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OWi I: Wirksamkeit des Einspruchs gegen den BGB, oder: Auch ohne Unterschrift wirksam

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Ich habe seit längerem keine OWi-Entscheidungen mehr vorgestellt. Das liegt vor allem daran, dass es an der Stelle derzeit recht ruhig ist. Heute habe ich dann aber mal wieder ein paar Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den LG Stuttgart, Beschl. v. 28.05.2021 – 1 Qs 37/21 – vor. Problematik: Wirksamkeit eines Einspruchs. Das AG hatte einen Einspruch mangels Unterschrift als formunwirksam verworfen. Das hat das LG anders gesehen:

„1. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss gemäß § 67 Abs. 1 OWiG schriftlich oder zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, erfolgen. Zur Schriftform gehört dabei nicht zwingend, dass das Einspruchsschreiben persönlich unterschrieben ist. Das Formerfordernis der Schriftlichkeit ist nicht gleichzusetzen mit den Vorgaben des § 126 BGB. Das Gebot der Schriftlichkeit in § 67 OWiG soll sicherstellen, dass der Erklärungsinhalt und die Person, von welcher die Erklärung herrührt, zuverlässig bestimmt werden können. Entscheidend ist, dass in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich wird, von wem die Erklärung herrührt und ob sie endgültig, ernstlich und willentlich in den Rechtsverkehr gebracht wurde (vgl. Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Auflage 2017, § 67 Rn 19 m. w. N.; Gertler in BeckOK, OWiG, 30. Edition 2021, § 67 Rn. 66 m. w. N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19.02.1963 – 1 BvR 610/62 — m. w. N.). Entscheidend sind jeweils die konkreten Umstände des Einzelfalles.

2. Vorliegend lässt sich bei Bewertung des in der Akte dokumentierten Einspruchsschreibens unter Würdigung der Gesamtumstände sowohl die Person des Erklärenden zuverlässig und sicher feststellen als auch sicher feststellen, dass die Erklärung als gewollt rechtserheblich an die Bußgeldbehörde versandt wurde.

Das Schreiben vom 28. Dezember 2020 nennt oben rechts neben dem Namen des Betroffenen seine vollständige und zutreffende Adresse. Neben dem zutreffenden Aktenzeichen des Bußgeldbescheides wird im genannten Einspruchsschreiben zudem die Sachbearbeiterin, wie sie im Bußgeldbescheid bezeichnet wird, persönlich angesprochen. Zuletzt hat der Erklärende nach der abschließenden Grußformel seines Schreibens neben seinem vollständigen Namen auch seine Mobilfunknummer angegeben. Aus dem Schreiben vom 28.12.2020 ergibt sich zudem aufgrund eines Stempels / Vermerks oberhalb der Adresszeile, dass dieses mittels Einwurfeinschreiben an die Landeshauptstadt Stuttgart, konkret unter Nennung der zuständigen Sachbearbeiterin nebst deren zutreffender Zimmernummer, versandt wurde. Lediglich die handschriftliche Unterschrift des Betroffenen fehlt auf dem Einspruchsschreiben.

Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass der Bußgeldbescheid dem Betroffenen am 23. Dezember 2020, dem letzten Werktag vor den Weihnachtsfeiertagen, zugestellt wurde und das Schreiben am 28. Dezember 2020, dem ersten Werktag nach den Weihnachtsfeiertagen, gefertigt wurde, lässt sich daher bereits aus dem Einspruchsschreiben (welches sich lediglich unblattiert in der Akte findet) selbst ohne Zweifel erkennen, dass der Betroffene persönlich der Urheber der Erklärung ist und diese auch mit seinem Willen, trotz fehlender Unterschrift, abgesandt wurde. Immerhin hat der Absender das Schreiben ausgedruckt und offensichtlich willentlich zur Post gebracht, um dieses mittels Einschreiben der Bußgeldbehörde zukommen zu lassen.

Eine Vergleichbarkeit der vorliegenden Sachlage mit Schreiben eines Anwaltes oder einer Behörde, welchem die Unterschrift fehlt, und bei welchen ggf. aus dem Briefkopf, einem Vermerk oder einem Stempel Rückschlüsse auf Urheberschaft und Ernsthaftigkeit der Erklärung gezogen werden müssten, liegt nicht vor. Der Betroffene ist eine Privatperson. Es liegt fern, bei Eingang eines in tatsächlicher Schriftform eingereichten Einspruches einer Privatperson, welcher zudem per Einschreiben versandt wurde, davon auszugehen, dieser könnte von einer dritten Person stammen oder lediglich als Entwurf gemeint gewesen sein. Anders als bei einem Verteidiger oder einer Behörde, welche sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personals bedienen und ggf. auch eine Vertretung des Erklärenden in Betracht kommen kann, ist dies bei einer Privatperson i. d. R. ausgeschlossen.

