des Drittbetroffenen vom 18.08.2024. Zugleich wies das LG in den Gründen der Entscheidung darauf hin, dass die Kammer zur Entscheidung über die Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefertigten Lichtbilder und Löschung derselben nicht berufen sei, weil insoweit zunächst das nach § 162 Abs. 1 StPO zuständige AG zu entscheiden habe. Mit der am 05.11.2024 erfolgten Anklageerhebung gegen die am 26.02.2024 festgenommene Angeklagte K. trennte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die weiter flüchtigen Beschuldigten G. und S. ab. Dieses wird nunmehr unter dem Az.: 1128 Js 56288/24 geführt..

Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Drittbetroffenen die Anträge nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog ergänzend begründete, verwarf die Strafkammer, die für die Durchführung der Hauptverhandlung gegen die Angeklagte K. zuständig ist, die Anträge als unbegründet.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Drittbetroffene mit seiner Beschwerde, die Erfolg hatte:

„Die gem. § 304 StPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet, weil die 1. große Strafkammer des Landgerichts Verden für die Entscheidung über die Anträge gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog nicht zuständig ist, so dass der angefochtene Beschluss deswegen aufzuheben war. Zuständig für die Entscheidung ist vielmehr der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Verden.

Für den Fall, dass die richterliche Durchsuchungsanordnung – wie hier – keine ausdrückliche Regelung über die Modalitäten der Durchsuchung enthält, ist die Überprüfung der Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung durch die richterliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu beantragen (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 1999 – StB 7/99 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. Januar 1999 – 1 VAs 3/98 –, juris). Zuständig für diese richterliche Entscheidung ist bis zur Anklageerhebung gem. §§ 98 Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 162 Abs. 1 S. 1 StPO der Ermittlungsrichter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat, hier mithin der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Verden.

Dessen Zuständigkeit ist vorliegend entgegen der Auffassung der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Verden mit der am 5. November 2024 erfolgten Anklageerhebung gegen die Angeklagte K. nicht entfallen.

Denn für Ermittlungseingriffe gegenüber Personen, gegen die wegen der Beteiligung an einer bereits angeklagten Tat noch ein gesondertes Ermittlungsverfahren geführt wird, gilt nicht § 162 Abs. 3 S. 1, sondern § 162 Abs. 1 StPO (vgl. MüKoStPO/Kölbel/Ibold, 2. Aufl. 2024, StPO § 162 Rn. 16; Ziegler in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Auflage, 2018, § 162, Rn. 19).

So liegt der Fall hier, nachdem die Staatsanwaltschaft Verden das Verfahren gegen die Beschuldigten G. und S. abgetrennt hat und dieses unter dem Az.: 1128 Js 56288/24 gesondert führt. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass das Verfahren im Zeitpunkt der Durchführung der Durchsuchungsanordnung noch gegen alle drei Beschuldigte gemeinsam geführt wurde, keine Relevanz zu. Denn der in § 162 Abs. 3 S. 1 StPO geregelte Zuständigkeitswechsel vom Ermittlungsrichter zum Hauptsachegericht soll divergierende Entscheidungen verhindern, die einer Parallelzuständigkeit des Ermittlungsrichters innewohnen würden (MüKoStPO/Kölbel/Ibold, a.a.O., § 162, Rn. 19). Eine solche Gefahr divergierender Entscheidungen ist hier wegen der erfolgten Abtrennung des Verfahrens nicht gegeben. Die vom Landgericht angenommene „unnatürliche Aufspaltung des Lebenssachverhaltes“ ist zudem nicht gegeben, denn die angeordnete Durchsuchung diente allein der Ergreifung des weiterhin flüchtigen Beschuldigten G., so dass auch der vom Landgericht angenommene Sachbezug der Durchsuchungsmaßnahme zum Verfahren gegen die Angeklagte K. nicht gegeben ist. „

KCanG I: Besitz von Cannabis als Geldwäsche ?, oder: Nicht geringe Menge, Gesamtmenge und verbotener Besitz

Heute stelle ich ein paar Entscheidungen zum KCanG vor. In dem Bereich merkt man m.E. deutlich einen Rückgang der Entscheidungsflut. Auch beim BGH fällt m.E. nicht mehr so viel an.

