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Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung?, oder: Nicht bei Ausschluss der Revision nach JGG

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Im zweiten Beitrag dann der OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2025 – 1 Ws 150/25 (S).

Das OLG hat über die sofortige Beschwerde eines heranwachsenden Angeklagten gegen die Kostenentscheidung in einem landgerichtlichen Berufungsurteil einer Jugendkammer entschieden. Zugrunde liegt folgender Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde als Heranwachsender durch das AG u.a. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig gesprochen. Der Jugendrichter hat den Verurteilten verwarnt, ihn angewiesen, binnen 6 Monaten nach Weisung der Jugendgerichtshilfe 15 Stunden gemeinnützig zu arbeiten und an drei Drogentests teilzunehmen, sowie eine Sperrfrist von drei Monaten für die Erteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Landeskasse auferlegt, nicht jedoch die notwendigen Auslagen des Verurteilten, die dieser zu tragen hat.

Die Berufung des Verurteilten hat die Jugendkammer mit der Maßgabe verworfen, dass es den Verurteilten verwarnt und ihm zur Auflage gemacht hat, sich unter Vermittlung der Jugendgerichtshilfe um eine Aufnahme in eine Produktionsschule zu bemühen und alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme gefährden würde, hilfsweise, sich um einen Schulabschluss zu kümmern. Des Weiteren wurde dem Verurteilten auferlegt, 50 Stunden gemeinnützige Arbeit nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu leisten.

Das LG hat des Weiteren davon abgesehen, dem Verurteilten die weiteren Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG). Hinsichtlich der Kostenentscheidung führen die Urteilsgründe aus:

„Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1, Abs. 3 StPO, 74 JGG. Der Angeklagte hat derzeit kein eigenes Einkommen, sodass es zum einen erzieherisch ungünstig wäre, ihn mit den Kosten des Berufungsverfahrens zu belasten. Zum anderen hat der Angeklagte rechtlich mit seiner Berufung teilweise Erfolg, da die Kammer ihm darin gefolgt ist, das Tatgeschehen als einheitliche Tat im Rechtssinne zu bewerten. Allerdings hat dieser Umstand sich in der Rechtsfolge, die ohnehin eine Einheitsentscheidung nach dem JGG ist, nicht ausgewirkt. Die Kammer hätte auch für zwei Taten [Hervorhebung durch Unterstreichen im Original] keine andere Strafe ausgesprochen (an einer Verschärfung war sie wegen § 331 StPO ohnehin gehindert), und hat andererseits für die jetzt festgestellte eine Tat [Hervorhebung durch Unterstreichen im Original] ebenfalls keine andere Rechtsfolge für angemessen gehalten als diejenige, die bereits das Amtsgericht ausgesprochen hatte. Dass die isolierte Anordnung einer Sperrfrist aufgrund des Zeitablaufs weggefallen ist, ist ebenfalls nur als ganz geringfügiger Erfolg der Berufung zu sehen.

Die Jugendkammer hat weiter erwogen, ob diese Umstände auch auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung durchschlagen. Sie hat sich letztlich dagegen entschieden, da das amtsgerichtliche Urteil in seinen Feststellungen vollständig bestätigt worden ist und auch in der Rechtsfolge zutreffend war. Bei dieser Sachlage bestehe kein Anlass, den Angeklagten nachträglich von seinen Auslagen in erster Instanz zu entlasten, die das Amtsgericht ihm in seiner Entscheidung auferlegt hat.

Gegen die Kostenentscheidung im Berufungsurteil hat der Angeklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Ohne Erfolg:

„1. Die sofortige Beschwerde erweist sich schon als unzulässig.

a) Spätestens seit Einführung des § 464 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 StPO durch das StVÄG 1987 (BGBl. I, 475) bejaht die höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung einen Ausschluss der Kostenbeschwerde, soweit in der Hauptsache keine Revision mehr zulässig ist, was im vorliegenden Verfahren nach § 55 Abs. 2 JGG der Fall ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 5. März 2024, 1 StR 408/23, BeckRS 2024, 5861; OLG Hamm, Beschluss vom 1. Februar 1999, 2 Ws 19/99, zit. n. juris, dort Rn. 3; OLG Dresden, Beschluss vom 9. März 2000, 1 Ws 65/00, in: NStZ-RR 2000, 224; siehe auch Eisenberg/Kölbel/Kölbel, JGG, 26. Aufl., § 55 Rn. 102, § 74 Rn. 33; Kaspar in: MüKo, StPO, 2. Aufl., § 74 JGG Rn. 7). Diese Einheitlichkeit hat der Gesetzgeber – wie die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 27. Oktober 2025 zutreffend ausführt – bewusst vorgesehen und auch in späteren Gesetzgebungsverfahren immer wieder bestätigt (vgl. hierzu BT-Drs. 10/1313, S. 39 ff.; Kaspar, a.a.O., § 55 JGG Rn. 87; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 22. Oktober 2013, III-2 Ws 228/13, zit. n. juris, dort Rn. 10).

b) Überdies ist das Rechtsmittel auch mangels Beschwer nicht zulässig. Das Landgericht Neuruppin hat in seiner Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch die Kostenentscheidung in der Berufungsinstanz nicht beschwert ist. Die notwendigen Auslagen des Berufungsverfahrens hat das Landgericht den Urteilsgründen zufolge gemäß § 464a Abs. 2 StPO nicht dem Angeklagten angetragen, sondern unter Bezugnahme auf § 473 Abs. 3 StPO sich bewusst dafür entschieden, ihn nicht nur von den Kosten, sondern auch von den diesbezüglichen „weiteren Auslagen“ freizustellen (S. 10 f. UA). Es hat damit bereits dem Beschwerdebegehr entsprochen.

2. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die sofortige Beschwerde im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet wäre. Mangels Beschwer durch die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren kann sich das Rechtsmittel nur auf die erstinstanzliche Kostenentscheidung beziehen. Ungeachtet der Tatsache, dass eine Freistellung von den notwendigen Auslagen in der ersten Instanz der Beschwerdeführer – ausweislich seiner Ausführungen im Anwaltsschriftsatz vom 1. September 2025 – nicht beantragt hat, wäre dagegen aus den vom Landgericht im Urteil aufgezeigten Gründen (vgl. UA S. 10 f.) rechtlich ohnehin nichts zu erinnern.“

Auf den ersten  Blick stutzt man, wenn man es liest und fragt sich: Ist das denn richtig. Und dann kommt die „Erleuchtung“. Ja, es ist richtig, das OLG hat Recht. Es handelt sich ja nicht um den Fall, dass ein Rechtsmittel an sich zulässig wäre, der Betroffene nur nicht beschwert ist und deshalb das Rechtsmittel nicht einlegen. Denn hier ist ja ein weiteres Rechtsmittel nach § 55 Abs. 2 JGG ausnahmslos ausgeschlossen.

Trotz rechtzeitigem Erscheinen Flug verpasst, oder: Haftung für mangelhafte Organisation am Flughafen

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Im zweiten Samstagsposting habe ich dann das OLG Brandenburg, Urt. v. 01.12.2025 – 2 U 13/25, mit dem das OLG über einen Schadensersatzanspruch wegen vergeblich aufgewandte Kosten einer Flugreise nach Korsika und Sardinien entschieden hat. Der Kläger hat das damit begründet, dass die von der Beklagten zu verantwortenden Sicherheitskontrollen am Flughafen so lange gedauert hätten, dass er trotz rechtzeitigem Erscheinen am Flughafen den Flug verpasst habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es: Aus dem Vortrag des Klägers ergebe sich nicht, dass die Beklagte eine Amtspflicht schuldhaft verletzt habe, die für seinen Schaden ursächlich geworden wäre. Der Kläger stütze seinen Anspruch nicht auf die durchgeführte Überprüfung nach § 5 LuftSiG, da er weder die Rechtmäßigkeit noch die Dauer der konkreten Kontrollmaßnahme im Kontrollbereich in Frage stelle. Vielmehr sei die Wartezeit nach dem Check-In und vor der Sicherheitskontrolle unzumutbar lang gewesen. Die Beklagte sei aber für den Übergang in den Kontrollbereich nicht verantwortlich. Die zwei Warteschlangen vor dem „Nadelöhr“ des Zugangs zum Kontrollbereich hätten sich im öffentlichen Bereich des Flughafens vor der Bordkartenkontrolle befunden und damit im Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers. Es sei dessen Sache gewesen, durch entsprechenden Einsatz von Personal oder die Installation eines Personenleitsystems (Absperrungen; Schilder) Warteschlangen zu organisieren, die einen möglichst reibungslosen Ablauf der Kontrollen sicherstellen. Schadensursächlich sei die Entscheidung der am „Nadelöhr“ stehenden Mitarbeitenden des Flughafenbetreibers, den Kläger und seine Ehefrau nicht zu priorisieren. Dem Kläger sei auch weder ein Sonderopfer abverlangt worden, noch sei er als Nichtstörer oder rechtswidrig in Anspruch genommen worden.

Dagegen die Berufung. Mit der hat der Kläger u.a. vorgetragen, das LG habe nicht ausreichend den Grund für den Rückstau in der Flughafenhalle vor dem „Nadelöhr“ des Zugangs zum Kontrollbereich gewürdigt. Er habe hierzu vorgetragen, dass nur zwei der zehn Kontrollspuren geöffnet gewesen seien, und dies in das Zeugnis seiner Ehefrau gestellt. Schadensauslösend sei daher allein die zu geringe Personalbesetzung gewesen. Das Landgericht hätte hierzu die Zeugin vernehmen, zumindest aber ihn informatorisch anhören müssen. Das Unterlassen verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Nach Auffassung des OLG steht dem Kläger ein Anspruch auf Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG zu. Bedienstete der Beklagten haben schuldhaft die ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht zur sachgerechten Gestaltung und Organisation der Flugsicherheitskontrolle verletzt und ihm so den Schaden, der in Höhe der Kosten der ausgefallenen Reise zu bemessen sei zugefügt:

„a) Bedienstete der Beklagten haben eine auch dem Kläger als Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB verletzt.

