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Bewährung, oder: Die Alkoholabstinenzweisung beim alkoholkranken Verurteilten

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Und als zweites Posting heute noch eine Entscheidung mit vollstreckungsrechtlichem Einschlag. Im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 12.07.2017 – 16 Qs 15/17 – geht es mal wieder um die Zulässigkeit einer Alkoholabstinenzweisung bei einem alkoholkranken Verurteilten. Dazu meint das LG: Die Weisung, jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen, ist grundsätzlich zulässig. Bei einer alkoholkranken Person ist für eine Alkoholabstinenzweisung aber erforderlich, dass zuvor eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde:

„Der Widerruf nach § 56f StGB setzt voraus, dass der Verurteilte gegen eine zulässig angeordnete Auflage oder Weisung gröblich und beharrlich verstößt. Die Voraussetzungen eines Bewährungswiderrufs sind nicht erfüllt. Die Weisung, jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen, wurde nicht zulässig angeordnet. Zwar ist eine Weisung nach § 56 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, den Alkoholkonsum zu unterlassen, grundsätzlich zulässig (OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 332). Eine solche Weisung (im Rahmen der Führungsaufsicht) verstößt jedoch bei einer alkoholkranken Person gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist nicht mit § 68b Abs. 3 StGB zu vereinbaren OLG Dresden, Beschluss vom 13.07.2009; NJW 2009, 3314). Gemäß § 68 Abs. 3 StGB dürfen bei den Weisungen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Eine entsprechende Regelung sieht das Gesetz in § 56 e Abs. 1 S. 2 StGB auch für die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Bewährung vor.

Eine Alkoholabstinenzweisung bei einer alkoholkranken Person ist regelmäßig erst zulässig, wenn zuvor eine entsprechende Therapie erfolgreich abgeschlossen wurde (OLG Dresden, NJW 2009, 3314)

Laut dem Arztbericht des Bezirksklinikums pp. vom 08.06.2015 wurde nach einem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Zeit von 05.06.2015 bis 06.06.2015 die Diagnose eines Abhängigkeitssyndrom bezüglich Alkohols (ICD F 10.2) gestellt.

In der Bescheinigung der psychologischen Psychotherapeutin … vom 14.10.2016 ist vermerkt, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihr in ambulanter Verhaltenstherapie u.a. wegen einer Alkoholabhängigkeit nach F 10.2 befand.

Die Beschwerdeführerin hat, wie sich der Beschwerdebegründung vom 08.06.2017 entnehmen lässt, im Jahr 2013 eine Alkoholtherapie absolviert, diese jedoch vor einem erfolgreichen Abschluss abgebrochen. Andere Erkenntnisse diesbezüglich liegen nicht vor.

Aufgrund der Feststellungen aus dem Arztbericht des BKH A. vom 08.06.2015, den Feststellungen im Urteil vom 25.04.2016 (Feststellung zur Blutalkoholkonzentration in der Tatnacht: 1,90 Promille), sowie der zeitnah nach dem Urteil am 14.10.2016 ausgestellten Bescheinigung der behandelnden Psychotherapeutin ist von einer Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewährungsbeschlusses auszugehen. Da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Therapie nicht erfolgreich abgeschlossen hatte, zwar die Auferlegung der Weisung, jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen, für die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung unzumutbar gem. § 56 c Abs. 1 S. 2 StGB. Die Abstinenzweisung war insoweit nicht zulässig angeordnet.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Anhörungstermin vor dem Amtsgericht Neustadt a.d. Aisch vom 20.04.2017 jedoch bereit erklärt hat eine stationäre Therapie zu machen, kommt derzeit aus Sicht der Kammer nach einer erneuten Anhörung der Beschwerdeführerin gegebenenfalls die Abänderung des Bewährungsbeschlusses unter Auferlegung einer Weisung nach § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB in Betracht.“