Zunächst bringe ich hier das OLG Celle, Urt. v. 11.04.2025 – 2 ORs 18/25 – mit folgendem Sachverhalt:.

Das AG – hat den Angeklagten mit Urteil vom 23.01.2024 wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hin hat das LG das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass es den Angeklagten hinsichtlich eines den 10.04.2023 betreffenden Tatvorwurfs wegen Handeltreibens mit Cannabis schuldig gesprochen hat.  Im Übrigen hat es den Angeklagten hinsichtlich eines den 20.04.2023 betreffenden Tatvorwurf freigesprochen.

Dazu folgende Feststellungen:

„1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befand sich der Angeklagte am 10.04.2023 im Bereich der für Drogen- und Cannabishandel bekannten Straße „A. M.“ in H. und hielt dabei in seiner Hosentasche insgesamt 24,5 Gramm Cannabis in 25 einzeln verpackten Verkaufseinheiten zum gewinnbringenden Weiterverkauf vor, welches er zuvor für 70 Euro erworben hatte. Er beabsichtigte diese für 25 Euro pro Einheit an Abnehmer zu veräußern, um sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zur Mitfinanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen.

Zur Beweiswürdigung stellt das Urteil zunächst auf das Teilgeständnis des Angeklagten ab, wonach er das Cannabis zu dem Zweck besessen habe, es mit seinen Freunden zu rauchen. Das Landgericht hat seine weitergehenden, das Handeltreiben tragenden Feststellungen auf die Angaben der Zeugen PK S. und PK’in L. sowie die Ergebnisse der bei dem Angeklagten durchgeführten Wohnungsdurchsuchung gestützt, bei der insbesondere eine Feinwaage aufgewunden wurde.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten als Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 KCanG gewürdigt. Es hat eine Gewerbsmäßigkeit seines Handelns angenommen und den Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG zugrunde gelegt und eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten verhängt. Es hat dabei eine kurze Freiheitsstrafe sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen als unerlässlich erachtet. Gleichwohl hat es in der Annahme, dass sich der Angeklagte bereits die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe zur Warnung dienen lassen wird, die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es mangels Hang abgelehnt, weil der Angeklagte glaubhaft versichert habe, mittlerweile keine Betäubungsmittel mehr zu konsumieren.

2. Von dem weiteren Anklagevorwurf aus der Anklageschrift vom 26.05.2023, wonach dieser am 20.04.2023 im Bereich der L. in H. insgesamt 6 Gramm Cannabis in acht einzeln verpackten Verkaufseinheiten zum gewinnbringenden Weiterverkauf vorgehalten haben soll, hat es den Angeklagten freigesprochen. Zwar hat das Landgericht insoweit festgestellt, dass der Angeklagte am 20.04.2023 um 21:00 Uhr im Bereich der L. in H. insgesamt 6 Gramm Cannabis (netto) in acht einzeln Verpackten Verkaufseinheiten in einem größeren Plastikbeutel mit sich führte, die er zuvor für 50 Euro erworben hatte. Von einem Handeltreiben hat sich die Kammer jedoch nicht zu überzeugen vermocht. Dabei hat es einerseits den vom Angeklagten angeführten Eigenkonsum/Eigenbedarf wie auch die „relativ geringe Menge“ und den Umstand, dass der Angeklagten nicht an einem „klassischen“ Handelsplatz angetroffen worden ist, in den Blick genommen. Ferner hat es gewürdigt, dass keine Verkaufshandlungen beobachtet worden sind und der Angeklagte keine größere Bargeldmenge mitgeführt hat. Andererseits hat es die einschlägigen Vorstrafen wegen Handeltreibens bedacht.“

Gegen dieses Urteil wendet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der der freisprechende Teil des Urteils beanstandet wird. Die Staatsanwaltschaft macht unter Beschränkung auf den den 20.04.2023 betreffenden Tatvorwurf eine Verletzung des § 264 StPO geltend, weil das Landgericht das Verhalten nicht unter allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend behandelt habe.