Zudem war für den Betroffenen weder aus der Rechtsbehelfsbelehrung im Bußgeldbescheid noch nachträglich aus einer Äußerung der Verwaltungsbehörde ersichtlich, dass sein schriftlich verfasstes Schreiben eigenhändig unterschrieben werden hätte müssen und sein Einspruch als unwirksam angesehen werden könnte. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eröffnet dem Betroffenen den ersten Zugang zum Gericht. Dem Betroffenen als Privatperson unter den konkreten Umständen aufgrund eines (potentiell) formellen Fehlers sein Recht auf materielle Überprüfung seiner Einwände gegen den Bußgeldbescheid zu beschneiden, besteht unter dem Gesichtspunkt eines fairen Verfahrens keine Veranlassung.“

Abgasskandal I: Daimler muss Schadensersatz zahlen, oder: Viel Spaß….

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Abgasskandal und kein Ende. So auch hier. Und heute dann zunächst mit dem LG Stuttgart, Urt. v. 09.05.2019 – 23 O 220/18 ). Das Urteil steht mal einmal nicht auf meiner Homepage im Volltext, es ist so lang 🙂 und da habe ich mir aus Zeitgründen die Aufbereitung für meine HP gespart.

Das LG hat in dem Urteil Daimler als Hersteller zur Zahlung von Schadenersatz  verurteilt, und zwar nach §§ 826, 831 BGB bei einem Dieselmotor eines vom Rückruf des Kraftfahrtbundesamts (KBA) im Zuge des sog. „Abgasskandals“ betroffenen PKW.

Ich stelle hier nur die Leitsätze der Entscheidung ein. Rest über den o.a. Link bitte selbts lesen:

  1. Wird die Abgasrückführung, die zur Reduktion des Stickoxidausstoßes (NOx) in einem Kraftfahrzeug eingesetzt wird, bei niedrigen Außentemperaturen reduziert (sog. „Thermofenster“), stellt dies eine (unzulässige) Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG VO 715/2007 dar. Unerheblich ist, in welchem Maß die Abgasrückführung reduziert wird, da Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht nach dem Grad der Veränderung des Emissionskontrollsystems differenziert.2. Eine solche Abschalteinrichtung ist nicht ausnahmsweise nach Art. 5 Abs. 2 lit. a Verordnung (EG) 715/2007 zum Zwecke des Motorschutzes zulässig, wenn andere technische Lösungen – nach der jeweils besten verfügbaren Technik, unabhängig davon, ob diese wirtschaftlich erheblich teurer sind – vorhanden sind.

    3. Nicht notwendig und damit unzulässig i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a Verordnung (EG) 715/2007 ist eine solche Abschalteinrichtung, die aus Motorgesichtspunkten nahezu ununterbrochen arbeitet (bei Außentemperaturen von unter 14° Celsius) und damit den Zielsetzungen der Verordnung zuwiderläuft.

    4. Für das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a Verordnung (EG) 715/2007 trifft den Hersteller die volle primäre Darlegungs- und Beweislast (Fortführung LG Stuttgart, 17. Januar 2019 – 23 O 178/18; LG Stuttgart, 17. Januar 2019 – 23 O 172/18; LG Stuttgart 17. Januar 2019 – 23 O 180/18).

    5. Wird während des Durchfahrens des „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) eine erhöhte Menge an benötigtem Harnstoff (AdBlue) im SCR-System beigemischt, während dies im realen Fahrbetrieb nicht der Fall ist und beinhaltet die konkrete Softwareprogrammierung, dass die Regeneration von SCR-Katalysatoren, die für die Effizienz der Abgasreinigung erforderlich ist, beinahe ausschließlich in den ersten 20 – 25 Minuten des Fahrzeugbetriebes erfolgt, also der Zeit, die der übliche NEFZ-Zyklus braucht, stellt auch dies eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007 dar.

