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StGB II: Das Mobiltelefon, oder: Gefährliches Werkzeug?

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Das OLG Bremen hat sich im OLG Bremen, Urt. v. 27.11.2019 – 1 Ss 44/19 – mit der Frage befasst, ob ein Schlag mit einem Mobiltelefon in der Hand eine Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellt.

Auszugehen war von folgenden Feststellungen des LG:

„[…] Wütend darüber, dass die Zeugin A. nicht rauskommen wollte, betrat der Angeklagte das Ladengeschäft und schlug der Zeugin sofort mit der flachen Seite seines in der rechten Hand getragenen Smartphones üblicher Beschaffenheit derartig heftig gegen ihre linke Gesichtshälfte, dass diese das Gefühl hatte, ihre Oberlippe sei aufgeplatzt. […] Die Zeugin A. erlitt durch die Gewalthandlungen des Angeklagten eine Handprellung rechts, eine Prellmarke links cervikal und eine innere Platzwunde an der linken Oberlippe.“

Wegen dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt worden. Das LG hatte seine Berufung verworfen. Das OLG hat aufgehoben und zurückverwiesen:

1. Die Revision des Angeklagten erweist sich auf die Sachrüge als begründet, da die vom Landgericht in seinem Urteil festgestellten Tatsachen eine Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nicht tragen. Das Landgericht hat das Mobiltelefon des Angeklagten, mit dem er einen heftigen Schlag gegen die linke Gesichtshälfte der Verletzten geführt hat, der zu einer inneren Platzwunde an der linken Lippe geführt hat, als ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen. Dieser Bewertung schließt sich der Senat nicht an.

Bei einem gefährlichen Werkzeug handelt es sich um jeden festen Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung dazu geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen, wobei hier mit einer erheblichen Verletzung eine nach Dauer oder Intensität gravierende, jedenfalls nicht nur ganz leichte Verletzung oder Gesundheitsschädigung gemeint ist (siehe BGH, Urteil vom 14.05.2014 – 2 StR 275/13, juris Rn. 12 m.w.N., JR 2015, 206). Das Landgericht hat hinsichtlich der diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen wie folgt ausgeführt: „Bei dem vom Angeklagten benutzten Smartphone üblicher Beschaffenheit handelt es sich um einen festen, metallischen Gegenstand. Dieser harte Gegenstand wird dann vom Angeklagten mit einem derart heftigen Schlag gegen das ungeschützte Gesicht der Zeugin, also gegen eine besonders sensible Körperregion, geführt, dass diese das Gefühl hatte, ihre Lippe sei aufgeplatzt, was – wie sich aus dem verlesenen Attest ergibt – auch tatsächlich der Fall war. In einem solchen Fall handelt es sich sowohl nach der Qualität des Werkzeugs als auch nach der rechtsgutsbezogenen Zielrichtung des Einsatzes um ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.“

Gegen diese Bewertung der festgestellten Tatsachen wendet sich die Revision mit Erfolg. Wird das Mobiltelefon in der flachen Hand gehalten und auf diese Weise dem Opfer ins Gesicht geschlagen, ohne dass festgestellt würde, dass gerade ein Schlag mit einer Ecke oder Kante ausgeführt wurde, dann ergibt sich hieraus gerade nicht eine Eignung nach seiner Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung zur Herbeiführung erheblicher Körperverletzungen, die über den Schlag mit der flachen Hand selbst hinausginge und damit die Anwendung des Qualifikationstatbestandes des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB tragen könnte.

Auch dass es zu einer inneren Platzwunde an der linken Lippe kam, trägt nicht die Feststellung, dass das Mobiltelefon nach der konkreten Art seines Einsatzes zur Verursachung erheblicher Verletzungen geeignet war. Grundsätzlich ist zwar die Verursachung einer Platzwunde mittels eines Werkzeugs in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein Fall einer erheblichen Verletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs iSd § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB angesehen worden (siehe u.a. BGH, Beschluss vom 13.04.2017 – 4 StR 35/17, juris Rn. 9, NStZ-RR 2017, 271: Platzwunde am Kopf durch Schlag mit Gürtelschnalle; BGH, Urteil vom 12.03.2015 – 4 StR 538/14, juris Rn. 10, StraFo 2015, 216: Platzwunde am Knie durch Schlag mit Holzlatte; BGH, Urteil vom 23.05.2001 – 3 StR 62/01, juris Rn. 7, StV 2002, 80: Platzwunden bei Gummiknüppelschlag). Die vorgenannten Entscheidungen zu Platzwunden als erheblichen Verletzungen betrafen aber anders als im vorliegenden Fall nicht die Konstellation der Verursachung lediglich einer inneren Platzwunde an der Lippe im Gegensatz zu behandlungsbedürftigen äußeren Platzwunden. Bei inneren Platzwunden an der Lippe wird man vielmehr – in Ermangelung weiterer Feststellungen im landgerichtlichen Urteil zum konkreten Umfang und zum Heilungsverlauf der Verletzung – berücksichtigen müssen, dass solche Platzwunden oftmals von sehr kleinem Umfang sein können und binnen kurzer Zeit ohne die Erforderlichkeit einer ärztlichen Behandlung verheilen. Von einer erheblichen Verletzung kann dann nicht gesprochen werden. Auch soweit das Landgericht darüber hinausgehend eine „Prellmarke links cervikal“ festgestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass auch dies eine durch den Schlag mit dem Mobiltelefon ins Gesicht hervorgerufene Verletzung darstellen könnte, denn es verbirgt sich hinter diesem Begriff eine Prellmarke am Hals.“