Das hat das OLG anders gesehen. Die Revision hatte keinen Erfolg. Das OLG geht davon aus, dass das LG bei seiner Entscheidung nicht gegen die aus § 264 Abs. 2 StPO resultierende Kognitionspflicht verstoßen habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung verweise ich auf den verlinkten Volltext und beschränke micht hier auf die Leitsätze des OLG:

1. Der Anwendungsbereich des § 261 StGB ist mittels teleologische Reduktion dahingehend einzuschränken, dass der Erwerb und Besitz von Cannabis unterhalb der Schwellenwerte von § 34 Abs. 1 Nrn. 1, 12 KCanG nicht zu einer Geldwäschestrafbarkeit führt (Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 12.12.2024 – 5 ORbs 21/24).

2. § 34 Abs. 1 Nr. 12 KCanG entfaltet in diesem Fall gegenüber § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB privilegierende Spezialität.

Und dann habe ich noch eine weitere Entscheidung, und zwar OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.04.2025 – 1 ORs 3 SRs 55/24 -, der sich noch einmal zur Ermittlung der „nicht geringen Menge“ äußert – Stcihwort: Gesamtmenge. Das OLG schließt sich dem BGH an (vgl. BGH Beschl. v. 12.06.2024 – 1 StR 105/24; BGH Beschl. v. 24.04.2024 – 4 StR 50/24; BGH Beschl. v. 30.04.2024 – 6 StR 536/23), und zwar mit folgendem Leitsatz:

Für § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG ist die im Besitz befindliche Gesamtmenge an Cannabis als verbotener Besitz zu Grunde zu legen; zur Bestimmung einer nicht geringen Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG hat aber derjenige Teil der Gesamtmenge an Cannabis, mit dem der jeweilige Umgang straffrei wäre, außer Betracht zu bleiben.

Haft III: Freiwerden der Kaution mit HB-Aufhebung, oder: Verrechnung der Kaution mit Verfahrenskosten?

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Und dann noch der OLG Celle, Beschl. v. 11.01.2024 – 2 Ws 7/24. Ja, das Datum ist richtig. Der Beschluss ist erst vor kurzem veröffentlich worden.

In der Sache geht es in einem BtM-Verfahren um die Freigabe von Sicherheitsleistung gem. § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO. Das AG hatte gegen den Angeklagten am 04.02.2023 einen Haftbefehl erlassen, der auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gestützt war. Mit Beschluss vom 22.05.2023 hat das LG den Haftbefehl des AG gem. § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO u.a. mit der Maßgabe außer Vollzug gesetzt, dass der Angeklagte innerhalb von 48 Stunden einen Betrag von 30.000 EUR an die Hinterlegungsstelle des  übergibt oder dorthin überweist. Im Rahmen der dieser Entscheidung zugrundeliegenden mündlichen Haftprüfung hatte sich der Angeklagte mit einer Verrechnung der von ihm gestellten Kaution auf die Kosten des Verfahrens und auf eine etwaige Einziehung einverstanden erklärt, soweit er nicht freigesprochen werden sollte.

Am 3. Hauptverhandlungstag, dem 04.10.2023, hat die Strafkammer den Haftbefehl aufgehoben.

Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2023 beantragte dann der Drittbetroffene gegenüber der Hinterlegungsstelle die Freigabe der auf die Auflage gem. § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO geleisteten Hinterlegungssumme und machte unter Beifügung einer Abtretungserklärung geltend, der Angeklagte abe ihm den Rückzahlungsanspruch auf die Kaution abgetreten. Ferner bat er mit weiterem Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tage gegenüber dem LG um Freigabe der Kaution.

