Schlagwortarchiv: OLG Bamberg

Die vorbehaltene Revision, oder: Keine Herumgeeiere bei der Revisionseinlegung

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Eine Erklärung lässt sich nur dann als Einlegung eines Rechtsmittels im Sinn des § 300 StPO ansehen, wenn sie von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen ist, die bloße Ankündigung, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, bringt demgegenüber den Anfechtungswillen nicht ausreichend zum Ausdruck. Das ist auch eine Binsenwahrheit aus dem Rechtsmittelrecht mit der Folge, dass ein „Rechtsmittel“, dass an der Stelle nicht eindeutig formuliert ist, unzulässig ist. Das hat jetzt das OLG Bamberg in seinem im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren ergangenen OLG Bamberg, Beschl. v. 08.09.2016 – 3 OLG 7 Ss 78/16 – einem Angeklagten „bescheinigt“.

Der Angeklagte war wegen Fahrens ohne Fahreralubnis ist verurteilt worden. Er hat dann in einem Schreiben mitgeteilt, dass er sich „den Rechtsmittelentscheid bis zum Erhalt des Urteils vorbehalte“. Später erklärte er dann, dass er das Rechtsmittel der Revision „wähle“. Das AG hat seine Revision nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht rechtzeitig eingegangen sei. Der Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO hatte beim OLG Bamberg keinen Erfolg:

„1. Die Beschlüsse des AG entsprechen der Sach- und Rechtslage, weshalb dem Senat eine sachliche Überprüfung des Urteils vom 14.09.2015 von Rechts wegen verwehrt ist. Denn der Angekl. hat nicht binnen der Wochenfrist des § 341 I StPO das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil des AG angefochten. Das am 21.09.2015 bei Gericht eingegangene Schreiben vom 18.09.2015 beinhaltet keine Rechtsmitteleinlegung gegen das Urteil, weil es sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit dahin auslegen lässt, dass der Angekl. überhaupt Rechtsmittel einlegen wollte.

2. Eine Erklärung lässt sich nur dann als Einlegung eines Rechtsmittels qualifizieren (§ 300 StPO), wenn sie von einem unzweideutigen Anfechtungswillen getragen ist (vgl. Radtke/Hohmann StPO § 300 Rn. 5; SK/Frisch StPO 4. Aufl. § 300 Rn. 8; HK/Rautenberg StPO 4. Aufl. § 300 Rn. 3; KK/Paul StPO 7. Aufl. § 300 Rn. 2; LR/Jesse StPO 26. Aufl. § 300 Rn. 4, jeweils m.w.N.). Die bloße Ankündigung, ein Rechtsmittel einlegen zu wollen, bringt demgegenüber den Anfechtungswillen nicht ausreichend zum Ausdruck (Radtke/Hohmann a.a.O. m.w.N.).

3. Die vom Angekl. gewählte Formulierung, er „behalte sich die Einlegung eines Rechtsmittels vor“, stellt gerade keine eindeutige Anfechtungserklärung dar. Zwar kann sich der Wille, sich mit einer gerichtlichen Entscheidung nicht abzufinden, im Einzelfall auch aus der Auslegung der Gesamtheit der Erklärungen des Angekl. und ihrer Umstände ergeben (KK/Paul; LR/Jesse, jeweils a.a.O. m.w.N.), wobei allerdings nur solche Erklärungen relevant sind, die innerhalb der Anfechtungsfrist abgegeben werden (Radtke/Hohmann a.a.O. m.w.N.). Auch nach diesem Maßstab lässt sich jedoch aus dem Schreiben des Angekl. vom 18.09.2015 kein eindeutiger Anfechtungswille herleiten. Die gewählte Formulierung, sich „den Rechtsmittelentscheid bis zum Erhalt des Urteils vorzubehalten“, lässt nicht hinreichend erkennen, ob der Angekl. sich die Entscheidung über die Einlegung eines Rechtsmittels bis zum Erhalt des Urteils vorbehalten oder ob nur zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass er sich die Wahl eines der statthaften Rechtsmittel offen halten wollte.“

Also: Eindeutig formulieren, alles „Herumgeeiere“ bringt nichts……..

