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Nochmals Täteridentifizierung, oder: Wie muss die Lichtbildbezugnahme aussehen?

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In der Facebook-Gruppe „Fachanwälte für Strafrecht“ ist gerade gestern in Zusammenhang mit der Täteridentifizierung im Bußgeldverfahren anhand eines von einem Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes die Frage der ausreichenden Bezugnahme i.S. des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO diskutiert worden. Zu dieser Frage hat es vor einiger Zeit das BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/15  gegeben (vgl. BGH: Wie wird im Urteil „prozessordnungsgemäß“ auf ein Lichtbild verwiesen?). Das ist zwar im Strafverfahren ergangen, seine Grundsätze gelten aber auch im Bußgeldverfahren. Und das Urteil hat dann kurz darauf das OLG Bamberg aufgegriffen (vgl. den OLG Bamberg, Beschl. v. 14. 11. 2016 – 3 Ss OWi 1164/16 und dazu: Täteridentifizierung, oder: Mainstream vom OLG Bamberg). M.E. ist die Rechtsprechung an dieser Stelle in Bewegung und weicht, was die ordnungsgemäße Bezugnahme angeht, ein wenig auf.

Das folgt dann m.E. auch aus dem OLG Bamberg, Beschl. v. 06.02.2017 – 3 Ss OWi 156/17 -, in dem es zu der Problematik dann heißt:

„b) Hier hat das AG seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betr. „aufgrund der in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Bl. 18 d.A. in Abgleich mit dem in der Hauptverhandlung erschienen Betroffenen“ Damit hat es in noch zureichender und wirksamer Weise, nämlich durch ausdrückliche und genaue Nennung der Fundstellen in den Akten deutlich und zweifelsfrei erklärt, über die Beschreibung des Vorgangs der Beweiserhebung als solchen hinaus auf die am genannten Ort befindlichen Messfotos gemäß § 267 I 3 StPO i.V.m. § 71 I OWiG Bezug zu nehmen und diese so zum Bestandteil der Gründe seines Urteils zu machen. Aufgrund der prozessordnungsgemäßen Bezugnahme kann der Senat deshalb die fraglichen Abbildungen aus eigener Anschauung würdigen und selbst beurteilen, ob sie als Grundlage einer Identifizierung tauglich sind. Da die in Bezug genommenen Lichtbilder zur Identifizierung des Betr. auch nach der Wertung des Senats als uneingeschränkt geeignet anzusehen sind, bedurfte es weiterer Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers, insbesondere einer Auflistung der charakteristischen Merkmale oder Darlegungen zum Maß der Merkmalsübereinstimmungen, auf die sich die Überzeugung von der Identität mit dem Betr. stützt, nicht mehr.

aa) Ob das Tatgericht seinen Willen, zur Erleichterung der Abfassung der Urteilsgründe auf bei den Akten befindliche Abbildungen gemäß 267 I 3 StPO i.V.m. § 71 I OWiG Bezug zu nehmen, um sie zum Bestandteil seiner Urteilsgründe zu machen, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, kann im Einzelfall nur unter Berücksichtigung der Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit beurteilt werden. Die Einhaltung einer besonderen Form, die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, die Verwendung einer verdeutlichenden Floskel oder die ausdrückliche Zitierung der Bestimmung des § 267 I 3 StPO schreibt weder das Gesetz vor (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.12.2006 – 5 Ss [OWi] 199/06 = VM 2007, Nr. 20 = VRS 112 [2007], 43), noch lässt sich diese Notwendigkeit aus übergeordneten Erwägungen, etwa aus dem Gesetzeszweck, herleiten. Entscheidend sind letztlich immer die für das Prinzip, dass die Urteilsgründe aus sich selbst heraus verständlich sein müssen, auch sonst zu wahrenden Gebote der Eindeutigkeit und der Bestimmtheit (BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/16 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 I 3 Verweisung 5; OLG Bamberg, Beschl. v. 14.11.2016 – 3 Ss OWi 1164/16 [bei juris], m.w.N.).

