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OWi I: Wenn der Verteidiger plötzlich erkrankt, oder: Anwaltliche Versicherung ausreichend

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Nein, es ist kein Aprilscherz, dass es heute schon wieder OWi-Entscheidungen gibt 🙂 . Aber: Nachdem es gestern Entscheidungen zu materiell-rechtlichen Fragen waren, kommen heute verfahrensrechtliche Entscheidungen.

Ich eröffne dann die Berichterstattung des Tages mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2026 – 2 ORbs 195/25. Es geht mal wieder um ein Verwerfungsurteil.

Das AG hatte den Einspruch des vom persönlich Erscheinen entbundenen Betroffenen verworfen, nachdem auch dessen Verteidiger wegen Erkrankung nicht zum Hauptverhandlungstermin erschienen war. Dieser hatte aber einen Verlegungsantrag gestellt, den das AG jedoch abgelehnt hat, weil die Erkrankung nicht glaubhaft gemacht sei

Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden ist. Mit Erfolg:

„Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist auch begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2025 wie folgt ausgeführt:

„Aufgrund des dargestellten Verfahrensganges stellt die Ablehnung der Terminsverlegung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Betroffenen dar. Der Verlegungsantrag des Verteidigers ist rechtzeitig gestellt worden. Das entsprechende Schreiben ist am Terminstage um 8.08 Uhr beim Amtsgericht eingegangen und wurde dem Bußgeldrichter vorgelegt. Der Beginn der Hauptverhandlung war auf 11.00 Uhr terminiert. Noch vor Beginn der Hauptverhandlung lag dem Bußgeldrichter auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 15. August 2025 vor. Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet zwar nur unter besonderen Umständen eine Vertagung wegen Verhinderung des Verteidigers. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Bedeutung der Sache, die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, die Lage des Verfahrens bei Eintritt des Verhinderungsfalls, der Anlass, die Voraussehbarkeit und die voraussichtliche Dauer der Verhinderung sowie die Fähigkeit des Betroffenen, sich selbst zu verteidigen, zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfG, NJW 1984, 862 ; OLG Köln, VRS 92, 261; Göhler/Bauer, OWiG, 19. Aufl. § 71 Rdnr. 30). Nach diesen Grundsätzen wäre aber eine Vertagung geboten gewesen.

Aufgrund der konkreten Verfahrenssituation konnte der Betroffene, der auf Antrag seines Verteidigers vom persönlichen Erscheinen entbunden worden war, darauf vertrauen, dass er in der Hauptverhandlung von diesem vertreten werde. Es war für den Betroffenen im vorliegenden Falle nicht zumutbar, sich auf eine Hauptverhandlung ohne seinen gewählten Verteidiger einzulassen. Zwar gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Beistand durch einen bestimmten Verteidiger (vgl. Göhler a.a.O. ). Zudem hat ein Betroffener gem. § 228 Abs. 2 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG keinen Anspruch darauf, im Falle der Verhinderung des Verteidigers die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen. Andererseits kann gem. § 137 Abs. 1 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes durch einen Verteidiger bedienen.

Das Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung durch einen Rechtsanwalt einerseits und das Interesse der Justiz an einer möglichst reibungslosen Durchführung des Verfahrens andererseits sind gegeneinander abzuwägen, wobei dem Verteidigungsinteresse im Zweifel Vorrang gebührt (Göhler a.a.O., § 71 Rdnr. 30 m. w. N.). Das gilt insbesondere dann, wenn der Verteidiger wie im vorliegenden Fall wegen einer plötzlichen Erkrankung, die im Übrigen über die anwaltliche Versicherung hinaus nicht weiter glaubhaft zu machen ist, an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen kann (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2009 – 2 SsRs 54/09 juris. ). Das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs in der Hauptverhandlung ist daher beschnitten worden.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage. Der Senat tritt ihnen umfänglich bei. Die Rechtsbeschwerde war hiernach wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen und das Urteil aufzuheben.“

Für die Praxis ist darauf hinzuweisen, dass das OLG zum Nachweis der plötzlichen Erkrankung des Verteidigers dessen anwaltliche Versicherung des Verteidigers ausreichend sein lässt. Darüber hinaus müsse nicht weiter glaubhaft gemacht werden. Hier hatte der Verteidiger ja sogar eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die dem AG zur Glaubhaftmachung aber nicht ausgereicht hatte.