Das LG hat den Antrag des Drittbetroffenen auf „Auszahlung der Kaution“ abgelehnt, da zum damaligen Zeitpunkt in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten noch kein Urteil ergangen war und dieser sich ausdrücklich mit einer Anrechnung der Sicherheitsleistung auf etwaig anfallende Verfahrenskosten und mögliche Einziehungsentscheidungen einverstanden erklärt habe. Hiergegen wendet sich der Drittbetroffene mit seiner Beschwerde, der das Landgericht  nicht abgeholfen hat.

Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 14.11.2023 wurde der Angeklagte wegen versuchter Erpressung sowie Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes des Taterlangten in Höhe von 700 EUR angeordnet. Zugleich wurden dem Angeklagten die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Das OLG hat den LG-beschluss und den Nichtabhilfebeschluss vom 14.11.2023 aufgehoben. Es hat zudem festgestellt, dass die in der Hinterlegung eines Geldbetrages von 30.000 EUR bestehende Sicherheit des Angeklagten im Zeitpunkt der Aufhebung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls durch Beschluss des LG Lüneburg vom 04.10.2023 kraft Gesetzes frei geworden ist:

„1. Eine Sicherheit i.S.v. §§ 116, 116a StPO verfällt der Staatskasse gem. § 124 Abs. 1 StPO nur dann, wenn der Beschuldigte sich der Untersuchung oder dem Antritt der erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung entzieht. Dabei kann eine wirksam bestellte Sicherheit ohnehin nur verfallen, wenn sie nicht zuvor gem. § 123 StPO frei geworden ist (BeckOK StPO/Krauß, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 124 Rn. 1). Der Grund für den Verfall ist nicht der Ungehorsam des Beschuldigten; die verfahrensrechtliche Folge des Verfalls beruht vielmehr auf dem Verstoß gegen den Sicherungszweck (Lind in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl. 2019, § 124 Verfall der geleisteten Sicherheit, Rn. 1). Vorliegend ist ein derartiger Verstoß gegen den Sicherungszweck nicht zu konstatieren, so dass ein Verfall der Sicherheitsleistung ausscheidet.

2. Nach der gesetzlichen Regelung in § 123 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO wurde vielmehr mit Aufhebung des Haftbefehls gegen H. E.-Z. die geleistete, noch nicht verfallene Sicherheit frei.

3. Fraglich erscheint indes, ob die im Haftprüfungstermin vom 22. Mai 2023 vom Angeklagten H. E.-Z. abgegebene Erklärung, mit einer Verrechnung der Kaution auf etwaige, ihm auferlegte Verfahrenskosten sowie gegen ihn ergehende Einziehungsentscheidungen einverstanden zu sein, eine andere Beurteilung rechtfertigt.

Dies ist zur Überzeugung des Senates jedoch nicht der Fall, weil sich die Einverständniserklärung als unwirksam erweist.

Im Einzelnen:

a) Die Gestellung einer Kaution soll zum einen die Teilnahme des Beschuldigten am Strafverfahren, zum anderen auch den Antritt einer erkannten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung sicherstellen (KK-StPO/Graf, 9. Aufl. 2023, StPO § 116 Rn. 18; Lind in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.; § 116 Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls, Rn. 17). Weitere Zwecke werden mit der Sicherheitsleistung nicht verfolgt (BGH, Urteil vom 17.3.2016 – IX ZR 303/14, NStZ 2016, 620; Lind in: Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 116a Aussetzung gegen Sicherheitsleistung, Rn. 1; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Auflage 2023, § 116, Rn. 4).

b) Vor diesem Hintergrund ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Aufrechnung der in einem Strafverfahren zu Lasten des Angeklagten angefallenen Gerichtskosten gegen seinen Herausgabeanspruch bezüglich einer von ihm geleisteten Kaution unzulässig ist, weil eine Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs durch Aufrechnung mit nicht im Hinterlegungsverhältnis wurzelnden Zahlungsansprüchen gegen Treu und Glauben verstößt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Februar 2000 – 20 W 409/99 –, juris; BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 – III ZR 219/83 –, BGHZ 95, 109-117). Denn gerade im Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung gem. §§ 116, 116a StPO wird deutlich, dass die Zulassung einer uneingeschränkten Aufrechnungsbefugnis mit dem dargelegten Zweck der Hinterlegung unvereinbar ist (OLG Frankfurt a.a.O.; BGH a.a.O.).

