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Der Schulleiter, der die Abiturnoten anhebt, – strafbar?

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Vom OLG Bamberg ist mir der OLG Bamberg, Beschl. v. 08.06. 2015 – 2 OLG 8 Ss 15/15 – übersandt worden, der einen sicherlich nicht alltäglichen Fall behandelt. Nämlich die eigenmächtige Anhebung von Abiturnoten durch den Schulleiter eines Gymnasiums. Der ist deswegen vom AG wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, das LG hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft auf 90 Tagessätze erhöht, und das OLG Bamberg? Das OLG Bamberg hat im Beschl. v. 08.06.2015 frei gesprochen.

Da es sich um einen umfangreich(eren) Sachverhalt handelt, will ich den hier aus Platzgründen nicht einstellen. Das kann/soll/muss dem „Selbststudium“ im verlinkten Volltext überlassen bleiben. Das OLG kommt zu dem (rechtlichen) Ergebnis, dass es sich bei den von dem Angeklagten unterzeichneten Abiturzeugnissen zwar um öffentliche Urkunden, zu deren Aufnahme der Angeklagte befugt war, gehandelt hat. Der Angeklagte habe darin aber nicht rechtlich erhebliche Tatsachen falsch bekundet. Das LG habe die Reichweite des Wahrheitsschutzes im Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB verkannt.

Auch die rechtliche Begründung ist sehr umfangreich, so dass ich daraus Einzelheiten nicht einstellen will. Ich beschränke mich daher auf die Leitsätze, die wie folgt lauten:

  1. Bei der auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG gebotenen Umgrenzung des Anwendungsbereichs des § 348 StGB ist bei einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde ein strenger Maßstab für die Beurteilung der Frage anzulegen, ob den in ihr enthaltenen Tatsachen die gesteigerte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde beizumessen ist. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (u.a. Anschluss an BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f.; BGH NStZ 2015, 278; OLG Bamberg NStZ-RR 2014,142 = OLGSt StGB § 271 Nr 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).
  2. Das als öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415, 417 ZPO anzusehende (bayerische) Abiturzeugnis beweist zu öffentlichem Glauben, dass der Zeugnisinhaber an der Abiturprüfung teilgenommen hat, die im Einzelnen ausgewiesenen Prüfungsleistungen vorgelegen haben, die angegebenen Noten erteilt worden sind und dem Zeugnisinhaber auf dieser Grundlage nach Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist. Der öffentliche Glaube der Urkunde im Sinne einer vollen Beweiskraft für und gegen jedermann erstreckt sich indes nicht darauf, dass die im Abiturzeugnis im Einzelnen ausgewiesenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß erbracht und bewertet worden sind. Insbesondere entfaltet das Abiturzeugnis keine besondere Beweiskraft hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften.
  3. Hebt der Schulleiter, der gleichzeitig Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist, in einem Abiturprüfungsfach die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Prüfungsteilnehmer, welche in dem von ihm auszustellenden Abiturzeugnis gesondert ausgewiesen sind, unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften des bayerischen Schulrechts und gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe eigenmächtig um einen Punkt an, so erfüllt er den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt nicht. Ob eine Falschbeurkundung dann vorliegt, wenn von der verwaltungsrechtlichen Nichtigkeit der erteilten Noten auszugehen ist, bleibt offen.“

Die Vernehmung des Mitangeklagten als Zeugen – geht das?

© Corgarashu – Fotolia.com

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Die Vernehmung des Mitangeklagten als Zeugen – geht das? Nun, die Frage will man, wenn man sie liest, schnell verneinen und darauf verweisen, dass insoweit ein Beweiserhebungsverbot besteht. Allerdings wäre das ein wenig vorschnell. Denn es gibt Ausnahmen. Und zwar einmal dann, wenn das Verfahren gegen den Mitangeklagten abgetrennt ist, und im Berufungsverfahren, wenn die Berufung des (ehemaligen) Mitangeklagten bereits (gem. § 329 Abs. 1 StPO) verworfen worden ist.

