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StGB III: Fotografieren einer bekleideten Frau, oder: „Fotoshooting“ im Vorraum einer Toilette strafbar?

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Und dann noch die dritte StGB-Entscheidung. Das ist der LG Stuttgart, Beschl. v. 13.02.2023 – 5 Qs 8/23.

Es geht um die Frage der  Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen gem. § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB, und zwar betreffend folgenden Sachverhalt: Nach den polizeilichen Ermittlungen hatte sich der Angeschuldigte unberechtigt in die Damentoilette eines Einkaufszentrum begeben und dort die 15jährige Geschädigte unbefugt mit seinem Handy fotografiert, nachdem diese nach dem Toilettengang im Vorraum der Damentoilette gerade die Hände gewaschen hatte.

Die Staatsanwaltschaft hat wegen dieses Vorfalls den Erlass eines Strafbefehls gegen den Angeschuldigten beantragt. Das AG hat das wegen mangelnde Tatverdachts (aus rechtlichen Gründen) abgelehnt. Dagegn hat die Staatsanwaltschaft dann sofortige Beschwerde eingelegt, die beim LG keinen Erfolg hatte:

„Die zur Last gelegte Tat ist jedoch nicht strafbar gemäß § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dabei kann offenbleiben, ob der Vorraum einer Damentoilette ein gegen Einblick besonders geschützter Raum im Sinne der Norm ist oder ob von der Norm nur Räumlichkeiten erfasst werden, die von vornherein dazu bestimmt sind, einen Menschen vor den Blicken eines jeden anderen und damit auch vor Bildaufnahmen zu schützen (in diesem Sinne OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2008, 1 Ws 535/08, NStZ 2009, 268, 269). Es fehlt vorliegend jedenfalls an der Strafbarkeitsvoraussetzung der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der Geschädigten des Erfolgsdelikts des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Nach der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 15/2466, S. 5) kann sich der Begriff des höchstpersönlichen Lebensbereichs inhaltlich an dem durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verwendeten und in der zivilrechtlichen Rechtsprechung näher ausgeformten Begriff der Intimsphäre orientieren. Die Intimsphäre stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dabei den engsten Persönlichkeitsbereich dar. Sie beschreibt den Kernbereich der höchstpersönlichen Lebensgestaltung und umfasst den letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit (vgl. BVerfGE 32, 373, Rn. 22f. in juris). Nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) sind der Intimsphäre vor allem die Bereiche Krankheit, Tod und Sexualität zuzuordnen. Die Intimsphäre umfasst aber grundsätzlich auch die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen und Tagebuchaufzeichnungen sowie die Angelegenheiten, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht, beispielsweise Gesundheitszustand, Einzelheiten über das Sexualleben sowie Nacktaufnahmen.

Gemessen hieran ist die Fotografie einer vollständigen bekleideten Person – ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht gegebener Umstände – nicht als Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person anzusehen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 8 in juris). Dafür spricht, wenngleich nicht zwingend, auch die Gesetzesbegründung (a.a.O.), die das Beispiel „Benutzung von Toiletten“ in den Zusammenhang mit den dort aufgeführten weiteren Beispielen gynäkologischer Untersuchungen sowie Umkleidekabinen stellt; diese Beispiele lassen erkennen, dass es dem Gesetzgeber in erster Linie um den Schutz einer zumindest teilweise entkleideten Person geht. Der Schutz vor Nacktaufnahmen bildet damit korrespondierend auch einen zentralen Aspekt des Schutzes der Intimsphäre in der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1985, VI ZR 28/83, NJW 1985, 1617; vgl. auch die Gesetzesbegründung a.a.O.). Die Geschädigte war demgegenüber zur Tatzeit vollständig einschließlich geschlossenem Anorak bekleidet und trug zudem eine Mund-Nasen-Bedeckung.

Die – nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung mögliche – Argumentation der Staatsanwaltschaft Stuttgart, wonach die in der Gesetzesbegründung als Beispiel genannte „Benutzung von Toiletten“ auch den Vorraum der Toilette und Bildaufnahmen einer vollständig bekleideten Person insgesamt erfasse, und nicht auf die Benutzung der Toilettenkabine beschränkt sei, überdehnt demgegenüber den Begriff der Intimsphäre. Bei dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Waschen, Kämmen und Schminken im Toilettenvorraum handelt es sich nicht um Tätigkeiten des vollständig unantastbaren Kernbereichs privater Lebensgestaltung. Betroffen ist insoweit vielmehr das in Abgrenzung zur Intimsphäre bestehende Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2012, VI ZR 291/10, NJW 2012, 3645, Rn. 12 in juris). Eine Verletzung der Privatsphäre ist zwar rechtswidrig und zivilrechtlich verfolgbar; sie erfüllt aber nicht den Tatbestand des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

Die zur Last gelegte Tat ist auch nicht nach § 33 KunstUrhG strafbar, weil ein zur Verwirklichung des Tatbestandes erforderliches „Verbreiten“ oder „öffentlich zur Schau stellen“ der Bildaufnahme der Geschädigten durch den Angeschuldigten nicht stattgefunden hat.