Gemischt I: Auslieferung wegen Abwesenheitsurteil?, oder: Ladung nur im Wege der Zustellungsfiktion

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Und dann heute gemischte Entscheidung, also von allem etwas 🙂 .

Ich beginne mit OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2025 – 1 OAus 44/25. Am Aktenzeichen erkennt man, dass der Beschluss in einem Auslieferungsverfahren ergangen ist. Es geht um die Zulässigkeit der Auslieferung in den Fällen, in denen dem Auslieferungsersuchen ein Abwesenheitsurteil zugrunde liegt. Das OLG hat die Auslieferung als unzulässig angesehen:

„c) Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik pp. (Land 01) zur Strafvollstreckung erweist sich dennoch als unzulässig.

Der Umstand, dass das hier maßgebliche Urteil des Amtsgerichts des Amtsgerichts pp. (Amtsgericht 01) vom 13. Juli 2017 in Abwesenheit des Verfolgten erging, führt zur Unzulässigkeit der Auslieferung gemäß § 83 Abs. 1 Nr. 3 IRG, da ein Ausnahmetatbestand aus § 83 Abs. 2, 3 oder 4 IRG nicht angenommen werden kann. Insbesondere wurde der Verfolgte nicht persönlich zu der Verhandlung geladen, sondern nur im Wege der Zustellungsfiktion. Soweit die Hauptverhandlung laut Angaben in dem Europäischen Haftbefehl im ersten Termin unterbrochen worden ist, wurde er über den Fortsetzungstermin nicht informiert. Es ist auch nicht nachgewiesen, dass der Verfolgte auf andere Weise von dem ersten Verhandlungstermin und dem Fortsetzungstermin tatsächlich Kenntnis erlangte. Der Verfolgte wurde zudem nicht durch einen Verteidiger vertreten. Prozesserklärungen des Verfolgten im Sinne des § 83 Abs. 3 IRG sind nicht mitgeteilt. Schließlich haben die pp. Behörden, denen Gelegenheit auch hierzu gegeben worden ist, eine Verfahrensweise entsprechend § 83 Abs. 4 IRG nicht zugesichert.

Nach den Vorschriften der pp. Strafprozessordnung kann grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgen (§§ 540 ff. der pp. Strafprozessordnung). Gemäß Art 540b § 2 der pp. Strafprozessordnung besteht dieses Recht jedoch nicht in den Fällen der Zustellungsfiktion der Ladung (vgl. dazu auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25.11.2020, 1 AR 22/20, abgedr. bei juris), weshalb hier eine Wiederaufnahme ausgeschlossen ist.

2. Da sich die Auslieferung als unzulässig erweist, ist kein Bewilligungsermessen eröffnet, weshalb die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beabsichtigt, die Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten pp. (Name 01) zu versagen.

In Folge der Entscheidung des Europäische Gerichtshofs vom 24. November 2020 (Az. C-510/19) ist eine vollinhaltliche Überprüfung und Bestätigung der avisierten Bewilligungsentscheidung durch den Senat veranlasst, da die Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 146, 147 GVG nicht weisungsfrei, mithin keine „vollstreckende Justizbehörde“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI sind. Die im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung von § 79 Abs. 2 IRG veranlasste vollinhaltliche Überprüfung der beabsichtigten Bewilligungsentscheidung der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg führt zu deren Bestätigung durch den Senat. Dies folgt zwingend aus dem Umstand, dass sich die Auslieferung im vorliegenden Fall als unzulässig erweist, wozu auf die vorstehenden Ausführungen zu II. 1. verwiesen werden kann.“

OWi II: Wirksame Unterzeichung des (OWi-)Urteils, oder: Aus Buchstaben bestehendes Gebilde erkennbar?

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Die zweite Entscheidung stammt dann auch aus einem Bußgeldverfahren, hat aber ggf. auch in Strafverfahren Bedeutung. Es geht nämlich mal wieder um die „richtige“ Unterschrift.