bb) Nach diesem Maßstab dürfen die keinem Selbstzweck dienenden Anforderungen an die Abfassung der tatrichterlichen Urteilsgründe, die nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise (womöglich lückenlos) zu dokumentieren, sondern lediglich das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen sollen (st.Rspr.; vgl. neben BGH, Beschl. v. 04.09.1997 – 1 StR 487/97 = NStZ 1998, 51; BGH, Beschl. v. 11.04.2012 – 3 StR 108/12 = StV 2012, 706 = NStZ-RR 2012, 212; vgl. auch OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 m.w.N.; KK-OWiG/Senge § 71 Rn. 107), nicht grundlos überspannt werden. Hierauf liefe es jedoch gerade im auf verwaltungsrechtliche Pflichtenmahnung angelegten verkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren als Massenverfahren hinaus, eine den Anforderungen des § 267 I 3 StPO genügende Bezugnahme auf bei den Akten befindliche Abbildungen unter Ausblendung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe unterschiedslos und pauschal mit der Begründung in Frage zu stellen, dass für deren Wirksamkeit die Angabe der Fundstellen in den Akten regelmäßig nicht als ausreichend anzusehen sei, wenn an seinem auch nach außen erkennbaren eindeutigen Willen, die Abbildungen durch Bezugnahme zum Gegenstand der Urteilsgründe zu machen, keine Zweifel bestehen. Bereits nach allgemeiner Anschauung enthält die unter den gegebenen Umständen verfasste – wenn auch knappe – Angabe der Fundstelle in den Akten die über die bloße Berichterstattung über den in der Hauptverhandlung als Teil der dortigen Beweisaufnahme genommenen Augenschein hinaus die unmissverständliche Aufforderung an den Leser, sich bei Gelegenheit durch unmittelbare Betrachtung des Augenscheinobjekts einen eigenen Eindruck zu verschaffen (BGH, Urt. v. 28.01.2016 – 3 StR 425/16 = StraFo 2016, 155 = NStZ-RR 2016, 178 = BGHR StPO § 267 I Satz 3 Verweisung 5; OLG Bamberg a.a.O.). Der Verständniszusammenhang der Urteilsgründe wird hierdurch nicht tangiert, da mit der vom AG gewählten Formulierung klar das Wiedererkennen des Betr. zum Ausdruck gebracht wird. Dass das AG auf eine deskriptive Beschreibung einzelner ‚wiedererkannter‘ Merkmale des Physiognomie des Betr. verzichtet oder den Grad der Übereinstimmung mit den auf dem Messfoto erkennbaren Merkmalen nicht eingehender dargelegt hat, ist unschädlich. Dem Postulat einer „inhaltlichen Erörterung“ ist schon dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Betr. durch den Vergleich des Betr. mit dem Messfoto zum Ausdruck gebracht hat. Mehr bedarf es nicht, zumal die Überprüfung, ob der Betr. mit dem abgebildeten Fahrzeugführer tatsächlich identisch ist, dem Rechtsbeschwerdegericht ohnehin nicht zusteht und ihm auch gar nicht möglich wäre. Die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht ist vielmehr auf die durch die wirksame Bezugnahme und den hierdurch statthaften ‚Blick in die Akten‘ ermöglichte Überprüfung der generellen Ergiebigkeit der in Bezug genommenen Lichtbilder beschränkt (OLG Bamberg a.a.O.; BGH, Beschl. v. 19.12.1995 – 4 StR 170/95 = BGHSt 41, 376/382 = DAR 1996, 98 = NJW 1996, 1420 = NZV 1996, 413 = MDR 1996, 512 = BGHR StPO § 267 I Satz 3 Verweisung 2 = StV 1996, 413 = VerkMitt 1996, 89).“

Klingt m.E. ein bisschen anders als in früheren/anderen Entscheidungen.

Schilderwirrwarr, oder: Absehen vom Fahrverbot?

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Nimmt ein Kfz.-Führer ein Verkehrszeichen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) optisch war, ist er aber wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens (Zeichen 277) und hierzu angebrachter Zusatzschilder der Meinung, dies beziehe sich nicht auf ihn, unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum gem. § 11 Abs. 1 OWiG, sondern einem Verbotsirrtum i.S.v. § 11 Abs. 2 OWiG. So das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 27.01.2017 – 3 Ss OWi 50/17, das damit seine Rechtsprechung u.a. aus dem OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 – 3 Ss OWi 834/15 bestätigt.