    6. Neben der Täuschung der Verbraucher begründet auch die Täuschung des Kraftfahrtbundesamts (KBA) beim Zulassungsverfahren (EG-Typgenehmigungsverfahren) die Sittenwidrigkeit des Handelns des Herstellers gemäß § 826 BGB.

    7. Dem Hersteller obliegt eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der Kenntnis des Vorstands vom Einsatz einer solchen unzulässigen Abschalteinrichtung.

    8. Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Hersteller sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die tatsächliche Vermutung in zumutbarem Umfang durch substantiierten Gegenvortrag erschüttern muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Im Rahmen der sekundären Darlegungslast obliegt es dem Hersteller auch, in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen. Sollte es ihm nicht möglich oder zumutbar sein, eine abschließende Klärung herbeizuführen, genügt es nicht, über das Scheitern zu informieren, sondern er hat vielmehr konkret mitzuteilen, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (Anschluss OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18).

    9. Der Anspruch gegen den Hersteller des Motors kann sowohl auf § 826 BGB als auch auf § 831 BGB gestützt werden („Wahlfeststellung“).

    10. Zu den Voraussetzungen zu § 826 BGB in den sog. „Abgasfällen“ (Anschluss an: OLG Karlsruhe, Hinweisbeschluss vom 5. März 2019 – 13 U 142/18; OLG Köln, 3. Januar 2019 – 18 U 70/18)

    11. Zu den Voraussetzungen der Sprungrevision nach § 566 ZPO, für eine rasche höchstrichterliche Klärung bei grundsätzlicher Bedeutung.

Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts, oder: Wenn der Spezialist vom „dritten Ort“ kommt.

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Im zweiten Posting des Tages komme ich dann noch einmal auf den LG Stuttgart, Beschl. v. 30.01.2019 – 20 Qs 1/19, den ich heute morgen ja schon wegen des Gegenstandswertes bei der Nr. 5116 VV RVG vorgestellt hatte, zurück. Jetzt geht es um die zweite vom LG entschiedene Frage.

Der Kollege hatte ja für seinen Mandanten auch die Festsetzung seiner Reisekosten beantragt. Das war insofern „problematisch“, weil er seinen Sitz nicht am Sitz des zuständigen AG und auch nicht am Wohnsitz des Betroffenen, sondern an einem sog. dritten Ort, hat(te). Die Staatskasse ist natürlich auch dem entgegengetreten. Die geltend gemachten Reisekosten seien nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnort des Betroffenen ansässigen Rechtsanwaltes erstattungsfähig. Das AG hat dann auch nur Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld für einen am Wohnsitz des Betroffenen ansässigen Rechtsanwalt festgesetzt. Auch insoweit war dann die sofortige Beschwerde des Betroffenen erfolgreich.

„b) Auch die vom Beschwerdeführer monierte Herabsetzung der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar ist zutreffend, dass Reisekosten eines weder am Wohn- oder Geschäftsort der Partei, noch am Sitz des Gerichts residierenden Anwalts in der Regel nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts als „notwendig“ im Sinne der §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO anzusehen sind (Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, VV 7003 Rn. 138).

Die Kosten eines Anwalts am dritten Ort können jedoch ausnahmsweise in voller Höhe erstattungsfähig sein, etwa wenn er über Spezialkenntnisse verfügt, die seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig erscheinen lassen (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar, 23. Auflage 2017, VV 7003 Rn. 144 ff.). So verhält es sich auch hier. Der Beschwerdeführer war mit technisch und rechtlich schwierigen Vorwürfen aus dem Bereich des Glücksspielrechts konfrontiert, während sein Vertreter nach seinem eigenen Vortrag, der schlüssig ist und sich bei einer Recherche auf der Kanzlei-Homepage bestätigte, in diesem Gebiet besonders bewandert ist. Sich aufdrängende Alternativen innerhalb des Gerichtsbezirks des Amtsgerichts Ludwigsburg oder am Wohnort des Beschwerdeführers sind demgegenüber nicht ersichtlich.“

Die Entscheidung des LG ist auch in dem Punkt zutreffend.

Gegenstandswert für die Einziehung im Bußgeldverfahren, oder: (Bewusste) Gebührenbeschneidung?

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Heute ist Gebührenfreitag. Und da weise ich zuerst auf den LG Stuttgart, Beschl. v. 30.01.2019 – 20 Qs 1/19 – hin, den mir der Kollege Marcus Röll aus Heidelberg geschickt hat.