OWi I: Ist ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät?, oder: Auf dem Weg zum BGH

Der heutige Dienstag ist OWi-Entscheidungen gewidmet – Unterrubrik: Mobiltelefon/elektronisches Gerät im Straßenverkehr, also der (neue) § 23 Abs. 1a StVO.

Und als erstes Posting zwei OLG-Entscheidungen zum Taschenrechner. Der beschäftigt die OLG ja seit einiger Zeit, und zwar mit der Frage: Handelt es sich um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO? Dazu dann hier folgende Entscheidungen, nämlich

OLG Braunschweig, Beschl. v. 03.07.2019 – 1 Ss (OWi) 87/19 – mit dem Leitsatz:

Bei einem Taschenrechner handelt es sich zumindest dann um ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO, wenn das Gerät über eine Memory-Funktion verfügt.

Und dann:

OLG Hamm, Beschl. v. 15.08.2019 – 4 RBs 191/19 – ein Vorlagebeschluss an den BGH mit der Frage:

Fällt ein reiner (elektronischer) Taschenrechner als elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation bzw. der Unterhaltungselektronik oder der Ortsbestimmung dient bzw. dienen soll, unter § 23 Abs. 1a StVO?

Die Vorlage an den BGH war erforderlich, weil das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.06.2018 – 2 Ss (OWi) 175/18 – eine andere Auffassung vertreten hatte (vgl. dazu: OWi I: “… es war kein Mobiltelefon, sondern ein Taschenrechner…”, oder: Neue Einlassung “geboren”?) . Das OLG Hamm hatte dazu dann beim OLG Oldenburg „angefragt“ (vgl. den OLG Hamm, Beschl. v. v. 18.06.2019 – 4 RBs 191/19 und dazu OWi I: Ist ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät?, oder: OLG Hamm bejaht das), ob das OLG Oldenburg an seiner Auffassung festhält. Das hat es und damit ist die Sache/Frage dann auf dem Weg zum 4. Strafsenat des BGH.

Mobiltelefon III: Begriff der „Benutzung“ ausreichend geklärt, oder: Bittere Pille

entnommen wikidmeia.org
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Und als dritte „Telefon-Entscheidung“ dann noch der OLG Celle, Beschl. v. 24.06.2019 – 2 Ss OWi 192/18 beschlossen. eine für den Betroffenen „bittere Pille“. Das OLG hat nämlich einen Zulassungsantrag des Betroffenen, der wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt worden war, verworfen.:

„Ergänzend wird angemerkt:

1. Soweit die Betroffene mit ihrem Vortrag (auch) die Verletzung materiellen Rechts rügen will, kann sie damit nicht gehört werden. Denn zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Altern. 1 OWiG nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen. Dafür ist vorliegend kein Anlass ersichtlich. Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob das bloße Aufnehmen oder Halten eines Handys für die Verwirklichung des Tatbestandes der ord­nungswidrigen Nutzung eines Mobilfunkgeräts nach § 23 Abs. 1 a StVO genügt, ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Danach ist es für die Erfüllung des genann­ten Tatbestands zusätzlich erforderlich, dass das Aufnehmen oder Halten des Geräts im un­mittelbaren Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht (vgl. OLG Celle, StraFo 2019, 172; OLG Oldenburg, Beschl. v. 17. April 2019 — 2 Ss(OWi) 102/19 —, juris).