Die Bundespolizei nimmt am Flughafen … (Ort01) gemäß § 4 BPolG die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde nach § 5 LuftSiG zur wahr, § 16 Abs. 3a LuftSiG (vgl. Buchberger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 7. Auflage 2021, Rdnr. 329; Schaefer, Der wartende Passagier – Ansprüche bei Mängeln und Verzögerungen der Luftsicherheitskontrollen, NJW 2019, 3029; siehe auch OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 11; OVG Münster, Urteil vom 6. April 2022 – 20 D 7/20.AK –, ZLW 2022, 490). Hierzu gehört die Durchführung von Gepäck- und Personenkontrollen gemäß § 5 Abs. 1 LuftSiG zum Zwecke des Auffindens verbotener Gegenstände im Sinne des § 11 LuftSiG. Sie ist verpflichtet, diese Kontrollen zweckmäßig zu organisieren und Personal in so ausreichender Zahl und mit hinlänglicher Ausbildung einzusetzen, dass die Kontrollen effektiv durchgeführt werden können und unnötige Verzögerungen vermieden werden. Kontrollen dürfen auch nicht beliebig oder willkürlich verzögert werden (BGH Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21 –, NJW 2023, 691; OLG Frankfurt, Urteil vom 15. Januar 2017 – 1 U 139/15 –, Rdnr. 27; Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 9; Itzel, jurisPR-BGHZivilR 5/2023 Anm. 1, sub C.). Eine sachgerechte Organisation erfordert dabei einen Personaleinsatz zur Besetzung und Öffnung der Spuren für die Sicherheitskontrolle, der dem absehbaren Andrang entspricht. Dieser wird üblicherweise anhand von Angaben des Flughafenbetreibers zu den zu erwartenden Passagierzahlen bemessen (OLG Frankfurt, Urteil vom 27. Januar 2022 – 1 U 220/20 –, MDR 2022, 701, Rdnr. 9; LG Bonn, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 1 O 155/18 –, BeckRS 2018, 26417).

Dieser Pflicht haben die für die Organisation der Sicherheitskontrollen verantwortlichen Bediensteten der Beklagten nicht genügt. Vorliegend waren unstreitig erhebliche Passagierzahlen zu erwarten angesichts der Ferienzeit und Schulferien in acht deutschen Bundesländern. Die Beklagte trägt selbst vor, sie habe nach den Abstimmungen mit dem Flughafenbetreiber einen erheblichen Andrang erwartet. In ihren eigenen Mitteilungen im Internet hieß es: „Gegenwärtig ist das Fluggastaufkommen an den deutschen Verkehrsflughäfen stark erhöht.“ Besonders am Flughafen … (Ort01) sollten sich die Passagiere durch besonders rechtzeitiges Erscheinen an der Luftsicherheitskontrolle zwei Stunden vor dem Abflug hierauf einrichten. Gleichwohl waren an dem fraglichen Vormittag nur zwei von insgesamt zehn Kontrollspuren „grün“, das heißt geöffnet. Diesen klägerischen Vortrag hat die Beklagte ausdrücklich unstreitig gestellt.

b) Das in dieser Pflichtverletzung liegende Organisationsverschulden der Beklagten war schadenskausal.

(1) Zwar ist die Einlasskontrolle in den Kontrollbereich Sache des Flughafens und nicht der Beklagten. Aus den Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes und des Bundespolizeigesetzes ergibt sich eine klare Trennung des Verantwortungsbereichs des privaten Flughafenbetreibers von dem hoheitlichen Sicherheitsbereich, für den die Luftsicherheitsbehörde – hier die Bundespolizei – ausschließlich verantwortlich ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftSiG ist der Betreiber eines Flugplatzes verpflichtet, die gesamte Flughafenanlage so zu erstellen, zu gestalten und zu unterhalten, dass die Zuführung von Passagieren und Gepäck sowie die sachgerechte Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen und die Kontrolle der Bereiche der Luftseite ermöglicht werden. Dementsprechend fällt es in den Aufgabenbereich des Flughafenbetreibers, die Passagiere vom Check-in-Bereich zu dem Sicherheitsbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG zu leiten, wo die Personen-, Gepäck- und Grenzkontrollen erfolgen, und möglichst frühzeitig einen gleichmäßigen Passagierzufluss zu den geöffneten Kontrollstationen herbeizuführen. Zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Flughafenbetreibers gehört auch, durch entsprechenden Einsatz von Personal und/oder die Einrichtung eines Personenleitsystems (z. B. durch das Aufstellen von Hinweisschildern oder Absperrungen) die Warteschlangen vor dem Sicherheitsbereich so zu organisieren, dass die nachfolgenden Sicherheitskontrollen möglichst reibungslos ablaufen können. Gemäß § 2 Satz 2 Nr. 1 LuftSiG hat demgegenüber die Luftsicherheitsbehörde die Aufgabe, die Fluggäste und deren Gepäck nach Maßgabe des § 5 LuftSiG zu kontrollieren beziehungsweise durch nach § 16a Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG Beliehene kontrollieren zu lassen (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2022 – III ZR 204/21 –, NJW 2023, 691, Rdnr. 14 ff).