Folgender Sachverhalt: Gegen den Mandanten des Kollegen wurde  wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 7 Abs. 4 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 6b Spieleverordnung i.V.m. § 144 Abs. 2 Nr. 1a GewO durch Betreiben eines wegen einer ungültigen Software-Version nicht mehr zugelassenen Geldspielautomaten ermittelt. Von der Einleitung eines Bußgeldverfahrens wurde aber abgesehen. Es wurde jedoch gem. § 29a Abs. 1 OWiG die Einziehung von 11.055,40 EUR angeordnet. Gegen diesen Bescheid legte der Kollege für den Betroffenen Einspruch ein. Beim AG fand dann eine Hauptverhandlung statt, in der das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt wurde. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt.

Der Kollege hat beantragt, für den Betroffenen die bei ihm entstandenen Gebühren festzusetzen. U.a. ist die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 5116 VV RVG in Höhe von 604 EUR beantragt worden; bei der Berechnung der Gebühr hat er einen Gegenstandswert von 11.055,40 EUR zugrunde gelegt. Die Staatskasse ist der Höhe der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG entgegengetreten. Mangels Festsetzung einer Geldbuße habe diese sich nach Vorbem. 5.1 Abs. 2 Satz 2 VV RVG nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße zu richten. Da vorliegend in § 144 Abs. 2 GewO eine Geldbuße von bis zu 5.000 EUR vorgesehen sei, betrage der maßgebliche Wert für die 1,0 Gebühr daher 2.500 EUR, was einer Gebühr in Höhe von (nur) 201 EUR entspreche. Das AG hat bei seiner Festsetzung die Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG auf 201 EUR herabgesetzt. Die u.a. dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hatte Erfolg.

„a) Der Beschwerdeführer wendet sich zu Recht dagegen, dass die Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG lediglich mit einem Gegenstandswert von 2.500 Euro bemessen und mithin auf 201,- Euro gekürzt wurde. Bei der Gebühr nach Nr. 5116 VV RVG handelt es sich nämlich um eine Wertgebühr, die unter Zugrundelegung des Wertes des einzuziehenden Gegenstandes, hier also ganz klar 11.055,40 Euro, nach der Tabelle in § 13 RVG zu berechnen ist (vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage 2018, W 5116, Rn. 5 f.).

Demnach berechnet sich die Gebühr wie folgt:

Für die ersten 500 Euro des Gegenstandswerts 45 Euro
Für den Bereich von 501 Euro bis 2000 Euro: 3*35 Euro 105 Euro
Für den Bereich von 2001 Euro bis 10.000 Euro: 8*51 Euro 408 Euro
Für den Bereich von 10.001 Euro bis 11.055,40 Euro 46 Euro
Summe 604 Euro

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Vertreterin der Staatskasse zur Begrün-dung ihrer Herabsetzung angeführten Kommentarfundstelle (Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Auflage, Nr. 5116 VV, Rn. 6). Dort geht es vielmehr um die Berechnung der neben der Gebühr Nr. 5116 W anfallenden Verfahrens- und Terminsgebühren (vgl. hierzu LG Trier, Beschl. v. 08.08.2016, 1 Qs 32/16; LG Oldenburg, Beschl. v. 07.12.2012, 5 Qs 384/12; Burhoff/Volpert, RVG Straf- & Bußgeldsachen, B VV 5116, Rn. 5 m.w.N. sowie zur Gegenansicht OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.04.2012, 1 AR 70/11 und LG Koblenz, Beschl. v. 26.01.2018, 9 QS 59/17 und 9 Qs 60/19) die vom Beschwerdeführer auch entsprechend sowie ohne erkennbare Überschreitung des in § 14 RVG eingeräumten Ermessens veranschlagt worden sind.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Anzumerken ist: Man fragt sich, wie eigentlich die Staatskasse auf die Idee kommen kann, dass sich die Gebühr Nr. 5116 VV RVG nach der (drohenden) Geldbuße und nicht nach dem Gegenstandswert, der sich nach dem Wert des Betrages, der ggf. eingezogen werden soll, richtet. In Nr. 5116 VV RVG ist die Rede vom Gegenstandswert, das Wort „Geldbuße“ taucht dort nicht auf und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Berechnung der Gebühr aus. Auf die Idee kann man nur kommen, wenn man – worauf hier offenbar die Staatskasse abzielt – mit aller Macht anwaltliche Gebühren beschneiden will. Und dafür dann noch meine Kommentarstelle als Beleg anzuführen ist geradezu grotesk. Denn zu Recht weist das LG darauf hin, dass es an der in Bezug genommen Stelle gar nicht um die Höhe der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5116 VV RVG geht, sondern darum, ob im selbständigen Einziehungsverfahren für den Vertreter des Betroffenen neben der Nr. 5116 VV RVG auch Grundgebühr, Verfahrensgebühr und Terminsgebühr anfallen, was zu bejahen ist. Hätte sich der Vertreter der Staatskasse die Mühe gemacht und im Kommentar ein wenig weiter gelesen, dann wäre er auf die Rn 9 gestoßen und hätte dort erfahren, dass für die Gebührenhöhe bei der Nr. 5116 VV RVG „die Ausführungen bei Nr. 4142 VV Rdn 25 ff. entsprechend“ gelten. Und das bedeutet: Maßgeblich ist der Gegenstandswert des einzuziehenden Gegenstandes. Auf einen anderen Anknüpfungspunkt ist bislang – soweit ersichtlich – auch noch niemand gekommen.