c) In der strafgerichtlichen Rechtsprechung ist bislang obergerichtlich nicht geklärt, ob eine von dem Angeklagten im Haftprüfungsverfahren freiwillig abgegebene Erklärung mit einer Verrechnung der Kaution auf etwaige, ihm auferlegte Verfahrenskosten sowie gegen ihn ergehende Einziehungsentscheidungen einverstanden zu sein, wirksam ist.

Insoweit wird in der Rechtsprechung allerdings für den Fall, dass dem Angeklagten ohne sein ausdrücklich erklärtes Einverständnis die Auflage erteilt wird, eine Kaution zu hinterlegen und sich mit der Verrechnung der Kaution auf eine mögliche Geldstrafe und die Verfahrenskosten einverstanden zu erklären, angenommen, dass eine derartige Verrechnungserklärung keinen Bestand haben kann (LG München II, Beschluss vom 3. August 1998 – 5 Qs 5/98, StV 1998, 554; LG München II, Beschluss vom 8. November 2002, Az.: 4 Qs 25/02, StraFo 2003, 92).

d) Nichts anderes kann unter Berücksichtigung des bereits dargelegten Zwecks einer Sicherheitsleistung sowie der gesetzlichen Systematik in der hier gegebenen Konstellation gelten.

Denn das Gesetz sieht die Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens nur in abschließend geregelten Fällen vor. Lediglich gem. § 127a Abs. 1 Nr. 2 StPO kann von der Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Festnahme abgesehen werden, wenn der Beschuldigte eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet. Zudem kann gem. § 111e Abs. 1 StPO, um die Vollstreckung einer Einziehung von Wertersatz zu sichern, ein Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden. Das Gesetz sieht ferner die Möglichkeit eines Vermögensarrestes gem. § 111e Abs. 2 StPO auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens vor, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.

Auf diese gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten ist die Sicherung der Vollstreckung der Kosten und des Einziehungsbetrages hier jedoch nicht gestützt worden.

Eine analoge Heranziehung des diesen Vorschriften zugrundeliegenden Rechtsgedankens auf die vorliegend zu beurteilende Konstellation scheidet bereits mit Blick auf den aufgezeigten Zweck der Sicherheitsleistung aus. Es widerspricht gerade dem Sicherungszweck, die Rückgewährung der Kaution durch Verrechnung mit Kosten und Einziehungsbeträgen einzuschränken, weil für den Beschuldigten dadurch der Anreiz gerade verringert wird, sich dem Verfahren zu stellen.

e) Der Antrag auf Freigabe der Kaution stellt sich schließlich auch nicht als rechtsmissbräuchlich dar.

Unabhängig davon, dass der Drittbetroffene selbst keine Einverständniserklärung abgegeben und sich daher auch nicht arglistig verhalten hat, besteht – wie bereits dargelegt – ein Aufrechnungsverbot hinsichtlich der in einem Strafverfahren zu Lasten des Angeklagten angefallenen Gerichtskosten gegen seinen Herausgabeanspruch auf die geleistete Kaution, weil eine Erfüllung des Rückzahlungsanspruchs durch Aufrechnung mit nicht im Hinterlegungsverhältnis wurzelnden Zahlungsansprüchen gegen Treu und Glauben verstößt (OLG Frankfurt a.a.O.; BGH a.a.O). Vor diesem Hintergrund kann sich das Begehr auf Freigabe der mit Aufhebung des Haftbefehls nach dem Gesetz grundsätzlich frei gewordenen Sicherheitsleistung nicht als rechtsmissbräuchlich darstellen.

