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Riegl FG21P ohne Displaytest, nicht standardisiert, oder: Was die OLGs so machen….

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So, versprochen ist versprochen. Die Kollegin Pichler-Gieser aus Wiesbaden hatte in der Fachanwaltsgruppe bei Facebook auf den von ihr erstrittenen OLG Bamberg, Beschl. v. 02.12.2016 – 2 Ss OWi 1185/16 – hingewiesen. Auf meine Bitte hin hatte sie ihn mir geschickt und ich hatte versprochen, ihn auf meiner HP einzustellen. Das habe ich nun getan, so dass alle interessierten Kollegen den Beschluss dort downloaden können.

Zur Sache: Es geht um eine Messung ohne Beachtung der Gebrauchsanleitung des Messgerätes. Das bringt bei einem standardisierten Messverfahren ggf. Schwierigkeiten für den Amtsrichter. Denn bei einem standardisierten Messverfahren kann der Tatrichter im Urteil nur dann nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert angeben, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde. Das hat das OLG Bamberg in dem Beschluss noch einmal bekräftigt.

Gemessen worden war mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG21P, bei dem es sich nach der Rechtsprechung ja grundsätzlich um ein sog. standardisiertes Messverfahren handelt. Allerdings hatte der Messbeamte nach den Urteilsfeststellungen des AG vor Inbetriebnahme des Geräts den Display-Test nicht entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät durchgeführt. Damit war die erfolgte Messung als solche zwar nicht generell unverwertbar. Allerdings musste das AG bei der Verwertung des Messergebnisses von einem individuellen Messverfahren. ausgehen, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das bedeutet, dass die Korrektheit der Messung individuell überprüft werden musste, Dazu verweist das OLG darauf, dass es insoweit zwar nicht ausnahmslos der Erhebung eines Sachverständigenbeweises bedarf. Nehme der Richter jedoch eigene Sachkunde für sich in Anspruch, müsse er diese in den Urteilsgründen in einer für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbaren und überprüfbaren Weise. Dazu enthielten aber die Urteilsgründe des AG keine Ausführungen. Sie genügten damit nicht den Anforderungen an die Darstellung eines außerhalb eines standardisierten Messverfahrens zustande gekommenen Messergebnisses. Fazit: Aufhebung des AG-Urteils.

Bei der Gelegenheit: Ich habe immer Interesse an OLG-Beschlüssen zu OWi-Fragen. Und zwar auch dann, wenn es sich nicht um bahnbrechend Neues handelt. Nur so behält man die Rechtsprechung der OLG im Blick. Daher bitte gerne senden, vor allem weil man so auch die „Veröffentlichungspolitik“ der OLG, die ja nicht immer alles veröffentlichen, unterlaufen kann.

Nochmals: Grausame Akteneinsicht, oder: Doppelschlag aus Bamberg

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Ich habe ja schon mehrfach über die Probleme mit der (Akten)Einsicht in Rohmessdaten, Falldaten usw. vor allem in Bayern berichtet (vgl. u.a.den AG Nördlingen, Beschl. v. 08.09.2016 – 4 OWi 99/16 – AG Nördlingen: Grausame Akteneinsicht, aber: Schönen Gruß vom Marketing). Gestützt wird die allmählich teilweise unüberwindbare Mauer durch das OLG Bamberg, dass die Praxis einiger AG, möglichst überhaupt keine Unterlagen pp. herauszugeben, vom OLG Bamberg in seiner Rechtsprechung. Über die beiden dafür maßgeblichen Beschlüsse habe ich ja auch schon berichtet (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 und dazu „Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0 und vom OLG Bamberg, Beschl. v. 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 und dazu: Zement aus Bamberg, oder: Mia san mia).

Im Nachgang zu meinem Posting betreffend AG Nördlingen hat mich das Schreiben des Kollegen Grüne aus Würzburg erreicht, das ich hier – mit den mitübersandten Unterlagen – einstellen darf. Es zeigt m.E. sehr schön, zu welchen „Auswüchsen“ diese Rechtsprechung/Vorgehensweise führt. Der Kollege schreibt:

Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

zum Thema der (Nicht-)Herausgabe der Messdaten bei PoliscanSpeed und Co. hier vielleicht noch die Auswirkungen der Beschlüsse des OLG Bamberg:

In dem Fall ging es um eine Geschwindigkeitsmessung mit PoliscanSpeed, bei der auf dem Messfoto zwei nebeneinander fahrende Fahrzeuge abgebildet sind, wobei anzumerken ist, dass sich das zweite Fahrzeug nicht im Auswerterahmen befand.