Es stellt sich dann natürlich die Frage des Absehens von einem ggf. verwirkten Fahrverbot. Das AG hatte abgesehen. Das OLG sagt (ebenfalls noch einmal).  Der (vermeidbare) Verbotsirrtum führt nicht zwangsläufig zum Wegfall eines an sich verwirkten Regelfahrverbots. Vielmehr kommt dies – so das OLG – nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei auf den von der Rechtsprechung. entwickelten Rechtsgedanken des Augenblicksversagens zurückgegriffen werden kann:

„cc) Wegen der aus den genannten Gründen gebotenen Gleichbehandlung von Tatbestands- und Verbotsirrtum bietet sich als taugliches Kriterium für ein Absehen vom Regelfahrverbot ein Rückgriff auf den von der höchstrichterlichen Rspr. entwickelten Rechtsgedanken des Augenblicksversagens an. Hat der (Verbots-)Irrtum hierin seine Ursache, so ist es gerechtfertigt, von dem an sich verwirkten Regelfahrverbot abzusehen. Ein Augenblicksversagen ist indes nur im Falle einer momentanen Unaufmerksamkeit bzw. eines kurzzeitiges Fehlverhaltens anzunehmen, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (BGH, Urt. v. 29.01.2003 – IV ZR 173/01 = NJW 2003, 1118 = VersR 2003, 364 = ZfS 2003, 242 = DAR 2003, 217 = VRS 105 [2003], 118 BGHR VVG § 61 Fahrlässigkeit, grobe 9 = Schaden-Praxis 2003, 173 = MDR 2003, 505), wobei schon begrifflich kennzeichnend ist, dass es sich um eine gleichsam spontane Fehlreaktion innerhalb eines Verkehrsgeschehens handelt (OLG Bamberg, Beschl. v. 04.01.2016 – 3 Ss OWi 1490/15 [bei juris]). Eine derartige Situation lag nach den tatrichterlichen Feststellungen aber gerade nicht vor. Der Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h im Bereich der Messstelle gingen weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf zunächst 100 km/h und anschließend auf 80 km/h bei im Übrigen gleich gestalteter beidseitiger Wechselbeschilderung voraus, wobei überdies die Zeichen 274 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) und 277 (Überholverbot) jeweils durch einen waagerechten Strich optisch voneinander getrennt waren. Schon im Hinblick darauf kann von einer lediglich spontanen Fehleinschätzung nicht die Rede sein. Hinzu kommt, dass sich jedem Kraftfahrzeugführer auch jenseits der genauen Kenntnis der Vorschriften über die höchstzulässige Geschwindigkeit für Omnibusse und Pkw mit Anhänger geradezu aufdrängen musste, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h für diese Kraftfahrzeuge keinen Sinn machen würde. Hieran ändert auch der Rekurs des Betr. auf Ziff. III. 11.a) VwV-StVO zu § 39 StVO, wonach an einem Pfosten oder sonst unmittelbar über- oder nebeneinander nicht mehr als 3 Verkehrszeichen anzubringen sind, nichts, zumal ein etwaiger Verstoß gegen eine Verwaltungsvorschrift die Rechtswirksamkeit der verkehrsrechtlichen Anordnung, bei der es sich um einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung i.S.d. Art. 35 S. 2 BayVwVfG handelt (vgl. nur BVerwG NJW 2016, 2353 = ZfS 2016, 474 = VM 2016, Nr. 39 = ACE-Verkehrsjurist 2016, 17 = DAR 2016, 598 = LKV 2016, 407 = NZV 2016, 539 = JA 2016, 957 = BayVBl 2016, 784 = NJ 2016, 519 = JuS 2017, 91 m.w.N.), nicht berührt.“

Nun, muss man nicht so sehen, geht m.E. auch anders. Aber: Wir sind beim OLG Bamberg….

Probezeitmaßnahme/Nachschulung droht, oder: Rechtsbeschwerde statthaft oder nicht?

Führerschein und Nachschulung

Muss der Betroffene als Folge einer eintragungspflichtigen bußgeldrechtlichen Verurteilung eine Probezeitmaßnahme nach § 2a Abs. 2 StVG befürchten, stellt sich die Frage, ob ggf. deshalb die Rechtsbeschwerde gegen die Verurteilung statthaft ist. Das OLG Bamberg hat die Frage verneint. Es handele sich nicht um eine Nebenfolge „nichtvermögensrechtlicher Art“ i.S.v. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 16.02.2017 – 3 Ss OWi 174/17):