Eine Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs gemäß § 123 StGB kommt schon mangels zwingend erforderlichen Strafantrags nicht in Betracht.“

Verfahrenseinstellung wegen Verfolgungsverjährung, oder: Wille des Gesetzgebers

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Und dann vor dem morgigen „Kessel Buntes“ heute noch Gebühren-/Kosten-/Auslagenentscheidungen.

Ich beginne mit dem LG Stuttgart, Beschl. v.28.02.2022 – 6 Qs 1/22. In dem Beschluss geht es um die Einstellung wegen Verfahrenshindernisses. Die materiellen Fragen lasse ich mal außen vor. Hier geht es nur um die Frage der Auslagenerstattung.

Es waren gegen den Angeklagten verschiedene Tatvorwürfe erhoben worden, u.a. wegen Betruges. Insoweit hat das AG das Verfahren wegen Verjährung eingestellt, aber die Auslagenerstattung abgelehnt. Das LG hat diese Entscheidung aufgehoben:

„2. a) Das Verfahrenshindernis der Verjährung liegt hinsichtlich des Tatvorwurfs des Betruges vor. Der Lauf der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre betragenden Verjährungsfrist hat mit Vollendung der angeklagten Tat am 11.02.2015 begonnen. Der Lauf der Verjährungsfrist wurde zuletzt durch den Erlass des Beschlusses über die vorläufige Einstellung gemäß § 205 StPO am 01.12.2016 unterbrochen. Mangels anschließender Verjährungsunterbrechung im Sinne von § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB ist mit Ablauf des 30.11.2021 daher Verfolgungsverjährung eingetreten.

Der Eintritt der Verjährung wäre für das Amtsgericht leicht vermeidbar gewesen, indem die Anordnung der Verlängerung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung am 15.11.2018 (Bl. 436) durch den Referatsrichter und nicht lediglich, ohne richterliche Anordnung, von der Geschäftsstelle vorgenommen worden wäre. Dass es insoweit an einer richterlichen Anordnung fehlte, ergibt sich daraus, dass die am 01.12.2016 verfügte Wiedervorlage für den 01.12.2018 ausdrücklich nur an die Geschäftsstelle erfolgte und eine Vorlage an den Referatsrichter erst für den 15.11.2021 vorgesehen war (Bl. 411). Selbst wenn eine richterliche Anordnung der Verlängerung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung im November oder Dezember 2018 nicht erfolgt wäre, hätte die richterliche Anordnung der Verlängerung der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung bei fristgerechter Wiedervorlage der Akten am 15.11.2021 noch mit verjährungsunterbrechender Wirkung vorgenommen werden können.

b) Insoweit war jedoch die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Angeklagten abzuändern.

Nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kann das Gericht davon absehen, diese der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass bei Hinwegdenken des Verfahrenshindernisses mit Sicherheit von einer Verurteilung auszugehen ist. Teilweise wird auch ein niedrigerer Verdachtsgrad als ausreichend erachtet (KK-StPO/Gieg, § 467 Rn. 10a m.w.N.). Insoweit kann eine Entscheidung aber dahinstehen.

Denn jedenfalls im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung verbleibt es bei der Auslagenerstattung durch die Staatskasse. Auf den Umstand, dass ohne das Verfahrenshindernis eine Verurteilung erfolgt wäre oder ein bestimmter Verdachtsgrad vorlag, kann dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr abgestellt werden, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ist (BVerfG, NJW 2017, 2459; BGH, NStZ-RR 2018, 294, 295 f.). Erforderlich ist vielmehr, dass zum Verfahrenshindernis als alleinigem eine Verurteilung hindernden Umstand weitere besondere Umstände hinzutreten, die es billig erscheinen lassen, die Auslagenerstattung zu versagen (BVerfG, a.a.O.). Auf die dem Verfahren zugrundeliegende Tat, etwa die Schwere der Schuld, darf dabei ebenfalls nicht abgestellt werden (BGH, a.a.O.).