Die Messdaten wurden beim Polizeiverwaltungsamt durch einen beauftragten Sachverständigen angefordert, die Herausgabe auf bekannte Art verweigert. Als das Verfahren sodann beim Amtsgericht Würzburg anhängig war, wurde dieses Verhalten gerügt, wobei der Vorsitzende die Herausgabe anordnete. Die Wochen gingen ins Land, es passierte – nichts. Eine telefonische Nachfrage ergab, dass die Anordnung des Gerichts nie beim Polizeiverwaltungsamt angekommen sein soll. Dies wurde dann dem Vorsitzenden mitgeteilt, worauf dieser versicherte, die Verfügung diesmal zustellen zu lassen. 1-2 Tage später rief er dann nochmals in der Kanzlei an und teilte mit Bezug auf den Beschluss des OLG Bamberg mit, dass ja ohnehin keine Messdaten mehr herausgegeben werden müssen und er den festgesetzten Termin durchführen werde. Die im Termin gestellten Beweisanträge wurden allesamt abgelehnt, die Betroffene verurteilt.

Dann kommt das OLG Bamberg bzw. die Generalstaatsanwaltschaft mit beigefügter Stellungnahme und beigefügtem Beschluss ins Spiel.

Gerügt wird selbstverständlich auch die Zulässigkeit der Verfahrensrüge, da ja logischerweise keine konkreten Messfehler aufgezeigt werden konnten, also nicht dargelegt werden konnte, welche Tatsachen sich aus welchen genau bezeichneten Stellen der Messunterlagen ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus gefolgt wären. Die Darlegung der zwei nebeneinander fahrenden Fahrzeuge und die in der Hauptverhandlung durch den Messbeamten eingeräumte Tatsache, dass nicht einmal der Seitenabstand des gemessenen Fahrzeugs aus der Messdatei ausgelesen wurde, um ggf. zwischen den Fahrzeugen unterscheiden zu können, waren offensichtlich nicht ausreichend.

Auch das weitere „um Einsicht bemühen“ wirkt als blanker Hohn, wenn die Behörde bereits im Verwaltungsverfahren die Herausgabe verweigert hat und das Gericht vor und in der Hauptverhandlung – dokumentiert durch das Urteil – eine Herausgabe ebenfalls verweigert.

Dies alles zeigt den von Ihnen bereits beschriebenen Zirkelschluss recht deutlich, auch wenn dies vom OLG Bamberg ohne nähere Begründung negiert wird. Faktisch bestehen damit keinerlei Kontrollmöglichkeiten mehr bei Geschwindigkeitsmessungen im Bayern, selbst wenn der Betroffene im Rahmen seiner Möglichkeiten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung aufzeigen kann. Da ich wie Sie nicht davon ausgehe, dass das OLG Bamberg in näherer Zukunft das Thema dem BGH vorlegen wird bin ich nunmehr recht ratlos, was bei Geschwindigkeitsübertretungen überhaupt noch „verteidigt“ werden kann. Einzig die – vom Rechtsschutz nicht gedeckte – Verfassungsbeschwerde fällt mir noch ein, mit ungewissem Ausgang. Haben Sie evtl. noch weitere Ideen, wie man die hier in Zukunft anzunehmende Standardvorgehensweise angreifen kann?

Die Stellungnahme der GStA und der OLG Bamberg, Beschl. v. 26.09.2016 – 3 Ss OWi 1158/16 – sind dann mal beigefügt. Das Ergebnis überrascht nicht: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der lapidaren Begründung – jetzt mit einem „Doppelschlag“:

„Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Nichtherausgabe der Messdateien zulässig erhoben ist i.S.d. §§ 80 Abs. 3 Satz 1, 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Jedenfalls wird durch die Nichtüberlassung der Rohmessdaten, die sich nicht bei den Akten befinden, der Anspruch eines Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) von vornherein nicht berührt (OLG Bamberg Beschlüsse vom 04.04.2016 – 3 Ss OWI 1444/15 = DAR 2016, 337 und vom 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 [zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen]).“

Das OLG hätte auch schreiben können: „Wir wollen nicht. Da könnt ihr Verteidiger machen, was ihr wollt. Standardisiert ist standardisiert und bleibt es“.