Dies gilt auch und vor allem unter Berücksichtigung der Situation, in der der Angeklagte seine Einverständniserklärung abgegeben hat. Denn dieser befand sich bei Abgabe der Erklärung im Vollzug der Untersuchungshaft und begehrte die Haftverschonung. Zwar ist die Aussetzung obligatorisch, wenn die Voraussetzungen von § 116 Abs. 1 StPO vorliegen; im Rahmen der gebotenen Prognose, ob der Haftgrund infolge von Sicherungsauflagen entfällt, sind jedoch die für den Vollzug des Haftbefehls sprechenden Umstände gegen die – den Haftgrund entkräftenden oder abschwächenden – Wirkungen der Ersatzmaßnahmen durch das Gericht abzuwägen (KK-StPO/Graf, a.a.O., § 116 Rn. 10). Es liegt auf der Hand, dass der Angeklagte jedenfalls subjektiv befürchten muss, dass das Gericht im Rahmen der Abwägung bei Verweigerung des begehrten Einverständnisses zur Verrechnung der Kaution zu einem Überwiegen der für den Vollzug des Haftbefehls sprechenden Umstände gelangen könnte.

Nach alledem waren die Beschlüsse des Landgerichts Lüneburg vom 6. und 14. November 2023 aufzuheben. Da die Wirkung des § 123 Abs. 2 StPO kraft Gesetzes eintritt (vgl. hierzu: Lind in: Löwe-Rosenberg, a.a.O.; § 123 Aufhebung der Vollzugsaussetzung dienender Maßnahmen, Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 66. Auflage 2023, § 123, Rn. 5), hatte der Senat lediglich deklaratorisch festzustellen, dass die Sicherheitsleistung mit Aufhebung des Haftbefehls frei geworden ist.“

Wenn der Angeklagte mehrere Verteidiger hat…., oder: Erstattung von Wahlanwaltsgebühren nach Freispruch?

Am „Gebührenfreitag“ gibt es heute zwei kostenrechtliche Entscheidungen, eine kommt vom OLG Celle, die andere vom LG Berlin.

Ich starte mit dem OLG Celle, Beschl. v. 19.12.2025 – 2 Ws 344/24 + 2 Ws 345/24. Dem Beschluss liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:

Der ehemals Angeklagte H. war wegen des Vorwurfs des besonders schweren Raubes angeklagt. Daneben wurde gegen ihn die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 36.500 EUR beantragt. Das LG hat ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten H. wurden der Landeskasse auferlegt.

In dem Verfahren hatte sich zunächst mit Schriftsatz vom 11.11.2019 Rechtsanwalt W. als Wahlverteidiger für den Freigesprochenen legitimiert. Mit Beschluss des AG v. 23.4.2020 ist Rechtsanwalt L. dem Freigesprochenen als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Grund dafür war, dass Rechtsanwalt W. im Frühjahr 2020 wegen einer schweren Erkrankung, die kurz nach Erlass eines Haftbefehls am 18.2.2020 gegen den Freigesprochenen auftrat, als daher die Haftbefehlsverkündung unmittelbar bevorstand, mehrere Monate ausgefallen war und zunächst unklar war, ob er überhaupt seine Tätigkeit wiederaufnehmen konnte. So ist der Freigesprochene auch in der Folgezeit nicht mehr von Rechtsanwalt W. verteidigt worden. Mit Entscheidung des Vorsitzenden des LG vom 8.4.2022 ist dann noch Rechtsanwalt R. dem Freigesprochenen zur Verfahrenssicherung als zusätzlicher Pflichtverteidiger beigeordnet worden.

Rechtsanwalt L. hat beantragt, die entstandenen notwendigen Auslagen hinsichtlich der Wahlverteidigergebühren festzusetzen. Geltend gemacht worden sind – für Rechtsanwalt W – eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG, die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 36.500 EUR und eine Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG sowie – für Rechtsanwalt L., die Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG, die Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG, die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG, zweimal die Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG, zweimal die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG sowie Dolmetscherkosten und sonstige Auslagen und USt. sowie eigene notwendige Auslagen des Angeklagten.

