Und im zweiten Posting dann mal wieder eine Entscheidung zur Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer (§§ 198, 199 GVG). Es handelt sich um das OLG Brandenburg, Urt. v. 03.12.2025 – 11 EK 6/25.
Die Klägerin beansprucht nach vorausgegangenem außergerichtlichen Entschädigungsverlangen wegen unangemessener Verfahrensverzögerung die Erstattung von Verzugszinsen aus dem Ausgangsverfahren als materiellen Schaden. Die Klägerin war Beklagte in einem Berufungsverfahren. Sie wurde von einem Kunden auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000,- EUR in Anspruch genommen. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Unter dem 06.11.2020 wurde gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, die am 17.12.2020 begründet wurde. Die Berufungserwiderung lag am 26.02.2021 vor. Es erfolgte weiterer Schriftwechsel. Nach mehreren Verzögerungsrügen wurde am 06.06.2024 ein Termin zur Hauptverhandlung auf dem 12.03.2025 anberaumt, auf den am 02.04.2025 das Berufungsurteil verkündet und am 09.04.2025 zugestellt wurde. Die Klägerin beglich sodann die Forderung inklusive Zinsen aus einem vorhandenen Girokontoguthaben.
Auf einen Entschädigungsantrag leistete der Präsident des OLG Brandenburg im Vergleichswege eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 3.500,- EUR. Daneben wurde mit der Klage als materieller Schaden der Zinsbetrag von 1.098,12 EUR geltend gemacht. Es handelt sich dabei um Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 01.01.2022 bis zum 09.04.2025.
Das OLG hat die Klage abgewiesen:
„Ob und in welchem Zeitraum eine unangemessene Verzögerung iSv § 198 Abs.2 Satz 3 GVG schlüssig vorgetragen ist, kann offen bleiben, da der Klägerin neben den bereits ausgeglichenen immateriellen Nachteilen kein Anspruch auf Erstattung gesetzlicher Zinsen für den zugrunde gelegten Verzögerungszeitraum als materieller Schaden zusteht. § 198 Abs.1 GVG sieht zwar vor, dass neben immateriellen Nachteilen auch für infolge unangemessener Verfahrensdauer erlittene materielle Nachteile eine angemessene Entschädigung verlangt werden kann. Diese Entschädigung erfasst jedoch nicht den teilweisen Ersatz der gegen die hiesige Klägerin im Ausgangsverfahren ausgeurteilten gesetzliche Verzugszinsen.
1. Die Ersatzfähigkeit der beanspruchten gesetzlichen Verzugszinsen ist nicht gegeben. Die dahingehende Zahlungsverpflichtung der hiesigen Klägerin wurde weder durch eine unangemessene Verfahrensverzögerung ausgelöst, noch war sie von ihrem Fortbestand von der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung und damit dem Berufungsurteil abhängig.
Die Zinszahlungspflicht wurde im Ausgangsverfahren spätestens durch die erstinstanzliche Rechtshängigkeit der Klage begründet. Dies gilt sowohl für die Rechtfertigung nach den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs.1 BGB wie auch als sog. Prozesszinsen nach den §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Die damit im Ansatz auf zukünftige Leistung gerichtete Forderung war auch – entgegen der Ansicht der Klägerin – sofort und unabhängig von einer Verurteilung – fällig, § 271 BGB. Die erstinstanzliche Verurteilung begründet lediglich über die materiell-rechtliche Anspruchsentstehung hinaus die vorläufige Vollstreckbarkeit der Forderung. Für die Entstehung des streitgegenständlichen Zinsanspruchs kommt es auf die unangemessene Verfahrensverzögerung mithin nicht an; diese ist nicht kausal. Auf Erwägungen der Klägerin zur Anordnung einer Sicherheitsleistung im erstinstanzlichen Urteil wie auch dessen Nichterbringung kommt es damit nicht an. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung hängt – wie die §§ 708, 709 ZPO zeigen – nicht vom Verzug ab. Die Tenorierung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat auch nicht einen Schuldnerverzug iSv § 286 BGB zum Regelungsgegenstand, sondern dient allein der Absicherung vor finanziellen Schäden bei späterer Abänderung des Urteils im Instanzenzug, solange nicht rechtskräftige Urteile vollstreckt werden. Dass das Klageabweisungsbegehren der hiesigen Klägerin erstinstanzlich keinen Erfolg hatte, ist für die Verzögerungsklage ebenfalls unerheblich (BGH, Urt. v. 13.04.2017, Az.: Ill ZR 277/16). Die fehlenden Erfolgsaussichten bilden nur die Grundlage für den tenorierten Zinsschaden als Nebenforderung, der das Schicksal der Hauptforderung teilt.