Zement aus Bamberg, oder: Mia san mia

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Ich hatte ja neulich schon auf den OLG Bamberg, Beschl. v. 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16 – hingewiesen und angekündigt, dass ich auf den noch einmal zurückkomme. Das tue ich heute mit folgender Anmerkungen:

1. Der Beschluss verneint erneut, dass durch die bloße Nichtüberlassung der nicht zu den Akten gelangten sog. Rohmessdaten einer standardisierten Messung der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör beeinträchtigt wird. Das hatte das OLG schon im OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 (dazu „Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0) getan. Und nun gibt es noch Zement oben drauf. Denn mit der neuen Entscheidung war es das jetzt in Bayern. Die AG können in dem Bereich im Grunde genommen machen, was sie wollen. Das OLG hält es. In der Entscheidung im Übrigen kein Wort der Auseinandersetzung mit dem OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16 (dazu: OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch). Nun gut, man kann sagen, das OLG Celle hat auch nichts zum OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3 Ss OWi 1444/15 – gesagt. Aber einfach nur:  „….wenn auch ohne nähere Begründung, in der Nichtüberlassung der (nicht bei den Akten befindlichen) Rohmessdaten einen Gehörsverstoß angenommen. Dem ist aus den dargelegten Gründen und insbesondere im Hinblick auf die zitierte höchstrichterliche Rspr. nicht zu folgen.“ ist dann vielleicht doch ein wenig dürftig. Oder ist das: Mia san mia?

2. Und der zweite Punkt betrifft die Ablehnung einer Divergenzvorlage an den BGH mit der bei den OLG immer mehr um sich greifenden Begründung: Wir befinden uns auf der Boden der Rechtsprechung des BGH. Das wird das OLG Celle sicherlich auch sagen und so haben wird dann die Situation, dass eine Frage nie zum BGH kommt, da sich ja alle OLG im Stande der heilig machen Gnade der schier unerschöpflichen Weisheit befinden.

Ich zitiere dazu im Übrigen aus der Anmerkung des Kollegen Deutscher für den VRR:

„Kühn und befremdlich erscheint die Begründung des OLG Bamberg, von einer Divergenzvorlage an den BGH abzusehen. BVerfG und BGH haben sich zwar bereits allgemein mit den Grundlagen des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem (nicht) vorhandenen Akteninhalt befasst. Die gehörsspezifischen Auswirkungen des standardisierten Messverfahrens mit seinem Regel-Ausnahme-Verhältnis auf die Verteidigung des Betroffenen ist bislang von diesen Gerichten aber noch nicht entschieden worden. Es bleibt dabei: Eine Vorlage an den BGH ist zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsanwendung dringend erforderlich.“

Recht hat der Kollege. Eine Entscheidung des BGH ist dringend erforderlich. Ich hoffe, dass irgendwann ein OLG endlich den Mut findet vorzulegen. Das OLG Bamberg wird es allerdings nicht sein. Davon bin ich überzeugt. Denn Mia san mia.

Messdaten: In Bayern nicht, oder: Anderer Rechtskreis bzw. „mia san mia“

Poliscan Speed - RadarIn Bayern läuft hinsichtlich der Einsicht in die Messunterlagen nichts bzw. kaum was. Darauf hat schon vor einigen Tagen der Kollege Gratz im Verkehrsrechtsblog hingewiesen, als er den AG Würzburg, Beschl. v. 21.07.2016 – 262 OWi 962 Js 11069/16 – vorgestellt hat. Das AG hat den Antrag des Verteidigers auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei (TUFF-Datei) durch deren Überlassung samt TOKEN-Datei und Passwort und einen Terminsverlegungsantrag des Verteidigers – mal wieder – als unbegründet abgelehnt. Zur Begründung wird ausgeführt:

I.
Das Amtsgericht bestimmte nach Absprache mit dem Verteidiger am 27.06.2016 Hauptverhandlungstermin auf 08.08.2016. Die Ladung wurde am 05.07.2016 dem Verteidiger und dem Betroffenen zugestellt.