Von den geltend gemachten Gebühren hat das LG gemäß § 52 Abs. 1 S. 2 RVG die bereits an Rechtsanwalt R. ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung betreffend eine Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG angerechnet sowie die weiteren über einen Betrag von 482 EUR hinausgehenden Beträge betreffend die Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG abgesetzt. Zudem hat es Dolmetscherkosten gekürzt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, dass eine Erstattung der Aufwendungen des früheren Angeklagten für die Gebühren seiner Verteidiger Rechtsanwalt W., Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt R. als notwendige Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO betreffend die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG nur insoweit in Betracht komme, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen würden. Es komme daher wegen der bereits erfolgten Erstattung der Pflichtverteidigergebühren hinsichtlich des Rechtsanwalts R. nur die Erstattung der Differenz zwischen der Wahl- und Pflichtverteidigergebühren, die bisher noch nicht erstattet wurde, in Betracht. Die weitere Erstattung der Verfahrensgebühr scheide aus.

Der weitere Verteidiger des Freigesprochenen, Rechtsanwalt R., hat beantragt, die entstandenen notwendigen Auslagen hinsichtlich der Wahlverteidigergebühren wie folgt festzusetzen: Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG, 10 mal Terminsgebühr Nr. 4114 VV RVG, zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG nach einem Gegenstandswert von 36.500,00 EUR, abzüglich der bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren.

Von den geltend gemachten Gebühren hat das LG die Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG abgesetzt und von den verbleibenden Wahlverteidigergebühren von insgesamt 3.943,50 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 749,26 EUR und die bereits ausgezahlten Pflichtverteidigergebühren abgezogen. Die abgezogenen Pflichtverteidigergebühren enthielten die auch bereits bei Rechtsanwalt L. angerechneten 531 EUR betreffend die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV. Zur Begründung hat das LG auch hier ausgeführt, dass eine Erstattung der Aufwendungen des früheren Angeklagten für die Gebühren seiner Verteidiger Rechtsanwalt W., Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt R. als notwendige Auslagen nach § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO betreffend die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4142 VV RVG nur insoweit in Betracht komme, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen würden.

Sowohl Rechtsanwalt L. als auch Rechtsanwalt R. haben sofortige Beschwerde eingelegt. Die hatte bei Rechtsanwalt L. weitgehend und bei Rechtsanwalt R. in vollem Umfang Erfolg:

„2. Die sofortigen Beschwerden haben – hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Verden vom 26.11.2024 (Beschluss 1 von 2) betreffend Rechtsanwalt L. ganz überwiegend und hinsichtlich der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Verden vom 26.11.2024 (Beschluss 2 von 2) betreffend Rechtsanwalt R. vollumfänglich – Erfolg.

Das Landgericht ist in den angefochtenen Entscheidungen jeweils zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Aufwendungen eines freigesprochenen Angeklagten für die mehreren tätig gewordenen Verteidigern geschuldeten Verteidigergebühren als notwendige Auslagen nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass dieser Grundsatz dann eine Ausnahme erfährt, wenn die Bestellung eines weiteren Pflichtverteidigers aus vom Angeklagten nicht zu vertretenen Gründen, wie etwa zur Sicherung des Fortganges des Verfahrens, erfolgt (vgl. bereits OLG Celle, Beschl. v. 04.09.2018 – 1 Ws 71/18; Senat, Beschl. v. 25.11.2024, 2 Ws 305/24; OLG Brandenburg, Beschl. v. 14.04.2022 – 2 Ws 19/22 –, juris, mwN). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Freigesprochene durch den Umstand einer ihm nicht zurechenbaren Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers nicht benachteiligt werden darf. Nichts anderes kann gelten, wenn der freigesprochene Angeklagte in dem Verfahren durch einen Wahlverteidiger verteidigt und ihm zur Verfahrenssicherung ein Pflichtverteidiger als weiterer Verteidiger beigeordnet worden war (Senat, Beschluss vom 25.11.2024, Az. 2 Ws 305/24).