Eine unangemessene Verzögerung hat auch nicht normativ kausal zur Entstehung des gegen die hiesige Klägerin gerichteten Zinsanspruches beigetragen. Kausal ist im Ansatz nach der Äquivalenztheorie ein auslösender Gesichtspunkt jedoch nur, wenn er nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der Vermögensnachteil wegfiele. Wäre eine unangemessen verzögerte Bearbeitung des Rechtsstreits nicht eingetreten, wäre das Berufungsurteil zwar früher erlassen worden, jedoch hätte dies isoliert betrachtet auf den sich fortentwickelnden Zinsanspruch als Nebenforderung keine Auswirkungen. Damit wäre aber nur die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils früher eingetreten, welches bereits die zeitlich nicht begrenzte Verurteilung im Einklang mit § 258 ZPO ausspricht. Der Rechtskrafteintritt hat damit keinen Einfluss auf die Zinsentstehung oder die Vollstreckbarkeit der Forderung. Der Anspruch geht vielmehr erst mit einer Erfüllungshandlung bezüglich der Hauptforderung unter, die wiederum alleine von der Willensentschließung und ggf. den hier nicht infrage stehenden finanziellen Möglichkeiten des Schuldners abhängt. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls von der Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens unabhängig. Allein eine Prozessverzögerung begründet für die hiesige Klägerin keinen gegen sie gerichteten Zinsanspruch der Gegenseite.
Soweit in der Sozialgerichtsbarkeit ein dahingehender Schadensersatz zugesprochen wird, vermag dies nach vorstehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. Eine nähere rechtliche Begründung wird insoweit auch nicht aufgezeigt. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Feststellung, dass durch die Verzögerung „die verzugsbedingte Zinslast höher ausgefallen (sei) als bei ’normaler Bearbeitungszeit‘ des Berufungsverfahrens“ (vgl. BayLSG, Urt. v. 16.12.2015 – L 8 SF 128/12 EK, Rn. 45 nach juris).
Eine unangemessene Verzögerung kann schließlich auch nicht (normativ) mit dem Gesichtspunkt der Reserveursache begründet werden. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 08.02.2013 – I-24 U 131/12 –, Rn. 3 nach juris) führt hierzu ausdrücklich an:
„Im Schadensersatzrecht besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der sogenannten hypothetischen Kausalität – ebenso wie beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. BGH, NJW 2003, 295, 296) – nicht um ein Kausalitätsproblem, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden später durch einen anderen Umstand (die Reserveursache) ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausalität der realen Ursache hier (….) nichts (mehr) ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird (BGHZ 104, 355, 359 f. = NJW 1988, 3265, Rz. 12; NJW 2006, 2767, Rz. 22 f., zitiert nach Juris; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 1036 ff.).“
So sind Reserveursachen der haftenden Partei bereits grundsätzlich unerheblich. Wird die Reserveursache durch eine andere Person – wie hier durch staatliche Gerichte – hervorgerufen, ist festzustellen, dass – wie ausgeführt – weder die Entstehung des Anspruches noch die Fortentwicklung von der Verfahrensführung seitens des Berufungsgerichts abhängig ist. Die gerichtliche Entscheidung bildet keinen Beendigungstatbestand für den Zinsanspruch. Allein die Erfüllung der Hauptforderung führt zur Beendigung der Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Nebenforderung. Das Berufungsurteil ist für den Bestand der