Im Ergebnis kann daher ein Abweichen vom Regelfall der Auslagenerstattung nur bei strafprozessual vorwerfbarem Verhalten des Angeklagten gerechtfertigt werden (KK-StPO/Gieg, a.a.O. Rn. 10b). Derartiges ist vorliegend aber – insbesondere unter Berücksichtigung des unter a) geschilderten Verfahrensganges – nicht ersichtlich.

Dass bei Beachtung dieser Grundsätze § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nur in seltenen Ausnahmefällen anwendbar ist, entspricht dem Willen des Gesetzgebers (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 64. Auflage 2021, § 467 Rn. 18).“

U-Haft II: Schwerkriminalität und Fluchtgefahr, oder: Ohne Haftgrund gibt es keinen Haftbefehl

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Bei der zweiten Entscheidung, die ich heute vorstelle, handelt es sich um den LG Stuttgart, Beschl. v. 05.08.2022 – 14 Qs 21/22 -, den mir der Kollege Stehr aus Göppingen geschickt hat.

Am 19.04.2022 erhob die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen den zum damaligen Zeitpunkt auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten u.a. wegen der Vorwürfe der Vergewaltigung und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern Anklage beim AG Esslingen – Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht-. Nachdem der Vorsitzende des Jugendschöffengerichts gegenüber der Staatsanwaltschaft Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts geäußert hatte, nahm die Staatsanwaltschaft am 23.06.2022 die Anklage zurück und erhob nunmehr Anklage beim AG – Schöffengericht – Esslingen. Zugleich beantragte sie nun erstmals den Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeschuldigten. Am 11.07.2022 hat das AG im Umfang der Anklageschrift einen auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität gestützten Haftbefehl erlassen. Der Beschuldigte habe im Falle einer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe im nicht bewährungsfähigen Bereich zu rechnen. Soziale Bindungen oder andere Faktoren, welche dem in Ansehung der zu erwartenden Strafe bestehenden Fluchtanreiz entgegenwirken könnten, seien derzeit nicht bekannt. Ebenfalls sei in den dem Beschuldigten zur Last liegenden Taten ein hohes Maß an krimineller Energie zu erkennen, da er über einen längeren Zeitraum hinweg verschiedene minderjährige Geschädigte über soziale Netzwerke kontaktiert und diese gezielt zur Ermöglichung sexueller Übergriffe bis hin zu Vergewaltigungen manipuliert haben solle. Ebenso lägen die Voraussetzungen von § 112 Abs. 3 StPO vor.

Nach der Festnahme des Angeschuldigten wird der Haftbefehl seit dem 19.7.2022 vollzogen. Die Haftbeschwerde des Beschuldigten hatte Erfolg:

„Zwar ist der Beschwerdeführer der im angegriffenen Haftbefehl bezeichneten Taten dringend verdächtig. Es fehlt jedoch an einem Haftgrund im Sinne des § 112 Abs. 2 und Abs. 3 StPO.

Soweit sich die Anordnung der Untersuchungshaft auf den Haftgrund der Schwerkriminalität nach § 112 Abs. 3 StPO stützt, geht dies fehl, da bereits die formellen Voraussetzungen der Vorschrift nicht gegeben sind. In Abs. 3 findet sich dem Wortlaut nach eine atypische Ermächtigung zur Anordnung der Untersuchungshaft in den dort abschließend aufgeführten Fällen von Katalogtaten der Schwerkriminalität ohne Hinzutreten eines Haftgrundes im Sinne von § 112 Abs. 2 StPO. Aufgrund des vom Gesetzgeber gewählten Enumerationsprinzips findet die Vorschrift hingegen keine Anwendung, wenn die Norm nicht ausdrücklich im Katalog des Abs. 3 enthalten ist (vgl. MüKoStPO/Böhm/Werner, 1. Aufl. 2014, StPO § 112 Rn. 88). So liegen die Dinge hier. Anknüpfungspunkt für die Charakterisierung als Katalogtat ist damit deren Bezeichnung nach Paragraph, Absatz, Nummer usw.. Nachdem die Vorschrift des § 176a Abs. 1 StGB in dieser abschließenden Aufzählung nicht enthalten ist, liegen bereits die formellen Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 StPO nicht vor, so dass auch die Frage nach der Identität des Regelungsgehalts von § 176a StGB a.F. und § 176c Abs. 1 StGB keiner Beantwortung mehr bedarf.