Und nochmals Dashcam, oder: Auch in Nürnberg gehts

wikimedia.org Urheber Ellin Beltz

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In der letzten Zeit ist ja vermehrt über die Verwendung von Dashcam-Aufzeichnungen berichtet worden. Dabei geht/ging es meist um Zivilverfahren, in denen die Aufzeichnungen eine Rolle gespielt haben, es gibt aber auch schon – zumindest – eine Entscheidung zum Bußgeldverfahren (vgl. hier den OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.05.2016 – 4 Ss 543/15 und dazu OLG Stuttgart: (Private) Dashcam-Aufzeichnungen sind auch im OWi-Verfahren verwertbar). Ich berichte dann heute noch mal über eine Entscheidung zum Zivilverfahren, und zwar über das LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.02.2016 – 2 0 4549/15. Da haben die vorliegenden Aufzeichnungen bei der Schadensersatzklage nach einem „Parkplatzunfall“ eine Rolle gespielt. Der Sachverständige hatte in seinem Gutachten auf die Aufnahmen zurückgegriffen. Das LG hat es abgesegnet:

„Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision im Stillstand war: Dies ergibt sich aus den dahingehenden, glaubhaften der Zeugin ppp., sowie aus den insoweit übereinstimmenden Ausführungen. des Sachverständigen ppp., die dieser aufgrund der Auswertung der Dash-Cam-Aufnahmen aus dem klägerischen Fahrzeug machte.

Die vorgenannten Dash-Cam Aufnahmen, deren Authentizität zwischen den Parteien nicht streitig ist und durch den ,Sachverständigen bestätigt wurde, sind als Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwertbar.

Eine Unverwertbarkeit ergibt sich vorliegend nicht aus-§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG. Zunächst ist diese Regelung nicht auf Aufzeichnungen aus einem Fahrzeug heraus, sondern auf die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume. mit stationären optisch-elektronischen Einrichtungen zugeschnitten. Dies wird an § 6b Abs. 2 BDSG erkennbar, der vorschreib, den Umstand der Überwachung durch geeignete: Maßnahmen kenntlich zu machen. Dies ist nur bei stationärer, nicht aber bei mobiler Videoaufzeichnung vorstellbar (vgl. Amtsgericht Nürnberg, Urteil vorn 08.05.2015, 18 G 8938/14). Zudem ergibt sich aus § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG gerade, dass eine Aufzeichnung zur Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig ist, soweit schutzwürdige Interessen Dritter nicht überwiegen.

Weiter ergibt sich eine. Unverwertbarkeit auch nicht aus § 22 KunstUrhG. Es ist bereits fraglich. ob die Anfertigung einer Dash-Cam-Aufnahme und deren nachfolgende Verwertung im Zivilprozess eine Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung im Sinne von § 22 Satz 1 KunstUrhG darstellt. Zudem ergibt sich aus § 24 KunstUrhG gerade, dass die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung für Zwecke der Rechtspflege zulässig ist, soweit sie durch Behörden erfolgt. Jedenfalls folgt aus einem möglichen Verstoß gegen § 22 KunstUrhG kein Verwertungsverbot für den Zivilprozess (Vgl. AG Nürnberg, a.a.O.).

Die Frage der Verwertbarkeit von Bildaufzeichnungen im Zivilprozess unterliegt vielmehr, gerade in Hinblick auf den hiermit verbundenen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, einer umfassenden Güterabwägung, wobei der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege erhebliches, aber nicht allein ausschlaggebendes schlaggebendes Gewicht zukommt (vgl. Zöller-Greger; Zivilprozessordnung, 30. Auflage 2014, Rdnr. 15a, 15b zu § 286 ZPO mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend ist hierbei insbesondere das Grundrecht des Beklagten zu 1). auf informationelle Selbstbestimmung zu beachten. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG umfasst das Recht am eigenen Bild und stellt die Befugnis des Grundrechtsträgers dar, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Vorliegend zeichnete die Dash-Cam, soweit sich die Klägerin zum Beweis des von ihr geschilderten Unfallhergangs auf die Aufnähmen berufen hat, jedoch ausschließlich das Blickfeld und das Fahrverhalten der Führerin des klägerischen Fahrzeugs auf. Selbst im Kollisionsmoment sind weder das Beklagten-Fahrzeug noch gar der Beklagte zu 1) als Fahrzeugführer erkennbar.

