Im „Kessel Buntes“ „köcheln“ heute dann zwei LG-Entscheidungen.
Geltend gemacht wird also der Unfallschaden. Und das LG hat zugesprochen:
„Der geltend gemachte Hauptsacheanspruch steht der Klägerin zu.
Das unstreitig im Eigentum des pp. gestandene Motorrad wurde durch die schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht durch die Beklagte verletzt, indem sie es unterließ, am 16.10.2018 vor einem Höhenunterschied von ca. 11 cm in der Verbindungsstraße zwischen Minenhof und Schloen zu warnen, was dazu führte, dass der Verstorbene stürzte und das vorgenannte Motorrad beschädigt wurde.
Zwar hat die Beklagte die Angaben der Klägerin zum Unfallereignis, dessen Ort, Zeit, Ursache und Hergang zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, § 138 Abs. 3 ZPO – das Gericht geht je-doch nach Beiziehung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte zum Aktenzeichen 722 UJs 11119/18 davon aus, dass der Verstorbene am 16.10.2018 gegen 15:00 Uhr die Verbindungsstraße zwischen Minenhof und Schloen befuhr und auf Höhe der Baustelle mit seinem Motorrad stürzte, § 286 ZPO. Denn die Feststellungen der Polizeibeamten gehen von einer ungesicherten Baustelle aus. Dies korrespondiert mit den zur Ermittlungsakte gereichten Lichtbildern der Örtlichkeit als auch mit den Beschädigungen am Motorrad. Aufgrund der detaillierten Aufnahme der Baustelle mittels Bildbericht geht das Gericht insbesondere aufgrund Seite 8 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte davon aus, dass im Rahmen der Baustellenbereichs zum Zeitpunkt des Unfalls ein Höhenunterschied von 10 cm bestand.
Der Beklagten oblag eine als Amtspflicht ausgestaltete Verkehrssicherungspflicht.
Entsprechend den vorgenannten Normen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern obliegt den Gemeinden als Träger der Straßenbaulast der Bau, die Unterhaltung und die Verwaltung der öffentlichen Gemeindestraßen sowie die Überwachung der Verkehrssicherheit als Amtspflichten in Ausübung der öffentlichen Gewalt. So liegt es auch hier. Der Beklagten oblag die Straßenbaulast als auch die Straßenverkehrssicherungspflicht für die Verbindungsstraße zwischen Minenhof und Schloen.
Diese Pflicht hat die Beklagte auch schuldhaft verletzt.
Die Straßenverkehrssicherungspflichten sind nur ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen (vgl. hierzu Itzel, Neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht — Rechtsprechungsüberblick 2009, MDR 2010, 426, MDR Jahr 2010 427; derselbe, Neuere Entwicklungen im Amts- und Staatshaftungsrecht — Rechtsprechungsüberblick 2011, MDR 2012, 564). Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle schafft oder andauern lässt, muss diejenigen ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen, die zur Abwendung der Dritten drohenden Gefahren geboten sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.1972 – III ZR 121/70 – BGHZ 60, 54 = NJW 1973, 460).
Der Inhalt der Straßenverkehrssicherungspflicht geht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen — möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmer aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand drohen (BGH, Urteil vom 18.12.1972, a.a.O.). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Straße praktisch völlig gefahrlos sein muss. Denn das ist mit zumutbaren Mitteln nicht zu erreichen und kann von dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht verlangt werden. Grundsätzlich muss der Straßenbenutzer sich vielmehr den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 26.07.2018 – 1 U 149/18 – MDR 2018, 1312).
Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht erkennbar sind und auf die er sich nicht einzurichten vermag. Ob danach eine Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entsprechenden Zustand ist, entscheidet sich im Ergebnis nach der allgemeinen Verkehrsauffassung. Art und Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seine Bedeutung sind dabei zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.1979 – III ZR 58/78 – VersR 1979, 1055).