„Die vom Betr. befürchteten, diesem vom AG in seinem Urteil nicht selbst auferlegten Probezeitmaßnahmen führen entgegen der Rechtsauffassung der Verteidigung nicht etwa zur Statthaftigkeit einer keiner Zulassung nach § 79 I 2 OWiG mehr bedürfenden Rechtsbeschwerde in analoger Anwendung von § 79 I 1 Nr. 2 OWiG, sondern sind, da nicht Bestandteil des bußgeldrechtlichen Sanktionensystems des materiellen Ordnungswidrigkeitenrechts keine Nebenfolgen „nichtvermögensrechtlicher Art“ i.S.v. § 79 I 1 Nr. 2 OWiG. Vielmehr handelt es sich nur um mittelbare, auf der Eintragung der Verurteilung ins Fahreignungsregister (FAER) aufbauende verwaltungsinterne Folgen (hier nach § 2a II StVG) der rechtskräftigen bußgeldrechtlichen Verurteilung (vgl. schon BayObLG, Beschl. v. 24.07.1969 -1a Ws [B] 16/69 = NJW 1969, 2296; ferner u.a. OLG Hamm, Beschl. v. 01.10.1996 – 2 Ss OWi 1150/96 = DAR 1997, 29 = NStZ-RR 1998, 85 = VRS 92 [1997], 345; OLG Bamberg, Beschl. v. 29.11.2010 – 3 Ss OWi 1756/10 = DAR 2011, 93 = NZV 2011, 208 = VM 2011, Nr. 39 = OLGSt StVG § 25 Nr. 49 = NStZ-RR 2011, 256 und zuletzt [zur Rechtsnatur des vorläufigen Vollstreckungsaufschubs nach § 25 IIa 1 StVG] OLG Celle, Beschl. v. 20.10.2015 – 2 Ss [OWi] 308/15 = StraFo 2016, 298 = BA 53 [2016], 326 = DAR 2016, 471 = VRS 2016, 126 = ZfS 2016, 530; vgl. auch KK/Senge OWiG 4. Aufl. § 79 Rn. 17; BeckOK/Bär OWiG [Stand: 15.12.2016] § 79 Rn. 17 und Burhoff [Hrsg.]/Junker, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl. Rn. 3365, jeweils m.w.N.).“

Fahreridentifizierung mittels anthropologischer Begutachtung, oder: „Wortreich“

entnommen openclipart.org

Zum Abschluss des heutigen Tages dann noch der Hinweis auf den OLG Bamberg, Beschl. v. 29. 12. 2016 – 3 Ss OWi 1566/16 – betreffend die Anforderungen, die an das amtsgerichtliche Urteil gestellt werden, wenn der Amtsrichter zur Täteridentifizierung auf ein anthropologisches Gutachten zurückgreift. Wie fast immer bei OLG Bamberg-Entscheidungen reicht der Hinweis auf den Leitsatz des OLG. Der ist – wie auch fast immer – „wortreich“ 🙂 :

„Beruht die Überzeugung des Tatgerichts von der Fahrereigenschaft des Betroffenen ohne weitere eigene Erwägungen auf der Übernahme von Darlegungen eines anthropologischen Sachverständigen, müssen im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und fachbezogenen Ausführungen des Sachverständigen derart wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit unabdingbar ist. Hierzu zählen Angaben, auf wie viele und welche konkreten übereinstimmenden medizinischen Körpermerkmale sich der Sachverständige bei seiner Bewertung bezogen, wie er die Übereinstimmungen ermittelt, auf welches biostatische Vergleichsmaterial sich die von ihm vorgenommene Wahrscheinlichkeitsberechnung gestützt und welche Beweisbedeutung er den einzelnen Merkmalen beigemessen hat (u.a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 20.02.2008 – 3 Ss OWi 180/08 = NZV 2008, 211 = VRS 114, 285 m.w.N.).“

Wenn man den Leitsatz und den mit Zitaten „gespickten Beschluss so liest, ist man – jedenfalls ich – über die Formulierung des OLG: „Das AG durfte sich deshalb nicht damit begnügen, lediglich – wenn auch wortreich – das Ergebnis der anthropologischen Begutachtung mitzuteilen, ….“ ein wenig amüsiert 🙂 🙂 .