Allein ursächlich im Sinne einer conditio sine qua non und auch zurechenbar war vorliegend aber die Pflichtverletzung der Beklagten. Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers war der Zugang zum Kontrollbereich beschränkt, weil nur zwei von den zehn Kontrollbändern geöffnet waren und im Kontrollbereich bereits viele Reisende warteten. Die sich bis in die Flughafenhalle erstreckenden Warteschlangen gab es nur wegen der begrenzten Kontrollkapazitäten. Die Einlasskontrolle am „Nadelöhr“ verzögerte sich nur deshalb so sehr, weil die Kontrollen in Ermangelung ausreichenden Personals nur zögerlich erfolgen konnten und auch der Kontrollbereich nach den unstreitigen Angaben des Klägers schon voll war. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung sind hierzu folgende Angaben des Klägers festgehalten:

„Es gab nach der Kontrolle von Boardingpass und Reisepass weiteres Chaos, es waren dort wieder sehr viele Leute und mehrere Schlangen, sodass es noch weiter eine ganze Weile gedauert hat, bis wir im Bereich der Schleuse waren. … Nach der Kontrolle von Boardingspass und Reisepass öffneten sich die Türen und dann war dort erkennbar, dass dort Warteschleifen abtrassiert waren. Auch in diesem Bereich waren viele Leute. Dann waren wir an den Schleusen und wie ich bereits gesagt habe, gab es 8 oder 10 von diesen Bändern, aber nur 2 waren grün. Wir sind dann zügig durch die Schleuse durchgekommen und sind dann zum Gate gelaufen. … In dem Bereich dieses „Nadelöhrs“ wurden wir aufgefordert, den Boardingpass auf einen Scanner zu legen. Ich kann heute nicht mehr sagen, ob dort jemand den Reisepass noch kontrolliert hat. Der Durchgang durch dieses Nadelöhr hat auch noch mal einige Minuten gedauert. … Der Bereich nach dem Nadelöhr war voll. Es sind immer nur sukzessive 2 Personen in diesen Bereich hereingelassen worden. … In dem von mir soeben geschilderten ‚2. Bereich‘ mit den abtrassierten Laufwegen haben wir so noch mal 15 Minuten gewartet.“

Diesen Vortrag hat die Beklagte ausdrücklich unstreitig gestellt. Aus ihm ergibt sich, dass der durch das „Nadelöhr“ der Bordkarten- und Reisepasskontrolle abgetrennte Kontrollbereich ebenfalls nicht leer war. Es „gab … Chaos, es waren dort sehr viele Leute und mehrere Schlangen“. Der „Bereich … war voll“, es gab eine weitere Wartezeit von 15 Minuten für den Kläger und seine Ehefrau, ehe sie die eigentliche Kontrollstelle erreichen konnten. Soweit die Beklagte diesen Vortrag dahin verstehen möchte, dass die Warteschlangen allein auf Verzögerungen am „Nadelöhr“ zurückzuführen seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Passage, der Kläger und seine Ehefrau seien „dann zügig durch die Schleuse durchgekommen“, beschreibt allein die Dauer der eigentlichen Sicherheitskontrolle, nicht die notwendige Wartezeit vor und nach der Bordkartenkontrolle vor dem Erreichen der Sicherheitskontrolle an der „Schleuse“.

Ein Verstoß des Flughafenbetreibers gegen die Pflichten des § 8 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG ist danach nicht zu erkennen. Er ermöglichte die Zuführung der Passagiere im Rahmen der Kontrollkapazitäten und gerade durch die Abtrennung des Kontrollbereichs die ordnungsgemäße Durchführung der personellen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen. Die Passagiere wurden gleichmäßig zu dem Sicherheitsbereich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiG geleitet. Verzögerungen bei der Bordkartenkontrolle hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. Dass jeweils nur etwa so viele Passagiere in den Kontrollbereich eingelassen wurden, wie ihn solche nach erfolgter Kontrolle wieder verlassen konnten, ist sachgerecht.

Ebenso wenig ist eine unzureichende Gestaltung der Warteschlangen vor der Bordkartenkontrolle mit der Folge erkennbar, dass die nachfolgenden Sicherheitskontrollen nicht möglichst reibungslos ablaufen hätten können. Dem Flughafenbetreiber obliegt nach dem Luftsicherheitsgesetz wie erwähnt die Gewährleistung eines „gleichmäßigen“ Passagierzuflusses zur Luftsicherheitskontrolle. Ob und inwieweit dies eine gewisse Steuerung zur Priorisierung einzelner Passagiergruppen zulässt oder gebietet, bedarf hier keiner Entscheidung. Ein schadenskausales Versäumnis des Flughafenbetreibers ist nicht hinreichend konkret dargetan. Angesichts des unstreitig erheblichen Passagieraufkommens am in Rede stehenden Tag einerseits und Wartezeiten von über zwei Stunden in einer „mehrere hundert Meter langen Menschenmenge“ andererseits erscheint es fernliegend, dass dem Flughafenbetreiber eine sachgerechte Priorisierung aller Passagiergruppen möglich war, deren Abflug unmittelbar bevorstand. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass ein Großteil der in den Warteschlangen Wartenden zeitnah kontrolliert werden musste, da sie zwar rechtzeitig, aber nicht mehrere Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen eingetroffen waren und sich zur Sicherheitskontrolle begeben hatten. Es war dem Flughafenbetreiber tatsächlich nicht möglich, „jeden vorzulassen“.

Soweit dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 20. November 2025 neuer Vortrag hierzu zu entnehmen ist, ist dieser nach § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß §§ 525, 156 ZPO zur Berücksichtigung des sonst nach § 296a ZPO ausgeschlossenen Vorbringens war daher nicht geboten.