Das Absehen vom Fahrverbot beim kranken Betroffenen, oder: Das zynische/sarkastische/ironische OLG Bamberg

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Von einem an sich verwirkten Fahrverbot kann wegen eines sog. Härtefalls abgesehen werden. Das ist Grundwissen beim Fahrverbot und wird grundsätzlich auch so von den OLG gesehen. Aber: Die Begründung des Amtsrichters für das Absehen darf nicht nur auf der Einlassung des Betroffenen beruhen, ohne dass der Tatrichter die Richtigkeit dieser Einlassung überprüft hat. So jetzt noch einmal der OLG Bamberg,  Beschl. v. 17.01.2017 – 3 Ss OWi 1620/16.

Das AG hatte wegen einer vom Betroffenen geltend gemachten Lungenkrankheit, wegen der er zweimal wöchentlich einen Facharzt in der von seinem Wohnort 15 km entfernten kreisfreien Stadt aufsuchen müsse, vom Fahrverbot abgesehen. Es sei dem Betroffenen nicht zuzumuten, diese Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen. Die nächstgelegene Bushaltestelle sei ca. 2 km entfernt. Aufgrund seiner Lungenkrankheit könne er diese Wegstrecke nicht zu Fuß zurücklegen. Seine Tochter sei berufstätig und könne den Betroffenen deshalb nicht zum Arzt fahren; sein Schwiegersohn verfüge über keine Fahrerlaubnis. Weitere Familienangehörige oder Bekannte stünden ebenfalls nicht zur Verfügung. Ferner sei es dem Betroffene, der ein Krankengeld in Höhe von 588 € beziehe und kein Vermögen besitze, aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar, einen Fahrer anzustellen oder mit einem Taxi zu den Arztbesuchen zu fahren.

Das OLG macht das so nicht mit. Seine Begründung:

„aa) Die Feststellungen zu den Umständen, die das AG zum Absehen von der Verhängung des Fahrverbots veranlasst haben, leiden bereits an grundlegenden Darstellungsmängeln, weil hierfür in den Urteilsausführungen jeder Beleg fehlt. Ersichtlich hat das AG allein die Einlassung des Betr. zu Grunde gelegt, ohne diese auch nur ansatzweise kritisch zu hinterfragen (vgl. hierzu zuletzt Senatsbeschlüsse v. 08.12.2015 – 3 Ss OWi 1450/15 = BA 53, 192 = ZfS 2016, 290 und 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16 [bei juris], jeweils m.w.N.). Dies ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil es bei einer derartigen Vorgehensweise in der Hand des Betr. läge, durch Schilderung entsprechender Fakten, die der Tatrichter ungeprüft übernimmt, die Rechtsfolgenentscheidung zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Insbesondere hat das AG es unterlassen, die Art der geltend gemachten Erkrankung, deren Auswirkungen auf den Betr. sowie deren Behandlungsbedürftigkeit in Form von 2 Besuchen pro Woche beim Lungenfacharzt auch nur ansatzweise einer Überprüfung, etwa durch Vernehmung des behandelnden Arztes oder ein medizinisches Sachverständigengutachten, zu unterziehen. Ebenso wenig ist ersichtlich, worauf das AG die Erkenntnisse zu der nur eingeschränkt bestehenden Möglichkeit, mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Arztbesuche durchzuführen, stützt. Gleichermaßen trifft dies auf die Feststellungen zur wirtschaftlichen Situation des Betr., der offensichtlich immerhin ein Kfz besitzt und unterhält, und die Feststellung zu, dass es weder Familienangehörige noch andere Personen, wie etwa Freunde, Nachbarn oder sonstige Bekannte gibt, die eventuell bereit wären, den Betr. mit dessen Pkw – gegebenenfalls gegen ein maßvolles Entgelt – entweder zu den Arztbesuchen oder zumindest zur nächst gelegenen Bushaltestelle zu fahren. Die Feststellungen des AG, die letztlich als eine unglückliche Verkettung zahlreicher Umstände des Einzelfalls anmuten und eine unzumutbare Härte durch das verhängte Fahrverbot begründen sollen, wirken schon per se nicht besonders lebensnah und hätten gerade deshalb einer kritischen Überprüfung durch eine eingehende Beweisaufnahme und -würdigung bedurft. Dies gilt umso mehr, als andernfalls die Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsteilnehmern, die ein Regelfahrverbot verwirkt haben, nicht mehr gewährleistet wäre.