2.  Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam — auch wenn der Betroffenen zuzugeben ist, dass das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO im vor­liegenden Fall rechtsfehlerhaft angewendet hat — auch unter dem Gesichtspunkt der Siche­rung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Altern. 2 OWiG nicht in Be­tracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus diesem Zulassungsgrund scheidet in Fällen, in denen – wie vorliegend – eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € verhängt worden ist – von vornherein aus. Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2015, 2 BvR 3071/14 — juris) nicht entgegen, da diese nur die Fälle erfasst, in denen eine Geldbuße von mehr als 100 € verhängt worden und für die das Gesetz die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus­drücklich vorsieht.

3. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG der Betroffenen ist nicht ersichtlich.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die beanstandete Ablehnung des von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Amtsgericht ist — wenngleich rechtsirrig — davon ausgegangen, dass allein das Aufnehmen bzw. Halten des Handys den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO erfüllt hat. Aufgrund dieser Erwägung hat das Gericht die behauptete Beweistatsache offensichtlich als bedeutungslos angesehen und den Beweisantrag abgelehnt. Dies stellte jedoch keine Ge­hörsverletzung i.S. von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dar, das angefochtene Urteil nicht auf der Ablehnung des Beweisantrags beruht, sondern vielmehr auf dem rechtsfehlerhaften Ver­ständnis des Tatbestands in § 23 Abs. la StVO.

Aufgrund dessen ist auch für einen Verstoß gegen die dem Amtsgericht nach § 71 Abs. 1 O­WiG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO obliegende Amtsaufklärungspflicht nichts ersichtlich. Soweit die Betroffene die Verletzung dieser Aufklärungsrüge beanstandet hat, ist dies zudem deshalb unbeachtlich, da ein Betroffener im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten, die – wie vorliegend – mit einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € geahndet worden sind, mit der Geltendma­chung von Verfahrensrügen, wie u.a. der Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ohnehin nicht gehört werden kann (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).“

(Un)“Schön“, wenn man vom OLG bescheinigt bekommt, dass die Verurteilung durch das AG falsch ist, es aber dabei bleiben muss.

Mobiltelefon II: Begriff der Benutzung, oder: Prüfung der Funktionsfähigkeit des Geräts

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Und als zweite Entscheidung zu § 23 Abs. 1a StVO dann der KG, Beschl. v. 14.05.2019 – 3 Ws (B) 160/19. Es handelt sich auch um eine Zulassungssache gegen ein Urteil, durch das Betroffene wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt worden ist. Der Betroffene hatte, nachdem ihm sein Mobiltelefon hingefallen war, geprüft, ob es „noch funktioniert“. Wie wird nicht mitgeteilt auch nicht, ob er das Gerät in der Hand gehalten hat usw.

Dem KG reicht das für eine Verurteilung:

„Lediglich erläuternd bemerkt der Senat: Die vom Betroffenen erstrebte Entscheidung kann aus Rechtsgründen bei der hier verhängten Geldbuße nicht auf das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt werden (§ 80 Abs. 2 OWiG). Aber auch die Fortbildung des sachlichen Rechts gebietet keine Intervention. Der Senat sieht die Frage, ob das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons ein „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt, als nicht klärungsbedürftig, sondern nach dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung als selbstverständlich zu bejahen an. Dies gilt auch dann, wenn der Vorgang, wie hier, nicht unmittelbar der Kommunikation diente, sondern klären sollte, ob das Gerät, nachdem es zu Boden gefallen war, noch funktioniert. Denn das verwendete Gerät muss nach § 23 Abs. 1a StVO gerade nicht im konkreten Fall der „Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen, sondern nur dazu geeignet sein.“

Handy II: Das bloße Halten des Handys als Benutzung, oder: Das reicht auch dem OLG Oldenburg nicht mehr

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Als zweite „Handy-Entscheidung“ stelle ich dann den OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.04.2019 – 2 Ss (OWi) 102/19 – vor.

OLG Oldenburg? Ja, richtig. Das sind die, die in dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 25.07.2018 – 2 Ss (OWi) 201/18 – bei Anwendung der Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO im bloßen In-der-Hand-Halten des elektronischen Gerätes einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO gesehen haben. Das das falsch ist, hatte u.a. auch ich unter Handy I: Mobiltelefon im Straßenverkehr, oder: Das Halten reicht, wirklich? dargelegt.

Jetzt hat das OLG dies „korrigiert“ = ist von seinem obiter dictum abgerückt (siehe aber unten 🙂 ):

„Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 06.06.2018 als Führer eines Kraftomnibusses die M… in O… befuhr. Als er vor einer rot zeigenden Lichtzeichenanlage zum Stehen kam, benutzte er sein Mobiltelefon, in dem es in die Hand nahm, in seinem Sichtfeld vor das Lenkrad hielt und auf das Display schaute.