(2) Die späte Kontrolle des Klägers und seiner Frau haben diese auch nicht selbst verursacht.

Jeder Passagier muss einen ausreichenden „Zeitpuffer“ für die Sicherheitskontrollen am Flughafen einkalkulieren, da diese von ihm und den Sicherheitsmitarbeitern nicht vollständig beeinflussbaren Betriebsabläufe einen erheblichen Zeitraum in Anspruch nehmen können. Hierauf muss er sich einstellen. Wer erst eine knappe Stunde vor dem Abflug und eine halbe Stunde vor dem „Boarding“ bei der Sicherheitskontrolle eintrifft, begibt sich in die von vornherein vermeidbare Gefahr, infolge einer sachgemäß verlaufenden Handgepäckkontrolle seinen Flug zu verpassen. Verwirklicht sich diese Gefahr, so hat der Passagier die hieraus folgenden Nachteile zu tragen, da er die Gefahrenlage und das mit ihr verbundene Verspätungsrisiko maßgeblich mit geschaffen hat. Die Frage des „rechtzeitigen Erscheinens“ an der Kontrollstelle ist nach umfassender Beurteilung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Hierzu gehören neben den örtlichen Verhältnissen (etwa der Größe und Frequenz des Flughafens) auch Empfehlungen der Fluggesellschaften oder des Flughafenbetreibers (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – III ZR 48/17 –, NJW 2018, 1396, Rdnr. 11 und 14).

Vorliegend hatte die Beklagte ein Erscheinen der Passagiere an der Sicherheitskontrolle spätestens 120 Minuten vor dem Abflug empfohlen. Dem waren der Kläger und seine Frau nachgekommen. Nach seinem ebenfalls unstreitigen Vortrag trafen sie um 8:36 Uhr in der Flughafenhalle ein, gingen unmittelbar zum Check-In, sind dort ihre Koffer „direkt“ losgeworden und im Anschluss sogleich zur Sicherheitskontrolle gegangen. Nach diesem Ablauf liegt nahe, dass sie sich spätestens um 9 Uhr am Kontrollbereich einfanden und damit zwei Stunden vor dem Boarding, 135 Minuten vor dem Schließen des Gates und 150 Minuten vor dem planmäßigen Abflug.“

Zur Schadensberechnung verweise ich dann auf den verlinkten Volltext.

OWi III: Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Fahrverbot auch beim Landwirt

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Und dann kommt hier noch der OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2025 – 1 ORbs 181/25 – zur Verhängung eines Fahrverbotes bei einem Landwirt, der wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden ist. Das OLG hatte keine Einwände gegen das amtsgerichtliche Urteil und hat zum Rechtsfolgenausspruch ausgeführt:

„3. Auch der Rechtsfolgenausspruch zeigt keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

a) Das Tatgericht hat die Geldbuße – ausgehend von einem fahrlässigen Verstoß in Anlehnung an die Festsetzung der Geldbuße im Bußgelbescheid und der dort festgesetzten Regelgeldbuße von 600,00 Euro (Anhang, Tabelle 1, lfd. Nr. 11.3.9 BKatV) – unter Berücksichtigung der vorsätzlichen Begehungsweise auf 600,00 Euro (Anm: gemeint 1.200,00 €) verdoppelt.

b) Der Bestand des Urteils ist auch nicht dadurch gefährdet, dass das Gericht eine Geldbuße – und ein Regelfahrverbot – ohne weitere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und allein auf Schätzung der Einkommensverhältnisse des Betroffenen als Landwirt (UA S. 2, 4) verhängt hat. Eine Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann in der Regel zwar nur bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten unberücksichtigt bleiben, § 17 Abs. 3 S. 2 letzter HS OWiG. Die Wertgrenze einer „geringfügigen Ordnungswidrigkeit“ wird durch die Oberlandesgerichte zwischenzeitlich unterschiedlich gezogen (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 16.03.2012 – [1 B] 53 Ss-OWi 130/12 [71/12]). Eine große Mehrheit der Obergerichte setzt die Wertgrenze bei über 250,00 Euro (Brandenburgisches OLG BeckRS 2021, 14843). Einschränkungen dieses Grundsatzes sind aber für Geldbußen von über 250,00 Euro für Verkehrsordnungswidrigkeiten anzuerkennen, die den Regelsätzen der BKatV entsprechen (Göhler, OWiG, 19. Auflage 2024, § 17 Rn. 24). Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des – wie hier – erlaubt abwesenden Betroffenen nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht auch dann nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn es beabsichtigt, eine Geldbuße von mehr als 250,00 Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der BKatV nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung. Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen (KG BeckRS 2020, 18279). Solche Umstände sind weder von dem Betroffenen noch durch seinen Verteidiger vorgetragen worden. Vielmehr hat sich der Betroffene bewusst dazu entschieden, sich mit seinem Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit zu nehmen, in der Hauptverhandlung Umstände vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelfall hätten begründen können.

c) Auch ist gegen die Verhängung des Fahrverbots von zwei Monaten nichts zu erinnern.