Zu letzterem der OLG Bamberg, Beschl. v. 23.02.2015 – 3 OLG 8 Ss 126/14: Da war der Angeklagte vom AG wegen Diebstahls verurteilt. Zusammen mit dem Angeklagten hatte das AG die zusammen mit dem Angeklagten angeklagten beiden Mittäterinnen M. und S. wegen Diebstahls verurteilt. Die gegen das erstinstanzliche Urteil seitens des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, letztere beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, eingelegten Berufungen hat das LG dann als unbegründet verworfen, während es die auch von der ehemals Mitangeklagten M. eingelegte Berufung schon zuvor nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO verworfen hatte, weil die Mitangeklagte nicht zur Berufungshauptverhandlung erschienen war. Mit seiner gegen das Berufungsurteil gerichteten Verfahrensrüge hat der Angeklagte die Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO bei der Ablehnung eines Antrags auf Einvernahme der Mitangeklagten M. als Zeugin zur Schuldfrage beanstandet. Das OLG Bamberg sagt: Zu Recht, und zwar:

„1. Das Landgericht hätte den in der Hauptverhandlung vom 17.06.2014 gestellten Antrag des Angeklagten auf Vernehmung der (früheren) Mitangeklagten als Zeugin nicht nach § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO als unzulässig ablehnen dürfen.

a) Zwar ist die Berufungskammer zutreffend davon ausgegangen, dass ein auf Vernehmung eines Mitangeklagten als Zeuge gerichteter Beweisantrag deshalb als unzulässig im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO abzulehnen ist, weil ein Mitangeklagter nicht zugleich Zeuge sein kann. Denn der Erhebung des begehrten Zeugenbeweises steht in diesem Fall ein Beweiserhebungsverbot entgegen (BGH NStZ 2011, 168 = StraFo 2011, 90; KK/Krehl StPO 7. Aufl. § 244 Rn. 109; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 244 Rn. 49; LR/Becker StPO 26. Auf. § 244 Rn. 189, jeweils m.w.N.). Allerdings war im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Berufungskammer über den Beweisantrag die frühere Mitangeklagte wegen des erlassenen Urteils nach § 329 Abs. 1 StPO bereits aus dem Verfahren ausgeschieden und konnte deshalb als Zeugin vernommen werden.

b) Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung und zutreffender Ansicht im Schrifttum kommt es für die Frage, ob jemand Mitangeklagter ist und deshalb als Zeuge ausscheidet, ausschließlich auf die prozessuale Gemeinsamkeit an (BGHSt 10, 8/11 f.; 10, 186/187 ff; 18, 238/240; 27, 139/141; LR/Ignor/Bertheau Vor § 48 Rn. 33 f.; KK/Senge Vor § 48 Rn. 7 ff.). Nur solange diese Klammer besteht, scheidet die Vernehmung eines Mitangeklagten als Zeuge aus (BGHSt 10, 8/11 f.; BGH NJW 1964, 1034; NStZ 1984, 464 = NJW 1985, 76 = StV 1984, 361; KK/Senge Vor § 48 Rn. 7 f.; Meyer-Goßner/Schmitt vor § 48 Rn. 21 f.; Alsberg/Dallmeyer, Der Beweisantrag im Strafprozess, 6. Aufl. Rn. 322; Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 9. Aufl. Rn. 1005, 927 ff., jeweils m.w.N.).