Am 19.07.2016 teilte der Verteidiger mit, dass der Betroffene ein Gutachten über die Messung in Auftrag gegeben habe. Daher beantragte der Verteidiger, den Hauptverhandlungstermin zu verlegen und ihm die TUFF-Datei, die TOKEN-Datei und das Passwortes zu übersenden.

II.
1. Der Antrag auf Überlassung der digitalen Messdatei ist unbegründet.

Ein Anspruch auf Überlassung der digitalen Messdatei folgt nicht aus dem in § 46 I OWiG i. V. m. § 147 I 1. Alt. StPO geregelten Akteneinsichtsrecht der Verteidigung, da die digitale Messdatei als solche nicht Bestandteil der dem Gericht vorliegenden Akten ist.

Damit kommt der digitalen Messdatei allenfalls die Funktion eines amtlich verwahrten Beweisstücks i. S. d. § 46 I OWiG i. V. m. § 147 I 2. Alt. StPO zu. Für ein solches bestünde allerdings nur ein Besichtigungsrecht am amtlichen (hier: polizeilichen) Verwahrungsort und gerade nicht auf Überlassung der gegebenenfalls kopierfähigen Messdatei und der entschlüsselten Rohmessdaten (Vgl. § 147 IV 1 StPO).

Auch aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 I,III b MRK) folgt kein entsprechender Anspruch, weil die Überprüfung der Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung in der Beweisaufnahme erfolgen kann (OLG Bamberg, Beschluss vom 04.04.2016 – 3-Ss OWi 1444/15).

2. Der Antrag auf Terminsverlegung wird nach pflichtgemäßen Ermessen als unbegründet abgelehnt.

Dabei wurden namentlich der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung mit den Interessen der Beteiligten, hier dem Recht auf ein faires Verfahren abgewogen. Dabei überwiegt der Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung, denn die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung kann in der in Beweisaufnahme überprüft werden. Daher wird das Recht auf ein faires Verfahren durch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrags nicht verletzt.“

Dass das falsch ist, habe ich ja schon öfters dargelegt. Ich will das jetzt nicht alles wiederholen, man wird allmählich müde. Aber die AG (in Bayern) nicht. Warum auch? Sie können sich entspannt zurücklehnen. Denn sie brauchen noch nicht einmal die Aufhebung durch das zuständige OLG Bamberg zu fürchten. Das deckt diese Praxis mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 04.04.2016 – 3-Ss OWi 1444/15 (dazu:„Logik ist Ansichtssache“, oder: Zirkelschluss beim OLG Bamberg zur Einsichtnahme in die Messdatei bei ESO 3.0). Und nicht nur das: Es hat jetzt noch einen „draufgesetzt“ im OLG Bamberg, Beschl. v. 05.09.2016 – 3 Ss OWi 1050/16, übrigens mal wieder mit einem vor Zitaten strotzenden amtlichen Leitsatz. In dem Beschluss, auf den ich noch zurückkomme, wird eine Vorlage an den BGH im Hinblick auf den OLG Celle, Beschl. v. 16.06.2016 – 1 Ss (OWi) 96/16 (dazu: OLG Celle: Messdaten und Token sind herauszugeben, oder: Sie – die OLG Rechtsprechung – bewegt sich doch) abgelehnt. Wer sich auf „Bewegung“ in der Rechtsprechung der OLG gefreut oder auf diese gehofft hat, wird enttäuscht. Es gilt eben: „mia san mia“ oder „anderer Rechtskreis“. Und was andere machen, interessiert uns wenig.

Arbeitsverweigerung II, oder: Wenn der (Amts)Richter gar nichts tut…

© Cyril Comtat - Fotolia.com

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Ich hatte in der vergangenen Woche das Posting zur Arbeitsverweigerung des Amtsrichters betreffend den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.08.2016 – 2 (4) Ss 356/16 – AK 124/16). An Arbeitsverweigerung habe ich auch gleich gedacht, als ich bei Facebook das Posting des Kollegen Herrmann aus Neuwied gelesen/gesehen habe. Da heißt es nämlich, ich zitiere mit Genehmigung, u.a.:

„Gibt es für die dienstliche Stellungnahme, die (nach Befangenheitsantrag) der abgelehnte Richter abgeben muss, Fristen?

Oder hat er damit alle Zeit der Welt?