Dem Interesse des Beklagten zu 1) steht das Interesse der Klägerin an einer Verwertbarkeit gegenüber: Da der Unfallhergang zwischen den Parteien streitig ist, hat die Klägerin ein erhebliches Interesse an der Zulassung des Beweismittels, um ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Weiter ist bei der Abwägung das Interesse der Allgemeinheit darin, dem Gericht durch die Verwertung der Aufzeichnung eine materiell richtige, mit der Wirklichkeit übereinstimmende Entscheidung zu ermöglichen, zu beachten.

Die. Güterabwägung ergibt somit im vorliegenden Fall, dass die Dash-Cam-Aufzeichnungen, auf die sich die Klägerin zum Beweis des von ihr behaupteten Unfallhergangs berufen hat, verwertbar sind. Dies folgt daraus, dass der Eingriff in das Grundrecht des Beklagten zu 1) auf informationelle le Selbstbestimmung lediglich geringfügig ist, während die Klägerin ein erhebliches Interesse an der Verwertung geltend machen kann, das mit dem Interesse der Allgemeinheit insoweit übereinstimmt.

Die Einzelrichterin vermag daher im vorliegenden Fall die Rechtsauffassung des LG Heilbronn (Urteil vom 03.02. 2015 – 3 S 19/14) und des AG München (Beschluss vom 13.08.2014 – 345 C 5551/14) nicht zu teilen. Die Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung dann Bedenken gegen eine Verwertbarkeit bestünden, wenn die Aufzeichnung das Fahrzeug, das Fahrverhalten oder gar die Person des Beklagten im Einzelnen erfasst hätte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.“

Ich vermute mal, dass es so ganz lange nicht mehr dauern wird, bis sich auch der BGH zu der Frage äußern wird/muss.

Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren? Geht doch

© Haramis Kalfar - Fotolia.com

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M.E. wird den Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren viel zu wenig – analog – § 140 Abs. 2 StPO ein Pflichtverteidiger bestellt. Meist wird das unter Hinweis darauf, dass § 140 Abs. 2 StPo eben nur analog anwendbar ist und deshalb eng ausgelegt werden müsse, abgelehnt. Deshalb haben Entscheidungen, mit denen ein Pflichtverteidiger im Strafvollstreckungsverfahren bestellt worden ist, Bedeutung und sei es nur, um „Argumentationsmasse“ zu haben. Daher hier dann der Hinweis auf den LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 23.10.2014 – 16 Qs 35/14, mit folgender Begründung:

Mit Antrag vom 1.8.2014 hatte der Verurteilte beantragt, ihm Rechtsanwalt Loyens als Pflichtverteidiger im Beschwerdeverfahren BwR 403 Ds 304 Js 6812/ 10 gegen den Bewährungswiderruf durch das Amtsgericht Nürnberg vom 25.07.2014 beizuordnen.

„Das Amtsgericht Nürnberg wies durch Richter am Amtsgericht pp. mit Beschluss vom 4.8.2014 den Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zurück, da kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliege.

Mit Beschluss vom 14.8.2014 hob das Landgericht Nürnberg-Fürth auf die Beschwerde des Verurteilten den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.7.2014, mit dem der Bewährungswiderruf erfolgt war, auf, und verlängerte die Bewährungszeit um sechs Monate.