Dazu sagt der OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.11.2025 – 1 ORbs 188/25:

„a) Die richterliche Unterschrift unter dem angefochtenen Urteil genügt den Anforderungen, die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Unterschrift gestellt werden.

Es entspricht ständiger höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Unterschrift der handschriftlich angebrachte bürgerliche Name ist, wobei der Schriftzug zwar nicht lesbar sein, aber doch noch als „Schriftzug“ – als ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde – erkennbar sein muss. Bloße Striche oder geometrische Figuren genügen nicht. Es muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit mit dem ausgeschriebenen Namen jedenfalls in der Weise vorhanden sein, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, dessen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl. BGHSt 12, 317; OLG Oldenburg MDR 1988, 253; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 27. März 2012, (2 B) 53 Ss-OWi 37/12 (30/12); ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 675/19 (398/19); Senatsbeschluss vom 16. Februar 2019, (1 B) 53 Ss-OWi 608/18 (320/18)).

Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich zudem aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Schriftstück auch tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. statt vieler: BGH NJW 1985, 1227; BGH NJW 1997, 3380, 3381; OLG Köln NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG NStZ-RR 2003, 305, 306; OLG Oldenburg NStZ 1988, 145). Der Bundesgerichtshof hat ergänzend – im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz – darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein „großzügiger Maßstab“ anzulegen sei (BGH NJW 1997, 3380, 3381; ebenso BGH NJW 2000, 607). Diese Grundsätze gelten auch für die Unterzeichnung eines Urteils durch die Bußgeldrichterin bzw. den Bußgeldrichter.

Die hier zu beurteilende Unterschrift ist jedenfalls in einer Gesamtschau ausreichend, um von einer wirksamen Unterzeichnung gemäß § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO auszugehen:

Der Schriftzug ist hinreichend individuell gestaltet und geht über die Verwendung bloßer geometrischer Formen oder einfacher (gerader) bzw. geschlängelter Linien, die in keinem erkennbaren Bezug zu den Buchstaben des Namens stehen und daher für eine wirksame Unterzeichnung nicht genügen (vgl. statt vieler: OLG Köln, a.a.O.), hinaus. Der Anfangsbuchstabe ist als „… (Buchstabe 01)“ ebenso noch hinreichend zu erkennen wie der Folgebuchstabe „… (Buchstabe 02)“. Ohne Zweifel stammt das Urteil von der Richterin, die die Hauptverhandlung geleitet hat. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 7. Mai 2025, alle während des Verfahrens gefassten Beschlüsse sowie die Ladungs- und Zustellungsverfügungen sind in ähnlicher Weise unterzeichnet. Der Schriftzug der Unterzeichnenden ist dem Senat darüber hinaus auch aus zahlreichen anderen Straf- und Bußgeldverfahren bekannt und kann eindeutig der erkennenden Tatrichterin – Richterin am Amtsgericht … (Name 01) – zugeordnet werden. Auch spricht nichts dafür, sie habe das Urteil nur für den inneren Betrieb mit einer Abkürzung ihres Namens abzeichnen („paraphieren“) wollen.

Unter Zugrundelegung des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten großzügigen Maßstabes sind insgesamt die Voraussetzungen einer wirksamen Unterzeichnung gegeben.“

Bewährung I: Bedingte Entlassung nach 2/3-Verbüßung, oder: (Un)Günstige Sozialprognose beim Erstverbüßer?

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Und dann auf geht es mit den vorbereiteten Beiträgen während meiner Abwesenheit und dann zugleich auch in die erste volle Woche 2026.