So sind im Ergebnis Niveauunterschiede und Unebenheiten im Bereich von Straßen und Plätzen in einem gewissen Umfang hinzunehmen. Eine Verkehrssicherungspflicht beginnt erst dort, wo auch für den aufmerksamen Verkehrsteilnehmer eine Gefahrenlage völlig überraschend eintritt oder nicht ohne weiteres erkennbar ist. Welcher Niveauunterschiede bei Unebenheiten aus Sicht des Verkehrssicherungspflichtigen noch tolerabel sind, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Es kann aber nicht allein auf die absolute Höhe des Unterschieds des Höhenniveaus abgestellt werden. Vielmehr ist die durch den Höhenunterschied bedingte Gefährdung im Zusammenhang mit besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeit zu sehen und im Blick auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1966 – III 152/20 ZR 132/65 – VersR 1967, 281).
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kommt das erkennende Gericht zu dem Schluss, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat. Zwar liegt der Unfallbereich auf einer Straße, die schon aufgrund ihrer äußeren Gestaltung mit einer Breite von 3 m nicht dafür geeignet ist, stark frequentiert zu werden, mithin eine geringe Verkehrsbedeutung aufweist, was auch dadurch gestützt wird, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur 50 km/h beträgt. Das Gericht hat aber auch berücksichtigt, dass sich die Gefahr nicht aus der natürlichen Beschaffenheit des Ortes oder einer gebrauchsbedingten Abnutzung der Straßenoberfläche ergeben hat, sondern daraus, wie der neu aufgebrachte Straßenbelag an dieser Stelle, an welcher er endete, ausgeführt worden ist. Die Herstellung eines solchen Anschlusses mit Ausbildung einer ca. 10 cm hohen Abbruchkante unter Verwendung von bloßem Schotter entspricht nicht den Anforderungen an die Herstellung von Straßen des Straßen- und Wegegesetzes M-V. Denn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs war auf diese Weise nicht zu gewährleisten. Eben diesem Zweck soll der Straßenbau aber dienen. Eine derartige Fahrbahnherstellung ist daher mangelhaft. Den Verkehr dort gleichwohl uneingeschränkt zuzulassen, verletzt damit Sicherungspflichten unter außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Dass der Niveauunterschied zwischen der Schotterfläche und der restlichen Fahrbahn erst durch Witterungsverhältnisse entstanden ist – so jedenfalls der unstreitige Sachverhalt – ist vor dem Hintergrund unschädlich, dass die Beklagte bei der Ausführung von provisorischen Baumaßnahmen, insbesondere – wie hier – bei der Verwendung von bloßem Schotter weitere Kontroll- und Überwachungspflichten trifft, derer die Beklagte nicht gerecht geworden ist. Dass die Beklagte der provisorisch errichteten Schotterfläche regelmäßigen Kontrollen zuführte, ist schon nicht vorgetragen.
Der Haftung der Beklagten kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Verkehrssicherungspflicht erst dort einsetzt, wo ein Hindernis für den Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig wahrzunehmen und der Verkehrsteilnehmer demzufolge nicht in der Lage ist, diesem durch eigenes zweckgerichtetes Handeln zu begegnen. Zwar mag noch unterstellt werden, dass bei Beobachtung der erforderlichen Aufmerksamkeit das Hindernis dem Grunde nach für sich ihm nähernde Fahrzeugführer erkennbar war. Angesichts des Ausmaßes des Absatzes und der Tatsache, dass die Unebenheit durch die Verwendung von bloßem Schotter herbeigeführt worden ist, konnte die Beklagte aber nicht mehr erwarten, dass ein solches Hindernis durch alle Fahrer eines zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs die Gefährlichkeit konkret einzuschätzen vermochten. Denn das Überfahren von Schotter stellt gerade für zweirädrige Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefährdung dar, die bei deren Annäherung – auch mit der zulässigen Geschwindigkeit – im Detail nicht immer zutreffend zu erkennen ist. Hiervor zu warnen, wäre die Beklagte verpflichtet gewesen. Warnschilder waren indes nicht aufgestellt. Der sich neben der Unfallstelle befundene Aushub wird dieser erforderlichen Warnung nicht gerecht.“