Hauptforderung unerheblich. Materielle Rechtskraft iSv § 322 Abs.1 ZPO hat nach der herrschenden ne-bis-in-idem-Lehre (vgl. BGHZ 34, 337, Vollkommer in Zöller, ZPO, 36. Auflage, vor § 322 Rn. 14 ff, Rn. 19)- entgegen den früher vertretenen materiellen Rechtskrafttheorien (vgl. RG, RGZ 46, 336) – gerade keinen Einfluss auf den materiell-rechtlichen Bestand des zugrundeliegenden Anspruchs. Der Eintritt der materiellen Rechtskraft führt daher allenfalls beim Schuldner zu einer höheren Bereitschaft zur Erfüllung der titulierten Hauptforderung, um Vollstreckungshandlungen und damit eine zwangsweise Durchsetzung zu verhindern. Es war der hiesigen Klägerin auch bereits vor Eintritt der materiellen Rechtskraft unbenommen und materiell-rechtlich auch gerechtfertigt, unter Vorbehalt zu zahlen oder den Betrag mit Erfüllungswirkung zu hinterlegen. Im Einklang mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. November 2019 (Az.: 4 U 126/19, Rn. 29 nach juris) ist daher ausschlaggebend, dass es der „säumige Schuldner“ selbst in der Hand hat, die Leistung zu erbringen und damit den Verzugszinsanspruch zu beenden. Sein Verschulden als Verzugsvoraussetzung wird nach § 286 Abs.4 BGB sogar vermutet. Die freie Willensentfaltung, die Erfüllungswirkung nicht eintreten zu lassen, lässt sich schließlich auch mit dem Gedanken des mitwirkenden Verschuldens gegen sich selbst nach § 254 Abs. 2 BGB rechtfertigen, welches sodann anspruchsausschließend überwiegt.
Dass eine unangemessene Verfahrensverzögerung als hypothetische Geschehenskette kausal geworden ist, wäre im Übrigen von der Klägerseite darzulegen und zu beweisen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.02.2013 – I-24 U 131/12 –, Rn. 4 nach juris; BGH, NJW 1981, 628, 630, Rn. 15 nach juris). Einen dahingehenden Vermögensnachteil hat die Klägerin – beispielsweise durch eingetretene höhere Zinslasten ihrerseits – bereits nicht dargelegt, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt, die Forderung aus regelmäßig nicht verzinslichen Girokontoguthaben beglichen zu haben.
Soweit die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten als materieller Schaden durch das OVG des Landes Sachen-Anhalt im Urteil vom 25. Juli 2021 – 7 KE 1/11 – anerkannt wurde, steht dies der hiesigen Bewertung nicht entgegen. Es handelt sich um unmittelbar tatsächlich entstandene Mehrkosten für Fahrten infolge der angefochtenen Anweisung des neuen Dienstortes, die aufgrund der unangemessenen Verfahrensverzögerung für einen längeren Zeitraum bei der dortigen Klägerin angefallen sind (vgl. Rn. 73 nach juris). Wie aufgezeigt ist der Verzugsschaden jedoch weder in der Entstehung noch der Höhe von der Verfahrensdauer abhängig. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Entscheidung sogar ausdrücklich (Rn. 80 nach juris) im Hinblick auf den Charakter als Entschädigungsleistung – und damit mittelbar Angemessenheitserwägungen wie das beklagte Land sie anstellt – in Abgrenzung zu Schadensersatz bestätigt, dass entgangene Zinsvorteile nicht zu entschädigen sind.
Auf die Frage der Vorteilsanrechnung in Bezug auf Steuervorteile kommt es daher nicht an.
2. Damit entfällt auch ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen nach den §§ 288 Abs.1 Satz 2, 291 BGB für die Entschädigungsleistung als Nebenforderung der Entschädigung nach § 198 GVG (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.08.2016 – I-11 EK 5/17, Rn. 45 nach juris), der das Schicksal der Hauptforderung teilt.
….“