Ebenfalls besteht ein Haftgrund nach § 112 Abs. 2 StPO – auch unter Berücksichtigung der erheblichen Straferwartung – nicht. Denn allein die hohe Straferwartung vermag die Fluchtgefahr nicht begründen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Auflage, § 112 Rn. 24 m.w.N,). Daher ist die Straferwartung nur der Ausgangspunkt für die Erwägung, ob der in ihr liegende Anreiz zur Flucht unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände so erheblich ist, dass er die Annahme rechtfertigt, der Beschwerdeführer werde ihm nachgeben und wahrscheinlich flüchten. Entscheidend ist, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, ein Beschuldigter werde dem in der Straferwartung liegenden Fluchtanreiz nachgeben (OLG Hamm, Beschluss vom 19. Februar 2013 — 5 Ws 59/13). Die danach vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt, dass hier der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO nicht anzunehmen ist: Der Beschwerdeführer verfügt über einen festen Wohnsitz und ist aufgrund seiner ausgeübten Erwerbstätigkeit sozial eingebunden. Er ist selbstständig und habe Haus und Hof. Beides sind Umstände, die mit einer längeren Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht verträglich sind. Überdies würde er im Fall seiner Flucht oder seines Untertauchens seinen krebskranken Vater zurücklassen. Ferner hat er bereits seit Anfang Juli 2021 Kenntnis von den Tatvorwürfen im Raum Ulm (l. A. des Haftbefehls), wobei Vorkehrungen, die darauf schließen ließen, er werde sich dem Verfahren durch Flucht entziehen, nicht getroffen wurden. Auch ist davon auszugehen, dass der anwaltlich beratene Beschwerdeführer eine grobe Vorstellung über die Höhe der zu erwartenden Rechtsfolgen hat. Nach alledem überwiegt nach Auffassung der Kammer die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeschuldigte sich dem Verfahren stellen wird. Der Haftgrund der Fluchtgefahr ist mithin nicht gegeben.

Schließlich ist die Anordnung der Untersuchungshaft auch nicht aufgrund von Wiederholungsgefahr gern. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO geboten. Die Wiederholungsgefahr muss durch bestimmte Tatsachen begründet sein, die eine so starke innere Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Straftaten erkennen lassen, dass die Gefahr besteht, er werde gleichartige Taten wie die Anlasstaten bis zur rechtskräftigen Verurteilung in der den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildenden Sache begehen (KK-StPO/Graf, 8. Aufl, 2019, StPO § 112a Rn. 19). Erforderlich ist eine innere Neigung oder wenigstens Bereitschaft der Begehung von Straftaten, auf welche vor allem aus äußeren Tatsachen geschlossen werden kann. Insoweit sind auch Indiztatsachen zu berücksichtigen und zu würdigen, wie etwa die Vorstrafen des Beschuldigten und die zeitlichen Abstände zwischen ihnen sowie die Persönlichkeitsstruktur und die aktuellen Lebensumstände des Beschuldigten (BeckOK StPO/Krauß, 43. Ed. 1.4.2022, StPO § 112a Rn. 13). Solche Indiz-tatsachen, die die erforderliche Wiederholungsgefahr zu begründen geeignet wären, sind vorliegend nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Ebenfalls liegen keine Hinweise auf weitere sexualstrafrechtliche Verfehlungen des Beschwerdeführers vor. Daher besteht die erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung des strafbaren Verhaltens vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht.“

Eine „schöne“ Entscheidung. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Ausführungen zur „Schwerkriminalität“. Denn es wird oft übersehen, dass auf diesen Haftgrund nur in den in § 112 Abs. 3 StPO enumerativ aufgezählten Fällen abgestellt werden kann/darf. Zudem ist die Regelung darüber hinaus verfassungskonform auszulegen. Denn der Haftgrund der Schwerkriminalität ist (nur) dann gegeben, wenn der Beschuldigte einer in § 112 Abs. 3 genannten Straftat – ungeachtet des im Einzelfall zu erwartenden Strafmaßes – dringend verdächtig ist und Umstände vorliegen, welche die Gefahr begründen, dass ohne seine Festnahme die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte; ausreichend ist dabei schon die zwar nicht mit bestimmten Tatsachen belegbare, aber nach den Umständen des Falls nicht auszuschließende Flucht- oder Verdunklungsgefahr (BVerfGE 19, 342, 350 f.; zuletzt BGH, Beschl. v. 13.7.2022 – StB 28/22 – m.w.N.).