bb) Überdies hat das AG als Alternativen zur Kompensation der mit einem Fahrverbot verbundenen Nachteile lediglich die Anstellung eines Fahrers und die Fahrt mit dem Taxi vom Wohnort zum Arzt in den Blick genommen und zugrunde gelegt, dass dies dem Betr. aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar sei. Es hat dabei aber – worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist – nicht in seine Erwägungen eingestellt, dass eine Fahrt mit einem Taxi oder durch einen Bekannten zur nächst gelegenen, vom Wohnsitz des Betr. nur ca. 2 km entfernten Bushaltestelle ebenfalls ausreichend sein könnte, was geringere Kosten verursachen würde.

cc) Ferner hat das AG auch nicht erwogen, ob gegebenenfalls eine Übernahme der Fahrtkosten durch die Krankenkasse nach § 60 I 2 SGB V in Verbindung mit der Krankentransport-Richtlinie (Stand: 18. Februar 2016) des Gemeinsamen Bundesauschusses über die VO von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 I 2 Nr. 12 SGB V in Betracht kommt. Dabei würde es dem Betr. obliegen, sich um eine vorherige Genehmigung durch die Krankenkasse nach § 8 der vorgenannten Richtlinie zu bemühen. Falls er in Kenntnis des schwebenden Bußgeldverfahrens insoweit keine Anstrengungen zum Erhalt der erforderlichen Genehmigung unternimmt, könnte dies unter Umständen im Rahmen der gebotenen Gesamtschau zu seinen Lasten gewürdigt werden.

dd) Schließlich sind die Ausführungen des AG auch in sich widersprüchlich. Es hat zum einen nicht lediglich die Regelgeldbuße von 200 € verhängt, sondern die Geldbuße auf 500 € festgesetzt, zum anderen aber konstatiert, Taxifahrten seien dem Betr. aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuzumuten. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass bei Verhängung der Regelgeldbuße immerhin ein Betrag von 300 € für etwaige Taxifahrten zur Verfügung stünde, um die Dauer des Fahrverbots zu überbrücken, zumal es – wie dargelegt – lediglich um Fahrten bis zur nächsten Bushaltestelle geht.“

Insgesamt leider eine typische OLG Bamberg-Entscheidung, der ziemlich deutlich zu entnehmen ist, dass das OLG dem Betroffenen nicht glaubt bzw. glauben will. Die Ausführungen unter dd) sind darüber hinaus für mich zynisch (?), sarkastisch (?) oder zumindest pure Ironie.

Als Verteidiger muss man aus solchen Entscheidungen den Schluss ziehen, dass die Angaben, die zum Absehen vom Fahrverbot führen sollen, von vornherein durch entsprechende Beweismittel-/antritte abgesichert werden müssen. Ob das hier geschehen war, weiß ich nicht. Ich vermute mal, leider nicht……

Messung mit TRAFFIPAX TraffiStar S 330, oder: „Schlosssymbol“ braucht man nicht

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Heute dann einen „Verkehrsrechtstag“. Den Auftakt macht ein Beschluss aus Bayern, und zwar der OLG Bamberg, Beschl. v. 17.01. 2017 – 3 Ss OWi 1630/16 – betreffend eine Geschwindigkeitsmessung mit TraffiStar. Der Verteidiger hatte gegen die Verwertbarkeit der Messung geltend gemacht, dass auf dem zu den Akten gelangten Ausdruck des Messfotos kein Schlosssymbol sichtbar ist, und deshalb an Authentizität und Integrität der Messdaten gezweifelt und weitere Aufklärung verlangt. Die Antwort des OLG wird nicht überraschen:

„a) Die Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Das Tatgericht musste sich nicht zu weiterer Aufklärung gedrängt sehen. Ein Aufklärungsbedarf folgt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht daraus, dass das „Schlosssymbol“, welches die Authentizität und Integrität der mit dem Messgerät „TRAFFIPAX TraffiStar S 330″ ermittelten Messdaten belegen soll, nicht auf dem ausgedruckten Messbild ersichtlich ist. Denn nach der von der Rechtsbeschwerde zutreffend zitierten Bedienungsanleitung wird dieses Symbol zwar bei der Öffnung der digitalen Datei mit dem Auswerteprogramm angezeigt, damit sich der mit der Auswertung befasste Beamte von der Authentizität und der Integrität der Daten überzeugen kann. Allerdings wird das Sicherungssymbol bei der Abspeicherung des Tatfotos nach der Auswertung nicht mehr eingeblendet und erscheint deshalb auch nicht auf dem zu den Akten gelangten Ausdruck. Damit sind gerade keine Umstände gegeben, welche an der Datenauthentizität und -integrität zweifeln ließen. Dies gilt umso mehr, als nach den Urteilsfeststellungen die mit der Auswertung betraute Beamtin das Vorhandensein aller relevanten Messdaten bestätigt hatte.“

Aufgehoben hat das OLG dann aus einem anderen Grund. Denn: Macht der Tatrichter, der den Betroffenen als Fahrzeugführer durch den Vergleich mit dem aufgrund einer Verkehrsüberwachungsanlage gefertigten Messfoto identifiziert hat, nicht von der Möglichkeit nach § 267 Abs. 1 Satz StPO i.V.m. § 71 Abs. 1OWiG Gebrauch, so hat er das Lichtbild so genau und ausführlich zu beschreiben, dass das OLG die Eignung zur Identifizierung der Abbildung überprüfen kann. Die bloße Aufzählung von einzelnen Gesichtsteilen genügt hierfür nicht.

Das ist BGHSt 41, 376. Die Entscheidung hatte das AG dann wohl übersehen.

Täteridentifizierung, oder: Mainstream vom OLG Bamberg

Abzocke, Radarfalle, BlitzerTäteridentifizierung im Bußgeldverfahren. Da sollte es für den Amtsrichter auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH in BGHSt 41, 376 zumindest einfach sein, das amtsgerichtliche Urteil richtig/zutreffend zu begründen. Denn die Vorgaben des BGH – und ihm folgend aller OLG – sind einfach. Es reicht eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein von dem Verkehrsverstoß gefertigtes Lichtbild, wenn diese „prozessordnungsgemäß“ ist.

Zu der Frage hat jetzt vor kurzem auch noch einmal das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 14. 11. 2016 – 3 Ss OWi 1164/16 – Stellung genommen. Es handelt sich (mal wieder) um einen mit Zitaten gespickten – um nicht zu sagen „aufgeblähten“ – Beschluss des OLG. Auf den ersten Blick meint man, dass das OLG sicherlich etwas Neues auf den Weg bringt bzw. bringen will. Ist aber m.E. nicht der Fall, denn das, was das OLG zu „prozessordnungsgemäß“ ausführt, ist Mainstream:

„aa) Ob das Tatgericht seinen Willen, zur Erleichterung der Abfassung der Urteilsgründe auf bei den Akten befindliche Abbildungen gemäß 267 I 3 StPO i.V.m. § 71 I OWiG Bezug zu nehmen, um sie zum Bestandteil seiner Urteilsgründe zu machen, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, kann im Einzelfall nur unter Berücksichtigung der Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Die Einhaltung einer besonderen Form, die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, die Verwendung einer verdeutlichenden Floskel (“wegen der Einzelheiten“) oder gar die ausdrückliche Zitierung der Bestimmung des § 267 I 3 StPO schreibt weder das Gesetz vor (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.12.2006 – 5 Ss [OWi] 199/06 = VerkMitt 2007, Nr. 20 = VRS 112 [2007], 43), noch lässt sich diese Notwendigkeit aus übergeordneten Erwägungen, etwa aus dem Gesetzeszweck, herleiten. Entscheidend sind letztlich immer die für das Prinzip, dass die Urteilsgründe aus sich selbst heraus verständlich sein müssen, auch sonst zu wahrenden Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit (BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/16 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 I Satz 3 Verweisung 5).

bb) Nach diesem Maßstab dürfen die keinem Selbstzweck dienenden Anforderungen an die Abfassung der tatrichterlichen Urteilsgründe, die nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise (womöglich lückenlos) zu dokumentieren, sondern lediglich das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen sollen (st.Rspr.; vgl. neben BGH, Beschl. v. 04.09.1997 – 1 StR 487/97 = NStZ 1998, 51a. BGH, Beschl. v. 11.04.2012 – 3 StR 108/12 = StV 2012, 706 = NStZ-RR 2012, 212; vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 m.w.N.; KK-OWiG/Senge § 71 Rn. 107), nicht grundlos überspannt werden. Hierauf liefe es jedoch gerade im auf verwaltungsrechtliche Pflichtenmahnung angelegten verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als Massenverfahren hinaus, eine den Anforderungen des § 267 I 3 StPO genügende Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Abbildungen unter Ausblendung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe unterschiedslos und pauschal mit der Begründung in Frage zu stellen, dass für deren Wirksamkeit die bloße Angabe der Fundstellen in den Akten regelmäßig nicht als ausreichend anzusehen sei. Erörtert der Tatrichter – wie hier – etwa bei Nennung der Fundstellen ausdrücklich, wenn auch knapp einzelne als signifikant erachtete und mit bestimmten Merkmalen der Physiognomie des in Augenschein genommenen Betr. übereinstimmende Besonderheiten, kann vielmehr an seinem auch nach außen erkennbaren eindeutigen Willen, die Abbildungen durch Bezugnahme zum Gegenstand der Urteilsgründe zu machen, kein Zweifel bestehen. Schon nach allgemeiner Anschauung enthält die unter solchen Umständen verfasste Angabe der Fundstelle in den Akten die unmissverständliche Aufforderung an den Leser, nicht nur die Beschreibung des Gegenstands zur Kenntnis zu nehmen, sondern sich bei Gelegenheit darüber hinaus durch dessen unmittelbare Betrachtung einen eigenen Eindruck zu verschaffen (BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/16 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 I Satz 3 Verweisung 5). Der Verständniszusammenhang der Urteilsgründe wird hierdurch nicht tangiert, zumal die nur deskriptive Darlegung einiger signifikanter und vom Tatrichter wiedererkannter Gesichtspartien andernfalls als sinnlos anzusehen wäre (BGH a.a.O.). Dass das AG diese Merkmale nicht näher als geschehen beschrieben oder den Grad der Übereinstimmung mit den auf dem Messfoto erkennbaren Merkmalen nicht eingehender dargelegt hat, ist unschädlich. Denn die Überprüfung, ob der Betr. mit dem abgebildeten Fahrzeugführer tatsächlich identisch ist, steht dem Rechtsbeschwerdegericht ohnehin nicht zu und wäre ihm überdies gar nicht möglich. Die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist vielmehr auf die durch die wirksame Bezugnahme und den hierdurch statthaften ‚Blick in die Akten‘ ermöglichte Überprüfung der generellen Ergiebigkeit der in Bezug genommenen Lichtbilder beschränkt (BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95 = BGHSt 41, 376/382 = DAR 1996, 98 = NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 413 = MDR 1996, 512 = BGHR StPO § 267 I 3 Verweisung 2 = StV 1996, 413 = VerkMitt 1996, 89).“

Aufgehoben hat das OLG dann aber doch. Denn:

„Schließt sich das Tatgericht ohne weitere eigene Erwägungen den Ausführungen eines Sachverständigen zur Ordnungsgemäßheit der Durchführung einer ‚standardisierten‘ Messung an, müssen im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und fachbezogenen Ausführungen des Sachverständigen – wenigstens in zusammenfassender, im Einzelfall auch nur ‚gedrängter‘ Form – derart wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit unabdingbar ist (st.Rspr.; u.a. Anschluss an BGHSt 39, 291/297; BGH, Beschl. v. 02.04.2015 – 3 StR 103/15 [bei juris]; 06.05.2014 – 5 StR 168/14 = NStZ-RR 2014, 244; 17.06.2014 – 4 StR 171/14 = NStZ-RR 2014, 305; OLG Bamberg, Beschl. v. 20.10.2015 – 3 Ss OWi 1220/15 [bei juris]).„

Auch das: Mainstream.

OLG Bamberg: Echternacher Springprozession, oder: Gibt es in Bayern (nur) besonders sachkundige Amtsrichter?

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Die Echternacher Springeprozession dürfte bekannt sein (vgl. sonst hier). Da geht es zwei Schritte vor und einen zurück. Das Bild fiel mir beim OLG Bamberg, Beschl. v. 02.12.2016 – 2 Ss OWi 1185/16 – ein, den mir der Kollege, der ihn erstritten hat – er möge mir nachsehen, dass ich mir nicht notiert habe, wer es war, übersandt hat. Es ging in dem Verfahren um die Messung der Geschwindigkeit mit dem Laserhandmessgerät Riegl FG 21P, einem standardisierten Messverfahren. Da hatte der Messbeamte vor Inbetriebnahme des Geräts den Display-Test nicht entsprechend den Vorgaben der Gebrauchsanleitung für das zum Einsatz gekommene Messgerät Riegl FG21P, 5. Aufl, Stand Dez. 2008, durchgeführt. Dort ist unter „Einsatz des Gerätes = Vorgeschriebene Funktionsteste (Seite 17) In Ziffer 2. „Displaytest“ für die durchzuführenden Tests nach Verbringung des Geräts an einen neuen Einsatzort folgendes vorgeschrieben: „Alle Segmente am seitlichen Display und an der Messwertanzeige in der Visiereinrichtung müssen aufleuchten und wieder erlöschen“. Ausweislich der Urteilsfeststellungen hatte der Messbeamte im Gegensatz dazu nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung den Display-Test nur anhand des Außendisplays, nicht jedoch auch am Display im Geräteinneren vorgenommen.

Das OLG Bamberg hebt auf und sagt – so die Kernaussagen des Beschlusses:

Bei einem standardisierten Messverfahren kann der Tatrichter im Urteil nur dann nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert angeben, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde.

Will das Gericht eine Verurteilung des Betroffenen auf ein durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis eines Messgerätes stützen, muss es die Korrektheit der Messung individuell überprüfen, wobei es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht nicht ausnahmslos der Erhebung eines Sachverständigenbeweises bedarf.

Für mich sind das zwei Schritte vor, einer zurück. Denn ich frage mich schon, wie will der Amtsrichter „die Korrektheit der Messung individuell überprüfen„, wenn nicht mit einem Sachverständigengutachten. Jedenfalls hätte ich die erforderliche Sachkunde nicht gehabt. Aber in Bayern gibt es wahrscheinlich eben (nur) besonders sachkundige Amtsrichter.

Nachtrag: Ich werde gerade darauf hingewiesen, dass ich über die Entscheidung schon berichtet habe (vgl. hier: Riegl FG21P ohne Displaytest, nicht standardisiert, oder: Was die OLGs so machen….). Sorry. Ist mir durchgegangen, wohl weil ich sie aus meinem Blogordner nicht gelöscht hatte. Oder werde ich doch älter? Und damit ist aber auch die Frage des Einsenders geklärt. Das war die Kollegin RÄin I. Pichler-Gieser, Wiesbaden. 🙂