Die Urteilsgründe lassen nicht besorgen, dass das Tatgericht verkannt hat, dass ein Absehen von dem nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV indizierten Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV durch Erhöhung des vorgesehenen Bußgeldes möglich ist (UA S. 8 f.). Ein Absehen vom Fahrverbot kommt jedoch allenfalls in Fällen des sogenannten „Augenblicksversagens“ (BGH NJW 1997, 3252) oder bei Vorliegen einer „besonderen Härte“ für den Betroffenen in Betracht (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 06.07.2017 – [2 B 53 Ss-OWi 310/17 [148/17]). Insoweit bedarf es zwar umfassender Aufklärung durch das Tatgericht, allerdings nur insofern, als Anknüpfungstatsachen von dem Betroffenen dargelegt oder sonst erkennbar werden (OLG Hamm NStZ-RR 1998, 117). Solche sind vom Betroffenen nicht vorgebracht worden. Allein der Umstand, dass der Betroffene als selbstständiger Landwirt in der „heißen Phase“ seiner Erwerbstätigkeit unter der Verwendung von Landmaschinen nachgehen müsse (vgl. Bl. 133R d.A.), rechtfertigt die Annahme einer besonderen Härte bzw. eine Beschränkung des Fahrverbots auf Personenkraftwagen ohne weiteren Vortrag und unter Berücksichtigung der erheblichen Voreintragungen des Betroffenen – wie das Gericht zutreffend ausführt (UA S. 9) – nicht. Die Erwägungen des Tatgerichts erscheinen insbesondere auch vor dem Hintergrund zutreffend, dass die von dem Betroffenen in Bezug genommene „heiße Phase“ in der Landwirtschaft die mittlerweile weitestgehend abgeschlossene Erntephase betreffen dürfte und sich nicht auf die kommenden Wintermonate erstreckt.“

Diese Ausführungen entsprechen der Sach- und Rechtslage, der Senat schließt sich ihnen nach eigener kritischer Prüfung an.

OWi II: Feststellung der Fahrereigenschaft mit Lichtbild, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Als zweite Entscheidung stelle ich dann noch einmal etwas zur Identifizierung des Betroffenen als Fahrer zum Vorfallszeitpunkt anhand eines Lichtbildes vor. Die damit zusammenhängenden Fragen waren mal ein „Dauerbrenner“, inzwischen hat sich die Lage aber „beruhigt“. Es gibt aber immer mal wieder doch noch Entscheidungen, die sich zu dem Problem äußern. So jetzt der OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.10.2025 – 1 ORbs 167/25, der zu den Anforderungen an die Urteilsgründe Stellung nimmt, wenn die Feststellung der Fahrereigenschaft auf einer Inaugenscheinnahme des Betroffenen, einem Lichtbildvergleich und einem morphologischen SV-Gutachten beruht.

Ergangen ist der Beschluss im sog. „zweiten Rechtsgan“ wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung. Im ersten Durchlauf hatte das OLG die amtsgerichtliche Verurteilung aufgehoben, und ausgeführt:

„….

„Folgt der Richter dem Gutachten eines Sachverständigen, hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachtens so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (BGHSt 39, 291, 297). Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich danach, ob es sich um eine standardisierte Untersuchungsmethode handelt, sowie nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (BGH NStZ 2000, 106 m.w.N.; OLG Bamberg DAR 2010, 390). … Wenn der Sachverständige – wie hier – keine Wahrscheinlichkeitsberechnung anstellt und daraus unmittelbar das Ergebnis des Gutachtens ableitet, muss der Tatrichter, der sich dem Sachverständigengutachten anschließt, zunächst die wesentlichen Anknüpfungstatsachen des Sachverständigengutachtens mitteilen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. August 2008, 2 Ss (OWi) 148B/08, Beschluss vom 22. Februar 2007, 2 Ss (OWi) 39B/07), d.h. das ausgewertete Bildmaterial und die vom Sachverständigen dabei herausgearbeiteten morphologischen Merkmale, die er einem Vergleich unterzogen hat, sowie deren Anzahl. Sodann ist darzustellen, in welchem Maße der Sachverständige Übereinstimmungen festgestellt, auf welche Weise er diese ermittelt hat und welche Aussagekraft er ihnen beimisst, d.h. wie er die jeweilige Übereinstimmung bei der Beurteilung der Identität gewichtet hat (Senatsbeschluss vom 04. November 2010, (1 B) 53 Ss-OWi 505/10 [271/10]). In welcher Form diese Darstellung erfolgt, ist dabei unerheblich, sofern sich die vom Sachverständigen untersuchten Merkmalsprägungen – soweit das Gericht sie für ergebnisrelevant hält -, deren Gewichtung und das Ergebnis des Vergleichs daraus ablesen lassen (OLG Jena a.a.O.). …“

…..“

Nach erneuter Verurteilung des Betroffenen war dann jetzt das OLG abermals mit der Sache befasst. Jetzt hat es aber die Anforderungen an die Urteilsgründe als erfüllt angesehen:

„2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das nach Zurückverweisung der Sache durch den Senat im neuerlichen Verfahren verkündete Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 26. Mai 2025 genügt entgegen der Auffassung des Betroffenen den oben skizzierten Anforderungen an die Beweiswürdigung des Bußgeldgerichts, die nach wie vor Geltung beanspruchen. Die Feststellung der Fahrereigenschaft des Betroffenen wird darin auf eine Inaugenscheinnahme des in Bezug genommenen Fahrerfotos und einen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung persönlich anwesenden Betroffenen gestützt, maßgeblich aber auf das anthropologische Gutachten der Sachverständigen pp. (Name 01), das diese unter dem 29. Januar 2024 und 13. Februar 2024 schriftlich erstellt und in der Hauptverhandlung mündlich erstattet hat. Die Ergebnisse dieser Begutachtung werden in dem Urteil im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt und erläutert, sodass dem Rechtsbeschwerdegericht eine Überprüfung möglich ist. So wird dargelegt, dass die Gutachterin 75 Merkmale des Fahrzeugführers anhand des Fotos beschreiben konnte, von denen 74 mit dem Betroffenen und dessen Bruder, den jener als Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt benannt hatte, abgeglichen werden konnten. Allein der Halswendermuskel sei auf dem Foto von Kleidung verdeckt und habe deshalb nicht zum Abgleich zur Verfügung gestanden. Bei den 74 abgleichbaren Merkmalen habe es nur drei Abweichungen zum Betroffenen (Höhe der linken Augenbraue, Höhe Oberlidraum und Lidspalte) gegeben, die indes durch Mimik (Zusammenziehen der Augenbrauen) erklärbar seien. Kein Merkmal habe Zweifel erzeugt oder der Identität widersprochen. Sodann werden in dem Urteil (Seite 4 UA) die übereinstimmenden Merkmale im Einzelnen genannt und dargestellt, dass vor allem den – übereinstimmenden – Merkmalen im Mund-Nase-Ohr-Bereich als charakteristischen und „umweltstabilen“ Merkmalen besonderes Gewicht zukomme. Im Folgenden legt das Amtsgericht dar, dass der Bruder des Betroffenen nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Fahrer zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen werden könne. Auch insoweit werden im Urteil die einzelnen Merkmale, sowohl insoweit, als Übereinstimmungen mit dem Täterfoto vorlagen, als auch, soweit nicht erklärbare Abweichungen festzustellen waren, aufgeführt. Sodann erläutert die Bußgeldrichterin, dass sie das Gutachten für nachvollziehbar halte und insbesondere angesichts der von der Sachverständigen festgestellten zahlreichen Übereinstimmungen zwischen dem Fahrerfoto und dem Betroffenen, dem Fehlen von Widersprüchen und der sehr geringen Wahrscheinlichkeit, dass der Bruder des Betroffenen der auf dem Foto der Bußgeldstelle der Fahrzeugführer war, zu der Überzeugung gelange, der Betroffene sei der Fahrer gewesen.“

Verletzter III: Antrag auf gerichtliche Entscheidung, oder: Verletzter einer Straßenverkehrsgefährdung

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Und dann als dritte Entscheidung zum Oberbegriff: Verletzter, den OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.09.2025 – 1 Ws 101/25 (S). Er stammt aus einem Klageerzwingungsverfahren. In dem ist es aber mal nicht um die Antragerfordernis gegangen sondern um die Antragsbefugnis der Antragsteller. Dazu das OLG:

„Am 13. Oktober 2024 erstattete der Antragsteller („Name 01“) gegenüber der Polizeidirektion West Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs, § 315 c StGB. Er warf dem Beschuldigten vor, mit seinem E-Lastenfahrrad mit überhöhter Geschwindigkeit den Fußweg entlang der („Adresse 01“) in („Ort 01“). befahren zu haben. Infolgedessen sei es zu einer Beinahe-Kollision mit dem Rollstuhl des Sohnes des Anzeigeerstatters, dem Antragsteller („Name 02“), gekommen, der sich mit seinem Rollstuhl aus der Haustür auf den Bürgersteig bewegt habe. Nur dadurch, dass der Antragsteller („Name 01“) den Rollstuhl geistesgegenwärtig zurückgezogen habe, sei ein Unfall verhindert worden.

Nach Vernehmung des Beschuldigten und erfolglosen Versuchen, eine Augenzeugin namhaft zu machen, stellte die Staatsanwaltschaft Potsdam das Ermittlungsverfahren am 04. Februar 2025 ein und erteilte dem Anzeigeerstatter („Name 01“) einen Bescheid hierüber.

…..

II.

Der Senat folgt dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. Die Anträge beider Antragsteller auf gerichtliche Entscheidung sind gemäß § 172 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen.

1. Der von („Name 01“) im eigenen Namen gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits deshalb unzulässig, weil Herr („Name 01“) nach seinem eigenen Vorbringen nicht Verletzter der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat ist. Für eine strafrechtlich relevante Einbuße oder Gefährdung von Rechtsgütern des Herrn („Name 01“), namentlich seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Eigentums, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Das Klageerzwingungsverfahren kann aber nur betreiben, wer Verletzter ist, § 172 Abs. 1 S. 1 StPO.

2. Auch der von Herrn („Name 01“) als gerichtlich bestellter Betreuer für seinen Sohn („Name 02“) gestellte Antrag erweist sich als unzulässig.

a) Soweit sich der Antrag auf die Straftatbestände der (fahrlässigen) Körperverletzung, der Nötigung und der Sachbeschädigung, §§ 223, 229, 240, 303 StGB, bezieht, ist er bereits deshalb unzulässig, weil es sich bei den genannten Delikten um Privatklagedelikte nach § 374 Abs. 1 Ziff. 4, 5 und 6 StPO handelt, die im Wege des Klageerzwingungsverfahrens nach § 172 StPO nicht verfolgt werden können.