Und heute gibt es dann zwei Entscheidungen zur Bewährun, also StGB. Ich beginne mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.10.2025 – 1 Ws 120/25 – zur Legalprognose bei der 2/3 Verbüßung. Dazu hat das OLG ausgeführt:

„Sachliche Voraussetzung für die bedingte Haftentlassung nach so genannter 2/3-Verbüßung ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Eine solche Entscheidung verlangt die positive Prognose dahin, dass der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde. Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzugs gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (vgl. statt vieler: Senatsbeschluss vom 2. September 2024, 1 Ws 123/24; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015, 1 Ws 14/15; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2013, 1 Ws 104/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe vorliegend nicht verantwortet werden. Zwar ist bei einem Täter, der – wie hier der Verurteilte bzw. Beschwerdeführer – erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch die Strafvollstreckung so nachhaltig beeinflusst sein wird, dass er sich zukünftig straffrei verhält (statt vieler: KG NStZ-RR 1997, 27 m.w.N; Senat aaO.). Die Umstände des Einzelfalls können jedoch eine günstige Sozialprognose ausschließen bzw. derart gravierende Zweifel daran begründen, dass eine bedingte Aussetzung des Strafrestes auch beim so genannten Erstverbüßer nicht in Betracht kommen kann.

Entsprechend erfährt die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann, unter besonderen Umständen wegen der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gestellten Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit eine Einschränkung. Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Täters und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 1999, 346; OLG Saarbrücken NJW 1999, 439; vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2015, 1 Ws 14/15; Senatsbeschluss vom 21. Juni 2013, 1 Ws 104/13; Senatsbeschluss vom 20. Februar 2012, 1 Ws 10/12; Senatsbeschluss vom 1. November 2011, 1 Ws 166/11; Senatsbeschluss vom 18. November 2008, 1 Ws 221/08; Senatsbeschluss vom 5. März 2008, 1 Ws 50/08).

Im vorliegenden Fall kann bislang nicht davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte bereits das Vollzugsziel gemäß § 2 StVollzG, nämlich die Befähigung, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, erreicht hat. Zwar setzt eine Strafrestaussetzung zur Bewährung keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, sondern es genügt das Bestehen einer naheliegenden Chance hierfür. Eine Chance von derartigem Gewicht kann aber angesichts der bisherigen Entwicklung des Verurteilten im Strafvollzug nicht erkannt werden.

Insbesondere besteht beim Beschwerdeführer eine noch immer unbehandelte langjährige und verfestigte Alkohol- und Drogensuchproblematik: Er konsumierte regelmäßig die extrem abhängig machenden und somit gefährlichen „harten Drogen“ Kokain und Heroin (hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – 4 StR 393/97, NStZ-RR 1998, 148, 149; Beschluss vom 5. Dezember 2018 – 4 StR 231/18, BeckRS 2018, 33689; Patzak/Fabricius/Patzak, 11. Aufl. 2024, BtMG vor § 29 Rn. 204 f.) und stand bei Begehung der Anlasstat am 6. Juni 2023 unter Entzugserscheinungen und Suchtdruck (vgl. S. 4 f. UA). Maßgeblich für die Rückfallprognose ist daher der von der Strafvollstreckungskammer in den Blick genommene Fortbestand dieser Problematik. Die erforderliche therapeutische Behandlung der bei dem Verurteilten bestehenden Alkohol- und Drogenproblematik konnte nicht eingeleitet werden. Über die für eine solche Behandlung erforderlichen Deutschkenntnisse verfügt der Verurteilte nicht; die durch die Justizvollzugsanstalt eingeräumte Möglichkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, musste nach vier Monaten abgebrochen werden, da der Verurteilte nicht die erforderliche Mitwirkungsbereitschaft zeigte. Entsprechend konnte er auch keinen entlassungsvorbereitenden und rauschgiftmissbrauchsaufarbeitenden Maßnahmen zugeführt werden. Wirksame Konfliktbewältigungsstrategien konnten mit dem Beschwerdeführer nicht erarbeitet werden; eine nachhaltige Veränderungsbereitschaft hat er bisher nicht gezeigt. Bei einer unbehandelten Entlassung in die Bundesrepublik Deutschland fehlen ihm weiterhin die Voraussetzungen, den sich in Freiheit wieder bietenden Konsumgelegenheiten entgegentreten zu können. Aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse könnte ihm auch die Bewährungshilfe nur äußerst begrenzt Hilfestellung leisten.

Für einen positiven sozialen Empfangsraum ist ebenfalls nichts Belastbares vorgetragen oder ersichtlich; die Absicht des Verurteilten, nach Schweden auszuwandern und dort eine Arbeit aufzunehmen, bleibt vage und lässt jegliche Konkretisierung vermissen. Dessen ungeachtet gelten bei einer Übersiedlung nach Schweden die gleichen Bedenken wie bei einer Haftentlassung in der Bundesrepublik Deutschland.