Der Verurteilte wendet sich nunmehr mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung von Rechtsanwalt Loyens als Pflichtverteidiger, sowie mit einer sofortigen Beschwerde vom 29. September 2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.9.2014, mit dem sein Antrag vom 19.8.2014 auf Ablehnung des Richters am Amtsgericht‘- wegen Befangenheit für das Abhilfeverfahren zurückgewiesen wurde.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind gegeben, wobei auf die Schwierigkeit der Sach – und Rechtslage nicht des Erkenntnisverfahrens, sondern des Vollstreckungsverfahrens abzustellen ist. Für die Frage, ob eine schwierige Sach- und Rechtslage gegeben ist, ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung für die Pflichtverteidigerbestellung abzustellen. Zum Zeitpunkt der Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss am 1.8.2014 war die Sach- und Rechtslage schwierig. Dies zeigt sich schon daran, dass letztlich der Widerrufsgrund in zwei Instanzen unterschiedlich bewertet wurde. Auch die vom Verteidiger im Einzelnen dargelegten Umstände in der Persönlichkeit des Verurteilten rechtfertigten die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch im Beschwerdeverfahren.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 23.9.2014, mit dem der Antrag auf Ablehnung des Richters am Amtsgerichtes wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, ist damit erledigt. (vgl. auch Meyer-Goßner/ Schmitt StPO 57 . Aufl. 2014 § 28 Rn. 9).“

Ach so: Wer sich fragt, welche Bewandtnis es mit der Ablehnung hatte. Es handelt sich um das Verfahren, über das ich vor einigen Tagen in dem Posting: Wie werde ich einen “missliebigen Richter los”? berichtet hatte. Da hat der Verteidiger übrigens noch einmal Stellung genommen und die Hintergründe erläutert

Manchmal haben Rechtspfleger mehr als „komische Ideen“ – das OLG richtet es dann aber…

© Igor Zakowski - Fotolia.com

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Gebührenrecht mache ich ja fast nur noch über mein freitägliches RVG-Gebührenrätsel, aber die ein oder andere Entscheidung kann/will ich dort nicht bringen. Und zwar vor allem dann, wenn die Lösung zu einem Problem klar auf der Hand liegt. Und das war/ist beim LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 19.05.2014 – 5 Ks 109 Js 368/13 – der Fall, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:

Der Kollege, der mir den Beschluss übersandt hat, war als Nebenklägervertreter tätig. Er hat in dieser Eigenschaft an drei Hauptverhandlungsterminen beim Schwurgericht teilgenommen. Der erste Hauptverhandlungstermin am 26.11.2013 hat von 9.00 Uhr bis 16.35 Uhr gedauert, der Hauptverhandlungstermin am 27.11.2013 von 9.00 bis 12.50 Uhr und der am 03.12.2013 von 9.00 bis 14:10 Uhr. Der Angeklagte ist vom Schwurgericht dann u.a. wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ihm sind die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auferlegt worden. Der Kollege hat u.a. drei Hauptverhandlungsgebühren Nr. 4120 VV RVG geltend gemacht, und zwar für den Termin am 26.11.2013 744,00 € und für die Termine am 27.11.2013 und am 03.12.2013 jeweils 530,00 €, was jeweils der Mittelgebühr entsprach. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des LG Nürnberg-Fürth hat auch für den Termin am 26. 11. 2013 nur die Mittelgebühr festgesetzt. Seine Begründung:

„Die vom Verteidiger vorgenommene Erhöhung der Mittelgebühr für die Hauptverhandlung am 26.11.2013 (mit der Begründung, die HV sei um 9.00 Uhr terminiert gewesen und habe um 16.35 Uhr geendet) ist in der Gesamtschau aller Hauptverhandlungstage nicht gerechtfertigt, da dieser Aspekt kompensiert wird, durch die Dauer der HV am 27.11.13 von 9.00 bis 12.50 Uhr und am 3.12.13 von 9.00 bis 14:10 Uhr.