Zwar ist der Klageerzwingungsantrag gemäß § 172 Abs. 2 S. 3 StPO nur unzulässig, wenn das Verfahren ausschließlich ein Privatklagedelikt zum Gegenstand hat, der Antrag bleibt aber hinsichtlich dieses Delikts auch dann unzulässig, wenn das Privatklagedelikt in Tateinheit mit einem Offizialdelikt begangen worden sein soll, hinreichender Tatverdacht wegen des Offizialdelikts jedoch nicht besteht (Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2008 – 1 Ws 225/08 – Rz. 4; OLG Stuttgart Justiz 1990, 372; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Auflage, zu § 172, Rz. 2).

So liegt der Fall hier. Ein Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, § 315 b Abs. 1 Ziff. 2 und 3 StGB, liegt aus den in dem Bescheid des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 04. Juni 2025 genannten Gründen nicht vor. Hierzu bedarf es eines von außen in den Straßenverkehr einwirkenden verkehrsfremden Eingriffs (BGHSt 48, 233). Nimmt der Täter selbst am fließenden Verkehr teil, ist dieses Erfordernis nur dann erfüllt, wenn er sein Fahrzeug bewusst zweckwidrig in verkehrswidriger Absicht einsetzt („verkehrsfremder Inneneingriff“, vgl. Fischer, StGB, 72. Auflage, zu § 315 b, Rz. 9 b). Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor.

b) Bezogen auf eine Strafbarkeit des Beschuldigten nach § 315 c Abs. 1 StGB fehlt auch dem Antragsteller („Name 02“) die Verletzteneigenschaft.

Das dem Beschuldigten vorgeworfene Vergehen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 1 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt mit doppelter Schutzrichtung: Einerseits soll die Sicherheit des Straßenverkehrs als Rechtsgut der Allgemeinheit gewährleistet werden, andererseits sollen Individualrechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum bereits im Vorfeld, also im Gefährdungsstadium, vor Schädigungen bewahrt werden (vgl. dazu Fischer a. a. O., zu § 315c Rz. 2 m. w. N.). Soweit § 315 c StGB Individualrechtsgüter bereits im Vorfeld schützt, sind die Rechtsgutträger bei lediglich konkreter Gefährdung des Rechtsguts nicht unmittelbar Verletzte im Sinne des § 172 Abs. 1 S. 1 StPO (OLG Stuttgart NJW 1997, 1320 zu § 172; Meyer-Goßner/Schmitt a. a. O., zu § 172, Rz. 12). Die durch Straßenverkehrsstraftatbestände geschützten Individualrechtsgüter sind vielmehr in aller Regel solche, deren Verletzung im Wege des Privatklageverfahrens verfolgt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO einstellt.

Das gilt auch für die in § 315 c StGB durch einen konkreten Gefährdungstatbestand geschützte körperliche Unversehrtheit, da die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 229 StGB ein Privatklagedelikt ist, für welches das Klageerzwingungsverfahren nach § 172 Abs. 2 S. 3 StPO ausgeschlossen ist. Diese gesetzlich angeordnete Begrenzung der zur Klageerzwingung berechtigenden Straftatbestände würde unterlaufen, wenn demjenigen, der schon als unmittelbar Verletzter kein Recht zum Betreiben des Klageerzwingungsverfahrens hätte, ein solches Recht eingeräumt würde, obwohl er in seinem Rechtsgut, etwa in seiner körperlichen Unversehrtheit, lediglich konkret gefährdet worden ist. Wer schon als körperlich Verletzter keine Antragsbefugnis hätte, kann sie als lediglich Gefährdeter erst recht nicht haben (OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 1996 – 1 Ws 189/96 – Rz. 3 ff., juris = NJW 1997, 1320; Senat, Beschluss vom 17. März 2008 – 1 Ws 125/07 – Rz. 3, juris = VRS 114, 373).

Anderes gilt nur dann, wenn nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt ein tödlicher Ausgang des Verkehrsunfalls nahe lag. Das Argument, der Schutz des lediglich konkret Gefährdeten dürfe nicht weiter reichen als derjenige des tatsächlich Verletzten, greift dann nicht durch, weil das Privatklageverfahren wegen fahrlässig begangener Tötungsdelikte unstatthaft ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 30. August 2004- 2Ws181/04- Rz. 2, juris = NStZ-RR 2004, 369; Senat a. a. O.). Hier liegen für einen tödlichen Ausgang des Unfalls allerdings entgegen der Auffassung der Antragsteller keine tragfähigen Anhaltspunkte vor.

3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Klageerzwingungsantrag im Fall seiner Zulässigkeit als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen, da aus den Gründen der Bescheide der Staatsanwaltschaft Potsdam vom 04. Februar 2025 und des Generalstaatsanwalts des Landes Brandenburg vom 04. Juni 2025, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen insgesamt verwiesen wird, ein zur Aufnahme weiterer Ermittlungen erforderlicher Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) nicht gegeben ist und daher die Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO zu Recht erfolgt ist.“