Nach alledem kann dem Beschwerdeführer derzeit keine günstige Legalprognose gestellt werden, so dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Neuruppin vom 20. Juli 2025 von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist.“

Schadenersatz wegen Verfahrensverzögerung?, oder: Wenn ein Berufungsverfahren 54 Monate dauert

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Und im zweiten Posting dann mal wieder eine Entscheidung zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer (§§ 198, 199 GVG). Es handelt sich um das OLG Brandenburg, Urt. v. 03.12.2025 – 11 EK 6/25.

Die Klägerin beansprucht nach vorausgegangenem außergerichtlichen Entschädigungsverlangen wegen unangemessener Verfahrensverzögerung die Erstattung von Verzugszinsen aus dem Ausgangsverfahren als materiellen Schaden. Die Klägerin war Beklagte in einem Berufungsverfahren. Sie wurde von einem Kunden auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000,- EUR in Anspruch genommen. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Unter dem 06.11.2020 wurde gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, die am 17.12.2020 begründet wurde. Die Berufungserwiderung lag am 26.02.2021 vor. Es erfolgte weiterer Schriftwechsel.  Nach mehreren Verzögerungsrügen wurde am 06.06.2024 ein Termin zur Hauptverhandlung auf dem 12.03.2025 anberaumt, auf den am 02.04.2025 das Berufungsurteil verkündet und am 09.04.2025 zugestellt wurde. Die Klägerin beglich sodann die Forderung inklusive Zinsen aus einem vorhandenen Girokontoguthaben.

Auf einen Entschädigungsantrag leistete der Präsident des OLG Brandenburg im Vergleichswege eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 3.500,- EUR. Daneben wurde mit der Klage als materieller Schaden der Zinsbetrag von 1.098,12 EUR geltend gemacht. Es handelt sich dabei um Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.01.2022 bis zum 09.04.2025.

Das OLG hat die Klage abgewiesen:

„Ob und in welchem Zeitraum eine unangemessene Verzögerung iSv § 198 Abs.2 Satz 3 GVG schlüssig vorgetragen ist, kann offen bleiben, da der Klägerin neben den bereits ausgeglichenen immateriellen Nachteilen kein Anspruch auf Erstattung gesetzlicher Zinsen für den zugrunde gelegten Verzögerungszeitraum als materieller Schaden zusteht. § 198 Abs.1 GVG sieht zwar vor, dass neben immateriellen Nachteilen auch für infolge unangemessener Verfahrensdauer erlittene materielle Nachteile eine angemessene Entschädigung verlangt werden kann. Diese Entschädigung erfasst jedoch nicht den teilweisen Ersatz der gegen die hiesige Klägerin im Ausgangsverfahren ausgeurteilten gesetzliche Verzugszinsen.

1. Die Ersatzfähigkeit der beanspruchten gesetzlichen Verzugszinsen ist nicht gegeben. Die dahingehende Zahlungsverpflichtung der hiesigen Klägerin wurde weder durch eine unangemessene Verfahrensverzögerung ausgelöst, noch war sie von ihrem Fortbestand von der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung und damit dem Berufungsurteil abhängig.