Insgesamt gesehen sind die Hauptverhandlungen für ein Schwurgerichtsverfahren -mit entsprechend hohen Anforderungen bei der Beurteilung der Kriterien nach § 14 RVG- damit nicht als überdurchschnittlich einzustufen, sodass -nachdem der Nebenklageanwalt auch für den 2. und 3. Hauptverhandlungstag trotz unterdurchschnittlicher Dauer die Mittelgebühr ansetzt- auch für den 1. Hauptverhandlungstag nur die Mittelgebühr angemessen ist. Die vom Verteidiger bestimmte Gebühr i.H.v. 744 EUR ist deshalb unbillig hoch.“

Auf das Rechtsmittel des Kollegen hat das OLG diese falsche Entscheidung im OLG Nürnberg, Beschl. v. 27.08.2014 – 1 Ws 270/14 – aufgehoben und für den ersten Hauptverhandlungstermin die beantragten 744 € festgesetzt:

„Angesichts der Dauer der Hauptverhandlung vom 26.11.201-3 von 9.00 Uhr bis 16.35 Uhr ist die vorliegende Bemessung nicht als unbillig anzusehen. Insbesondere ist keine Gesamtbewertung der drei Hauptverhandlungstage angezeigt.“

Wenn man es bewerten soll, kann man nur sagen: Das OLG hat mehr als Recht. Ich bin immer wieder erstaunt, auf welche Ideen Rechtspfleger kommen. Ich bin mir dann auch nie sicher, ob ich über den Erfindungsgeist der Rechtspfleger bewundernd staunen soll oder doch (lieber) weinen. So auch hier. Mir ist bislang keine Entscheidung bekannt, in der im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG eine „Gesamtbetrachtung“ oder „Gesamtbewertung“ vorgenommen wird, mit der Folge, dass nur geringere Tätigkeiten bzw. Tätigkeitsumfang des Rechtsanwalt in einem Verfahrensabschnitt und/oder in einem Termin zur Minderung der Gebühren für andere Verfahrensabschnitte und/oder Termine führt. Eine solche Kompensation wird zwar teilweise im Bereich der Pauschgebühr nach § 51 RVG vorgenommen – was m.E. ebenfalls nicht zutreffend ist (vgl. dazu Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. 2014, § 51 Rn. 156 f.) -, für § 14 Abs. 1 RVG ist das bislang aber noch nicht vertreten worden. Und m.E. auch mit gutem Grund. Denn eine Kompensation, wie sie hier dem LG Nürnberg-Fürth vorschwebte – widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 RVG, sondern auch dem Gesamtgefüge der anwaltlichen Abrechnung bei Betragsrahmengebühren. In § 14 Abs. 1 RVG ist die Rede davon, dass der Rechtsanwalt „die Gebühr im Einzelfall … nach billigem Ermessen“ bestimmt. Es kommt also auf die für die jeweilige einzelne Gebühr – „die Gebühr …“ – maßgeblichen Kriterien an. Eine Gesamtbetrachtung findet nicht nur nicht statt, sondern ist danach m.E. ausgeschlossen. Es ist ja auch nicht so, dass der Rechtspfleger nach Abschluss der Prüfung der Gebührenbestimmung eine abschließende wertende Betrachtung vornimmt und dabei noch einmal überprüft, ob das, was sich aufgrund der Gebührenbestimmung insgesamt an Vergütung ergibt „angemessen“ ist. Er ist vielmehr an die vom Rechtsanwalt etroffene Gebührenbestimmung (für die einzelne Gebühr) gebunden, wenn sie nicht unbillig ist, d.h. die angemessene Gebühr um nicht mehr als 20 % überschritten wird. Ist die Bestimmung unbillig, bestimmt er die angemessene Gebühr. Eine Gesamtbewertung findet also nicht statt. Für das OLG war das offenbar so klar, dass es auf die Frage nicht mehr als einen Satz verwandt hat. 🙂

Im Übrigen: Warum bei einem Termin, der von 09.00 Uhr bis 16.35 Uhr gedauert hat, eine Wahlanwaltsgebühr von 744 € unbillig sein soll, erschließt sich mir nicht. Und eine Begründung – außer Kompensation – hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle/der Rechtspfleger auch nicht.