c) Das Landgericht hat diese Grundsätze im Ansatz nicht verkannt. Allerdings hat es dann in rechtfehlerhafter Weise darauf abgehoben, dass die prozessuale Gemeinsamkeit noch bestehe, weil ein Beschluss über die Abtrennung des Verfahrens nicht erlassen worden sei. Durch diese zu enge, mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und der im Schrifttum vertretenen Auffassung nicht in Einklang stehende Ansicht hat es sich den Blick auf eine zutreffende Einordnung der Zeugeneigenschaft verstellt. Es entspricht zwar höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass die prozessuale Gemeinsamkeit durch einen Abtrennungsbeschluss aufgehoben wird. Indes hat der Bundesgerichtshof auch stets explizit betont, dass die Abtrennung des Verfahrens nur ein Beispiel sei, durch welches die prozessuale Gemeinsamkeit aufgelöst werde (vgl. BGH a.a.O.; ebenso: KK/Senge Vor § 48 Rn. 8). Es versteht sich gleichsam von selbst, dass ein Abtrennungsbeschluss zur Aufhebung der prozessualen Verbindung dann nicht erforderlich ist, wenn gegen den bisherigen Mitangeklagten ein Urteil ergangen ist. Denn durch diese Entscheidung ist der Mitangeklagte aus dem bis dahin gemeinsam geführten Verfahren ausgeschieden, sodass für einen Abtrennungsbeschluss deshalb schon gar kein Raum mehr bestünde…..“

Vorsatz, Vorsatz – da muss das AG schon was schreiben….

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Eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist für den Betroffenen besonders nachteilig, weil in den Fällen in der Regel kein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen ist. Das wird von den OLG damit begründet, dass § 1 BKatVO von in der Regel fahrlässiger Begehungsweise ausgeht. Wenn dann aber schon bei einem fahrlässigen Verstoß ggf. ein Fahrverbot verhängt werden kann, muss der Betroffene mit dem bei einem vorsätzlichen Verstoß erst recht rechnen. Das bedeutet: Als Verteidiger muss man versuchen, vor allem bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Vorsatzverurteilung zu vermeiden. Und Verteidigungsansätze bzw. eine reelee Chance gibt es. Denn die Latte für die Darstellungs- und Begründungsanforderungen für die Annahme vorsätzlicher Begehungsweise liegen bei den OLG hoch, was die doch recht große Zahl von Aufhebungen wegen nicht ausreichender Urteilsgründe zeigt.

Aus neuerer Zeit dazu der OLG  Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 – 3 Ss OWi 294/15 – mit dem Leitsatz:

Die Annahme vorsätzlichen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf auch dann nachvollziehbarer Darlegungen im Urteil, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.

Zu allem dann auch  Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl.  2015, Rn. 2422 ff., insbesondere Rn. 2428 ff. – durfte mal wieder sein 🙂 . Das Zitat stammt übrigens aus dem OLG- Beschluss 🙂 🙂 .

Allerdings: In der Sache hat es dem Betroffenen nur eine Verurteilung wegen eines „fahrlässigen Verstoßes“ gebracht und eine Reduzierung der Geldbuße. Beim Fahrverbot ist es geblieben. Es war ein „beharrlicher Betroffener“.

Immer wieder dieselben Lücken im Urteil –> Aufhebung

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Zwei in amtsgerichtlichen Urteilen immer wieder vorkommende Fehler führten beim OLG Bamberg zur Aufhebung einer Verurteilung eines Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 02.04.2015 – 2 Ss OWi 251/15 – legt den Finger noch einmal in die Wunde, wenn es in den beiden Leitsätzen zum Inhalt der Urteilsgründe dort heißt:

  1. Auch dann, wenn die Feststellung eines Geschwindigkeitsverstoßes auf einem standardisierten Messverfahren beruht, muss sich aus den Urteilsgründen regelmäßig ergeben, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob der Tatrichter der Einlassung gefolgt ist oder ob und inwieweit er sie für widerlegt angesehen hat.
  2. Hat das Amtsgericht – auch bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens zur Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung einen Sachverständigen beauftragt, um sich der Korrektheit der Messung im konkreten Einzelfall zu versichern, und sich dessen Gutachten angeschlossen, so müssen in den Urteilsgründen die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergegeben werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.