Die Zinszahlungspflicht wurde im Ausgangsverfahren spätestens durch die erstinstanzliche Rechtshängigkeit der Klage begründet. Dies gilt sowohl für die Rechtfertigung nach den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs.1 BGB wie auch als sog. Prozesszinsen nach den §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Die damit im Ansatz auf zukünftige Leistung gerichtete Forderung war auch – entgegen der Ansicht der Klägerin – sofort und unabhängig von einer Verurteilung – fällig, § 271 BGB. Die erstinstanzliche Verurteilung begründet lediglich über die materiell-rechtliche Anspruchsentstehung hinaus die vorläufige Vollstreckbarkeit der Forderung. Für die Entstehung des streitgegenständlichen Zinsanspruchs kommt es auf die unangemessene Verfahrensverzögerung mithin nicht an; diese ist nicht kausal. Auf Erwägungen der Klägerin zur Anordnung einer Sicherheitsleistung im erstinstanzlichen Urteil wie auch dessen Nichterbringung kommt es damit nicht an. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung hängt – wie die §§ 708, 709 ZPO zeigen – nicht vom Verzug ab. Die Tenorierung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat auch nicht einen Schuldnerverzug iSv § 286 BGB zum Regelungsgegenstand, sondern dient allein der Absicherung vor finanziellen Schäden bei späterer Abänderung des Urteils im Instanzenzug, solange nicht rechtskräftige Urteile vollstreckt werden. Dass das Klageabweisungsbegehren der hiesigen Klägerin erstinstanzlich keinen Erfolg hatte, ist für die Verzögerungsklage ebenfalls unerheblich (BGH, Urt. v. 13.04.2017, Az.: Ill ZR 277/16). Die fehlenden Erfolgsaussichten bilden nur die Grundlage für den tenorierten Zinsschaden als Nebenforderung, der das Schicksal der Hauptforderung teilt.

Eine unangemessene Verzögerung hat auch nicht normativ kausal zur Entstehung des gegen die hiesige Klägerin gerichteten Zinsanspruches beigetragen. Kausal ist im Ansatz nach der Äquivalenztheorie ein auslösender Gesichtspunkt jedoch nur, wenn er nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der Vermögensnachteil wegfiele. Wäre eine unangemessen verzögerte Bearbeitung des Rechtsstreits nicht eingetreten, wäre das Berufungsurteil zwar früher erlassen worden, jedoch hätte dies isoliert betrachtet auf den sich fortentwickelnden Zinsanspruch als Nebenforderung keine Auswirkungen. Damit wäre aber nur die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils früher eingetreten, welches bereits die zeitlich nicht begrenzte Verurteilung im Einklang mit § 258 ZPO ausspricht. Der Rechtskrafteintritt hat damit keinen Einfluss auf die Zinsentstehung oder die Vollstreckbarkeit der Forderung. Der Anspruch geht vielmehr erst mit einer Erfüllungshandlung bezüglich der Hauptforderung unter, die wiederum alleine von der Willensentschließung und ggf. den hier nicht infrage stehenden finanziellen Möglichkeiten des Schuldners abhängt. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls von der Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens unabhängig. Allein eine Prozessverzögerung begründet für die hiesige Klägerin keinen gegen sie gerichteten Zinsanspruch der Gegenseite.

Soweit in der Sozialgerichtsbarkeit ein dahingehender Schadensersatz zugesprochen wird, vermag dies nach vorstehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. Eine nähere rechtliche Begründung wird insoweit auch nicht aufgezeigt. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Feststellung, dass durch die Verzögerung „die verzugsbedingte Zinslast höher ausgefallen (sei) als bei ’normaler Bearbeitungszeit‘ des Berufungsverfahrens“ (vgl. BayLSG, Urt. v. 16.12.2015 – L 8 SF 128/12 EK, Rn. 45 nach juris).

Eine unangemessene Verzögerung kann schließlich auch nicht (normativ) mit dem Gesichtspunkt der Reserveursache begründet werden. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 08.02.2013 – I-24 U 131/12 –, Rn. 3 nach juris) führt hierzu ausdrücklich an:

„Im Schadensersatzrecht besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der sogenannten hypothetischen Kausalität – ebenso wie beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. BGH, NJW 2003, 295, 296) – nicht um ein Kausalitätsproblem, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden später durch einen anderen Umstand (die Reserveursache) ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausalität der realen Ursache hier (….) nichts (mehr) ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird (BGHZ 104, 355, 359 f. = NJW 1988, 3265, Rz. 12; NJW 2006, 2767, Rz. 22 f., zitiert nach Juris; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 1036 ff.).“