Pflichti I. Zulässigkeit der rückwirkenden Bestellung, oder: Nochmals Dauerbrenner

In meinem Blogordner haben sich einige Entscheidungen zur Pflichtverteidigung angesammelt. Daher mache ich heute dann mal wieder einen „Pflichti-Tag“,

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Ich beginne mit den Entscheidungen zu einem der Dauerbrennerthemen in diesem Bereich, nämlich die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Bestellung. Da gibt es zwei Lager, die sich recht unversöhnlich gegenüberstehen. Und ich habe dann auch hier Entscheidungen sowohl für als auch gegen die rückwirkendene Bestellung, und zwar:

Die rückwirkende Bestellung wird bejaht/haben bejaht:

Abgelehnt hat die rückwirkende Bestellung:

 

Keine Anhörung vor Einholung eines SV-Gutachtens, oder: Unrichtige Sachbehandlung im Bußgeldverfahren

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Die zweite Entscheidung, der LG Stuttgart, Beschl. v. 14.09.2021 – 20 Qs 16/21 -, kommt dann aus dem Bußgeldverfahren. Es geht um die unrichtige Sachbehandlung im Sinn von 3 21 GKG im Bußgeldverfahren in Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nicht selten werden im Bußgeldverfahren ja vorab Sachverständigengutachten eingeholt. Mit den dadurch entstehenden Kosten wird dann im Fall der Verurteilung der Betroffene belastet; was manchmal m.E. ja auch ein Druckmittel sein soll, den Einspruch zurück zu nehmen. Aber die Belastung des Betroffenen „gelingt“ nicht immer.

Zu entscheiden hatte das LG über folgenden Sachverhalt: In dem anhängigen Bußgeldverfahren anhängig. In dem hat das AG Termin zur Hauptverhandlung auf den 26.11.2020. In der Terminsverfügung wurde die Ladung des Betroffenen und seiner Verteidigerin sowie die eines Zeuge angeordnet. Weiter wurde handschriftlich eingefügt und verfügt, dass bei der Dekra angefragt werden solle, ob ein Sachverständiger an der Hauptverhandlung teilnehmen könne und dass dieser gegebenenfalls geladen werden und Akteneinsicht erhalten solle. Weiter solle Mitteilung hiervon an die Verteidigerin erfolgen. Die Ladung des Betroffenen enthielt ebenso wie die seiner Verteidigerin keinen Hinweis auf die Ladung des Sachverständigen.

Am 18.11.2020 hinterließ die Referatsrichterin der Verteidigerin eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter mit einer Rückrufbitte bezüglich eines Akteneinsichtsgesuchs und da sie beabsichtige einen Sachverständigen zu laden. Zwei Tage nach dem Anruf ging ein Schreiben der Verteidigerin ein, in welchem diese ausführte, sie wisse nichts von einem in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten oder einer Ladung eines Sachverständigen zum Termin, da in den jeweiligen Ladungen keine Hinweise hierauf enthalten seien. Ebenso beantragte sie dringend Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom 23.11.2020 schrieb das Amtsgericht die Verteidigerin an und teilte mit, dass eine Übersendung der Akte per Fax fehlgeschlagen sei. Weiter wurde ausgeführt, dass bereits am 05.11.2020 verfügt worden sei, einen Sachverständigen zu laden und dies der Verteidigung mitzuteilen. Hierzu sei eine erste Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen worden. Nachdem keine Nachricht erfolgt sei, sei der Sachverständige am 12.11.2020 geladen worden. Auch bei einem weiteren Anruf habe die Verteidigerin nicht erreicht werden können.

Am 25.11.2020 wurde der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen, woraufhin mit Verfügung vom selben Tag der Termin zur Hauptverhandlung aufgehoben wurde. Die DEKRA stellt ihre Tätigkeiten (Eingangsdurchsicht, Nachforderung fehlender Unterlagen, Vorbereitung und Recherche, Erstellen von Gutachtenanlagen und Kopien) mit insgesamt 546,94 EUR in Rechnung. U.a. diese Sachverständigenkosten wurden dem Betroffenen in Rechnung gestellt. Dagegen hat sich der Betroffene mit der Erinnerung gewendet und eine unrichtige Behandlung im Sinne des § 21 GKG geltend gemacht, da ein Verfahren wegen einer Geldbuße von 90 EUR geführt worden sei und sich aus der Ladung nicht ergeben habe, dass ein Sachverständiger geladen worden sei. Erst als Akteneinsicht beantragt worden sei und daraufhin die Referatsrichterin angerufen habe, habe man Kenntnis von der Absicht einen Sachverständigen zu laden erlangt. Hierauf sei dringend nochmals Akteneinsicht beantragt und mitgeteilt worden, dass man von der Sachverständigenladung keinerlei Kenntnis gehabt habe. Bis zum 25.11.2020 habe man keinerlei Mitteilungen mehr erhalten und dann, um Weiterungen zu vermeiden, den Einspruch zurückgenommen. Die Akte sei erst nach dem geplanten Hauptverhandlungstermin am 28.11.2020 postalisch zugegangen. Die Erinnerung hatte beim LG Erfolg:

§ 21 GKG ist vorliegend anzuwenden und die Kosten für das Sachverständigengutachten sind nicht zu erheben.

Hiernach sind Kosten nicht zu erheben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, wobei ein leichter Verfahrensverstoß in der Regel hierfür nicht ausreicht

Das Gericht ist, sofern eine unrichtige Sachbehandlung festzustellen ist, in seiner Entscheidung gebunden und darf keine Kosten erheben. Etwaige Verschuldensfragen sind hierbei grundsätzlich unbeachtlich (Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, GKG, § 21 Rn. 7).

Ein offensichtlicher Verfahrensverstoß ist vorliegend zu bejahen, denn in amtsgerichtlichen Verfahren ist der Betroffene zunächst anzuhören, wenn beabsichtigt wird, einen Sachverständigen zu beauftragen (Toussaint, Kostenrecht, 51. Aufl. 2021, GKG, § 21 Rn. 21; LG Baden-Baden, Beschl. vom 17.02.1994, 1 Qs 32/94). Dies ist vorliegend unterblieben, obwohl es lediglich um eine geringe Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit ging und die Kosten des Sachverständigengutachtens diese deutlich überstiegen. Dieses Vorgehen verstößt gegen den Rechtsgedanken des § 222 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG (LG Leipzig, Beschl. v. 04.08.2009, 5 Qs 48/09 m.w.N.)

Der Hinweis auf die Beauftragung des Sachverständigen in der Ladung unterblieb versehentlich, obwohl dies verfügt wurde und erst mit Anruf vom 18.11.2020 erhielt die Verteidigerin des Beschwerdeführers Kenntnis hiervon. Der Vortrag des Beschwerdeführers ist diesbezüglich auch glaubhaft. Zwar führt die Richterin in ihrem Schreiben vom 23.11.2020 an die Verteidigerin aus, es habe bereits im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ladung eine hinterlassene Nachricht auf dem Anrufbeantworter gegeben, in der um kurzfristige Mitteilung gebeten worden sei, ob der Einspruch vollumfänglich aufrechterhalten bleibe. Es wurde aber gerade nicht darauf eingegangen, dass auch ausdrücklich thematisiert worden sei, dass die Ladung eines Sachverständigen erfolgen sollte. Ein Vermerk über diesen Anruf befindet sich nicht in der Akte. Das Schreiben der Verteidigerin vom 20.11.2020, in welchem diese auf die telefonische Nachricht zwei Tage zuvor Bezug nimmt — in der unstreitig ausdrücklich auf die Sachverständigenladung eingegangen wurde — bestätigt ebenso wie die zur Akte gereichte Ladung, dass erstmals mit diesem zweiten Anruf Kenntnis von der Sachverständigenladung erlangt wurde und daraufhin auch direkt reagiert wurde. Die Verteidigerin teilte ihre bisherige Unkenntnis mit und beantragte hierauf erneut und eilig Akteneinsicht, um die Abläufe aufzuklären. Als diese nicht schnell genug gewährt wurde, nahm der Beschwerdeführer den Einspruch einen Tag vor dem geplanten Hauptverhandlungstermin zurück, um Kosten zu vermeiden.

Die unterbliebene Mitteilung war als unrichtige Sachbehandlung mithin auch kausal für die Entstehung der Kosten. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Einspruch noch vor dem Termin (zur Sicherheit) zurückgenommen wurde, obwohl keine ergänzende Akteneinsicht erfolgte. Dass das Fax der Verteidigerin zeitweise nicht empfangsbereit war und daher die Gewährung der (ergänzenden) Akteneinsicht hierüber nicht möglich war, unterbricht diese Kausalität nicht, da der Sachverständige zu diesem Zeitpunkt schon beauftragt war. Aus der Kostenrechnung ergibt sich nicht, dass zu diesem Zeitpunkt noch Kosten hätten vermieden werden können. Ein sonstiges (Mit-)verschulden ist unbeachtlich.“