Ausgehend von diesen Grundsätzen sind vorliegend dem früheren Angeklagten seine Aufwendungen für die seinem Wahlverteidiger Rechtsanwalt W. geschuldeten Verteidigergebühren als notwendige Auslagen dem Grunde nach als erstattungsfähig anzuerkennen.

Denn die spätere Beiordnung von Rechtsanwalt L. als weiteren Verteidiger ist nur erfolgt zur Sicherung des Fortgangs des geführten Strafverfahrens. Zwar lässt sich dies der Beiordnungsentscheidung nicht entnehmen. Allerdings hat Rechtsanwalt L. anwaltlich versichert, dass Rechtsanwalt W. im Frühjahr 2020 wegen einer schweren Erkrankung mehrere Monate ausgefallen war und zunächst unklar war, ob er überhaupt seine Tätigkeit wiederaufnehmen konnte. In der Folgezeit ist er auch nicht mehr für den Freigesprochenen tätig geworden. Aufgrund dessen – und mithin für den Freigesprochenen und Rechtsanwalt W. nicht vertretbar – musste Rechtsanwalt L. somit im Rahmen der Verkündung des zuvor erlassenen Haftbefehls gegen den Freigesprochenen am 23.04.2020 beigeordnet werden, was letztlich auch der Sicherung und Beschleunigung des Verfahren diente.

Auch die spätere Beiordnung von Rechtsanwalt R. als weiteren Verteidiger ist nur erfolgt zur Sicherung des Fortgangs des geführten Strafverfahrens, was sich bereits aus der Beiordnungsentscheidung vom 08.04.2022, aber auch aus der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Vorsitzenden der Strafkammer und Rechtsanwalt L. (Bl. 107 f. Bd. III d.A.) ergibt.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Mitwirkung von Rechtsanwalt W. sowie die Mitwirkung von Rechtsanwalt L. und Rechtsanwalt R. in dem vorausgegangenen Strafverfahren als weitere, beigeordnete Verteidiger aus sachlichen und von dem früheren Angeklagten nicht zu vertretenden Gründen geboten war. Daher sind seine sämtlichen Aufwendungen für die gegenüber beiden Verteidiger geschuldeten Verteidigergebühren, mithin auch die Wahlverteidigergebühren als notwendige Auslagen nach § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO und jeweils auch die geltend gemachte Gebühr gem. Nr. 4142 VV RVG zu erstatten.

a) Daher ist nach den vorstehenden Ausführungen und sofern hiervon nicht abweichend im Übrigen aufgrund der zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung hinsichtlich des Kostenantrags des Rechtsanwalts L. die Vergütung im Wesentlichen so erstattungsfähig, wie beantragt (und wie unter Ziff. I. a) dargestellt) mit Ausnahme der geltend gemachten Dolmetscherkosten von 275 Euro, weil diese nur in Höhe von 255 Euro nachgewiesen wurden. Deshalb ergeben sich nach Abzug der Vorschussrechnung (576 Euro) Auslagen in Höhe von insgesamt 3.790,75 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer von 720,24 Euro (somit insgesamt 4.510,99 Euro) und eigene notwendige Auslagen des Freigesprochenen in Höhe von 280 Euro. Es ist daher ein Gesamtbetrag von 4.790,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2022 festzusetzen.

Aufgrund des Abschlages in Höhe von 20 Euro hinsichtlich der geltend gemachten Dolmetscherkosten war die – unbeschränkt eingelegte – sofortige Beschwerde im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.

b) Dem Kostenantrag des Rechtsanwalts R. ist nach den vorstehenden Ausführungen und insofern hiervon nicht abweichend aufgrund der zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung vollständig wie beantragt (und wie unter Ziff. I. b) dargestellt) zu entsprechen, sodass sich ein festzusetzender Gesamtbetrag von 1.297,70 Euro (1.090,50 Euro zzgl. 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 207,20 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.10.2022 ergibt. „