Ich tendiere ja dazu, aus einer nicht zeitnahen Stellungnahme einen neuen Befangenheitsgrund zu kreiieren.

Hintergrund: Habe im Hauptverfahren vor dem AG (in einer Bußgeldsache) die Beiziehung verschiedener Dokumente und Beschaffung weiterer Informationen beantragt. nachdem nach 10 Wochen keine Reaktion des Richters vorgelegen hat, habe ich dies nach der Kommentierung bei Meyer-Goßner) als Ablehnung des Antrages aufgefasst und Beschwerde eingelegt. Der Richter hat wieder nichts gemacht, sondern einfach die Akte (laut Auskunft Geschäftsstelle) zum Termin verfügt.

Daraufhin habe ich vor 10 Tagen einen Befangenheitsantrag gestellt.

Bis jetzt liegt mir, obwohl beantragt, die dienstliche Erklärung des Richters nicht vor. Im Grunde soll es mir Recht sein, weil ja das Ding irgendwann verjährt… Aber trotzdem interessiert mich, ob es Fristen zur Stellungnahme gibt….“.

Also: Fristen zur Stellungnahme bzw. zur Abgabe einer dienstlichen Erklärung gibt es nicht und mit einer Beschwerde wird es im Hinblick auf § 305 StPO auch nicht so einfach werden. Aber, was es m.E. gibt, ist die Verpflichtung des Richters, sich mit dem Vorbringen des Verteidigers auseinander zu setzen. Und das wäre hier dann einmal die Vorlage der Beschwerde an das Beschwerdegericht gewesen – das kann dann ja schreiben, dass die Beschwerde unzulässig ist. Und: Natürlich muss der Richter auch dem Ablehnungsverfahren seinen Lauf geben. Die Akte einfach auf Eis legen und nichts tun, das steht nicht im Gesetz.

Was mir bei solchen Geschichten immer einfällt.? Nun, das ist der OLG Bamberg, Beschl. v. 19.03.2013 – 2 Ss OWi 199/13, der eine verweigerte Antragsstellung beim AG zum Gegenstand hatte (Verweigerte Antragsstellung beim AG – oder: Ein Appell zu „mehr Respekt“).  Ich hatte ja damal schon geschrieben, dass der OLG Bamberg, Beschluss ein wenig danach klingt, dass sich das OLG einen „nicht arbeitsbereiten“ Richter nicht vorstellen kann. Dazu hatte ich damal s- fast genau drei Jahre ist es her – geschrieben:

„Nachdem ich nun seit fast 10 Jahren in FA-Kursen und Fortbildungen referiere und referiert habe, kann ich sagen: Er ist wohl doch kein Phantom, sondern es scheint ihn zu geben, und zwar bundesweit. Anders kann ich nämlich nicht erklären, dass in fast jedem FA-Kurs die entsprechenden Fragen kommen, wie man sich verhält, wenn der Amtsrichter einen Antrag nicht entgegen nehmen will, also ein Szenario beschrieben wird, wie es hier im Verfahren beim OLG Bamberg vorgetragen/behauptet worden ist. Das spricht für mich dafür, dass  es an dieser Stelle Probleme in der Praxis zu geben scheint. Und ich räume ein: Ich habe mir das früher zunächst gar nicht vorstellen können und immer mit dem Satz „gekontert“: „Das kann nicht sein, der Richter muss den Antrag entgegennehmen, ihn zu Protokoll nehmen und auch bescheiden“. Das sage ich heute nach vielen FA-Kursen zwar auch noch, aber nicht mehr so fassungslos. Die Diskussion dreht sich dann jetzt mehr um „Gegenmaßnahmen“.“

Und dabei bleibe ich. Und solche Szenarien, wie sie der Kollege Herrmann beschrieben hat, sind der sichere Bewesi dafür, dass man sagen kann: Es gibt ihn doch. Den (Amts)Richter, der einfach gar nichts tut und sich dann hinterher über den Verteidiger bschwert, der „Konfliktverteidigung“ betrieben und „Theater“ in der Hauptverhandlung gemacht habe. Denn die/das wird es geben. Es wird – davon bin ich überzeugt – eine fröhliche Hauptverhandlung werden. Das sind dann allerdings die Geister, die man (selber) rief. Darüber darf man sich dann aber nicht beklagen.