Einmal entbunden, doch nicht immer entbunden, oder: Lieber immer einen Antrag stellen

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Und als drittes OWi-Posting dann doch noch eine Entscheidung vom OLG Bamberg 🙂 . Es ist der OLG Bamberg, Beschl. v. 15.09.2016 – 3 Ss OWi 1048/16 -, und zwar aus dem schier unerschöflichen Reservoir der „Entbindungsentscheidungen“. Der Beschluss behandelt aber mal nicht die Frage, wann das AG den Betroffenen entbinden muss, sondern die Fragestellung, ob ein Entbindungsantrag, der bereits einmal beim AG gestellt worden ist, wiederholt werden muss, wenn das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen wird und nun erneut die Hauptverhandlung beim AG ansteht. Zu einer ähnlichen Problematik hatte es bereits den OLG Bamberg, Beschl. v. 30.03. 2016 – 3 Ss OWi 1502/15 gegeben (vgl. dazu Einmal entbunden, immer entbunden….) mit dem Leitsatz: Die antragsgemäße Entbindung des Betroffenen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung nach § 73 Abs. 2 OWiG wirkt bei einer bloßen Verlegung des Hauptverhandlungstermins fort.“ Davon grenzt das OLG sich jetzt ab und sagt:

„Der Antrag, den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, muss nach Aufhebung des angefochtenen Ersturteils durch das Rechtsbeschwerdegericht und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht erneut gestellt werden.

Begründung:

„1. Die erhobene Verfahrensrüge dringt nicht durch. Der Betr. ist ohne genügende Entschuldigung in der Hauptverhandlung ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Der Betr. hatte auch keinen Entbindungsantrag gestellt, den das AG positiv hätte verbescheiden müssen. Der mit Schriftsatz vom 10.12.2015 gestellte Antrag hatte sich mit dem die Instanz abschließenden Urteil erledigt und hätte neu gestellt werden müssen.

a) Es entspricht der obergerichtlichen Rspr., dass sich ein Antrag des Betr. auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht nur auf die bevorstehende Hauptverhandlung bezieht. Ist diese nach Aussetzung einer ersten Hauptverhandlung erneut durchzuführen, muss der Antrag wiederholt werden (OLG Hamm VRS 110, 431 = DAR 2006, 522; OLG Brandenburg VRS 116, 276 = OLGSt OWiG § 73 Nr. 14). Dieser Rspr. schließt sich der Senat für die vorliegende Konstellation der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsbeschwerdegericht an.

b) Schon der Gesetzeswortlaut des § 73 II OWiG legt nahe, dass der Entbindungsantrag auf die bevorstehende Hauptverhandlung bezogen sein muss und er deshalb spätestens mit dem Abschluss der Instanz seine Erledigung findet. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift sprechen für diese Auslegung. Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht haben nämlich zur Folge, dass eine neue selbständige Verhandlung stattzufinden hat, deren Verlauf einen anderen Weg nehmen kann, als die erste Hauptverhandlung. Gerade die Notwendigkeit der Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung bedeutet eine Veränderung der Prozesslage, die dem Betr. eine Entscheidung über sein weiteres Prozessverhalten abverlangt. Denn die weitere Hauptverhandlung knüpft dabei nicht etwa inhaltlich an die erste an, sondern ermöglicht es dem Betr., ein von der ersten Hauptverhandlung abweichendes Prozessverhalten zu ergreifen.

c) Dieses Ergebnis steht keinesfalls im Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 30.03.2016 (3 Ss OWi 1502/15 = StraFo 2016, 212 = DAR 2016, 391 = VRR 2016, Nr. 6). Diese Entscheidung betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt. Der Senat hatte darüber zu befinden, ob eine vor der Verlegung des Hauptverhandlungstermins beschlossene Entbindung des Betr. auch danach fortwirkt oder es einen Rechtsfehler darstellt, wenn das Gericht ohne erneuten Entbindungsbeschluss im verlegten Hauptverhandlungstermin in Abwesenheit des Betr. nach § 74 I OWiG zur Sache verhandelt. Die Frage, ob es für den verlegten Hauptverhandlungstermin eines neuerlichen Entbindungsantrags bedarf, hatte der Senat dagegen nicht zu entscheiden. Soweit sich die Rechtsbeschwerde darauf beruft, vermengt sie die Frage der Fortgeltung eines Entbindungsbeschlusses mit der Frage der Fortwirkung eines Entbindungsantrags.“

Wem das alles zu „undurchsichtig“ ist, der geht auf „Nummer sicher“ und stellt eben immer, wenn ein Hauptverhandlungstermin nicht zu Ende geführt worden ist, ggf. neu einen Entbindungsantrag.