So sind Reserveursachen der haftenden Partei bereits grundsätzlich unerheblich. Wird die Reserveursache durch eine andere Person – wie hier durch staatliche Gerichte – hervorgerufen, ist festzustellen, dass – wie ausgeführt – weder die Entstehung des Anspruches noch die Fortentwicklung von der Verfahrensführung seitens des Berufungsgerichts abhängig ist. Die gerichtliche Entscheidung bildet keinen Beendigungstatbestand für den Zinsanspruch. Allein die Erfüllung der Hauptforderung führt zur Beendigung der Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Nebenforderung. Das Berufungsurteil ist für den Bestand der Hauptforderung unerheblich. Materielle Rechtskraft iSv § 322 Abs.1 ZPO hat nach der herrschenden ne-bis-in-idem-Lehre (vgl. BGHZ 34, 337, Vollkommer in Zöller, ZPO, 36. Auflage, vor § 322 Rn. 14 ff, Rn. 19)- entgegen den früher vertretenen materiellen Rechtskrafttheorien (vgl. RG, RGZ 46, 336) – gerade keinen Einfluss auf den materiell-rechtlichen Bestand des zugrundeliegenden Anspruchs. Der Eintritt der materiellen Rechtskraft führt daher allenfalls beim Schuldner zu einer höheren Bereitschaft zur Erfüllung der titulierten Hauptforderung, um Vollstreckungshandlungen und damit eine zwangsweise Durchsetzung zu verhindern. Es war der hiesigen Klägerin auch bereits vor Eintritt der materiellen Rechtskraft unbenommen und materiell-rechtlich auch gerechtfertigt, unter Vorbehalt zu zahlen oder den Betrag mit Erfüllungswirkung zu hinterlegen. Im Einklang mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. November 2019 (Az.: 4 U 126/19, Rn. 29 nach juris) ist daher ausschlaggebend, dass es der „säumige Schuldner“ selbst in der Hand hat, die Leistung zu erbringen und damit den Verzugszinsanspruch zu beenden. Sein Verschulden als Verzugsvoraussetzung wird nach § 286 Abs.4 BGB sogar vermutet. Die freie Willensentfaltung, die Erfüllungswirkung nicht eintreten zu lassen, lässt sich schließlich auch mit dem Gedanken des mitwirkenden Verschuldens gegen sich selbst nach § 254 Abs. 2 BGB rechtfertigen, welches sodann anspruchsausschließend überwiegt.

Dass eine unangemessene Verfahrensverzögerung als hypothetische Geschehenskette kausal geworden ist, wäre im Übrigen von der Klägerseite darzulegen und zu beweisen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.02.2013 – I-24 U 131/12 –, Rn. 4 nach juris; BGH, NJW 1981, 628, 630, Rn. 15 nach juris). Einen dahingehenden Vermögensnachteil hat die Klägerin – beispielsweise durch eingetretene höhere Zinslasten ihrerseits – bereits nicht dargelegt, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt, die Forderung aus regelmäßig nicht verzinslichen Girokontoguthaben beglichen zu haben.

Soweit die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten als materieller Schaden durch das OVG des Landes Sachen-Anhalt im Urteil vom 25. Juli 2021 – 7 KE 1/11 – anerkannt wurde, steht dies der hiesigen Bewertung nicht entgegen. Es handelt sich um unmittelbar tatsächlich entstandene Mehrkosten für Fahrten infolge der angefochtenen Anweisung des neuen Dienstortes, die aufgrund der unangemessenen Verfahrensverzögerung für einen längeren Zeitraum bei der dortigen Klägerin angefallen sind (vgl. Rn. 73 nach juris). Wie aufgezeigt ist der Verzugsschaden jedoch weder in der Entstehung noch der Höhe von der Verfahrensdauer abhängig. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Entscheidung sogar ausdrücklich (Rn. 80 nach juris) im Hinblick auf den Charakter als Entschädigungsleistung – und damit mittelbar Angemessenheitserwägungen wie das beklagte Land sie anstellt – in Abgrenzung zu Schadensersatz bestätigt, dass entgangene Zinsvorteile nicht zu entschädigen sind.

Auf die Frage der Vorteilsanrechnung in Bezug auf Steuervorteile kommt es daher nicht an.

2. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen nach den §§ 288 Abs.1 Satz 2, 291 BGB für die Entschädigungsleistung als Nebenforderung der Entschädigung nach § 198 GVG (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.08.2016 – I-11 EK 5/17, Rn. 45 nach juris), der das Schicksal der Hauptforderung teilt.

….“