Grund für die Aufhebung: Auch im Bußgeldverfahren sind die Urteilsgründe alleinige Grundlage für die rechtliche Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin. Sie müssen daher so beschaffen sein, dass dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung ermöglicht wird. Vor allem muss dann, wenn der Betroffene die Tat bestreitet, das Urteil erkennen lassen, aufgrund welcher Tatsachenfeststellungen das AG diese Einlassung für widerlegt hält.

Als Verteidiger muss man solche Fehler mit der Sachrüge geltend machen (§ 267 StPO). Und der ein oder andere wird sich fragen: Was bringt es? Nun, es bringt Zeit und die kann man bei der Fahrverbotsentscheidung ggf. gut gebrauchen.

Telefonische Zeugenbefragung – unterbricht nicht die Verjährung

© reeel - Fotolia.com

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Schon etwas älter ist eine Entscheidung des OLG Köln, die in den 80-ziger Jahren sich mit den Folgen einer telefonischen Zeugenbefragung im Bußgeldverfahren befasst und die Verjährungsunterbrechung verneint hat. Das OLG Bamberg hatte jetzt dieselbe Problematik zu entscheiden. Es hat die Unterbrechung der Verjährung im OLG Bamberg, Beschl. v. 02.03.2015 – 2 Ss OWi 13/15 ebenfalls verneint:

„b) Mit Verfügung vom 13.02.2014 hob die Tatrichterin diesen Hauptverhandlungstermin „von Amts wegen“ ersatzlos auf. Desweiteren fand offenbar am selben Tag ein Telefongespräch (möglicherweise auch zwei Telefongespräche) der Tatrichterin mit dem Zeugen N. statt, in dem dieser ausweislich zweier von der Tatrichterin jeweils unter dem 13.02.2014 gefertigter Aktenvermerke mitteilte, er habe seinen Aufenthalt in Spanien und könne bzw. werde nicht kommen. Seine Adresse teilte der Zeuge nicht mit, wohl aber zwei Telefonnummern. Einer der gefertigten Aktenvermerke der Tatrichterin enthält […] zum Inhalt des Telefongespräches […] noch folgende Ausführungen: „Nach Belehrung erklärt der Zeuge: Ja ich bin mit dem weißen PKW gefahren. Vor mir war ein Passat und ein BMW. Die wurden angehalten und fuhren raus. Ich dachte ich soll auch raus. Das war aber nicht so. Im Passat war eine junge Frau, im BMW ein junger Mann. Ich bin nicht in einer Kolonne hinter diesen hergefahren. Es war nicht mein Pkw. Habe ihn nicht in V. abgeholt. Ich war unterwegs in B., nicht in V. an diesem Tag.“

…..

Das offenbar am 13.02.2014 mit dem Zeugen N. geführte Telefongespräch , in dem dieser „nach Belehrung“ Erklärungen (anscheinend) im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Tat und betreffend den Fahrer des Tatfahrzeugs abgab, unterbrach nicht die Verjährung gemäß § 33 I 1 Nr. 2 OWiG. Die in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene telefonische Befragung des Zeugen durch den Tatrichter bzw. die Tatrichterin kann einer förmlichen richterlichen Zeugenvernehmung nicht gleichgesetzt werden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 23.01.1979 – Ss 1067/78 = DAR 1980, 55). § 33 I 1 Nr. 2 OWiG spricht ausdrücklich von einer „richterlichen Vernehmung“ eines Zeugen; eine solche richterliche Zeugeneinvernahme hat dann aber im Rahmen der hierfür gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen zu erfolgen. Eine hierüber hinausgehende Auslegung des Begriffs der richterlichen Vernehmung eines Zeugen hält der Senat aus Gründen der Rechtssicherheit weder für möglich noch für geboten (zumal bei Kenntnis vom voraussichtlichen Nichterscheinen des Zeugen zum Termin eine Verjährungsunterbrechung durch schlichte Terminsverlegung problemlos hätte erfolgen können; vgl. KK/Graf OWiG 4. Aufl. § 33 Rn. 89).“