….
Auch zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

Wann ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO nF vorliegt, ist mittlerweile – soweit hier von Bedeutung- geklärt.

Der Senat hatte in seiner Entscheidung vom 25.07.2018 (DAR 18, 577) ausgeführt, dass der dortige Betroffene dadurch, dass er das Smartphone gehalten habe, gegen § 23 Absatz 1a StVO n. F. verstoßen habe. Zugrunde lag dieser Entscheidung ein Sachverhalt, bei dem der Betroffene das Mobiltelefon in der rechten Hand gehalten und mehrere Sekunden auf das Display geschaut hatte.

Diese Entscheidung ist Gegenstand mehrerer Besprechungen bzw. Anmerkungen gewesen (Krenberger, juris PR-VerkR 18/2018 Anm. 6; Ternig, VD 2018, 300 ff.; Eggert in Freymann/Wellner, juris PK-Straßenverkehrsrecht 1. Aufl. 2016, § 23 StVO 1. Überarbeitung; RN 28.1; Bertlings, juris PR-StrafR 20/2018, Anm. 5).

Überwiegend wird darin die Ansicht vertreten, dass das bloße Halten des Gerätes zur Tatbestandserfüllung nicht ausreichend sei, da eine Nutzung hinzukommen müsse. Diese sei aber durch das vom Amtsgericht festgestellte sekundenlange Blicken auf das Display belegt.

Auch die Oberlandesgerichte Stuttgart (Beschluss vom 03.01. 2019, 2 Rb 24 Ss 1269/18, juris), OLG Hamm (Beschluss vom 28.02.2019 (4 RBs 30/19, juris) und Celle (Beschluss vom 07.02.2019, 3 Ss (OWi) 8/19, juris) vertreten die Auffassung, dass Voraussetzung für die Tatbestandserfüllung weiterhin die Benutzung des elektronischen Gerätes sei. Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 18.02.2019, 53 Ss-OWi 50/19, juris) hält ebenfalls eine Nutzung für erforderlich und führt aus, aus der Entscheidung des Senats vom 25.07.2018 ergebe sich nichts Anderes.

Dies gibt dem Senat Anlass, die auch durch den Leitsatz seiner Entscheidung zum Ausdruck gebrachte Aussage, dass es für einen Verstoß gegen § 23 Absatz 1a StVO n. F. ausreiche, ein elektronisches Gerät in der Hand zu halten, zu korrigieren.

Das OLG Celle weist zutreffend darauf hin, dass unzulässige Nutzung und Halten des Gerätes in der Neufassung der Vorschrift nicht gleichgesetzt werden, sondern durch das Wort „hierfür“ in § 23 Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 StVO eine Zweckbestimmung zum Ausdruck gebracht wird.

Tatsächlich wird davon auszugehen sein, dass durch die Orientierung am Faktischen (Fromm, MMR 2018, 68 (69); Ternig a. a. O., Seite 303) den Gerichten lediglich die Feststellung einer verbotswidrigen Nutzung, die aber nach wie vor erforderlich ist, erleichtert werden sollte. In diesem Zusammenhang können bereits aus der Art und Weise, wie das Mobiltelefon gehalten wurde, Rückschlüsse auf die Nutzung einer Bedienfunktion gezogen werden (OLG Celle a.a.O.; vgl. auch OLG Hamm a.a.O.).

Durch die getroffenen Feststellungen ist hier die Nutzung eines elektronischen Gerätes, dass der Kommunikation, Information oder Organisation dient -in diesem Fall eines Mobiltelefons-ausreichend belegt.

Da es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Betroffene auf ein ausgeschaltetes Mobiltelefon geschaut hat, musste das Amtsgericht einen derartigen Sachverhalt nicht zu Gunsten des Betroffenen unterstellen, zumal dieser bereits abgestritten hatte, überhaupt auf das Display geschaut zu haben.

Auf die vom OLG Hamm, a.a.O. offengelassene Frage, ob auch eine zweckentfremdete Benutzung genügt, kommt es auch hier nicht an.“

Dazu nur: Die Feststellungen des AG reichen wohl so gerade eben bzw. nur dann aus, wenn man davon ausgeht – ausgehen muss? -, dass der Betroffene nicht auf ein ausgeschaltetes Handy geschaut hat. Im Übrigen ist die – OLG-typische – Formulierung: „Tatsächlich wird davon auszugehen sein, …“ m.E. falsch/zu weich: Es wird nicht nur davon auszugehen sein, sondern es ist davon auszugehen. Warum kann das OLG nicht einfach mal schreiben: Das, was wir im Beschluss vom 25.07.2018 ausgeführt haben, war falsch?