Und, wenn ich schon auf den RVG-Kommentar hinweise: Bestellen kann man den hier. 🙂

Und nochmals: Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährung

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Heute ist „Gebührenfreitag“ und da gibt es Entscheidungen mit gebührenrechtlichem Einschlag :-). Vorab aber noch einmal die Bitte um Einsendung von Entscheidungen. Im Moment ist Sommerflaute.

Als erstes stelle ich heute den LG Stuttgart, Beschl. v. 11.04.2018 – 18 Qs 23/18 – vor. Es geht noch einmal um die Frage der Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens, also „gebührenrechtlicher Einschlag“.

Hier war gegen die Fa. pp1., vertreten durch den Geschäftsführer pp2., u.a. den Verfall eines Betrages von 15.239,69 € angeordnet worden, nachdem ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die juristische Person wegen Überladungen (§§ 31 Abs. 2, 34, 69a StVZO, § 24 StVG, 199.1.1 BKatV) gemäß § 47 OWiG eingestellt worden war. Gegen diesen Bescheid hat die pp1. fristgerecht Einspruch eingelegt. In der Folge wurden die Akten dem AG Ludwigsburg vorgelegt- Dieses hat das Verfahren „gegen pp2″ gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen, der Staatskasse auferlegt. Gegen diese Auslagenentscheidung wendet sich die pp1 mit der sofortigen Beschwerde. Die hatte beim LG Erfolg:

„Das Rechtsmittel ist zulässig: Der Umstand, dass das Amtsgericht das Verfahren gegen „pp2“ statt richtigerweise gegen die pp1 eingestellt hat, steht einer Rechtsmitteleinlegung durch Letztere nicht entgegen. Erkennbar handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, basierend auf dem Umstand, dass die Verfahrensdaten in der EDV des Amtsgerichts falsch erfasst wurden. Tatsächlich betroffen von der Entscheidung ist die pp1; das Amtsgericht wird den Beschluss vom 28. Dezember 2017 entsprechend zu berichtigen haben. Da die Hauptsacheentscheidung von der Betroffenen nur mangels Beschwer nicht angefochten werden kann (vgl. dazu: § 206a Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 464 Rz. 19), ist die eingelegte Beschwerde auch statthaft. Schließlich ist die Beschwerde auch in offener Frist eingelegt, da der Beschluss des Amtsgerichts entgegen § 35 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nicht förmlich zugestellt worden ist.

Das Rechtsmittel ist auch begründet: Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses trägt gemäß § 467 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG regelmäßig die Staatskasse die Auslagen des Betroffenen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 467 Abs. 3 StPO geregelt, wobei sich vorliegend für den Anwendungsbereich von § 467 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO keine Anhaltspunkte ergeben. Aber auch eine Belastung der Betroffenen gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Danach kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Dies setzt voraus, dass ohne das Verfahrenshindernis (hier die Verfolgungsverjährung) mit Sicherheit von einer Verurteilung (und sei es zu einer Nebenfolge) auszugehen gewesen wäre (vgl. KK-StPO/Gieg, 7. Auflage, § 467 Rz. 10 ff.). Das aber ist regelmäßig nur bei einer bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung der Fall. Eine solche ist nach Aktenlage indes nicht durchgeführt worden. Andere Umstände aus denen sich ergibt, dass ohne die Verjährung der Ordnungswidrigkeit Schuldspruchreife bestanden hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.“